Rundschreiben Nr. 42/640/2009

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1 LVR-Dezernat Schulen und Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben Stadt-/ Kreisverwaltung - Jugendamt Frau Hennings im Bereich des Landschaftsverbandes Herr Hachen Rheinland Tel nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Tel Fax sonja.hennings@lvr.de guenter.hachen@lvr.de Rundschreiben Nr. 42/640/2009 Prüfung der Zuweisungen zu den Investitionen und Betriebskosten für Tageseinrichtungen für Kinder durch den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen hier: Bildung von sog. negativen Rücklagen Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom Aktenzeichen: 321 Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlage übersende ich Ihnen den o. g. Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Die Thematik der sog. negativen Rücklagen ist bereits mehrfach mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und auch in Sitzungen des Ständigen Arbeitskreises STAK besprochen worden. Aus diesem Erlass folgen einige Berichtstermine, zu denen ich Ihnen unterstützende Erläuterungen geben möchte. Um Ihnen den Erlass des MGFFI aber kurzfristig übersenden zu können, behandelt dieses Rundschreiben zunächst nur den ersten Berichtstermin. Zu den weiteren Inhalten des Erlasses werde ich Ihnen in Abstimmung mit dem Ministerium und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe demnächst zusätzliche Informationen über ein weiteres Rundschreiben zur Verfügung stellen LVR Landschaftsverband Rheinland Bankverbindung: Dienstgebäude in Köln-Deutz, Deutzer Freiheit Westdeutsche Landesbank, Kto (BLZ ) Pakete: Ottoplatz 2, Köln BIC: WELADEDD, IBAN: DE LVR im Internet: Postbank Niederlassung Köln, Kto (BLZ ) USt-IdNr.: DE , Steuer-Nr.: 214/5811/0027 BIC: PBNKDEFF370, IBAN: DE

2 Seite 2 Zu 1): Negative Rücklagen Das Ministerium bittet um Bericht zu den GTK-Rücklagebeständen (Stand: ) aller Kindertageseinrichtungen. Um die vom M. gesetzte Frist einhalten zu können, bitte ich Sie um Rücksendung des beigefügten Vordrucks per bis spätestens zum Die Rücklagenhöhe steht idr nach Ihrer endgültigen Prüfung der Betriebskostenabrechnungen für die Kindertageseinrichtungen fest. Aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Landesrechungshofes wurden die GTK-Betriebskostenabrechnungen mit Erlass vom (s. mein Rundschreiben Nr. 42/640/2009 vom ) ausgesetzt. Mit dem Erlass vom nennt das Ministerium Maßgaben, mit denen die Endabrechnungen zum GTK nunmehr fortzusetzen sind. Sollten Ihre Abrechnungen bis zu dem o. g. Abgabetermin nicht vollständig abgeschlossen sein, sind die zu diesem Zeitpunkt bekannten Rücklagenbestände für die Ermittlung der abgefragten Summen einzubeziehen. Quellen für Angaben zu einzelnen Rücklagenbeständen (Stand: ) können sein: o Ihre Aktenunterlagen sowie ggf. ergänzend o z.b. im Verfahren TAB Notes in den jeweiligen Bearbeitungsbögen der Abrechnungen unter B 6.4 Rücklagen bei Eigentümern, Eigentümern gleichgestellten und Erbbauberechtigten o oder unter TAB 2008-B_3._Datenexport_i. Einrichtungen im Eigentum und unter TAB 2008-B_3._Datenexport_m. Einrichtungen gemietet und Eigentum Gesondert hinweisen möchte ich auf die folgenden Inhalte des Erlasses: - Die Erhebung der Rücklagenbestände muss trägergruppenscharf und getrennt nach positiven und negativen Beständen, d. h. nicht saldiert erfolgen. - Die positiven GTK-Rücklagenbestände dürfen entsprechend 27 Abs. 4 KiBiz bis zum Kindergartenjahr 2013/2014 für die Aufgaben nach dem KiBiz verwendet werden. - Sollten negative GTK-Rücklagen bestehen, so ist eine Verrechnung mit den Kindpauschalen nach dem KiBiz zulässig. Das Ministerium weist in seinem Erlass darauf hin, dass darüber hinaus keine weiteren Ansprüche der Träger von Kindertageseinrichtungen zum Ausgleich der negativen Rücklagen bestehen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Im Auftrag Dr. Carola Schneider

3 MGFFI Nordrhein-Westfalen Düsseldorf An den Landschaftsverband Rheinland Landesjugendamt Köln Seite 1 von 4 Aktenzeichen: bei Antwort bitte angeben An den Landschaftsverband Westfalen-Lippe Landesjugendamt Münster Herr Deuster Telefon Telefax Johannes- Wilhelm.Deuster@mgffi.nrw.de 29. Mai 2009 Prüfung der Zuweisungen zu den Investitionen und Betriebskosten für Tageseinrichtungen für Kinder durch den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen Bildung von sog. negativen Rücklagen In einer Prüfungsmitteilung (PM) beanstandet der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, dass Rücklagenbeträge einiger kommunaler sowie freier Träger von Kindertageseinrichtungen negative Vorzeichen enthalten (negative Rücklagen). Darüber hinaus wurde beanstandet, dass ein Jugendamt im Zusammenhang mit der Einführung des 18 b GTK "Sonderrechnungen" in der Form vorgenommen hat, dass in Kindertageseinrichtungen angefallene Ausgaben aus den Rücklagen anderer Kindertageseinrichtungen finanziert wurden und die eigene Erhaltungspauschale bzw. die eigene Rücklage nicht in Anspruch genommen wurde. Auf Grund dieser PM bitte ich um folgende Überprüfungen: Horionplatz Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@mgffi.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke

4 1. Negative Rücklagen Seite 2 von 4 Wie Sie mir am dazu berichtet haben, lagen Ihnen zu diesem Zeitpunkt keine spezifizierten Daten zu negativen Rücklagen vor. Ich bitte, zum Stichtag den Rücklagenbestand jugendamts- und trägergruppenscharf getrennt nach positiven und negativen Vorzeichen festzustellen und mir das Ergebnis bis zum zu berichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zinsen für kreditfinanzierte Investitionen in keinem Fall in Ansatz gebracht werden können ( 16 Abs. 3 Satz 2 GTK). Eine Saldierung von GTK-Rücklagen mit positiven und negativen Vorzeichen darf nicht vorgenommen werden. "Vorhandene Rücklagen" im Sinne des 27 Abs. 4 KiBiz können nur Rücklagen mit positiven Vorzeichen sein. Vom 1. August 2008 an dürfen diese positiven Rücklagen entsprechend 27 Abs. 4 KiBiz bis zum Kindergartenjahr 2013/2014 für die Aufgaben nach dem Gesetz verwendet werden. Zu diesem Zeitpunkt ist gegenüber dem Land nachzuweisen, dass der festgestellte Bestand an positiven Rücklagen zweckentsprechend verwendet und nicht durch die Verrechnung mit negativen Rücklagen abgeschmolzen ist. Die nach 2 Abs. 4 BKVO vorgesehene Verzinsung sowie die rechtmäßige Bildung der Rücklagen bis zum ist im Rahmen des Nachweises gegenüber dem Land zu überprüfen. Der jeweils aktuelle Bestand der GTK-Rücklagen nach Trägergruppen ist mir jährlich im Rahmen der Vorlage der Abrechnung des abgelaufenen Kindergartenjahres zum 30. September vorzulegen. Ich habe keine Bedenken, wenn Jugendämter negative Rücklagen mit den Kindpauschalen nach dem Kinderbildungsgesetz verrechnen. Allerdings weise ich darauf hin, dass darüber hinausgehende Ansprüche der Träger von Kindertageseinrichtungen nicht bestehen.

5 2. Sonderrechnungen Seite 3 von 4 Seit dem konnten die Rücklagen mehrerer Einrichtungen in einem Jugendamtsbezirk zusammengefasst werden. Nach 18 b Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz GTK konnten seit 2004 die Rücklagen auch für mehrere Tageseinrichtungen desselben Trägers, die dieser im Gebiet des Kreises ( 1 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) betreibt, zusammengefasst werden. Auch verschiedene Träger, die demselben Spitzenverband angehören, konnten so verfahren. Die Möglichkeit der Zusammenfassung von Rücklagen war nach 18 b Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz GTK somit nicht auf Einrichtungen beschränkt, die sich im Zuständigkeitsbereich nur einer Bewilligungsbehörde befanden. Diese Regelungen, die für Rücklagen eine sog. Poolbildung zuließen, sollten einen Ausgleich eventueller Unterfinanzierungen und seit 2004 die durch den Haushaltskonsolidierungsbeitrag verursachten Kürzungen im Sachkostenbereich ermöglichen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Rücklage war, dass dem entnommenen Betrag tatsächlich Ausgaben gegenüberstanden, die ansonsten nicht finanzierbar waren. Bevor die Rücklage in Anspruch genommen werden konnte, mussten folglich zunächst die Grund- und Erhaltungspauschale zur Verrechnung der Aufwendungen genutzt werden. Denn nur soweit den Erhaltungspauschalen keine entsprechenden Ausgaben gegenüberstanden, konnten gem. 2 Abs. 4 S. 1 BKVO die Zuschüsse des Jugendamtes einer angemessen zu verzinsenden Rücklage zugeführt werden. Auf diese Praxis habe ich bereits mit Erlassen vom und hingewiesen. Zudem habe ich darauf hingewiesen, dass bei dieser Art der Verrechnung die Rücklagen einrichtungsbezogen nachzuweisen sind. Diese Voraussetzungen waren in den geprüften Fällen nicht erfüllt. Die Verrechnungen waren damit unzulässig. Alle Jugendämter haben daher zu prüfen, ob in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Fälle von "Sonderrechnungen" vorliegen. Sie haben ggf. darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Einrichtungsträger diese

6 Sonderrechnungen ab 2004 rückgängig machen und gesetzeskonforme Neuberechnungen durchzuführen. Seite 4 von 4 Über die Ergebnisse dieser Prüfung bitte ich um Berichte erstmalig zum und abschließend zum Ich bitte, den Jugendämtern Ihres Landesteils den Inhalt dieses Erlasses in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. Zudem bitte ich sicherzustellen, dass die genannten Berichtstermine unbedingt eingehalten werden. Mit diesen Maßgaben ist die Endabrechnung zum GTK fortzusetzen. Im Auftrag gez. Prof. Klaus Schäfer

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