Novellierung des bremischen Informationsfreiheitsgesetzes
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- Gerburg Winter
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1 Vortrag Die Senatorin für Finanzen Novellierung des bremischen Informationsfreiheitsgesetzes AG-Internet-Sitzung am
2 Zusammenfassung Die von der Bremischen Bürgerschaft am beschlossene Novellierung des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes erfordert mehrere rechtliche, technische und organisatorische Maßnahmen, die von der Verwaltung zu initiieren sind. Aus diesem Grund erarbeitet SF02 aktuell ein grobes Konzept: - Analyse der neuen rechtlichen Anforderungen - Analyse der bereits bekannten Vollzugsdefizite - Entwurf, Abstimmung und Erlass der Rechtsverordnung - Technischer Ausbau des Dokumentenmanagementsystems und des Transparenzportals - Verteilung der Verantwortlichkeiten 1
3 Analyse der neuen Anforderungen und Umsetzungspflichten aus dem BremIFG Muss- statt Soll-Vorschrift bezüglich der Veröffentlichungspflichten nach 11 BremIFG Klagerecht bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben zu den Veröffentlichungspflichten nach 11 BremIFG (in Verbindung mit Muss- Vorschrift eine doppelte Verschärfung) Weitere Änderungen bezüglich der Veröffentlichungspflichten - Bremisches Hochschulgesetz, 1 Abs. 1 a neu - Ausgeweiteter Katalog zu veröffentlichender Dokumente - Veröffentlichungspflicht für Verträge ab EUR 2
4 Analyse der neuen Anforderungen und Umsetzungspflichten aus dem BremIFG Änderungen bezüglich der Auskunftspflichten (Antragsverfahren) - Art der Auskunftserteilung, 1 Abs. 2 Satz 4 BremIFG: (Keine Ablehnung von Anträgen wegen zu hohen Vollzugsaufwandes ab 2017 betrifft auch Daten) - Barrierefreiheit, 1 Abs. 2 Satz 5 BremIFG - Schutz besonderer öffentlicher Belange u.u. zeitlich begrenzt, 3 BremIFG - Schutz personenbezogener Daten, 5 BremIFG - Schutz geistigen Eigentums, 6 Abs. 2 und 3 BremIFG - Vergütungsverträge für Erstellung von Gutachten ab Euro Gegenstandswert, 6 b BremIFG - Sonstige Verträge ab Euro Gegenstandswert, 6 b BremIFG - Pflicht zum Hinweis auf Recht nach 13 Absatz 1 (Anrufung der LfdI), 9 Abs. 1 S. 2 BremIFG 3
5 Analyse der neuen Anforderungen und Umsetzungspflichten aus dem BremIFG Pflicht zur Vorlage von Rechtsverordnungen - Auf der Ebene der Rechtsetzung verpflichtet das neu gefasste BremIFG den Senat zum Erlass von Rechtsverordnungen. - Gemäß 11 Abs. 8 BremIFG hat der Senat binnen eines Jahres nach dem 5. Mai 2015 Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten, insbesondere die organisatorischen Zuständigkeiten und Pflichten einzelner Behörden zur Erfüllung der Veröffentlichungspflichten nach 11 Abs. 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. - Gemäß 12 hat der Senat der Bürgerschaft über die Veröffentlichungen nach 11 BremIFG regelmäßig zu berichten. Er hat Inhalt und Erstellung dieses Berichts innerhalb eines Jahres nach dem 5. Mai 2015 durch Rechtsverordnung zu regeln. 4
6 Maßnahmen zur Umsetzung der rechtlichen Verpflichtungen Analyse der bisherigen Umsetzung ( Analyse der bisherigen Vollzugsdefizite und deren Bewältigung ) - Ergebnisse des Gutachtens, Analyse der Ergebnisse - Bereits veranlasste Maßnahme zur Verbesserung des Gesetzesvollzugs Eckpunkte für die Lösung bisheriger Umsetzungsschwierigkeiten und die Bewältigung der neu gestellten Anforderungen - Erarbeitung eines Organisationskonzeptes (Verantwortlichkeiten (Aufbauorganisation), Prozesse (Ablauforganisation), Standards und Einsatz von elektronischen Systemen) - Erforderliche technische Maßnahmen Beratung und ministerielle Arbeit im Bereich Recht 5
7 Beratung und ministerielle Arbeit im Bereich Recht Auf der Ebene der Rechtsetzung verpflichtet das neu gefasste BremIFG: - zum Erlass einer Rechtsverordnung zu den Veröffentlichungspflichten, insbesondere zur organisatorischen Zuständigkeiten und Pflichten der einzelnen Behörden. Diese Rechtsverordnung ist innerhalb eines Jahres nach dem 5. Mai 2015 zu erlassen. - zum Erlass einer Rechtsverordnung zu Inhalt und Erstellung der Berichte an die Bürgerschaft über die Veröffentlichungen. Auch diese Rechtsverordnung ist binnen eines Jahres nach dem 5. Mai 2015 zu erlassen. Daneben sollte geprüft werden, ob es einer Überarbeitung der Gebührenvorschriften bedarf. Es wird mit einem erhöhten Aufwand bei der Beantwortung von Fragen betreffend die in 11 BremIFG neu gefassten Veröffentlichungspflichten gerechnet. 6
8 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Ansprechpartnerin: Isabella Schicktanz Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen Referat 02 / 2 Rudolf-Hilferding-Platz Bremen Telefon: Isabella.Schicktanz@finanzen.bremen.de Internet: 7
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