Rundschreiben Nr. 43/10/2008
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- Berndt Lorenz
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1 Dezernat 4 Schulen, Jugend Landschaftsverband Rheinland Dez Köln Stadt-/Kreisverwaltungen - Jugendamt - Vorsitzende der örtlichen Jugendhilfeausschüsse im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland Kommunale Spitzenverbände Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft für offene Jugendarbeit Landesjugendamt Fachbereich 43 Jugend Datum und Zeichen bitte stets angeben Initialförderung-2009 Herr Lehmann Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Siegmar.Lehmann@lvr.de Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit Landesjugendring NW Rhein. Arbeitsgemeinschaften für kulturelle Jugendbildung nachrichtlich: Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Landesjugendamt - Rundschreiben Nr. 43/10/2008 Förderung von Initialprojekten in der Kinder- und Jugendhilfe aus Mitteln des Landschaftsverbandes Rheinland gem. 85 Abs. 2 Ziff. 4 SGB VIII Sehr geehrte Damen und Herren, die Jugendhilfe ist auf Ideen, auf Kreativität aller Beteiligten angewiesen. Nicht erst seit dem Inkrafttreten des KJHG ist die Lebendigkeit und die Bewegung in der Jugendhilfe ausschlaggebend für ihre Aufgabe, Lebenswelten junger Menschen mitzugestalten. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass hier ein hoher Handlungsbedarf besteht Dienstgebäude in Köln-Deutz, Horion-Haus - Hermann-Pünder-Straße 1 Banken Pakete: Ottoplatz Köln Westdeutsche Landesbank (BLZ ) LVR im Internet: BIC: WELADEDD, IBAN: DE Postbank Niederlassung Köln (BLZ ) UStIDNr.: DE , Steuer-Nr.: 214/5811/0027 BIC: PBNKDEFF, IBAN: DE
2 - 2 - Der Landschaftsverband Rheinland wird deshalb, vorbehaltlich der Haushaltsentwicklung und der Haushaltsbeschlussfassung, voraussichtlich auch im Jahr 2009 Fördermittel ausweisen, die das Landesjugendamt einsetzt, um Initialprojekte zu fördern. Hierbei handelt es sich um Mittel der Sozial- und Kulturstiftung des Landschaftsverbandes Rheinland, die für diesen Zweck bereitgestellt werden. Mit diesen Mitteln sollen Maßnahmen und Projekte gefördert werden: Die neue Inhalte, Formen und Methoden in der Jugendhilfe aufzeigen. Die sich für die Gewinnung und Verbreitung neuer Arbeitsansätze eignen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es gleiche oder im Kern ähnliche Maßnahmen im Rheinland bisher nicht gibt und zum Zeitpunkt der Bewilligung mit der Durchführung der Projekte noch nicht begonnen wurde. 1. Zuwendungszweck: In Abgrenzung zu den sonstigen Fördermöglichkeiten aus Mitteln des Landes NRW nach den Einzelförderrichtlinien des Landesjugendplanes (LJP) sollen Mittel des Landschaftsverbandes Rheinland für Veranstaltungen, Angebote, Aktionen, Programme und Aktivitäten von einer zeitlich begrenzten Dauer eingesetzt werden, soweit sie sich für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe im Rheinland eignen.
3 Gegenstand der Förderung: Gefördert werden insbesondere: Das Zusammenleben junger Menschen aus unterschiedlichen Kulturen. Die Einbeziehung junger Behinderter in die Angebote der Jugendhilfe. Die Entwicklung emanzipatorischer Angebote der Jugendhilfe im Sinne des 9 SGB VIII. Die Entwicklung von Methoden zur Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an sie betreffenden Entscheidungen im Rahmen der Jugendhilfe. Die Entwicklung von Konzepten zur Weiterbildung von Erzieherinnen und Erziehern im Rahmen der Armutsprävention. Die Entwicklung von Hilfen für Kinder psychisch kranker Eltern. Vorbeugende Maßnahmen zur Abwendung von Gefährdungen, die sich für Kinder und Jugendliche aus Abhängigkeiten, Medieneinfluss, aus der Technisierung und der Freizeitindustrie ergeben können. 3. Förderungshinweise: 3.1 Antragsberechtigt sind: Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des 75 SGB VIII, die ihren Sitz und Wirkungskreis im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland haben. In Ausnahmefällen Jugendämter, wenn die betreffende Fördermaßnahme in besonderer Weise geeignet ist, den Absichten und Zielen des Programms zu dienen und die Mittel für gemeinnützige/begünstigende Zwecke verwendet werden, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Städte und Gemeinden zählen.
4 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Initialvorhaben gewährt, bei denen der überwiegende Teil der beteiligten jungen Menschen im Rheinland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Maßnahmen sollen in der Regel im Rheinland durchgeführt werden. 3.3 Unter dem Gesichtspunkt von Gender Mainstreaming sollen sich die Projekte durch eine gezielte Geschlechtersensibilität bei Planung und Durchführung auszeichnen. Je nach Handlungsebene ist darauf zu achten, - dass Angebote spezifische Bedarfe von Mädchen und Jungen berücksichtigen und/oder - dass die beteiligten Fachkräfte geschlechterpädagogisch geschult sind und/oder - dass geschlechtsbezogene Lern- und Förderziele vereinbart werden und/oder - dass im Verlauf des Projektes Mädchen- und Jungenarbeit als Querschnittsaufgabe in Planungsprozessen und Konzepten der beteiligten Einrichtungen verankert werden. 3.4 Die Vorhaben müssen im Wohn-, Erlebnis- und Nahbereich junger Menschen angesiedelt werden und überschaubar sein. 3.5 Initialvorhaben können nur gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht mit der Durchführung begonnen worden ist. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. 3.6 Die Beteiligung kompetenter Fachorganisationen und der zuständigen Behörden an der fachlichen Vorbereitung und Planung ist Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung. 3.7 Von der Förderung sind Maßnahmen ausgenommen, bei denen eine weitere Förderung als Modell aus Bundes-, Landes- oder EU-Mitteln, insbesondere nach dem Landesjugendplan NRW, geplant oder bereits eingeleitet ist. Eine Förderung ist jedoch in begründeten Ausnahmefällen möglich, wobei die Förderung aus Stiftungsmitteln überwiegen sollte.
5 Die Förderung ist abhängig von einer Überprüfung der vollständigen Kostenkalkulation. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein und ist durch entsprechende Nachweise zu belegen. Eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers, eventuelle Kostenbeiträge von Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Zuwendungen Dritter sind auszuweisen. Vom Erfordernis einer Eigenbeteiligung des Trägers kann in begründeten Einzelfällen abgesehen werden. 3.9 Der Landschaftsverband Rheinland behält sich die Veröffentlichung der Erfahrungsberichte/Dokumentationen, der von ihm ganz oder anteilmäßig geförderten Modellprojekte, in einer eigenen Schriftenreihe und im Internet (vollständig oder auszugsweise) vor. Über eine Veröffentlichung werden die entsprechenden Träger informiert. 4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen: 4.1 Die Förderung aus Mitteln des Landschaftsverbandes Rheinland wird als Projektförderung gewährt. Ein Anspruch auf Fortsetzung der Förderung kann daraus nicht hergeleitet werden. 4.2 Die Laufzeit der Initialvorhaben beträgt 1 Jahr. 4.3 Die Zuwendung wird in Form der Anteilsfinanzierung gewährt, sie kann bis zu 70 % der vom Landesjugendamt als förderungsfähig anerkannten Ausgaben betragen. Zuwendungen unter 1.500,- EURO und über EURO werden nicht gewährt. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. 4.4 Investitionen können nicht gefördert werden, dazu gehören auch Anschaffungen von über 410,- EURO. 4.5 Die Förderung erfolgt im Rahmen der vom Landschaftsverband Rheinland für diesen Zweck bereitgestellten Haushaltsmittel. 4.6 Personal- und Betriebsausgaben für dauernd fortbestehende Einrichtungen und sonstige Aktivitäten auf Dauer werden nicht gefördert.
6 Verfahren (Antrag, Bewilligung, Auszahlung, Verwendungsnachweis): 5.1 Für das Antrags-, Bewilligungs-, Auszahlungs-, Verwendungsnachweis- und Prüfungsverfahren gelten die im Zuwendungsbescheid auferlegten Bestimmungen, soweit nicht in Rechtsvorschriften anderweitige Regelungen getroffen worden sind. 5.2 Antragsverfahren Die Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind schriftlich (per Antragsvordruck) beim Landschaftsverband Rheinland -Landesjugendamt-, Hermann-Pünder-Str Köln, vorzulegen. Die Anträge sind zur Kenntnisnahme und zwecks Erstellung einer fachlichen Stellungnahme auch beim örtlich zuständigen Jugendamt einzureichen. Örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Maßnahme durchgeführt werden soll. 5.3 Die rechtsverbindlich unterschriebenen Anträge müssen vor dem geplanten Beginn der Maßnahme dem Landesjugendamt vollständig mit den folgenden Unterlagen vorliegen: Eine ausführliche Darstellung der Maßnahme (Zielbeschreibung, Umsetzung, Durchführung) und Angaben zur Dokumentation. Einen detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan mit Angabe der Eigenbeteiligung und evtl. Teilnehmerbeiträge, Zuwendungen Dritter; Beleg über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung. Einen Nachweis über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII. Einen Zeitplan der gesamten Förderungsdauer. Eine Stellungnahme des örtlich zuständigen Jugendamtes. Einen Nachweis über die rechtsverbindliche Unterschrift.
7 Bewilligungsverfahren: Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Landesjugendamt Rheinland Alle für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Vorschriften und sonstige weitere Auflagen sind bei Inanspruchnahme der Zuwendung vom Zahlungsempfänger schriftlich anzuerkennen. 6. Antragsfrist: Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre ist auch für das Jahr 2009 zu erwarten, dass sich viele Antragssteller um Zuwendungen für die Förderung von Initialprojekten bemühen werden. Die angespannte Finanzlage wird eine Aufstockung der Mittel nicht zulassen. Die Inaussichtstellung der Fördermöglichkeiten ergeht ausdrücklich vorbehaltlich der weiteren Haushaltsentwicklung. Antragsschluss für das Haushaltsjahr 2009 ist der Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Doris Scherer-Ohnemüller Abteilungsleiterin Tel.: (0221) Fax: (0221) d.scherer-ohnemueller@lvr.de Internet: Siegmar Lehmann Sachbearbeiter Modell- und Initialförderung Tel.: (0221) Fax: (0221) Siegmar.Lehmann@lvr.de Internet:
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