Rundschreiben Nr. 42/

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1 LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Datum und Zeichen bitte stets angeben 05. August KiBiz Frau Hennings/Frau Stamm Tel /3911 Fax kibiz@lvr.de Rundschreiben Nr. 42/ Förderung nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) vom 28. Juli 2014 zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze Az Leistungsbescheid für die neuen Fördertatbestände ( 21 Abs. 3, 21a und 21b KiBiz n.f.) Abfrage zur Verfügungspauschale Abfrage zur Förderung von Waldkindergartengruppen ( 20 Abs. 3 KiBiz n.f.) und zur Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertagespflege ( 22 Abs. 1 KiBiz n.f.) Sehr geehrte Damen und Herren, den oben genannten Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Hierzu möchte ich Ihnen noch Folgendes mitteilen: I) Leistungsbescheid Sie erhalten in Kürze einen Leistungsbescheid, mit dem Ihnen die Mittel für die neuen Fördertatbestände Verfügungspauschale, pluskita und zusätzliche Sprachförderung bewilligt werden. Da die Programmierungen hierfür in KiBiz.web noch nicht abgeschlossen sind, kann dieser Bescheid nur außerhalb von KiBiz.web erstellt werden Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer oder senden Sie uns eine an Anregungen@lvr.de LVR Landschaftsverband Rheinland Bankverbindung: Dienstgebäude in Köln-Deutz, Landeshaus, Kennedy-Ufer 2 Landesbank Hessen-Thüringen, Kto (BLZ ) Pakete: Ottoplatz 2, Köln IBAN: DE , BIC: WELADEDD LVR im Internet: Postbank Niederlassung Köln, Kto (BLZ ) USt-IdNr.: DE , Steuer-Nr.: 214/5811/0027 IBAN: DE , BIC: PBNKDEFF370

2 Seite 2 Für die pluskita-einrichtungen und die Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf sind die Angaben zu der entsprechenden Beschlussfassung durch die politischen Gremien und die Höhe der Förderung in den Stammdaten in KiBiz.web zu erfassen. Der jeweilige Beschluss ist als pdf-dokument in KiBiz.web zu hinterlegen. Da diese Programmierungen abgeschlossen sind und das System freigeschaltet ist, bitte ich Sie, alle erforderlichen Angaben in KiBiz.web zeitnah zu hinterlegen. Sollten sich aus Ihren Angaben zu den oben beschriebenen Abfragen und Ihren Eingaben in KiBiz.web zu den pluskita-einrichtungen Änderungsnotwendigkeiten ergeben, erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Änderungsbescheid, der eventuell erforderliche Verrechnungen und Nachbewilligungen berücksichtigen wird. II) Verfügungspauschale Die Mittel der Verfügungspauschale werden an Hand der in den Zuschussanträgen zum 15. März 2014 in KiBiz.web hinterlegten Angaben zu der Zahl der Gruppen in Eigentum und Miete bewilligt. Dem Bescheid wird eine Liste aller Einrichtungen in Ihrem Jugendamtsbezirk beigefügt sein. Aus dieser Liste können Sie die Zahl der Gruppen und die sich daraus ergebende Höhe der Verfügungspauschale für die jeweilige Einrichtung ersehen. Bitte überprüfen Sie an Hand dieser Liste, a) ob die dort hinterlegten Angaben zu den Gruppen korrekt sind und b) welche der eingruppigen Einrichtungen am 28. Februar 2007 bereits eingruppig in Betrieb waren. Bitte nehmen Sie eventuelle Korrekturen zu den Gruppen sowie Angaben zu den eingruppigen Einrichtungen direkt in der Liste vor. Diese Liste bitte ich mir rechtsverbindlich unterschrieben bis zum 30. September 2014 zurück zu senden. Diese Korrekturen werden dann in einem Änderungsbescheid zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt. Sollten die Angaben in der Liste korrekt sein, bitte ich dies durch Rücksendung der rechtsverbindlich unterschriebenen Liste zu bestätigen. III) Abfrage zu Waldkindergartengruppen und Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege Diesem Rundschreiben ist eine Exceltabelle zur Nachmeldung von weiteren Zuschüssen für Waldkindergartengruppen und zur ergänzenden Meldung der Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege beigefügt. Diese besteht aus zwei Tabellenblättern. Auf dem ersten Blatt geben Sie bitte die nachstehend beschriebenen Tatbestände ein. Die Angaben auf dem zweiten Tabellenblatt aggregieren sich aus Ihren Angaben im ersten Blatt. Ich bitte, mir die gesamte Tabelle bis zum 30. September 2014 in elektronischer Form im Excelformat an die - Adresse kibiz@lvr.de und rechtsverbindlich unterschrieben (2. Tabellenblatt) per Post zurück zu senden. Eine Fehlanzeige ist erforderlich.

3 Seite 3 a) Waldkindergartengruppen Gemäß 20 Abs. 3 KiBiz n. F. können Waldkindergartengruppen unter Berücksichtigung des in 20 Abs. 1 KiBiz zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers einen Zuschuss von bis zu Euro pro Gruppe erhalten, wenn die Einrichtung ohne diesen zusätzlichen Betrag nicht ausreichend finanziert werden kann. In der Vergangenheit konnte dieser zusätzliche Betrag nur einmal pro Waldkindergarten gewährt werden. Der zusätzliche Förderbetrag kann gewährt werden, wenn zum 15. März 2014 bereits ein Zuschuss nach 20 Abs. 3 KiBiz in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung (a. F.) in Höhe von Euro beantragt wurde, die Einrichtung über mehr als eine Waldkindergartengruppe verfügt und die Einrichtung ohne diese zusätzliche Förderung nicht ausreichend finanziert ist. Da diese Daten bisher nicht in KiBiz.web erfasst sind, bitte ich Sie, die erforderlichen Angaben in der beigefügten Tabelle einzutragen. Ein eventueller zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage Ihrer Meldung wird dann in einem Änderungsbescheid zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt. b) Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege Die Zahl der Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege ist für das Kindergartenjahr 2014/2015 ebenfalls außerhalb von KiBiz.web zu ermitteln. Ich bitte Sie daher, in der beigefügten Tabelle die erforderlichen Angaben einzutragen und zu bestätigen, dass für die gemeldeten Kinder die Anerkennung des örtlichen Sozialhilfeträgers vorliegt/beantragt wurde und die Tagespflegepersonen die erforderliche Qualifikation für die Betreuung besitzen bzw. mit dem Erwerb der Qualifikation begonnen haben. Bitte beachten Sie, dass sich die Anzahl der zum 15. März 2014 bereits beantragten Kinder/Plätze durch diese Meldung nicht erhöhen darf. Die sich eventuell aus Ihrer Meldung ergebende zusätzliche Förderung wird dann ebenfalls in einem späteren Änderungsbescheid berücksichtigt werden. Für Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartnerinnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Im Auftrag Lensing-Peters Anlagen

4 Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf An den Landschaftsverband Rheinland Landesjugendamt Köln An den Landschaftsverband Westfalen-Lippe Landesjugendamt Münster 28. Juli 2014 Seite 1 von 6 Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben Frau Gruber Telefon Telefax andrea.gruber@mfkjks.nrw.de Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze Am 01. August 2014 tritt das Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze in Kraft. Damit stehen ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 weitere Landesmittel in Höhe von rd. 100 Millionen Euro pro Kindergartenjahr zur Verfügung. Zur Zahlung dieser Landesmittel und zu den mit diesem KiBiz-Änderungsgesetz ansonsten einhergehenden Änderungen gebe ich folgende Hinweise: Es ist vorgesehen, zu Beginn des Kindergartenjahres 2014/2015 die Landeszuschüsse für pluskita-einrichtungen nach 21a KiBiz neue Fassung (n.f.), für zusätzlichen Sprachförderbedarf nach 21b KiBiz n.f. und für Verfügungspauschalen nach 21 Abs. 3 KiBiz n.f. zu bewilligen. 1. Landeszuschüsse pluskita und zusätzlicher Sprachförderbedarf In diesem Zusammenhang weise ich unter Bezug auf 21a Abs. 3 KiBiz n.f. noch einmal darauf hin, dass in diesem Kindergartenjahr die Mittel für pluskitas mit dem Landesanteil der Förderung für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten verrechnet werden, wenn eine Kindertageseinrichtung sowohl eine Förderung nach 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz in der bis zum 31. Juli 2014 gültigen Fassung (alte Fassung a.f.) als auch nach 21a Abs. 1 Satz 3 und 4 KiBiz n.f. erhält. Da die zusätzliche Förderung von pluskitas ausschließlich aus Landesmitteln erfolgt, bezieht sich die Dienstgebäude und Lieferanschrift: Haroldstraße Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@mfkjks.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704, 709, 719 Haltestelle Poststraße

5 Verrechnung bei den pluskita-mitteln ausschließlich auf den Landesanteil an der Förderung von sozialen Brennpunkten. Die Aufnahme in die Förderung nach 21a und 21b KiBiz n.f. erfolgt für mindestens fünf Jahre, um den so geförderten Kindertageseinrichtungen Planungssicherheit zu gewähren und eine nachhaltige Verwendung zu sichern. Hiervon kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Seite 2 von 6 Bei Einrichtungen, die eine Landesförderung nach den 21a oder 21b KiBiz n.f. erhalten, sind die Stammdaten in KiBiz.web um den entsprechenden Beschluss des Rates oder des Jugendhilfeausschusses, dessen Gültigkeitszeitraum und den für die Einrichtung bewilligten Betrag nach Freischaltung der Eingabemöglichkeit zu ergänzen. Der Beschluss ist im pdf-format in KiBiz.web zu hinterlegen. 2. Verfügungspauschale Die Bewilligung der Mittel für die Verfügungspauschalen nach 21 Abs. 3 KiBiz n.f. erfolgt mit einer Information für die Jugendämter, wie hoch die jeweilige Verfügungspauschale für die einzelne Einrichtung sein wird. Für die Bewilligung der Verfügungspauschale eingruppiger Einrichtungen kommt es darauf an, ob die eingruppige Einrichtung bereits am als eingruppige Einrichtung in Betrieb war oder erst danach als solche in Betrieb gegangen ist. Für das Kindergartenjahr 2014/2015 erfolgt die Bewilligung durch die Landesjugendämter insoweit unter Berücksichtigung der Angaben in KiBiz.web als Abschlag. Die Jugendämter haben die Anzahl der Gruppen sowie das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für eingruppige Einrichtungen zu bestätigen. Hierzu werden die Jugendämter eine entsprechende Abfrage erhalten. Künftig wird dieser Punkt über KiBiz.web erfasst werden. 3. Waldkindergartengruppen Nach 20 Abs. 3 KiBiz n.f. kann jede Waldkindergartengruppe einen zusätzlichen Förderbetrag in Höhe von bis zu Euro erhalten,

6 wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Für das Kindergartenjahr 2014/2015 melden die Jugendämter die Zahl der Waldkindergartengruppen und die Höhe der für diese Gruppen zusätzlich bewilligten Mittel. Hierzu werden die Jugendämter eine entsprechende Abfrage von den Landesjugendämtern erhalten. Seite 3 von 6 Für die folgenden Kindergartenjahre wird das Erhebungsmerkmal Waldkindergartengruppe in KiBiz.web aufgenommen. 4. In Kindertagespflege betreute Kinder mit Behinderung Wenn in Kindertagespflege Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, betreut werden wird das Land künftig den 3,5-fachen Satz der Kindertagespflegepauschale an die Jugendämter leisten. Hierzu ist folgendes Verfahren vorgesehen: Die Jugendämter melden zum die Zahl der in Kindertagespflege betreuten Kinder mit oder mit drohender Behinderung. Hierzu bedarf es spätestens im Laufe des Kindergartenjahres einer Vorlage der Anerkennung durch denträger der Eingliederungshilfe an das Jugendamt und der Bestätigung, dass die betreuende Tagespflegeperson mit einer zusätzlichen Qualifizierung im Sinne des 22 Absatz 3 KiBiz n.f. mindestens begonnen hat. Hinsichtlich der für das Kindergartenjahr 2014/2015 zum 15. März angemeldeten Pauschalen für Kindertagespflegeplätze bedarf es hierzu einer ergänzenden Meldung der Jugendämter. Diese Meldung muss auch Angaben dazu enthalten, dass die Kinder mit oder mit drohender Behinderung von entsprechend qualifizierten Tagespflegepersonen betreut werden. Hierzu werden die Jugendämter eine entsprechende Abfrage von den Landesjugendämtern erhalten. Im Rahmen der Endabrechnung können die Angaben zu den in Kindertagespflege betreuten Kindern mit oder mit drohender Behinderung entsprechend korrigiert werden, wenn sich Verschiebungen zur Anmeldung ergeben. Die maximale Höhe hinsichtlich der Anzahl der Kinder bleibt jedoch die zum gemeldete Zahl der Kinder/Plätze.

7 5. Weitere Hinweise Seite 4 von 6 a) Darüber hinaus weise ich auf folgende Änderungen hin: Gemäß 21 Abs. 11 KiBiz n.f. hat das Land künftig die Möglichkeit, die laufende Zahlung zurückzuhalten, wenn Jugendämter ihren folgenden gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen: 19 Abs. 4 KiBiz n.f. Vorlage der Feststellungen der Ergebnisse nach Satz 3 und 4 für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr bis zum 15. Oktober, 20 Abs. 5 KiBiz n.f. Meldung der nach 20 Abs. 5 KiBiz n.f. zurückgeforderten Mittel für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr bis spätestens 30. April der Folgejahres, 21 Abs. 3 KiBiz n.f. - Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises über die Verwendung der Verfügungspauschale bis zum 30. April des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres, 20 Abs. 4 KiBiz n.f. - Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises über die Verwendung der zusätzlichen U3-Pauschalen bis zum 30. April des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres, 21a Abs. 2 KiBiz n.f. Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises über die Verwendung des Landeszuschusses für plus- KITAs bis zum 30. April des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres, 21b Abs. 2 KiBiz n.f. - Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises über die Verwendung des Landeszuschusses für zusätzlichen Sprachförderbedarf bis zum 30. April des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres, Angesichts der vom Landesrechnungshof festgestellten Rückstände bei der Vorlage von Nachweisen für zurückliegende Kindergartenjahre beabsichtige ich künftig, von der Möglichkeit des Einbehalts von Landesmitteln Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang weise ich auf die in 20 Abs. 6 KiBiz n.f. normierte Möglichkeit der Jugendämter hin, Zuschüsse für die folgenden Monate zurückzuhalten.

8 b) Nach 20 Abs. 5 Satz 3 KiBiz n.f. erstattet das Jugendamt dem Land den sich aus 21 Abs. 1 KiBiz n.f. ergebenden prozentualen Anteil des Betrages, den es auf Grund einer nicht zweckentsprechenden oder nicht an den Vorgaben der in der Anlage zu 19 Absatz 1 KiBiz n.f. genannten Standards ausgerichteten Verwendung zurückgefordert hat. Seite 5 von 6 Aus der weiten Fassung des Begriffs Mittel ergibt sich, dass von dieser Regelung alle an die Träger bewilligten Mittel erfasst werden. Ich weise darauf hin, dass eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung auch vorliegt, wenn Landesmittel, die dem Jugendamt bewilligt und ausgezahlt wurden, nicht durch Bewilligungen des Jugendamtes gebunden sind. Die zu erstattenden Mittel sind dem Landesjugendamt jeweils am 1. November, 1. Februar und 31. Juli zu melden. Sie sind durch eine Änderung der Leistungsbescheide mit den Zahlungen der Landesmittel für den auf den Eintritt der Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monat zu verrechnen. c) Vorsorglich weise ich bereits jetzt darauf hin, dass gemäß 20a Abs. 3 KiBiz n.f. ab Beginn des Kindergartenjahres 2015/2016 für die Einrichtungen, die im Eigentum des Trägers stehen oder bei denen dem Träger das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht oder bei denen der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist der Höchstbetrag der Rücklage um das Sechsfache des Betrages nach 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz n.f. überschritten werden darf. Hierzu stelle ich klar, dass sich der Betrag in 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz n.f. auf jede Gruppe in der Einrichtung bezieht. Deshalb ist die Summe der Beträge je Gruppe auch die Grundlage für die Berechnung des abweichenden Höchstbetrages bei der Rücklagenbildung nach 20 a Abs. 3 KiBiz n.f. d) Abschließend informiere ich, dass nach einer Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofs so genannte negative GTK-Rücklagen nicht mehr mit dem durchschnittlichen Finanzierungsanteil des Landes in Höhe von rd. 35 Prozent verrechnet werden dürfen. Ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 werden deshalb über KiBiz.web die entsprechenden Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Maßgabe geschaffen werden.

9 Ich bitte, den Jugendämtern Ihres Landesteils den Inhalt dieses Erlasses in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Seite 6 von 6 Im Auftrag Manfred Walhorn

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