ALTERSTEILZEIT. doppik-kom.brandenburg. Erprobungsbereich I Eröffnungsbilanz - Spezifische Einzelfragen - Stand: 12. Januar 2006
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1 doppik-kom.brandenburg ALTERSTEILZEIT Erprobungsbereich I Eröffnungsbilanz - Spezifische Einzelfragen - Stand: 12. Januar 2006 Ministerium des Innern, Referat III/2 in Zusammenarbeit mit Städte- und Gemeindebund Brandenburg Landkreistag Brandenburg TUIV-AG Brandenburg PricewaterhouseCoopers AG WPG, Berlin
2 - ALTERSTEILZEIT - I. Fragestellung Welche Regeln gelten für die Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen für Altersteilzeitvereinbarungen (ATZ)? II. Lösungsansatz a) Grundsätze zur ATZ Nach Vollendung des 55. Lebensjahres können Beschäftigte mit der Kommune vereinbaren, in einem Altersteilzeitverhältnis mit im Regelfall halbierter durchschnittlicher Arbeitszeit beschäftigt zu werden. Das Altersteilzeitentgelt der Beschäftigten wird von der Kommune für die Laufzeit der Vereinbarung aufgestockt (meist von 50% des letzten Nettoeinkommens um 33% auf insgesamt 83%). Darüber hinaus ist durch den Arbeitgeber in der Regel der Beitrag zur Rentenversicherung auf 90% aufzustocken sowie ggf. eine Abfindung zu zahlen. Rechtliche Grundlage für die Altersteilzeitverhältnisse sind individuelle oder Betriebsvereinbarungen (z.b. TV ATZ zum TVöD) auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes. Grundsätzlich sind zwei Altersteilzeitmodelle vorgesehen. Im sog. Teilzeitmodell sind die Beschäftigten im gesamten Zeitraum der Altersteilzeitvereinbarung mit reduzierter täglicher Arbeitszeit beschäftigt. Dagegen arbeitet das sog. Blockmodell mit einer Beschäftigungsphase und einer Freistellungsphase. In der Beschäftigungsphase sind die Beschäftigten im vollen zeitlichen Umfang tätig, erhalten jedoch nur das halbe Nettoeinkommen zuzüglich Aufstockungsbetrag (im Regelfall 83% Einkommen für volle Arbeitsleistung). In der Freistellungsphase fällt das halbe Nettoeinkommen zuzüglich Aufstockungsbetrag an, obwohl die Beschäftigten von der Arbeit freigestellt sind (d.h. Einkommen ohne Arbeitsleistung). Stand Seite 1
3 Abweichend von der handelsrechtlichen Praxis werden nur solche Altersteilzeitvereinbarungen bilanziert, für die entsprechende Vereinbarungen mit den Beschäftigten zum Stichtag bereits geschlossen wurden, auch wenn die ATZ zum Stichtag noch nicht begonnen hat. Die Berücksichtigung einer möglichen Gesamtbelastung wegen des grundsätzlichen Wahlrechts von Beschäftigten zur Inanspruchnahme der Altersteilzeitregelungen ist nicht vorgesehen (d.h. keine Einschätzung voraussichtlicher künftiger Vereinbarungen). Steuerrechtlich gelten jedoch ggf. noch weitere Besonderheiten. Die Aufstockungsbeträge sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung für die gesamte Laufzeit als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren und im Zeitraum der Altersteilzeit zeitanteilig in Anspruch zu nehmen. Der sog. Erfüllungsrückstand im Blockmodell (d.h. Differenz zwischen tatsächlicher Arbeitsleistung und halbem Nettoeinkommen) ist zunächst in der Beschäftigungsphase anzusammeln und in der Freistellungsphase zeitanteilig in Anspruch zu nehmen. Die folgenden Beispiele sind stark vereinfacht und können nur den Mechanismus der Rückstellungsbildung und -inanspruchnahme verdeutlichen. Die tatsächlich zu bildenden Rückstellungen werden daher tendenziell höher sein. Da keine Gehaltssteigerungen berücksichtigt wurden, kann vereinfachend auch auf eine Abzinsung verzichtet werden. Die Beispiele berücksichtigen nicht die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (einschließlich Aufstockung des Rentenbeitrages auf 90%), Abfindungen oder die persönlichen Verhältnisse des Einzelnen z.b. bezüglich der Steuerklassenwahl. Es wird daher empfohlen, für die individuelle Berechnung einschlägige Programme zu verwenden. b) Beispiel zum Teilzeitmodell Im Juli 2006 wird eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen. Diese sieht vor, dass für den Zeitraum bis nur noch die halbe tägliche Arbeitszeit zu leisten ist. Als Aufstockungsbetrag sind 33% des monatlichen Nettoeinkommens von Euro vereinbart. Bereits im Juli 2006 ist für den gesamten Fünfjahreszeitraum der ATZ ( = 60 Monate) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für zu passivieren: ATZ-Zeitraum x Aufstockungssatz x Nettoeinkommen = 60 Monate x (33% Aufstockung x Euro netto) ATZ-Rückstellung (Juli 2006) Euro (sofort Aufwand) Stand Seite 2
4 Die Altersteilzeitrückstellung ist im Fünfjahreszeitraum für jeden Monat des vereinbarten ATZ-Zeitraumes anteilig in Anspruch zu nehmen: Monate x Euro Monate x Euro Monate x Euro Monate x Euro Monate x Euro Monate x Euro Gesamtinanspruchnahme Euro für 50% Leistung 50% der Entlohnung c) Beispiel zum Blockmodell Im Juli 2006 wird eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen, die ebenfalls den Zeitraum bis vorsieht. Als Aufstockungsbetrag sind 33% des monatlichen Nettoeinkommens von Euro vereinbart. Die Vereinbarung sieht jedoch zudem eine Beschäftigungsphase von 30 Monaten (vom bis ) und eine Freistellungsphase von ebenfalls 30 Monaten (vom bis ) vor. Bereits im Juli 2006 ist für den gesamten Fünfjahreszeitraum der ATZ ( = 60 Monate) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für zu passivieren: ATZ-Zeitraum x Aufstockungssatz x Nettoeinkommen = 60 Monate x (33% Aufstockung x Euro netto) ATZ-Rückstellung (Juli 2006) Euro (sofort Aufwand) In der Beschäftigungsphase betragen die Beschäftigungskosten nur 50% des Nettoeinkommens, während die volle Arbeitsleistung erbracht wird. Dieser Erfüllungsrückstand als noch nicht entlohnte Arbeitsleistung ist für jeden Monat der Beschäftigungsphase mit 50% zurückzustellen: Monate x Euro Monate x Euro Monate x Euro ATZ-Rückstellung (insgesamt) Euro (je mtl.) Stand Seite 3
5 Die Rückstellung entwickelt sich im Fünfjahreszeitraum wie folgt: Beschäftigungsphase: Inanspruchnahme des 6 Monate x Euro - Zuführung des 6 Monate x Euro 2008/09 - Inanspruchnahme des jeweils 12 Monate x - Zuführung des jeweils 12 Monate x Euro Euro für 100% Leistung 50% der Entlohnung Freistellungsphase 2010/11 - Inanspruchnahme des 12 Monate x Euro - Inanspruchnahme des je 12 Monate x Euro Inanspruchnahme des 6 Monate x Euro - Inanspruchnahme des 6 Monate x Euro für 0% Leistung 50% der Entlohnung Stand Seite 4
Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 3.2 Az.: S St32/St33. 6 Abs. 1 Nr. 3a
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