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1 Herrn MDg Dr. Günter Hofmann Leiter Unterabteilung III C Bundesministerium der Finanzen Berlin per IIIC1@bmf.bund.de Berlin, COM(2018)21; Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen vom Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zu dem o. a. Richtlinienvorschlag hinsichtlich der Einführung von Sonderregelungen für Kleinunternehmen Stellung zu nehmen. Als Spitzenorganisation der deutschen gewerblichen Wirtschaft möchten wir hierzu Folgendes ausführen: Wir unterstützen ausdrücklich die Vorschläge der Kommission, Kleinunternehmen von mehrwertsteuerlichen Pflichten zu entlasten, insbesondere um grenzüberschreitende Aktivitäten dieser Unternehmen zu fördern! Sonderregelungen für Kleinunternehmen sollten EU-weit auf eine gemeinsame Basis gestellt werden, um den Kleinunternehmen die Anwendung der Regelungen anderer Mitgliedstaaten zu erleichtern und ihren Befolgungsaufwand zu verringern. I. Zu den vorgeschlagenen Regelungen im Einzelnen: 1. Öffnung der Steuerbefreiung für alle Kleinunternehmen in der EU, unabhängig davon, ob sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig werden, ansässig sind oder nicht (Art. 284 (2) ff. - Entwurf MwStSystRL) Wir begrüßen diesen Vorschlag, denn die Neuregelung erleichtert Kleinunternehmen die Ausweitung ihrer Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten. Für die Kleinunternehmen entfiele ein hoher Aufwand, sich mit den umsatzsteuerlichen Regelungen und den Finanzbehörden im Tätigkeitsland auseinanderzusetzen. Hohe Kosten entstehen hier zum Beispiel dadurch, dass Steuerberater im Tätigkeitsland beauftragt werden müssen. Kleinunternehmen können somit die wirtschaft- Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. Deutscher Industrieund Handelskammertag e. V. im Haus der Deutschen Wirtschaft Breite Straße Berlin
2 lichen Chancen des Binnenmarktes besser nutzen, insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten Umstellung auf das Bestimmungslandprinzip. Die Regelung wird also positiv bewertet. 2. Einführung einer Definition für Kleinunternehmen mit neuem Schwellenwert (Art. 280a - Entwurf MwStSystRL) Es wird erstmals festgelegt, dass für Zwecke der Gewährung von Erleichterungen nur solche Unternehmen als Kleinunternehmen gelten, deren Jahresumsatz 2 Mio. Euro nicht übersteigt. Damit wird ein verbindlicher Rahmen geschaffen, in dem Erleichterungen auf unterschiedlichen Niveaus gewährt werden können (Steuerbefreiung, Ist-Besteuerung, vereinfachte Pflichten in Bezug auf USt- Registrierung, Rechnungstellung, Aufzeichnungen und Erklärungsfristen). Die Regelungen werden grundsätzlich positiv bewertet, denn sie erlauben es, Kleinunternehmen zu wachsen, ohne bei Überschreiten einer Umsatzgrenze sofort sämtliche Erleichterungen zu verlieren. Darüber hinaus ermöglichen die Regelungen Erleichterungen auch für kleine Unternehmen, die aufgrund bestimmter Umstände einen hohen Umsatz haben (z. B. bei hohem Materialeinsatz). 3. Um Missbrauch durch Nicht-Kleinunternehmen zu vermeiden, werden für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zwei Schwellenwerte (bezogen auf den Jahresumsatz) festgelegt (Art. 284 (2) - Entwurf MwStSystRL) Die Mitgliedstaaten legen selbst einen Schwellenwert für Inlandsumsätze fest - max Euro. Zudem darf der Jahresumsatz des Unternehmens in der EU Euro nicht übersteigen. Den vorgeschlagenen Ansatz begrüßen wir. 4. Einführung eines Übergangszeitraums von einem Jahr, in dem Kleinunternehmen vorübergehend den Schwellenwert für die Steuerbefreiung überschreiten und die Steuer-befreiung dennoch in Anspruch nehmen können (Art. 288a - Entwurf MwStSystRL) Positiv ist zu bewerten, dass eine Beibehaltung der Kleinunternehmerregelung bei bis zu 50 %iger Überschreitung des national zulässigen Schwellenwertes im laufenden Kalenderjahr zulässig ist (Art. 288a MwStSystRL-E). Im Fall des maximal zulässigen Euro-Schwellenwertes wären das Euro. a) Besteuerung bei schwankenden Umsätzen aufeinanderfolgender Kalenderjahre Nach der gegenwärtigen Regelung von 19 Umsatzsteuergesetz unterliegt ein Kleinunternehmer, bei dem der Umsatz im vorangegangenen Jahr die derzeitige Grenze von Euro überstiegen hat und der Jahresumsatz im laufenden Jahr wieder unter die Grenze von Euro absinkt, er also schwankende Umsätze hat, der normalen Umsatzbesteuerung. Die Folge ist, dass die um- 2
3 satzsteuerrechtliche Behandlung sich jährlich ändern kann. Die aktuelle Regelung stellt in diesen Fällen für die oft unzureichend steuerlich informierten Kleinunternehmer eine erhebliche bürokratische Belastung dar. Hingegen ergibt sich nach unserem Verständnis aus dem Zusammenwirken von Art. 284, 288a MwStSystRL-E, dass die Prüfung der Kleinunternehmerregelung jedes Jahr aufs Neue erfolgt, d. h., dass die Steuerbefreiung für jedes Jahr in Anspruch genommen werden kann, sofern der Schwellenwert laut Art. 284 Abs. 1 S. 2 MwStSystRL-E nicht um mehr als 50 % überschritten wird. Es ist darauf hinzuwirken, dass der deutsche Gesetzgeber den Gedanken von Art. 288a MwStSystRL-E insoweit umsetzt, dass eine nicht mehr als 50 %ige Überschreitung des Schwellenwertes gem. Art. 284 Abs. 1 S. 2 MwStSystRL-E (bei Euro: maximal Euro) im laufenden Jahr nicht zur Versagung der Kleinunternehmerregelung im folgenden Jahr führt. b) Überschreitung des nationalen Schwellenwertes im laufenden Jahr Allerdings ist unklar, zu welchem Zeitpunkt bzw. für welchen Zeitraum eine Regelbesteuerung bei mehr als 50 %iger Überschreitung des Schwellenwertes gem. Art. 284 Abs. 1 S. 2 MwSt-SystRL-E im laufenden Kalenderjahr eintritt. Vermieden werden sollte eine rückwirkende Besteuerung zu Beginn des Kalenderjahres. Problematisch wäre dies unter anderem bei der Rechnungstellung, bei der Buchführung sowie bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Vielmehr sollte eine zwingende Besteuerung unterjährig nur ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem eine unzulässige Überschreitung des nationalen Schwellenwertes erfolgte, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Eine entsprechende Klarstellung in Art. 288a MwStSystRL-E sollte vorgenommen werden. 5. Meldung bei der Finanzverwaltung im Ansässigkeitsstaat (Art. 284 (4) - Entwurf MwStSystRL) Die Kleinunternehmen können den Antrag auf Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen und anderen Erleichterungen in anderen Mitgliedstaaten bei der Finanzverwaltung ihres Ansässigkeitsstaates stellen. Die Mitgliedstaaten melden sich gegenseitig die entsprechenden Anträge und Umsatzhöhen. Diese Regelung begrüßen wir ebenfalls. Denn auf diese Weise werden die Kleinunternehmen von der Kontaktaufnahme mit der Finanzverwaltung im Tätigkeitsstaat entlastet und Befolgungskosten eingespart (z. B. für Steuerberater im Tätigkeitsstaat). Zusätzliches Petitum: Gleichzeitig sollte wie bei dem geplanten One-Stop- Shop eine zentrale Datenbank eingerichtet werden, in der die Kleinunternehmer-Regelungen eines jeden EU-Mitgliedstaates verständlich und rechtsverbindlich dargestellt werden. Nur dann ist es den Kleinunternehmen möglich zu erfahren, welche Sonderregelungen sie im Tätigkeitsstaat anwenden dürfen, und ihren eventuellen Umsatzsteuerpflichten nachzukommen. 3
4 6. Verlängerte Erklärungsfristen (Art. 294i - Entwurf MwStSystRL) In Bezug auf die verlängerten Erklärungsfristen ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht nur vorteilhaft für Kleinunternehmen sind, insbesondere, wenn sie aufgrund von hohem Materialeinsatz Vorsteuererstattungen geltend machen wollen. Hier sollte ein Wahlrecht eingeführt werden, kürzere Meldefristen in Anspruch zu nehmen, um Vorsteuerbeträge zeitnah geltend machen zu können und damit die Liquidität der Kleinunternehmen zu sichern. Auch Kleinunternehmen, die nur vierteljährlich oder jährlich zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. - erklärungen verpflichtet sind, sollte es gestattet werden, bei entsprechenden Vorsteuerguthaben auch zwischendurch Voranmeldungen abzugeben. II. Auswirkung der Binnenmarktvorschläge und der Regelungen für den E-Commerce auf Kleinunternehmen Kleinunternehmen, die von der Steuerbefreiung keinen Gebrauch machen, sind künftig auch von den von der EU-Kommission mit Richtlinienvorschlag vom 4. Oktober 2017 vorgeschlagenen Binnenmarktregelungen sowie von den am 5. Dezember 2017 verabschiedeten Regelungen zum E-Commerce betroffen. Diese können u. a. folgende unerwünschte Auswirkungen auf die Kleinunternehmen haben: Es ist zu befürchten, dass Kleinunternehmen regelmäßig nicht die notwendigen Mittel haben, um den CTP-Status zu erlangen. Dieser Umstand kann sich zum einen rufschädigend auf die Unternehmen auswirken, zum anderen behindert er das Wachstum dieser Unternehmen, da sie die aufwändigeren und kostenintensiveren Regelungen befolgen müssen. Die Voraussetzungen für den CTP-Status müssen daher so ausgestaltet werden, dass auch Kleinunternehmen diesen Status ohne einen unzumutbar hohen finanziellen Aufwand erhalten können. Anderenfalls wirken sich die geplanten Binnenmarktregelungen diskriminierend auf Kleinunternehmen aus. Bei fehlendem CTP-Status muss bei grenzüberschreitenden Erwerben künftig der Brutto-Betrag, statt wie bisher der Netto-Betrag, an den Verkäufer gezahlt werden, während die Betriebe andererseits mehrere Monate auf die Erstattung ihrer Vorsteuerbeträge durch den Fiskus warten müssen. Dies hat negative Folgen für die Liquidität der Betriebe. Lieferungen der Kleinunternehmen in andere EU-Mitgliedstaaten, die bisher steuerfrei waren, müssten künftig über den One-Stop-Shop erklärt werden, sofern der Kunde keinen CTP-Status hat. Die Zahl dieser Fälle wird aufgrund der geplanten niedrigeren Grenzen für den Versandhandel deutlich steigen. Kleinunternehmen wären insofern mit administrativen Kosten, Kosten für die IT-Umstellung und Steuerberatungskosten überproportional belastet. Umso wichtiger ist es, dass die Informationen über das Umsatzsteuerrecht der anderen EU-Mitgliedstaaten leicht verständlich im One-Stop-Shop-Portal hinterlegt sind. Unkorrekte oder nicht mehr aktuelle Angaben dürfen nicht zulasten 4
5 der Unternehmen gehen. Gleiches gilt für die Qualität der Daten hinsichtlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Die geplanten vereinfachenden Sofortmaßnahmen zu den grenzüberschreitenden Reihengeschäften und zu den Konsignationslagern sind nur für Unternehmen mit CTP-Status vorgesehen. Insbesondere Kleinunternehmen ohne CTP-Status sind hierdurch benachteiligt, da sie ggf. künftig von solchen Geschäftsstrukturen ausgeschlossen werden bzw. finanziellen Belastungen durch erhöhten Verwaltungsaufwand ausgesetzt sind. Fazit Wir unterstützen die Vorschläge der Kommission, Kleinunternehmen von mehrwertsteuerlichen Pflichten zu entlasten, insbesondere um grenzüberschreitende Aktivitäten dieser Unternehmen zu fördern. Sonderregelungen sollten möglichst vereinheitlicht werden, um den bürokratischen Aufwand für die Unternehmen wirksam zu reduzieren. Bei der konkreten Ausgestaltung einzelner Regelungen ist darauf zu achten, dass keine wettbewerbsverzerrenden Benachteiligungen von normalversteuernden Unternehmen entstehen. Auch für solche Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung nicht nutzen bzw. aufgrund niedriger nationaler Umsatzgrenzen nicht nutzen können, sollten im grenzüberschreitenden Bereich vereinfachende Regelungen vorgesehen werden. Dies ist insbesondere bei den weiteren Verhandlungen über die geplanten Binnenmarktregelungen zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen DEUTSCHER INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER HANDELSKAMMERTAG E. V. DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V. Dr. Rainer Kambeck Dr. Monika Wünnemann 5
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