Zwischen der Firma In Anschrift: vertreten durch den/die Geschäftsführer/in - nachfolgend Arbeitgeber (AG) genannt -

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1 Musterbetriebsvereinbarung zur Umsetzung des Altersteilzeitgesetzes Zwischen der Firma In Anschrift: vertreten durch den/die Geschäftsführer/in - nachfolgend Arbeitgeber (AG) genannt - und dem Betriebsrat, vertreten durch die/den Betriebsratsvorsitzende/n - nachfolgend Betriebsrat (BR) genannt - wird nachfolgende Betriebsvereinbarung zur Förderung von Altersteilzeit und zur betrieblichen Umsetzung der Regelungen nach dem Altersteilzeitgesetz und den Bestimmungen nach dem Tarifvertrag für vom vereinbart: 1. Präambel Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch die Förderung von Altersteilzeitregelungen die Beschäftigung im Betrieb zu stabilisieren und jungen - frisch ausgebildeten - Menschen eine Chance zum Eintritt in das Berufsleben zu eröffnen. Langjährig beschäftigten MitarbeiterInnen, die den Anforderungen des Altersteilzeitgesetzes entsprechen, sollen Chancen auf einen selbst gewählten und individuell angepassten gleitenden Ausstieg aus dem Erwerbsleben eröffnet werden. Dabei sollen etwaige finanzielle Folgen für Einkommen und Rente so gering wie möglich gehalten werden. Ziel dieser Vereinbarung ist es weiter, die einschlägigen Bestimmungen aus dem Gesetz und dem Tarifvertrages in Form konkreter Rechte und Pflichten der Beschäftigten so auszugestalten und abzusichern, das für die individuellen Entscheidungen ein klarer und nachvollziehbarer Rahmen geschaffen wird, der Gleichbehandlung sicherstellt, Beratung fördert und die betriebliche Bearbeitung und Entscheidung erleichtert. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass der obengenannte Tarifvertrag im Betrieb zur Anwendung kommt, sofern in dieser Betriebsvereinbarung keine günstigeren Vereinbarungen getroffen werden. 2. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle AN (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) des Betriebes, soweit diese die gesetzlichen Anforderungen nach dem Altersteilzeitgesetz erfüllen (und vom Geltungsbereich Tarifvertrages erfasst werden). Die Bestimmungen sind sinngemäß auszulegen, soweit sie für Arbeitnehmer angewandt werden, deren Einkommen die gesetzlichen Pflichtversicherungsgrenzen in der Kranken- und/oder in der Rentenversicherung überschreiten, insbesondere, soweit sie auch für leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 und 4 BetrVG Anwendung finden.

2 3. Einführung und Umfang von Altersteilzeit Grundlage dieser Betriebsvereinbarung ist die Entscheidung, im Zeitraum von bis (siehe auch Geltungsdauer dieser Vereinbarung) im Betrieb Altersteilzeit einzuführen und zu fördern. In diesem Zeitraum können mindestens AN auf eigenen Wunsch in Altersteilzeit wechseln. 4. Antragstellung Anträge auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses können jederzeit eingereicht werden. Die zuständige Stelle zur Einreichung und weiteren Bearbeitung der Anträge (1) wird bis zum durch Aushang am Schwarzen bekannt gemacht. (2) ist die Abteilung in (Gebäude). Dort ist Herr/Frau (Sachbearbeiter) zuständig und steht unter der Tel- Nummer oder -adresse für Rückfragen zur Verfügung. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich im Falle von ungenauen oder unvollständigen Anträgen die Antragsteller unverzüglich mit der Bitte um Vervollständigung des Antrages zu unterrichten. Der Betriebsrat erhält gestellte Anträge unverzüglich in Kopie, 5. Entscheidung über einen Antrag Es werden folgende Stichtage für Entscheidungen über Anträge auf einen Altersteiizeitarbeitsvertrag vereinbart: , , und eines Kalenderjahres. Uber bis zu diesem jeweils eingegangene Altersteilzeitarbeitsverträge beraten Betriebsrat und Arbeitgeber in einer Betriebsratssitzung, die spätestens 14 Tage nach dem jeweiligen Stichtag erfolgt. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Betriebsrates teilt die Arbeitgeberin schriftlich dem Betriebsrat mit, wann und in welcher Form gegebenenfalls durch Wiederbesetzungskette die Stelle neu besetzt werden wird sowie alle Sozialdaten der in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Beschäftigten des Betriebes. Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat werden ihre Entscheidungen über bis zu dem Stichtag in dem jeweiligen Quartal eingegangenen Anträge spätestens vier Kaienderwochen nach dem jeweiligen Stichtag der anderen Seite zuieiten. Die Arbeitgeberin teilt dem/der jeweiligen Antragstellerin unverzüglich mit, ob seinem Antrag stattgegeben worden ist. 6. erneute Anträge Entscheidung über erneute Anträge gemäß 3 Ziff. 2 Abs. 4 TV-ATZ erläutert die Arbeitgeberin dem Betriebsrat und dem/der betroffenen Arbeitnehmerin unter Darlegung der Gewichtung der zu berücksichtigenden betrieblichen Belange und sozialen Gesichtspunkte.

3 7. Arbeitszeit Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeit auf die Wochentage werden für die Arbeitnehmerlnnen im Sinne des 5 Abs. 1 BetrVG in einer gesonderten Betriebsvereinbarung/durch Ergänzung der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit für alle vereinbarten Altersteilzeitmodelle zwischen den Betriebsparteien vereinbart. Spätestens drei Monate vor Ende der Arbeitsphase in verblockten Modellen, müssen alle gegebenenfalls aufgelaufenen Zeitguthaben abgegolten sein. Auf schriftlichen Wunsch des/der Arbeitnehmerin können die Zeitguthaben unmittelbar vor dem Ende der Arbeitsphase abgegolten werden. Diese Regelung gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne von 5 Abs. 3 BetrVG. 8. weitere Formen der Altersteilzeit Hier können ggf. weitere Formen der Altersteilzeit vereinbart werden. 9. Entlohnungsgrundsätze Die Betriebsparteien sind sich einig, daß folgende fest und variablen Entgeltbestandteile gemäß 6 II TV-ATZ Gegenstand des bisherigen Arbeitsentgelts sind: - geldwerten Vorteile Diese Entgettbestandteile werden bei Beschäftigten im Altersteilzeitmodell 1 (Halbierung der wöchentlichen Arbeitszeit) zu 100% ausbezahlt. Bei Beschäftigten im Altersteilzeitmodell 2 (Blockmodell) werden sie zu 50% ausbezahlt. Die weiteren 50% werden dem Wertguthaben zugeschlagen und in der Freizeitphase zu monatlich gleichen Teilen ausgezahlt. Grundlage der Ermittlung dieser Entgeltbestandteile ist der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit und der sich hieraus ergebende Vergütungsanspruch, wenn nicht nach einem Altersteiizeitarbeitsvertrag, sondern nach einem Regelarbeitsvertrag vergütet würde. Wiederkehrende Einmalzahlungen sind: Diese wiederkehrenden Einmaizahlungen werden in der Arbeits- und in der Freizeitphase jeweils zu 50% gewährt. Die Höhe dieser Leistungen errechnet sich für Altersteilzeitverträge nach dem Altersteilzeitmodell 2 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Für die Gewährung von Versorgungsleistungen unter der jeweils maßgebenden Pensions-Nersorgungsordnung wird der Mitarbeiter für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung so gestellt, wie wenn er in Vollzeit gearbeitet hätte.

4 Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums füllt der Arbeitgeber das Wertgutha ben des Arbeitnehmers in der Höhe auf in der dem Arbeitnehmer/in ohne die Ar beitsunfähigkeit Wertguthaben gutgeschrieben worden wäre. 10. Aufstockungsbetrag Der/die Beschäftigte erhält eine Aufstockungsbetrag nach Maßgabe des 7 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit im Bayerischen Einzelhandel. Dieser ist jedoch in der Weise zu erhöhen, daß das monatliche Nettoentgelt Prozent (mindestens 82,5 %) des um die gesetzlichen Abzüge, die bei den Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitbruttomonatsentgelts gemäß 6 Ziff. 2 TV Atz, das der/die Beschäftigte ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erzielt hätte, beträgt. Für die Ermittlung der Aufstockungszahlung gemäß 7 TV Atz gilt. Bei der Ermittlung des Mindestnettobetrages findet eine Begrenzung des Vollzeitarbeitsentgelts durch die Beitragsbemessungsgrenze nicht statt. 11. Urlaub Arbeitnehmerl nnen, die in verblockten Altersteilzeitmodellen beschäftigt werden, werden im Kalenderjahr des Ubergangs von der Beschäftigung zur Freistellung aufgefordert, den anteiligen Jahresurlaub gemäß 12 ii TV-ATZ unverzüglich zu beantragen. Stellt der/die Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung dörch die Arbeitgeberin keinen Antrag auf Gewährung des Jahresuriaubs, unterbreitet die Arbeitgeberin dem/der Arbeitnehmerin einen Vorschlag über die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb der Arbeitsphase. Stimmt der/die Arbeitnehmerin dem Urlaub nicht zu oder äußert er sich nicht, wird der Betriebsrat gemäß und Ii BetrVG unverzüglich durch die Arbeitgeberin hinzugezogen. 12. Insolvenzsicherung Die Betriebsparteien einigen sich auf die nachfolgende Absicherung der Altersteilzeitarbeitsverträge gegen Insolvenz: Der Arbeitgeber weist gegenüber dem/der Arbeitnehmerin m~ jeder Gehaltsabrechnung und gegenüber dem Betriebsrat zu jedem Stichtag das gegen insolvenz gesicherte Wertguthaben nach. 13. Arbeitsvertrag

5 Die Arbeitgeberin verpflichtet sich mit jedem/jeder Altersteilzeitarbeitnehmerln schriftlich einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu vereinbaren. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag gibt insbesondere Beginn und Ende des Aitersteilzeitarbeitsvertrags, im Fall des AltersteiizeitmodelIs 2 auch Beginn und Ende der Arbeitsphase sowie der Freistellungsphase und die Höhe des AltersteiIzeitarbeitsentgelts, die darin enthaltene tarifliche Vergütung, die Höhe des Aufstockungsbetrages und die Arten der zu zahlenden Vergütungsbestandteile gemäß 6 TV-ATZ wieder. Vor Abschluß des Altersteilzeitarbeitsvertrages erhält der/die Arbeitnehmerin eine Berechnung seines Entgeltes während der Altersteilzeit für Monate ohne und mit den wiederkehrenden Einmalzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzahlung). Einzelvertragiich werden die Bestimmungen des TV ATZ und dieser Betriebsvereinbarung als Vertragsbestandteil zugesichert. Die Kündigung von Altersteilzeitarbeitsverträgen durch die Arbeitgeberin ist nur aus wichtigem Grund 626 BGB oder aufgrund einer Vereinbarung 111 BetrVG in Fall der Unternehmensschließung möglich. 14. Entgeltnachzahlungsanspruch Endet ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Arbeitnehmer/in Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen dem Bruttoentgelt für dem Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, daß der ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte und den ausgezahlten Leistungen (Altersteiizeitbruttoentgelt und Aufstockungsbetrag 7 TV ATZ). Bei Tod des/der Arbeitnehmerin steht der Anspruch seinen/ihren Erben zu. ist das Wertguthaben im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit größer als der Entgeltnachzahlungsanspruch des/der Arbeitnehmerin so trägt die Arbeitgeberln den auf den Differenzbetrag entfallenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine. 15. Wiederbesetzung In jedem Fall des Abschlusses eines Altersteilzeitarbeitsvertrages erfolgt eine entsprechende Wiederbesetzung der Stelle. Keinesfalls darf es durch Altersteilzeit zu Personalabbau oder Stundenreduzierung kommen. 16. Schlußbestimmungen Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein, bleibt die Betriebsvereinbarung im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Vorschriften treten Bestimmungen, die den in diesen Vorschriften dokumentierten Willen der Betriebsparteien möglichst nahe kommei hilfsweise die jeweils einschlägigen tariflichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen.

6 17. Fortsetzung der Altersteilzeit Zur Prüfung eines Anschlußzeitraumes der Durchführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nach Ablauf der Arbeitgeberentscheidung über die Zeit gemäß TV-ATZ wird die Arbeitgeberin spätestens zum... (Zeitpunkt des Ablaufs des...) dem Betriebsrat vollständig und umfassend die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens/Betriebs und die seines Erachtens beachtlichen sozialen Gesichtspunkte der Beschäftigten, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, darlegen und einen Termin zur Erörterung der Fortsetzung des Anbietens von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen gemäß 3 i 2 und 3 benennen. 18. Inkrafttreten und Laufzeit Diese Betriebsvereinbarung tritt am in Kraft. Sie endet am. Soweit bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung über eine Verlängerung der Laufzeit und das betriebliche Volumen von Altersteilzeit erzielt werden konnte, gelten die hier niedergelegten Verfahren zur betrieblichen Handhabung weiter, soweit sie zur Umsetzung der geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen notwendig und hilfreich sind. Für Beschäftigte, für die bis zu diesem Zeitpunkt wirksam ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begründet worden ist, gelten diese Bestimmungen bis zum Ende ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses weiter. 19. Salvatorische Klausel Es besteht Einigkeit darüber, dass gesetzliche oder tarifliche Änderungen der Rahmenbedingungen von Altersteilzeit neue Verhandlungen mit dem Ziel der Anpassung an diese Änderungen erfordern. 20. Kündigung Ort, Datum Arbeitgeber Betriebsrat

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