2. Definition des Inverkehrbringens und des Marktteilnehmers 3. Pflichten der Marktteilnehmer nach der EUTR

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1 Leitfaden zur einheitlichen Durchführung der EU-Holzhandels-Verordnung (EU Timber Regulation, EUTR) und des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG) in Bund und Ländern Dieser Leitfaden ist zwischen BMELV und den zuständigen Ministerien der Länder abgestimmt. Er dient der bundeseinheitlichen Durchführung der EU-Holzhandels-Verordnung (EU Timber Regulation, EUTR) und des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG) im Hinblick auf die Einbeziehung von Holz, das in Deutschland erzeugt wurde. Der Leitfaden ergänzt insofern das Guidance-Document der EU- Kommission2, das zur einheitlichen Durchführung der EUTR in den EU-Mitgliedsstaaten dient. 1. Definition des illegalen Holzeinschlags Die EUTR definiert in Artikel 2: g) illegal geschlagen im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen; h) geltende Rechtsvorschriften die im Land des Holzeinschlags geltenden Vorschriften für folgende Bereiche: - Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekannt gegebenen abgesteckten Gebieten, - Zahlungen für Einschlagsrechte und Holz, einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag, - Holzeinschlag, einschließlich umwelt- und forstrechtlicher Vorschriften einschließlich solcher zu Waldbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen, - Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die von dem Holzeinschlag berührt sind, und - Handel und Zoll, sofern der Forstsektor davon betroffen ist. Handels- und Zollrecht ist nur im Hinblick auf Export von Drittländern in die EU relevant. Es spielt also bei Holz, das in Deutschland eingeschlagen wird, keine Rolle (siehe hierzu Nr. 9 des EU-Guidance-Documents). Demnach sind in Deutschland alle Gesetze relevant, die Regelungen mit Bezug zum Holzeinschlag beinhalten. Dies sind insbesondere: - Bundeswaldgesetz und Landeswaldgesetze, - Bundesnaturschutzgesetz und Landesnaturschutzgesetze sowie - ggf. auch Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetze. Wenn beim Holzeinschlag gegen diese Gesetze verstoßen wird (z.b. gegen ein Kahlschlagverbot oder ein Einschlagsverbot in einem Schutzgebiet), dann gilt das betreffende Holz als illegal eingeschlagen im Sinne der EUTR und darf nicht in Verkehr gebracht werden. Auch ein Einschlag von Holz ohne entsprechende Einschlagserlaubnis des Eigentümers führt zu diesem Ergebnis. In diesem Fall kann das Holz aber nach Beschlagnahmung und Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer von diesem dann in Verkehr gebracht werden. Der Diebstahl von bereits eingeschlagenem Holz, z.b. von der Waldstraße, wird von der EUTR nicht erfasst. Die private Verwendung des eigenen Holzes fällt ebenfalls nicht unter die EUTR. In der Regel findet illegaler Holzeinschlag im Wald statt. In der EUTR ist zwar nicht eindeutig geregelt, dass Holz von außerhalb des Waldes ausgenommen ist (z.b. wenn ein Landwirt Holz in Gehölzgruppen oder Hecken einschlägt und dieses Holz dann verkauft oder gewerblich verwendet). Ziel der EUTR ist es jedoch, die Entwaldung und Schädigung der Wälder weltweit zu bekämpfen (siehe z.b. Erwägungsgrund 3 EUTR), während der Schutz von Gehölzen in der freien Landschaft nirgendwo angesprochen ist. Daher kann im Rahmen einer teleologischen Auslegung (Auslegung nach Sinn und Zweck) davon ausgegangen werden, dass die

2 EUTR nur Holz aus Wäldern erfasst. Dies wird, nach den Ergebnissen einer Umfrage im Dezember 2012, auch in den anderen Mitgliedsländern der EU so gehandhabt. 2. Definition des Inverkehrbringens und des Marktteilnehmers Marktteilnehmer im Sinne der EUTR und damit Adressat der Verpflichtungen des Artikel 4 EUTR (siehe Nummer 3 dieses Leitfadens) ist derjenige, der Holz oder Holzerzeugnisse erstmals auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt (Artikel 2 Buchst. c EUTR). Daher ist sehr wichtig, wie das Inverkehrbringen genau definiert wird. Die Definition des Inverkehrbringens in Artikel 2 Buchst. b EUTR ist durch das Guidance-Document der EU-Kommission noch näher erläutert worden. Für Holz aus Wäldern in Deutschland sind insbesondere folgende Fälle relevant: (1)Ein Waldbesitzer, der Holz im eigenen Wald einschlägt und dieses Holz dann auf dem EU- Binnenmarkt verkauft, abgibt oder zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb verwendet (z.b. wenn der Waldbesitzer gleichzeitig ein Sägewerk betreibt), ist Marktteilnehmer. Dies gilt unabhängig davon, ob er dazu eigene Arbeiter oder Unternehmer einsetzt. Auch wenn das Holz von Dritten, z.b. von einem forstlichen Zusammenschluss, für den Waldbesitzer vermarktet wird, ist der Waldbesitzer der Marktteilnehmer. (2)Verkauft der Waldbesitzer Holz auf dem Stock, so ist der Käufer, der dieses Holz dann kauft und einschlägt ( Selbstwerber ), der Marktteilnehmer. Dies ist darin begründet, dass der Waldbesitzer in diesem Fall kein Holz sondern stehende Bäume verkauft und diese nicht der EU-Holzhandels-Verordnung unterliegen. Je nach Einzelfall kann hier jedoch zusätzlich auch eine Verantwortlichkeit des Waldbesitzers in Betracht kommen, insbesondere nach Privatrecht. Dies kann z.b. der Fall sein, wenn er die zu fällenden Bäume konkret vorgegeben hat, z.b. durch Markierung. (3)Selbstwerber sind Marktteilnehmer, wenn sie das eingeschlagene Holz verkaufen, abgeben oder zu gewerblichen Zwecken verwenden. Wenn sie es aber nur privat verwenden (z.b. als Brennholz im eigenen privaten Kamin), sind sie keine Marktteilnehmer. In diesem Fall gibt es dann gar keinen Marktteilnehmer, denn der Waldbesitzer ist es auch nicht (siehe (2)). 3. Pflichten der Marktteilnehmer nach der EUTR Die EUTR ist am 3. März 2013 in allen EU-Mitgliedsstaaten voll wirksam geworden. Seit diesem Zeitpunkt sind insbesondere auch Waldbesitzer und Selbstwerber als Marktteilnehmer in Deutschland dazu verpflichtet, diese Verordnung einzuhalten. Zwei Pflichten sind hier relevant: (1)Das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag ist verboten (Artikel 4 Abs. 1 EUTR). (2)Die Marktteilnehmer lassen die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen ( Sorgfaltspflichtregelung ) an (Artikel 4 Abs. 2 EUTR). Zu (1): Siehe hierzu die Definitionen von illegalem Holzeinschlag und Inverkehrbringen in Nummer 1 bzw. Nummer 2 dieses Leitfadens. Zu (2): Der Sinn dieser Regelung ist, dass derjenige, der Holz erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringt, sich davon überzeugt, dass dieses Holz legal eingeschlagen und gehandelt wurde. Dies kann für einen Holzimporteur, der z.b. Holz aus Rußland oder den Tropen einführt, schwierig sein. Für einen Marktteilnehmer in Deutschland ist dies jedoch

3 unproblematisch, da er weiß, wo das Holz eingeschlagen wurde und dass dabei alle relevanten Gesetze (siehe unter Nummer 1 dieses Leitfadens) eingehalten wurden. Die Sorgfaltspflicht nach Artikel 4 Abs. 2 ist in Artikel 6 Abs. 1 EUTR und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/12 näher spezifiziert und besteht grundsätzlich aus drei Teilen: a) Zugang zu bestimmten Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer, die in den Verkehr gebracht werden. Relevante Informationen für Marktteilnehmer, die in Deutschland gewachsenes Holz in Verkehr bringen, sind: - Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart. (Nur wenn die botanische Baumart hieraus nicht klar erkennbar ist, ist zusätzlich der wissenschaftliche Namen der Baumart anzugeben.) - Menge (ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten), - Name und Anschrift des Händlers, an den das Holz geliefert worden ist, - Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Als Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass das eingeschlagene Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspricht, sind in Deutschland regelmäßig formlose Aufzeichnungen (z.b. Rechnungen oder Abgabescheine) des Marktteilnehmers ausreichend. Aus diesen Aufzeichnungen muss hervorgehen, in welchem Jahr, welches Holz, wo, von wem eingeschlagen und an wen es geliefert wurde. Wenn zudem keine Ermittlungen von zuständigen Behörden in Bezug auf das von dem jeweiligen Waldbesitzer bzw. Selbstwerber in Verkehr gebrachte Holz vorliegen, kann von der Legalität des Holzeinschlags ausgegangen werden. Die Aufzeichnungen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Diese Informationen sollte der Marktteilnehmer grundsätzlich unmittelbar verfügbar haben. Es ist jedoch auch zulässig, wenn er sie auf Nachfrage der Behörden erst von Dritten, z.b. einem forstlichen Zusammenschluss erfragt. Wichtig ist aber, dass der Marktteilnehmer Zugang zu diesen Informationen hat. Eine forstliche Zertifizierung nach einem anerkannten System wie PEFC, FSC oder Naturland kann zusätzlich als Dokument oder anderer Nachweis dafür, dass das Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspricht, bereitgestellt werden. Sie ist in Deutschland aber nicht unbedingt erforderlich, da die Einhaltung der einschlägigen nationalen Gesetze hier flächendeckend durch die zuständigen Behörden sichergestellt wird. Zur Rolle der Zertifizierung s. a. das Guidance-Document der EU-Kommission (dort Nr. 6). b) Risikobewertungsverfahren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass Holz aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird, analysieren und bewerten kann. Dies ist für Waldbesitzer in Deutschland nicht relevant, solange sie wissen, woher das Holz stammt, das sie in Verkehr bringen. c) außer in Fällen, in denen die im Zuge der Risikobewertungsverfahren gemäß Buchstabe b ermittelten Risiken vernachlässigbar sind, Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen. Dies ist für Waldbesitzer in Deutschland nicht relevant, solange sie wissen, woher das Holz stammt, das sie in Verkehr bringen.

4 4. Aufgaben der Landesbehörden a. Kontrolle der inländischen Waldbesitzer5 und Selbstwerber, die Holz im Wald erzeugen, und erstmalig auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen. Die EUTR verpflichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Marktteilnehmer aufgrund eines risikobasierten Ansatzes zu kontrollieren (Artikel 10 EUTR) und die Kontrollen zu dokumentieren (Artikel 11 EUTR). In Deutschland sind die Landesbehörden nur zuständig, soweit Holz betroffen ist, das in Deutschland selbst erzeugt wurde, das heißt in Deutschland gewachsen ist (vgl. 1 Abs. 2 HolzSiG). Dieses Holz wird i.d.r. von Waldbesitzern, ggf. aber auch von Selbstwerbern, in Verkehr gebracht (siehe unter Nummer 2 dieses Leitfadens). Die Landesbehörden sind bereits nach geltendem Recht für die Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Gesetze durch die Waldbesitzer und Selbstwerber zuständig. In einer Synopse haben Bund und Länder die bestehenden Ansätze zur Kontrolle der Waldbesitzer in den Bundesländern zusammengestellt. Auf der Grundlage dieser Synopse kann festgestellt werden, dass die bestehenden Kontrollen durch die Landesbehörden ausreichend sind, um die Vorgaben der EUTR hinsichtlich der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten zu erfüllen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Risiko für illegalen Holzeinschlag in Deutschland nach allgemeiner Anerkennung sehr gering ist (siehe z.b. GlobalForestRegistry6). Kontrollen finden daher in der Regel anlassbezogen statt, entweder wenn die Landesbehörden von Dritten über vermeintliche Verstöße informiert werden oder wenn die Mitarbeiter der Landesbehörden im Rahmen ihrer allgemeinen Tätigkeit im Wald entsprechende Beobachtungen machen. Dabei werden die Selbstwerber, die für einen bestimmten Einschlag verantwortlich sind, über die jeweiligen Waldbesitzer ausfindig gemacht. Eine routinemäßige Kontrolle von Dokumenten oder anderen Nachweisen ist nicht erforderlich. Die Marktteilnehmer sollen jedoch auf ihre Sorgfaltspflichten, insbesondere auf ihre Aufzeichnungspflichten, hingewiesen werden. Wenn eine Landesbehörde festgestellt hat, dass Holz illegal eingeschlagen wurde, so hat sie den dafür verantwortlichen Marktteilnehmer (i.d.r. den Waldbesitzer) darauf hinzuweisen, dass dieses Holz nicht in Verkehr gebracht werden darf und hat dies auch zu kontrollieren. Sie kann das betreffende Holz auch beschlagnahmen und einziehen sowie veräußern und die Erlöse einziehen ( 2 Abs. 3 Nummer 2 HolzSiG). Handelt es sich dagegen um einen Einschlag von Holz ohne entsprechende Einschlagserlaubnis des Eigentümers, so ist das Holz nach Beschlagnahmung an den rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben und kann von diesem dann in Verkehr gebracht werden. Hat ein Marktteilnehmer illegal eingeschlagenes Holz in Verkehr gebracht oder dies versucht, so hat die zuständige Landesbehörde zu prüfen, ob dies als Ordnungswidrigkeit nach 7 HolzSiG zu verfolgen ist oder ob Anhaltspunkte für eine Straftat nach 8 HolzSiG vorliegen. Eine Straftat liegt nur vor, wenn die in 7 Abs. 2 Nr. 1 HolzSiG bezeichnete Handlung vorsätzlich begangen wird und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt werden oder wenn die vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt wird ( 8 Abs. 1 HolzSiG). Auch der Versuch ist strafbar. Eine vorsätzliche Begehung setzt voraus, dass es dem Marktteilnehmer bewusst ist, dass es sich um illegal eingeschlagenes Holz handelt, und er das Holz gleichwohl in Verkehr bringt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er von der Behörde darauf hingewiesen wurde, dass es sich um illegal eingeschlagenes Holz handelt, ggf. auch in einem vergleichbaren früheren Fall.

5 Ergibt sich nach den Umständen des Einzelfalls, dass der Marktteilnehmer sich über die Illegalität des Holzeinschlags nicht bewusst war oder dass die genannten qualifizierenden Tatbestandsmerkmale (grober Eigennutz bzw. beharrliche Wiederholung) nicht gegeben sind, handelt es sich bei dem Inverkehrbringen illegalen Holzes um eine Ordnungswidrigkeit nach 7 HolzSiG. In diesem Fall liegt die Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde, hier der Landeshörde. Sind Anhaltspunkte für eine Straftat vorhanden erfolgt eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Für die Kontrolle von Überwachungsorganisationen nach Artikel 8 EUTR wird in Deutschland in der Praxis nicht die Landesbehörde, sondern die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig sein, weil es dabei um Holzimporte aus einem Drittland geht. Für Holz, das im Inland erzeugt wird, sind keine Überwachungsorganisationen erforderlich. Dies ist darin begründet, dass die Informationsbeschaffung und der Nachweis der Legalität hier wesentlich einfacher möglich sind als im Falle von eingeführten Holzprodukten und die Waldbesitzer daher keine Unterstützung durch eine Überwachungsorganisation benötigen. b. Kontrolle der Rückverfolgbarkeit Im Hinblick auf die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 5 EUTR ist die Bundesanstalt zuständig, soweit es um Holz und Holzprodukte geht, die aus einem Drittstaat in den EUBinnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht wurden. Die Landesbehörden sind dagegen zuständig, soweit es um Holz und Holzprodukte geht, die im Inland erzeugt und erstmalig in Verkehr gebracht wurden. Wenn im Inland illegal eingeschlagenes Holz in Verkehr gebracht wurde und eine Landesbehörde hiervon Kenntnis erlangt, so hat sie dieses Holz entlang der Handelskette zu verfolgen und kann dieses ggf. noch vor dem Verkauf an Endverbraucher beschlagnahmen. c. Berichterstattung Ab dem Jahr 2015 hat die Bundesanstalt der EU-Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der EU-Holzhandels-Verordnung zu übermitteln. Dazu wird die Bundesanstalt die Landesbehörden um Beiträge bitten. Eine Formatvorlage für diese Berichte soll noch auf EU-Ebene erstellt werden. Zentrale Inhalte dieser Berichte werden voraussichtlich die Art und Anzahl der durchgeführten Kontrollen (vgl. Punkt 4.a. für Landesbehörden), die Häufigkeit und Art der dabei festgestellten Verstöße und die getroffenen Maßnahmen der Behörden sein.

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