Vorschläge der Bundessteuerberaterkammer für ein Bürokratieentlastungsgesetz III
|
|
- Berthold Kaiser
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Nationaler Normenkontrollrat Bundeskanzleramt Herrn Dr. Johannes Ludewig Vorsitzender des Normenkontrollrates Willy-Brandt-Straße Berlin johannes.ludewig@bk.bund.de Dr. Raoul Riedlinger Tel.: Fax: praesident@bstbk.de 23. März 2018 Vorschläge der Bundessteuerberaterkammer für ein Bürokratieentlastungsgesetz III Sehr geehrter Herr Dr. Ludewig, gern nehmen wir die Gelegenheit wahr, Ihnen erste Vorschläge für ein Bürokratieentlastungsgesetz III zu unterbreiten. Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt alle Bemühungen, die Steuerpflichtigen von entbehrlichen bürokratischen Pflichten zu entlasten. Besondere Bedeutung kommt dabei auch der weiteren Beachtung der Anfang 2015 eingeführten One in, one out-regel zu, um ein immer weiteres Anwachsen von Bürokratie zu vermeiden. Im Bereich des Steuerrechts führen allerdings die aktuellen Regelungen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Gewinnverlagerungen und Steuerverkürzungen dazu, dass Unternehmen mit zahlreichen neuen Dokumentationspflichten belastet werden. Aufgrund der internationalen Absprachen ist dieser Aufbau neuer Bürokratie leider nicht von der One in, one out-regel betroffen. Eine tatsächliche Bürokratieentlastung würde zudem erst dann erreicht, wenn Entlastung ( out ) geschaffen würde, ohne an anderer Stelle neue Pflichten ( in ) einzuführen. In der Anlage haben wir einige Vorschläge zusammengestellt, die zu einer Entlastung der Wirtschaft führen können. Gern stehen wir auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Raoul Riedlinger Anlage
2 Anlage Vorschläge zum Bürokratieabbau Verfahrensrecht Verkürzung der Aufbewahrungsfristen Die Aufbewahrungsfristen sind so weit wie möglich zu vereinheitlichen und zu verkürzen. Derzeit ergeben sich aus einer Vielzahl von Gesetzen unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. Eine grundlegende Systematik ist nicht erkennbar. Die Unübersichtlichkeit der Aufbewahrungspflichten führt in der Praxis oftmals dazu, dass aus Vorsichtsgründen zu viele Unterlagen aufbewahrt werden. Auch die Möglichkeit einer Digitalisierung von Unterlagen schafft hier keine Abhilfe, weil überholte EDV-Systeme aufgehoben und gepflegt werden müssen, um später Daten lesbar zu machen und ggf. in ein neues EDV-System zu migrieren. Umsatzsteuer 1. Neugestaltung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Die Einführung eines Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft führt aus nachfolgenden Gründen zu einer Bürokratieentlastung: Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft liegt nach nationalem Recht gem. 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Die Rechtsfolgen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft treten nur in Deutschland, Österreich und den Niederlanden anders als bei den meisten europäischen Ländern 1 unabhängig von Kenntnis und Willen der Beteiligten ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Häufig wird erst im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung/Betriebsprüfung festgestellt, dass eine Organschaft vorlag bzw. dass entgegen der Annahme aller Beteiligten (einschließlich der Finanzbehörde) eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nicht vorlag. 1 Belgien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Italien ab 1. Januar 2018, Lettland, Slowakei, Spanien, Schweden und Großbritannien.
3 Seite 2 Der gesetzgeberische Zweck der Organschaftsregelung ist in erster Linie eine Verwaltungsvereinfachung. Die Vereinfachung aus Sicht der Unternehmen bzw. Steuerverwaltung besteht darin, dass auf Innenumsätze keine Umsatzsteuer entsteht. Lediglich der Organträger hat für alle Unternehmen des Organkreises eine Steuererklärung abzugeben. Ein materieller umsatzsteuerlicher Vorteil kann sich für solche Unternehmen ergeben, die steuerfreie, vorsteuerabzugsschädliche Umsätze tätigen. Vor allem Banken, Versicherungen und Krankenhäuser können von der Organschaft profitieren. Für voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen ist die umsatzsteuerrechtliche Organschaft hingegen im Hinblick auf die Umsatzsteuerbelastung bzw. -zahllast grundsätzlich bedeutungslos. Vor dem Hintergrund, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale auslegungsbedürftig sind und der BFH einen zunehmend strengeren Maßstab an die Eingliederungsvoraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft anlegt, unterliegen Unternehmen einem ständigen Risiko, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung: eine bestehende Organschaft nicht als solche erkannt wird (irrtümlich nicht gelebte Organschaft) oder eine lt. Auffassung der Beteiligten bestehende Organschaft tatsächlich nicht (mehr) besteht (zu Unrecht gelebte Organschaft). Die Feststellung einer irrtümlich nicht gelebten Organschaft bzw. einer zu Unrecht gelebten Organschaft bei einer Betriebsprüfung hat weitreichende Folgen wie z. B. Steuer- und Zinsrisiken sowie der im Zusammenhang mit einer rückwirkenden Korrektur verbundene administrative und bürokratische Aufwand. Selbst, wenn sämtliche beteiligte Unternehmer zum Zeitpunkt der Feststellung des Rechtsanwendungsfehlers noch greifbar und zahlungswillig/-fähig sind, entstehen Zinsen für alle getätigten Umsätze. Die Einführung eines nach Auffassung des EuGH 2 europarechtlich unbedenklichen Wahlrechts in Deutschland würde das Umsatzsteueraufkommen nicht tangieren und wesentlich zur Bürokratieentlastung beitragen. Zudem hätte die Finanzverwaltung den seit Jahren geforderten Überblick über die bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaften in Deutschland (Stichwort Einführung einer Meldepflicht für Organschaften ). Der Wortlaut des Art. 11 MwSt- SystRL steht dem nicht entgegen. Es wird lediglich eine Konsultation des beratenden Ausschusses für Mehrwertsteuer verlangt. 2. Abgabefrist für die Zusammenfassenden Meldung, UStVA und Intrastat zusammenlegen Obwohl die Daten für die Intrastat, Zusammenfassende Meldung und die Umsatzsteuer- Voranmeldung aus ein und demselben Buchführungswerk abgeleitet werden, gibt es unterschiedliche Fristen für die Abgabe dieser drei Meldungen. Das dreigeteilte Verfahren ist für Unternehmer und Steuerberater sehr aufwendig. Zwar ist ein vollständiger Gleichlauf der Fristen europarechtlich nicht möglich, dennoch würde eine Annäherung der Fristen Steuerberater und Unternehmen in ihrer täglichen Arbeit unterstützen und die Prozesse vereinfachen. 2 EuGH-Urteil vom 22. Mai 2008, Rs. C-162/07.
4 Seite 3 Die Vorgabe der EU sollte im nationalen Recht voll ausgeschöpft und die Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung sollte bis zum Ende des Folgemonats verlängert werden. Damit könnte erreicht werden, dass der Abgabetermin für die Zusammenfassende Meldung fünf Tage näher an den Abgabetermin für die Umsatzsteuer-Voranmeldung heranrücken würde. Es sollte geprüft werden, inwieweit die Frist für die Abgabe der Intrastat-Meldung nach hinten verschoben werden kann. 3. Grenzen für Kleinunternehmereigenschaft i. S. d. 19 UStG Seit Einführung der zurzeit gültigen Grenzen des 19 UStG (höchstens ,00 Gesamtumsatz im vorangegangenen und voraussichtlich nicht mehr als ,00 Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr) sind mehr als zehn Jahre vergangen und Preissteigerungen eingetreten. Der ursprüngliche Gedanke der Vereinfachung in Bagatellfällen, der zu den in 19 UStG genannten Umsatzgrenzen geführt hatte, sollte erhalten bleiben. Eine Anpassung der Grenzen nach oben würde den Bürokratieaufwand in Deutschland verringern. Das Vorhaben im Rahmen des Referentenentwurfs für das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz eine Anhebung der Umsatzsteuer-Grenze für Kleinunternehmer von ,00 auf ,00 durchzuführen, sollte weiter forciert werden. 4. Voranmeldungszeitraum bei Existenzgründern Grundsätzlich sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Die Regelung, dass Existenzgründer ihre Umsatzsteuervoranmeldungen zwei Jahre lang monatlich abzugeben haben, belastet Steuerpflichtige zusätzlich, die in der Regel mit den gesetzlichen Anforderungen noch kaum vertraut sind und sich in einer zumeist noch sehr unsicheren wirtschaftlichen Situation befinden. Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die seit dem 1. Januar 2002 gilt, ist, Informationen schneller zu erlangen, um Unternehmen zeitnah zu überprüfen, um so Betrugsfälle und Steuerhinterziehung früher aufdecken zu können. Wir regen an zu überdenken, ob es nicht andere adäquatere Mittel gibt, Unternehmen mit betrügerischen Absichten zeitnah zu überprüfen. Da Vorsteuerüberschüsse nach 168 AO nur ausbezahlt werden, wenn das Finanzamt der Auszahlung zustimmt, hat das Finanzamt an dieser Stelle die Möglichkeit Steuerfälle z. B. im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau umfassend zu überprüfen. Unabhängig von der monatlichen oder der vierteljährlichen Abgabe, kann die Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen bei Betrugsverdacht zurückgehalten werden. Die überwiegende Mehrzahl der Existenzgründer hat keine betrügerischen Absichten. Daher sollten diese nicht in ihrem Tatendrang durch bürokratische Hemmnisse behindert werden. Paragraf 18 Abs. 2 Satz 4 UStG sollte aus diesen Gründen gestrichen werden.
5 Seite 4 5. Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuererklärung ermöglichen Das Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wird durch die Zollbehörden durchgeführt, das Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs dagegen durch die Finanzbehörden. Für beide Verfahren liegen in Deutschland uneinheitliche Bestimmungen und Fristen vor. Im Regelfall bedeutet dies für viele Unternehmen, dass die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer an die Zollbehörden und die zeitlich nachgelagerte Erstattung durch die Finanzbehörden zu erheblichen Liquiditätsnachteilen führen. Praktikabler und sachgerechter wäre eine Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit dem Erstattungsanspruch im Wege des Vorsteuerabzugs. Als Vorbild dafür könnte die in Österreich bereits seit über zehn Jahren bestehende gesetzliche Regelung dienen. Auch die Niederlande haben ein vereinfachtes Verfahren. Hier wird die Einfuhrumsatzsteuer vom Einführer im Rahmen seiner periodischen Umsatzsteuervoranmeldung erklärt und zeitgleich als Vorsteuer geltend gemacht. Dies führt dazu, dass viele Unternehmen ihre Verteilerzentren in den Niederlanden ansiedeln. In Deutschland sollte entsprechende Regelung gefunden werden, um den Bürokratieabbau voranzutreiben und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Sozialversicherungsrecht Aus Sicht des steuerberatenden Berufs würde allein die Umsetzung der vier nachstehenden Forderungen zu einer deutlichen Entlastung nicht nur in den Steuerberaterpraxen, sondern auch bei allen anderen Partnern in der Lohnabrechnung führen: 1. Die Einführung neuer digitaler Verfahren sollte, ebenso wie die Weiterentwicklung bestehender Verfahren, mit allen Playern im Rahmen eines Monitoring-Verfahrens erörtert werden. Nur so ist gewährleistet, dass die Verfahren auch praxistauglich ausgestaltet werden. 2. Bei der Umstellung eines bisher in Papierform geführten Verfahrens sollte auch über eine Entbürokratisierung nachgedacht werden. Die 1:1-Umstellung scheitert regelmäßig in der Praxis. Wichtig ist eine fachliche, aber auch technische Vereinheitlichung von bereits vorhandenen Datensätzen. Auch Anpassungen im Leistungsrecht sind unumgänglich. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, z. B. einheitliche Definitionen des Entgeltbegriffes zu schaffen. 3. Weiter sollten bei der Umsetzung von bisher in Papierform geführten Verfahren auf elektronische Verfahren hinreichend lange Pilotanwendungs- und Erprobungsphasen im Echtbetrieb vorgesehen werden. Dies ist am besten zu gewährleisten, wenn die Verfahren zunächst optional und erst zu einem späteren, vom Gesetzgeber festzulegenden Zeitpunkt verpflichtend werden. Die entsprechende Software kann dann hinreichend zunächst mit einem kleineren Anwenderkreis getestet werden.
6 Seite 5 4. Ohne eine Harmonisierung im Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht sowie auch innerhalb der jeweiligen Rechtsgebiete kann eine Entbürokratisierung oder auch eine Digitalisierung bzw. Automatisierung nicht gewährleistet werden. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, für eine Harmonisierung zu sorgen bzw. ein weiteres Auseinanderlaufen der beiden Rechtsgebiete zu verhindern. Beispiele: 37b EStG, Anspruchs -und Zuflussprinzip Jüngstes Beispiel hier: Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Während gezahlte Zuschläge für SFN beitrags- und steuerfrei sind, sind Zuschläge dann zu verbeitragen, wenn diese bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung hätten berücksichtigt werden müssen. Lohnsteuer Die einkommensteuerliche Behandlung betrieblich veranlasster Sachzuwendungen bereitet auch größeren Unternehmen erhebliche Probleme. Im Rahmen von Betriebsprüfungen führt dies dazu, dass Regelungen zugestimmt werden, die zu nicht gerechtfertigten Mehrsteuern führen, nur um des lieben Friedens willen. Schwierigkeiten bereiten dabei insbesondere die Abgrenzungen beim Betriebsausgabenabzugsverbot ( 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) und der abgeltenden Pauschalsteuer für den Zuwendungsempfänger gem. 37b EStG. Hierbei handelt es sich um Massenprozesse, die mit erheblichen Dokumentationspflichten verknüpft sind. Anzustreben sind daher eine Modernisierung und Bereinigung. Auf jeden Fall sollte aber eine Anhebung des Betrages insbesondere im Rahmen von 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (momentan 35,00 ) erfolgen. Ertragsteuern Streitanfällig und nicht mehr zeitgemäß ist die Unterscheidung von nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähigen (Erst-)Ausbildungskosten und als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten. Im Zuge des erforderlichen lebenslangen Lernens sollten Aus- und Fortbildungskosten generell als Werbungskosten abzugsfähig sein. Eine zeitnahe Betriebsprüfung würde vorbereitende Arbeiten im Unternehmen und beim Steuerberater vermindern und die Sachverhaltsaufklärung erleichtern. Im Zuge der schnelleren Steuerfestsetzung würde dann auch eine Verkürzung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten möglich. Eine solche Verkürzung würde zu einer spürbaren Entlastung für die Wirtschaft führen.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Frau Dr. Sabine Hepperle Abteilungsleiterin Mittelstandspolitik 11015 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung E-Mail: buero-vii@bmwi.bund.de Unser Zeichen:
Bundesministerium der Finanzen Berlin. 2. März Sehr geehrte Damen und Herren,
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Be/Kr/Gr Tel.: +49 30 240087-61 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 2. März 2012 Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)
Bundesrat Drucksache 424/13 16.05.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Fz - AS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien
Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II)
Herrn Dr. Peter Ramsauer, MdB Vorsitzender des Ausschusses für Wirtschaft und Energie Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: wirtschaftsausschuss@bundestag.de Abt. Steuerrecht und
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Umsatzsteuer von A bis Z 13./
Umsatzsteuer von A bis Z 13./14.10.2017 Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Das Umsatzsteuersystem
DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Mohrenstr. 20/21 Breite Str Berlin Berlin
DEUTSCHER INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN HANDELSKAMMERTAG E. V. INDUSTRIE E. V. Breite Str. 29 Breite Str. 29 10178 Berlin 10178 Berlin ZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN DEUTSCHEN
Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
Steuertermine Planung leicht gemacht, die wichtigsten Steuertermine im Überblick Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern Umsatzsteuer
Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen bei. Vorsteuerabzug bei Holding- und
Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen bei Kassensystemen Vorsteuerabzug bei Holding- und Organschaftsstrukturen Veröffentlicht am 18. März 2016 Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen
Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18
Steuerberater. Merkblatt. Versandhandelsregelung. Inhalt. Steffen Feiereis
Steuerberater Steffen Feiereis Merkblatt Versandhandelsregelung Inhalt 1 Allgemeines 2 Wann greift die Versandhandelsregelung? 3 Lieferung an Unternehmer 4 Maßgebliche Lieferschwelle 4.1 Allgemeines 4.2
BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V. Burgstr Berlin
DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG E. V. ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. Mohrenstr. 20/21 BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V. Burgstr. 28 HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) DER EINZELHANDEL
KLIENTEN-INFO Ausgabe 03/2005 ZUSATZ
Zusätzliche Information im Überblick 1. Vorsteuerrückvergütung bis 30.6.2005 Österreichische Unternehmer können sich ausländische Vorsteuern, die sie im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2004
per
Herrn MDg Dr. Günter Hofmann Leiter Unterabteilung III C Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin per E-Mail: IIIC1@bmf.bund.de Berlin, 07.03.2018 COM(2018)21; Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
Vortrag beim Arbeitskreis Online-Handel der IHK Lippe zu Detmold am in Detmold. Thema:
Vortrag beim Arbeitskreis Online-Handel der IHK Lippe zu Detmold am 05.05.2015 in Detmold Thema: Der Handel über die Grenze und seine umsatzsteuerliche Behandlung Referent : Steuerberater Dipl.-Kfm. Bernd
Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen
Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder
Kölner Kolloquium zum Steuerrecht
Kölner Kolloquium zum Steuerrecht 1. Februar 2016 Aktuelle Probleme des Umsatzsteuerrechts: Umsatzsteuerliche Organschaft Prof. Dr. Bernd Heuermann Vorsitzender Richter am Ruprecht Karls-Universität Heidelberg
DStV-Vorschläge zum Bürokratieabbau im Zuge eines Bürokratieentlastungsgesetzes III
Nationaler Normenkontrollrat - Bundeskanzleramt - Herrn Dr. Johannes Ludewig Vorsitzender Willy-Brandt-Str. 1 10557 Berlin + per E-Mail: nkr@bk.bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Me/VJ S 05/18
Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen
Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder
Diskussionsentwurf der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft und der Deutschen Kreditwirtschaft:
Diskussionsentwurf der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft und der Deutschen Kreditwirtschaft: Umsatzsteuerliche Organschaft Konzept für ein Antragsverfahren 0. Einleitung 1. Vorteile der Bildung
Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./
Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./13.10.2018 1 2 Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchsteuer, die grundsätzlich den Endabnehmer (private Haushalte und öffentliche Hand) belastet Besteuert werden
Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
Steuertermine Planung leicht gemacht, die wichtigsten Steuertermine im Überblick Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern 1. Umsatzsteuer
Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
Steuertermine Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern 1. Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen 2. Zusammenfassende Meldungen 3. Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen,
Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
Telefon: +49 (40) 72 9066-0 E-Mail: office@wsbgmbh.de Steuertermine Planung leicht gemacht, die wichtigsten Steuertermine im Überblick Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit
STEUERTERMINE UMSATZSTEUER (UST)-VORANMELDUNGEN
STEUERTERMINE Planung leicht gemacht, die wichtigsten Steuertermine im Überblick Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern 1. Umsatzsteuer
UMSATZSTEUER (UST-)VORANMELDUNGEN
Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern 1. Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen 2. Zusammenfassende Meldungen 3. Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen,
WEP Treuhand GmbH Euskirchen und Hamacher Steuer und Unternehmensberatung Steuerberatungsgesellschaft Mitglied im IBWF Bonner Talweg 83
Eine Initiative des BVMW Kreisverband Bonn / Rhein Sieg Vorsteuer- Vergütungsverfahren - Ausland- Mit uns können Sie rechnen WEP Treuhand GmbH Euskirchen und Hamacher Steuer und Unternehmensberatung Steuerberatungsgesellschaft
GZ: IV A 2 - S 1910/14/ DOK:
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 22. Oktober 2014 Referentenentwurf
Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
Steuertermine Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern 1. Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen 2. Zusammenfassende Meldungen 3. Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen,
Einschätzung der Bundessteuerberaterkammer. zum Vorschlag der Europäischen Kommission. zur Standard-Mehrwertsteuererklärung. vom 23.
Einschätzung der Bundessteuerberaterkammer zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Standard-Mehrwertsteuererklärung vom 23. Oktober 2013 Abt. Steuerrecht Telefon: 030 24 00 87-61 Telefax: 030 24
Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
View this page in: English Translate Turn off for: German Options Steuertermine Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern Umsatzsteuer
Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 15/1453. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 15/1453 15. Wahlperiode 24. 07. 2003 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Andreas Pinkwart, Carl-Ludwig Thiele,
Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
Steuertermine Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern 1. Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen 2. Zusammenfassende Meldungen 3. Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen,
Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
Steuertermine Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern 1. Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen 2. Zusammenfassende Meldungen 3. Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen,
Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
Informationen Steuertermine Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern 1. 2. 3. 4. 5. Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen Zusammenfassende
Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
Steuerberaterin Petra Niemack Steuertermine Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern 1. Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen 2. Zusammenfassende
Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
Hanseatische Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbh Steuertermine Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern 1. Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen
Zusammenfassende Meldung Meldezeiträume
Zusammenfassende Meldung Meldezeiträume Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 119 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel. Abgabefristen.1. Monatliche Abgabe.. Vierteljährliche Abgabe.3. Jährliche Abgabe 3. Details
Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele:
Fiskalvertretung A. Fiskalvertretung in Deutschland Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ist in Deutschland das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden, um für ausländische Unternehmen
Umsatzsteuer von A - Z
Umsatzsteuer von A - Z Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Das Umsatzsteuersystem
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. September 2018 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. September 2018 Teil II 257. Verordnung: Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung 257. Verordnung des
Ein Merkblatt Ihrer IHK. Die Steuertermine. Abgabe- und Zahlungstermine
Ein Merkblatt Ihrer IHK Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt.
Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Bearbeitungsstand: 04.07.2011 11:11 Uhr Formulierungshilfe der Bundesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes A. Problem und Ziel Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten
Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU
Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU Allgemein Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen ist europarechtlich
Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau im Steuerrecht. Der Bayerische Ministerpräsident München, 13. Juni 2018
Bun d esrat Drucksache 278/18 13.06.18 Antrag des Freistaates Bayern Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau im Steuerrecht Der Bayerische Ministerpräsident München, 13. Juni 2018 An den Präsidenten
(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
64 der Beilagen XXIII. GP - Staatsvertrag - 25 Protokoll deutsch (Normativer Teil) 1 von 9
64 der Beilagen XXIII. GP - Staatsvertrag - 25 Protokoll deutsch (Normativer Teil) 1 von 9 PROTOKOLL ÜBER DIE UNTERZEICHNUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK
Vorsteuerberichtigung
12 Abs10 UStG (Anm.: lex specialis): Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögenverwendetoder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgendenvier
Tabellarische Übersicht der Änderungen des UStG und der UStDV
Anlage Tabellarische Übersicht Änungen und UStDV Jahressteuergesetz (JStG) 2009 vom 19.12.2008 Hier: Änungen beim Ort sonstigen Leistung und bei Zusammenfassenden Meldung Artikel 7 Nr. 2 JStG 3a Neuregelung
Umsatzsteuer und richtige Rechnung
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Umsatzsteuer und richtige Rechnung Steuerforum II am 8. Mai 2019 1 2 Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchsteuer, die
Zur Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmen in Deutschland
Zur Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmen in Deutschland 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmen in Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. April
NAU. Steuerberatungssozietät
Nau Rundschreiben III/2010 Michael Nau Joachim Schlott Jochen Kampfmann Frankfurt, den 16.12.2010 Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten! Hier die Themen, die uns für den letzten Rundbrief des Jahres
Organschaft. Prof. Dr. Bernd Heuermann Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Organschaft Prof. Dr. Bernd Heuermann Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Übersicht: Eingliederung: Finanzielle Eingliederung Organisatorische Eingliederung Beteiligte Personen Ende der Organschaft
sonstigen Leistungen... 417
Vorwort... Bearbeiterübersicht... Die Herausgeber/Die Autoren... Abkürzungsverzeichnis... V VII IV XVII Vor 1 Einführung in das deutsche Umsatzsteuerrecht... 1 1 Steuerbare Umsätze... 67 1a Innergemeinschaftlicher
Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Hg/Ze Tel.: +49 30 240087-36 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 26. Mai 2014 Entwurf einer
ANHANG. des. Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.5.2017 COM(2017) 242 final ANNEX 1 ANHANG des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung der praktischen Anwendung der
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010
Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- ( ) S a c h v e r h a l t :
Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- (21.11.2016) 2b Umsatzsteuergesetz - Optionserklärung zur Beibehaltung der alten Rechtslage ab dem 01.01.2017 für - Stadt Kuppenheim - Jagdgenossenschaft Kuppenheim
Festsetzungsverjährung. 1. Festsetzungsfrist:
Festsetzungsverjährung 1. Festsetzungsfrist: 1.1 Wirkung der Festsetzungsfrist: Nach 169 Abs. 1 S. 1 und 2 AO ist für eine Steuerfestsetzung gem. 155 Abs. 1 AO eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung
Frei Rampe Schlachthofpreise in der EU exkl. USt. Jungrinder R3 in Euro je kg Kaltschlachtgewicht
Frei Rampe Schlachthofpreise in der EU exkl. USt. Jungrinder R3 in Euro je kg Kaltschlachtgewicht Dänemark Spanien Italien Polen Jänner 3,81 3,64 3,74 3,86 3,88 4,02 4,60 4,01 4,57 3,01 3,40 Februar 3,83
Frei Rampe Schlachthofpreise in der EU exkl. USt. Jungrinder R3 in Euro je kg Kaltschlachtgewicht
Frei Rampe Schlachthofpreise in der EU exkl. USt. Jungrinder R3 in Euro je kg Kaltschlachtgewicht Dänemark Spanien Italien Polen Jänner 3,64 3,74 3,51 3,88 4,02 3,94 4,01 4,57 4,83 3,40 3,08 Februar 3,63
Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Ze Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 31. Januar 2017 Entwurf eines
Festsetzungsverjährung
Besteuerungsverfahren 1 Festsetzungsverjährung Allgemeines Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dann tritt Festsetzungsverjährung ein. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung finden Anwendung
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES
DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 24.11.2009 KOM(2009)641 endgültig Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, eine von den
Änderungen bei der Umsatzsteuer und Ausblick auf die Zukunft. Ein Vortrag von Dipl FinwFH Thorsten Havekost
Änderungen bei der Umsatzsteuer und Ausblick auf die Zukunft Ein Vortrag von Dipl FinwFH Thorsten Havekost Inhaltsverzeichnis Option im Grundstückshandel und Fristen Organschaft bei der Personengesellschaft
Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010
(in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist siehe unten 2. b) bb)
(in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist siehe unten 2. b) bb) Monat Termin 1 Steuer monatlich vierteljährlich Januar 10.1. (13.1.) 1 / 23 12/2016 IV/2016 Lohn- und Kirchensteuer Jahresanmeldung
Grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 9337 Grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen Bei der Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Warenverkäufe wird grundsätzlich
Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München
Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer
Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 27. Oktober 2016 Umsatzbesteuerung
DER KLEINUNTERNEHMER UND DIE UMSATZSTEUER
MERKBLATT Recht und Steuern DER KLEINUNTERNEHMER UND DIE UMSATZSTEUER Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht
Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015
Senatsverwaltung für Finanzen Runderlass AO-Nr. 61 Senatsverwaltung für Finanzen, 12032 Berlin An alle Finanzämter außer FA 38 Nachrichtlich: An das Finanzamt 38 Geschäftszeichen III E 11 S 0320 1/2012
Abgabe- und Zahlungstermine 2017
Beilage zum Rundschreiben Steuerliche Hinweise zum Jahreswechsel 2016/2017 Abgabe- und Zahlungstermine 2017 1 Wichtige Steuertermine 2017 (in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist siehe unten
Lieferungen an Privatpersonen und diesen gleich gestellte Rechtssubjekte im EU- Binnenmarkt
Lieferungen an Privatpersonen und diesen gleich gestellte Rechtssubjekte im EU- Binnenmarkt 1. Anwendungsbereich 1.1. Privatpersonen 1.2. Andere Rechtssubjekte 1.3. Erwerbsteuer des Abnehmers 2. Die Regelungen
DER WEG IN DIE SELBSTÄNDIGKEIT IHR FINANZAMT ALS WEGBEGLEITER Rüdiger Mewes, Christian Hänchen
DER WEG IN DIE SELBSTÄNDIGKEIT IHR FINANZAMT ALS WEGBEGLEITER 24.03.2018 Rüdiger Mewes, Christian Hänchen HINWEIS RÜDIGER MEWES CHRISTIAN HÄNCHEN Dieser Vortrag erfolgt nicht in dienstlicher Eigenschaft.
Frau Bettina Stark-Watzinger, MdB Vorsitzende des Finanzausschusses Deutscher Bundestag Platz der Republik Berlin
Frau Bettina Stark-Watzinger, MdB Vorsitzende des Finanzausschusses Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: bettina.stark-watzinger@bundestag.de finanzausschuss@bundestag.de Abt.
zu Punkt... der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010
Bundesrat Drucksache 679/1/10 12.11.10 Empfehlungen der Ausschüsse Fz zu Punkt.. der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) Der Finanzausschuss empfiehlt
Die Fiskalvertretung
Die Fiskalvertretung Darstellung des internationalen Warenverkehrs im Umsatzsteuerrecht von Dipl.-Finanzwirt Holger Wendland Steuerberater unter Mitarbeit von Dipl.-Finanzwirt Paul Eichmann RICHARD BOORBERG
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
L 367/16 23.12.2014 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1378/2014 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen
Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen des Umsatzsteuergesetzes anhand von Beispielen Soll- oder Istbesteuerung Unternehmer A hat im Jahre 2005 einen Gesamtumsatz i. S. des 19 Abs. 3 UStG i. H. von
Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Auslandsgeschäften
STartup und Tax 1 Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Auslandsgeschäften 2 3 Teil 1: unternehmer Aktuell sind über 60% der deutschen Startups bereits auf internationalen Märkten aktiv. Je nachdem ob im