Rundschreiben Nr. 42/
|
|
- Berthold Hauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Datum und Zeichen bitte stets angeben 05. August KiBiz Frau Hennings/Frau Stamm Tel /3911 Fax kibiz@lvr.de Rundschreiben Nr. 42/ Förderung nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) vom 28. Juli 2014 zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze Az Leistungsbescheid für die neuen Fördertatbestände ( 21 Abs. 3, 21a und 21b KiBiz n.f.) Abfrage zur Verfügungspauschale Abfrage zur Förderung von Waldkindergartengruppen ( 20 Abs. 3 KiBiz n.f.) und zur Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertagespflege ( 22 Abs. 1 KiBiz n.f.) Sehr geehrte Damen und Herren, den oben genannten Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Hierzu möchte ich Ihnen noch Folgendes mitteilen: I) Leistungsbescheid Sie erhalten in Kürze einen Leistungsbescheid, mit dem Ihnen die Mittel für die neuen Fördertatbestände Verfügungspauschale, pluskita und zusätzliche Sprachförderung bewilligt werden. Da die Programmierungen hierfür in KiBiz.web noch nicht abgeschlossen sind, kann dieser Bescheid nur außerhalb von KiBiz.web erstellt werden Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer oder senden Sie uns eine an Anregungen@lvr.de LVR Landschaftsverband Rheinland Bankverbindung: Dienstgebäude in Köln-Deutz, Landeshaus, Kennedy-Ufer 2 Landesbank Hessen-Thüringen, Kto (BLZ ) Pakete: Ottoplatz 2, Köln IBAN: DE , BIC: WELADEDD LVR im Internet: Postbank Niederlassung Köln, Kto (BLZ ) USt-IdNr.: DE , Steuer-Nr.: 214/5811/0027 IBAN: DE , BIC: PBNKDEFF370
2 Seite 2 Für die pluskita-einrichtungen und die Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf sind die Angaben zu der entsprechenden Beschlussfassung durch die politischen Gremien und die Höhe der Förderung in den Stammdaten in KiBiz.web zu erfassen. Der jeweilige Beschluss ist als pdf-dokument in KiBiz.web zu hinterlegen. Da diese Programmierungen abgeschlossen sind und das System freigeschaltet ist, bitte ich Sie, alle erforderlichen Angaben in KiBiz.web zeitnah zu hinterlegen. Sollten sich aus Ihren Angaben zu den oben beschriebenen Abfragen und Ihren Eingaben in KiBiz.web zu den pluskita-einrichtungen Änderungsnotwendigkeiten ergeben, erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Änderungsbescheid, der eventuell erforderliche Verrechnungen und Nachbewilligungen berücksichtigen wird. II) Verfügungspauschale Die Mittel der Verfügungspauschale werden an Hand der in den Zuschussanträgen zum 15. März 2014 in KiBiz.web hinterlegten Angaben zu der Zahl der Gruppen in Eigentum und Miete bewilligt. Dem Bescheid wird eine Liste aller Einrichtungen in Ihrem Jugendamtsbezirk beigefügt sein. Aus dieser Liste können Sie die Zahl der Gruppen und die sich daraus ergebende Höhe der Verfügungspauschale für die jeweilige Einrichtung ersehen. Bitte überprüfen Sie an Hand dieser Liste, a) ob die dort hinterlegten Angaben zu den Gruppen korrekt sind und b) welche der eingruppigen Einrichtungen am 28. Februar 2007 bereits eingruppig in Betrieb waren. Bitte nehmen Sie eventuelle Korrekturen zu den Gruppen sowie Angaben zu den eingruppigen Einrichtungen direkt in der Liste vor. Diese Liste bitte ich mir rechtsverbindlich unterschrieben bis zum 30. September 2014 zurück zu senden. Diese Korrekturen werden dann in einem Änderungsbescheid zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt. Sollten die Angaben in der Liste korrekt sein, bitte ich dies durch Rücksendung der rechtsverbindlich unterschriebenen Liste zu bestätigen. III) Abfrage zu Waldkindergartengruppen und Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege Diesem Rundschreiben ist eine Exceltabelle zur Nachmeldung von weiteren Zuschüssen für Waldkindergartengruppen und zur ergänzenden Meldung der Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege beigefügt. Diese besteht aus zwei Tabellenblättern. Auf dem ersten Blatt geben Sie bitte die nachstehend beschriebenen Tatbestände ein. Die Angaben auf dem zweiten Tabellenblatt aggregieren sich aus Ihren Angaben im ersten Blatt. Ich bitte, mir die gesamte Tabelle bis zum 30. September 2014 in elektronischer Form im Excelformat an die - Adresse kibiz@lvr.de und rechtsverbindlich unterschrieben (2. Tabellenblatt) per Post zurück zu senden. Eine Fehlanzeige ist erforderlich.
3 Seite 3 a) Waldkindergartengruppen Gemäß 20 Abs. 3 KiBiz n. F. können Waldkindergartengruppen unter Berücksichtigung des in 20 Abs. 1 KiBiz zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers einen Zuschuss von bis zu Euro pro Gruppe erhalten, wenn die Einrichtung ohne diesen zusätzlichen Betrag nicht ausreichend finanziert werden kann. In der Vergangenheit konnte dieser zusätzliche Betrag nur einmal pro Waldkindergarten gewährt werden. Der zusätzliche Förderbetrag kann gewährt werden, wenn zum 15. März 2014 bereits ein Zuschuss nach 20 Abs. 3 KiBiz in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung (a. F.) in Höhe von Euro beantragt wurde, die Einrichtung über mehr als eine Waldkindergartengruppe verfügt und die Einrichtung ohne diese zusätzliche Förderung nicht ausreichend finanziert ist. Da diese Daten bisher nicht in KiBiz.web erfasst sind, bitte ich Sie, die erforderlichen Angaben in der beigefügten Tabelle einzutragen. Ein eventueller zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage Ihrer Meldung wird dann in einem Änderungsbescheid zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt. b) Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege Die Zahl der Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege ist für das Kindergartenjahr 2014/2015 ebenfalls außerhalb von KiBiz.web zu ermitteln. Ich bitte Sie daher, in der beigefügten Tabelle die erforderlichen Angaben einzutragen und zu bestätigen, dass für die gemeldeten Kinder die Anerkennung des örtlichen Sozialhilfeträgers vorliegt/beantragt wurde und die Tagespflegepersonen die erforderliche Qualifikation für die Betreuung besitzen bzw. mit dem Erwerb der Qualifikation begonnen haben. Bitte beachten Sie, dass sich die Anzahl der zum 15. März 2014 bereits beantragten Kinder/Plätze durch diese Meldung nicht erhöhen darf. Die sich eventuell aus Ihrer Meldung ergebende zusätzliche Förderung wird dann ebenfalls in einem späteren Änderungsbescheid berücksichtigt werden. Für Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartnerinnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Im Auftrag Lensing-Peters Anlagen
4 Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf An den Landschaftsverband Rheinland Landesjugendamt Köln An den Landschaftsverband Westfalen-Lippe Landesjugendamt Münster 28. Juli 2014 Seite 1 von 6 Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben Frau Gruber Telefon Telefax andrea.gruber@mfkjks.nrw.de Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze Am 01. August 2014 tritt das Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze in Kraft. Damit stehen ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 weitere Landesmittel in Höhe von rd. 100 Millionen Euro pro Kindergartenjahr zur Verfügung. Zur Zahlung dieser Landesmittel und zu den mit diesem KiBiz-Änderungsgesetz ansonsten einhergehenden Änderungen gebe ich folgende Hinweise: Es ist vorgesehen, zu Beginn des Kindergartenjahres 2014/2015 die Landeszuschüsse für pluskita-einrichtungen nach 21a KiBiz neue Fassung (n.f.), für zusätzlichen Sprachförderbedarf nach 21b KiBiz n.f. und für Verfügungspauschalen nach 21 Abs. 3 KiBiz n.f. zu bewilligen. 1. Landeszuschüsse pluskita und zusätzlicher Sprachförderbedarf In diesem Zusammenhang weise ich unter Bezug auf 21a Abs. 3 KiBiz n.f. noch einmal darauf hin, dass in diesem Kindergartenjahr die Mittel für pluskitas mit dem Landesanteil der Förderung für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten verrechnet werden, wenn eine Kindertageseinrichtung sowohl eine Förderung nach 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz in der bis zum 31. Juli 2014 gültigen Fassung (alte Fassung a.f.) als auch nach 21a Abs. 1 Satz 3 und 4 KiBiz n.f. erhält. Da die zusätzliche Förderung von pluskitas ausschließlich aus Landesmitteln erfolgt, bezieht sich die Dienstgebäude und Lieferanschrift: Haroldstraße Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@mfkjks.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704, 709, 719 Haltestelle Poststraße
5 Verrechnung bei den pluskita-mitteln ausschließlich auf den Landesanteil an der Förderung von sozialen Brennpunkten. Die Aufnahme in die Förderung nach 21a und 21b KiBiz n.f. erfolgt für mindestens fünf Jahre, um den so geförderten Kindertageseinrichtungen Planungssicherheit zu gewähren und eine nachhaltige Verwendung zu sichern. Hiervon kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Seite 2 von 6 Bei Einrichtungen, die eine Landesförderung nach den 21a oder 21b KiBiz n.f. erhalten, sind die Stammdaten in KiBiz.web um den entsprechenden Beschluss des Rates oder des Jugendhilfeausschusses, dessen Gültigkeitszeitraum und den für die Einrichtung bewilligten Betrag nach Freischaltung der Eingabemöglichkeit zu ergänzen. Der Beschluss ist im pdf-format in KiBiz.web zu hinterlegen. 2. Verfügungspauschale Die Bewilligung der Mittel für die Verfügungspauschalen nach 21 Abs. 3 KiBiz n.f. erfolgt mit einer Information für die Jugendämter, wie hoch die jeweilige Verfügungspauschale für die einzelne Einrichtung sein wird. Für die Bewilligung der Verfügungspauschale eingruppiger Einrichtungen kommt es darauf an, ob die eingruppige Einrichtung bereits am als eingruppige Einrichtung in Betrieb war oder erst danach als solche in Betrieb gegangen ist. Für das Kindergartenjahr 2014/2015 erfolgt die Bewilligung durch die Landesjugendämter insoweit unter Berücksichtigung der Angaben in KiBiz.web als Abschlag. Die Jugendämter haben die Anzahl der Gruppen sowie das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für eingruppige Einrichtungen zu bestätigen. Hierzu werden die Jugendämter eine entsprechende Abfrage erhalten. Künftig wird dieser Punkt über KiBiz.web erfasst werden. 3. Waldkindergartengruppen Nach 20 Abs. 3 KiBiz n.f. kann jede Waldkindergartengruppe einen zusätzlichen Förderbetrag in Höhe von bis zu Euro erhalten,
6 wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Für das Kindergartenjahr 2014/2015 melden die Jugendämter die Zahl der Waldkindergartengruppen und die Höhe der für diese Gruppen zusätzlich bewilligten Mittel. Hierzu werden die Jugendämter eine entsprechende Abfrage von den Landesjugendämtern erhalten. Seite 3 von 6 Für die folgenden Kindergartenjahre wird das Erhebungsmerkmal Waldkindergartengruppe in KiBiz.web aufgenommen. 4. In Kindertagespflege betreute Kinder mit Behinderung Wenn in Kindertagespflege Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, betreut werden wird das Land künftig den 3,5-fachen Satz der Kindertagespflegepauschale an die Jugendämter leisten. Hierzu ist folgendes Verfahren vorgesehen: Die Jugendämter melden zum die Zahl der in Kindertagespflege betreuten Kinder mit oder mit drohender Behinderung. Hierzu bedarf es spätestens im Laufe des Kindergartenjahres einer Vorlage der Anerkennung durch denträger der Eingliederungshilfe an das Jugendamt und der Bestätigung, dass die betreuende Tagespflegeperson mit einer zusätzlichen Qualifizierung im Sinne des 22 Absatz 3 KiBiz n.f. mindestens begonnen hat. Hinsichtlich der für das Kindergartenjahr 2014/2015 zum 15. März angemeldeten Pauschalen für Kindertagespflegeplätze bedarf es hierzu einer ergänzenden Meldung der Jugendämter. Diese Meldung muss auch Angaben dazu enthalten, dass die Kinder mit oder mit drohender Behinderung von entsprechend qualifizierten Tagespflegepersonen betreut werden. Hierzu werden die Jugendämter eine entsprechende Abfrage von den Landesjugendämtern erhalten. Im Rahmen der Endabrechnung können die Angaben zu den in Kindertagespflege betreuten Kindern mit oder mit drohender Behinderung entsprechend korrigiert werden, wenn sich Verschiebungen zur Anmeldung ergeben. Die maximale Höhe hinsichtlich der Anzahl der Kinder bleibt jedoch die zum gemeldete Zahl der Kinder/Plätze.
7 5. Weitere Hinweise Seite 4 von 6 a) Darüber hinaus weise ich auf folgende Änderungen hin: Gemäß 21 Abs. 11 KiBiz n.f. hat das Land künftig die Möglichkeit, die laufende Zahlung zurückzuhalten, wenn Jugendämter ihren folgenden gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen: 19 Abs. 4 KiBiz n.f. Vorlage der Feststellungen der Ergebnisse nach Satz 3 und 4 für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr bis zum 15. Oktober, 20 Abs. 5 KiBiz n.f. Meldung der nach 20 Abs. 5 KiBiz n.f. zurückgeforderten Mittel für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr bis spätestens 30. April der Folgejahres, 21 Abs. 3 KiBiz n.f. - Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises über die Verwendung der Verfügungspauschale bis zum 30. April des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres, 20 Abs. 4 KiBiz n.f. - Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises über die Verwendung der zusätzlichen U3-Pauschalen bis zum 30. April des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres, 21a Abs. 2 KiBiz n.f. Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises über die Verwendung des Landeszuschusses für plus- KITAs bis zum 30. April des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres, 21b Abs. 2 KiBiz n.f. - Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises über die Verwendung des Landeszuschusses für zusätzlichen Sprachförderbedarf bis zum 30. April des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres, Angesichts der vom Landesrechnungshof festgestellten Rückstände bei der Vorlage von Nachweisen für zurückliegende Kindergartenjahre beabsichtige ich künftig, von der Möglichkeit des Einbehalts von Landesmitteln Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang weise ich auf die in 20 Abs. 6 KiBiz n.f. normierte Möglichkeit der Jugendämter hin, Zuschüsse für die folgenden Monate zurückzuhalten.
8 b) Nach 20 Abs. 5 Satz 3 KiBiz n.f. erstattet das Jugendamt dem Land den sich aus 21 Abs. 1 KiBiz n.f. ergebenden prozentualen Anteil des Betrages, den es auf Grund einer nicht zweckentsprechenden oder nicht an den Vorgaben der in der Anlage zu 19 Absatz 1 KiBiz n.f. genannten Standards ausgerichteten Verwendung zurückgefordert hat. Seite 5 von 6 Aus der weiten Fassung des Begriffs Mittel ergibt sich, dass von dieser Regelung alle an die Träger bewilligten Mittel erfasst werden. Ich weise darauf hin, dass eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung auch vorliegt, wenn Landesmittel, die dem Jugendamt bewilligt und ausgezahlt wurden, nicht durch Bewilligungen des Jugendamtes gebunden sind. Die zu erstattenden Mittel sind dem Landesjugendamt jeweils am 1. November, 1. Februar und 31. Juli zu melden. Sie sind durch eine Änderung der Leistungsbescheide mit den Zahlungen der Landesmittel für den auf den Eintritt der Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monat zu verrechnen. c) Vorsorglich weise ich bereits jetzt darauf hin, dass gemäß 20a Abs. 3 KiBiz n.f. ab Beginn des Kindergartenjahres 2015/2016 für die Einrichtungen, die im Eigentum des Trägers stehen oder bei denen dem Träger das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht oder bei denen der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist der Höchstbetrag der Rücklage um das Sechsfache des Betrages nach 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz n.f. überschritten werden darf. Hierzu stelle ich klar, dass sich der Betrag in 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz n.f. auf jede Gruppe in der Einrichtung bezieht. Deshalb ist die Summe der Beträge je Gruppe auch die Grundlage für die Berechnung des abweichenden Höchstbetrages bei der Rücklagenbildung nach 20 a Abs. 3 KiBiz n.f. d) Abschließend informiere ich, dass nach einer Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofs so genannte negative GTK-Rücklagen nicht mehr mit dem durchschnittlichen Finanzierungsanteil des Landes in Höhe von rd. 35 Prozent verrechnet werden dürfen. Ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 werden deshalb über KiBiz.web die entsprechenden Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Maßgabe geschaffen werden.
9 Ich bitte, den Jugendämtern Ihres Landesteils den Inhalt dieses Erlasses in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Seite 6 von 6 Im Auftrag Manfred Walhorn
Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Landschaftsverband Rheinland Landesjugendamt 50663 Köln An den Landschaftsverband Westfalen-Lippe
MehrRundschreiben Nr. 42/771/2012
40-4000-05.2009 LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände
MehrRundschreiben Nr. 42/945/2016
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
MehrRundschreiben Nr. 42/794/2012
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamtim Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland nachrichtlich:
MehrDas KiBiz enthält in diesem Zusammenhang keine Regelung über die
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Bif.
MehrRundschreiben Nr. 42/ U3-Ausbau Investitionsprogramme Kinderbetreuungsfinanzierung und Kinderbetreuungsfinanzierung
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung/ Kreisverwaltung Jugendamt im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland nachrichtlich
MehrRundschreiben Nr.42/937/2016
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
MehrRundschreiben Nr. 42/758/2011
40-4000-05.2009 LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände
MehrRundschreiben Nr. 42/640/2009
LVR-Dezernat Schulen und Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben Stadt-/ Kreisverwaltung - Jugendamt 05.06.2009
MehrRundschreiben Nr. 42 / Verfahren und Zuständigkeiten bei der Genehmigung von Trägerwechseln
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltungen Kreisverwaltungen -Jugendamtim Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
MehrLWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht
LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Stadt-/ Kreisverwaltung - Jugendamt - im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
MehrFristenübersicht für Träger und Jugendämter im Bereich der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen (Stand: Januar 2016)
LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht Fristenübersicht für Träger und Jugendämter im Bereich der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen (Stand: Januar 2016) monatlich Träger bis zum
MehrRundschreiben Nr. 42/878/2015
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
MehrAusfüllhinweise zur Meldung des KGJ 2011/2012
1 Ausfüllhinweise zur Meldung des KGJ 211/212 Allgemeiner Hinweis: Damit für die Jugendämter in KiBiz.web bereits im November 211 ein an die KiBiz- Revision angepasster Leistungsbescheid erstellt werden
MehrRundschreiben Nr. 42/879/2015. Förderung nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz -)
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
MehrRundschreiben Nr. 42/661-2009
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadt-/Kreisverwaltungen - Jugendamt - im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland nachrichtlich
MehrRundschreiben 42/923/2016
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
MehrFamilienzentren NRW: Durchführung der Re- Zertifizierung der Pilotprojekte durch die Zertifizierungsstelle PädQUIS
LVR Dezernat 4 50663 Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben Stadtverwaltungen 04.10.2010 Kreisverwaltungen - Jugendamt - 42.21 im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland Frau Knebel-Ittenbach nachrichtlich:
MehrRundschreiben 42/ 721 / 2010
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadt-/Kreisverwaltungen - Jugendamt - im Bereich des LVR nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände
MehrRundschreiben Nr. 42/
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- Datum und Zeichen bitte stets angeben 24. März
MehrSehr geehrte Damen und Herren,
LVR-Dezernat Jugend Steuerungsdienst LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltungen Kreisverwaltungen -Jugendamt- Im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland Nachrichtlich Kommunale Spitzenverbände Spitzenverbände
MehrRundschreiben 42/724-2010
40-4000-05.2009 LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung/ Kreisverwaltung - Jugendamt - im Gebiet des Landschaftsverbandes
MehrRundschreiben Nr. 42/ Kinderbetreuung in besonderen Fällen für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und vergleichbaren Lebenslagen
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- Im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
MehrRundschreiben Nr. 42/
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- Im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
Mehr1 (Fn 9) Antrag auf Gewährung der Landesmittel
Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz) Vom 18. Dezember 2007 (Fn 1) (Fn 2) Aufgrund des 26 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes KiBiz vom 30. Oktober
Mehrzur Finanzierung nach KiBiz
Fragen und Antworten zur Finanzierung nach KiBiz Raphaela Eilting 1 Gliederung 1. Stichtagsregelung in 19 Abs. 5 KiBiz 2. Gruppenüberschreitung 18 Abs. 4 KiBiz 3. Monatsdatenerfassung in KiBiz.web 4. 45-Stunden-Betreuungsverträge
MehrSatzung der Kreisstadt Bergheim vom zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)
Satzung der Kreisstadt Bergheim vom 18.03.2016 zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Der Rat der Kreisstadt Bergheim hat aufgrund der 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung
MehrRundschreiben Nr. 43/3/2018
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Jugend LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadt-/Kreisverwaltungen - Jugendamt - Vorsitzende der örtlichen Jugendhilfeausschüsse im Bereich des
MehrRundschreiben Nr. 42/672/2010
LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltungen Kreisverwaltungen - Jugendamt - nachrichtlich Kommunale Spitzenverbände Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Datum und Zeichen bitte stets angeben 05.01.2010
MehrDer Staatssekretär. An die Jugendämter der kreisfreien Städte, der Kreise und der kreisangehörigen Gemeinden. über die Landesjugendämter:
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Der Staatssekretär Ministerium für Kinder, Familie,Flüchtlinge und Integration des Landes, 40190 Düsseldorf Jugendämter der kreisfreien
Mehr1 (Fn 9,15) Antrag auf Gewährung der Landesmittel
216 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 5.11.2016 Normüberschrift Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz) Vom 18. Dezember
MehrRundschreiben Nr. 42/ 489/ 2006
Dezernat 4 Schulen, Jugend Landschaftsverband Rheinland Dez. 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung - Jugendamt - im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände
MehrDer Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 16. November 2017 folgendes Gesetz beschlossen:
17/6 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 16. November 2017 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz Gesetz Artikel 1 Änderung des Kinderbildungsgesetzes Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV.
MehrVORLAGE 16/ 802. Sitzung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend am. Anlage. 1 r April Düsseldorf. 11. April 2013 gebeten worden.
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf
MehrDer Staatssekretär. An die Jugendämter der kreisfreien Städte, der Kreise und der kreisangehörigen Gemeinden. über die Landesjugendämter:
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Der Staatssekretär Ministerium für Kinder, Familie,Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen,
Mehrder Landschaftsverband Rheinland (LVR-Landesjugendamt) fördert mit Mitteln der Sozial- und Kulturstiftung des Landschaftsverbandes Rheinland
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Jugend LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadt-/Kreisverwaltungen - Jugendamt - Vorsitzende der örtlichen Jugendhilfeausschüsse im Bereich des
MehrAn die. nachrichtlich. An die Düsseldorf Düsseldorf
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Der Staatssekretär Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190
MehrRundschreiben Nr. 43/3/2017
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Jugend LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadt-/Kreisverwaltungen - Jugendamt - Vorsitzende der örtlichen Jugendhilfeausschüsse im Bereich des
MehrAktuelle Themen der KiBiz-Finanzierung. 1 September 2016 I Raphaela Eilting, Förderung von Kindertageseinrichtungen, LWL-Landesjugendamt Westfalen
Aktuelle Themen der KiBiz-Finanzierung 1 September 2016 KiBiz-Änderungsgesetz Nachbewilligungen des LJA für KGJ 2016/2017 2 September 2016 o Erhöhung der Kindpauschalen um 3 % gegenüber 2015/2016 o Erhöhung
MehrErlass vom Sehr geehrte Damen und Herren,
40-4000-05.2009 LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltungen Kreisverwaltungen - Jugendamt- nachrichtlich: Kommunale
MehrANTRAG. (Antrag bitte 2-fach über das Jugendamt einreichen; eine Ausfertigung ist für das Jugendamt bestimmt)
ANTRAG auf Gewährung einer Zuwendung zum behinderungsbedingten Mehraufwand nach den Richtlinien des LWL über die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen vom 19.12.2008 in der
MehrRundschreiben Nr. 42/
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung/ Kreisverwaltung Jugendamt im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland nachrichtlich
MehrRundschreiben Nr. 42/655/2009. Erlass des MGFFI vom ; mein Rundschreiben Nr. 42/640/2009 vom
LVR-Dezernat Schulen und Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben Stadtverwaltung 10.09.2009 Kreisverwaltung
MehrRundschreiben 43/1/2014
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Jugend LVR Dezernat 4 50663 Köln An die Jugendämter im Gebiet des Landesjugendamtes Rheinland -Wirtschaftliche Jugendhilfe- Nachrichtlich
Mehr2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom
2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums
MehrGesetzes zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein- Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 28.09.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetzes zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein- Westfalen A
Mehrkeiner späteren Phase der Bildungsbiographie. In diesem Sinne haben wir mit allen Beteiligten die begonnene Reform fortgeführt. Im
Ziele Investitionen in die frühkindliche h Bildung haben einen Ertrag wie in keiner späteren Phase der Bildungsbiographie. In diesem Sinne haben wir mit allen Beteiligten die begonnene Reform fortgeführt.
MehrStadt- und Landkreise. und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg
KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Dezernat Jugend - Stadt- und Landkreise Landesjugendamt und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg Rückfragen bitte an: Katrin Steinhilber
MehrAntragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
LWL-Landesjugendamt Westfalen LVR- Landesjugendamt Rheinland Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - eine Orientierung für die Praxis - Impressum Herausgeber
Mehr9b Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene: In Abs. 3 S. 2 wurde vor Landeselternbeirat das Wort gewählte gestrichen.
Dez. IV 24.03.2014 Bianca Weber Veränderungen zwischen Referentenentwurf (Stand 10.12.2013) und Gesetzentwurf des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze (Stand 18.03.2014)
MehrPauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich (Schulpauschale) 1. Verwendungszwecke 2.
Innenministerium NRW, 40190 Düsseldorf 08. Januar 2002 Bezirksregierungen Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster Seite 1 von 5 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 33-50.20.32-2125/01 Landschaftsverband
MehrAz.: Münster, Rundschreiben Nr.: 10/2007
LWL-Landesjugendamt, Schulen und Koordinationsstelle Sucht Landschaftsverband Westfalen-Lippe 48133 Münster Stadt-/Kreisverwaltung - Jugendamt im Bereich des LWL Kommunale Spitzenverbände Spitzenverbände
MehrRundschreiben Nr. 42/
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Kreisverwaltung -Jugendamt- Im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland Nachrichtlich: Kommunale
MehrRundschreiben Nr. 42/
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamtim Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland nachrichtlich:
MehrLWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle
LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Servicezeiten: Montag-Donnerstag 08:30-12:30 Uhr, 14:00-15:30 Uhr Freitag 08:30-12:30 Uhr
MehrRundschreiben 41/71/2007
Dezernat 4 Schulen, Jugend Landschaftsverband Rheinland Dez. 4 50663 Köln An alle Jugendämter Freie und Kommunale Spitzenverbände im Rheinland Landesjugendamt Amt für Verwaltung und erzieherische Hilfen
MehrAntragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - eine Orientierung für die Praxis -
LWL-Landesjugendamt Westfalen LVR- Landesjugendamt Rheinland Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - eine Orientierung für die Praxis - Stand: August
MehrUmsetzung der landesinternen und länderübergreifenden Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ab dem 02.
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen 22. Oktober 2015 Seite 1 von 7 Aktenzeichen PG MF -
MehrNachrichtlich: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg
KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg Nachrichtlich: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und
Mehr216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches
216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
MehrBeauftragter der Evangelischen Kirchen im Lande Rheinland-Pfalz Herrn Kirchenrat Dr. Thomas Posern Grosse Bleiche Mainz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Postfach 2964 55019 Mainz Kreisverwaltungen, Verwaltungen der kreisfreien Städte und Verwaltungen der kreisangehörigen Städte mit eigenem Jugendamt im Land
MehrRundschreiben Nr. 42/881/2015
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- Im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
Mehr2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 14. März 2018, Az.
2231-A Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen
MehrRundschreiben 43/9/2017. Auswirkungen des Inkrafttretens der zweiten Stufe des Bundesteilhabegesetzes auf die Eingliederungshilfe gemäß 35a SGB VIII
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Jugend LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltungen Kreisverwaltungen -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland Kommunale
MehrRundschreiben Nr.42/935/2016
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- Datum und Zeichen bitte stets angeben 08.07.2016
MehrSatzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrRundschreiben Nr. 42-9/2017
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
MehrQuelle: Gliederungs-Nr: Fundstellen: GABl. 2017, 144, K. u. U. 2017, 40
Landesrecht BW Vorschrift Normgeber: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Aktenzeichen: 31-6930.181/34 Erlassdatum: 06.03.2017 Fassung vom: 06.03.2017 Gültig ab: 01.01.2017 Gültig bis: 31.12.2017 Quelle:
MehrAGOT N RW Graf Recke Strasse Düsseldorf
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 12. Dezember 2013 Az.: 31-6930.181/14 1. Begriffsbestimmung und Ausgestaltung der Kindertagespflege
MehrRundschreiben Nr
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltungen Kreisverwaltungen -Jugendamt- Im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
MehrRichtlinien des Kreises Steinburg zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in der Fassung der 5. Änderung vom
Richtlinien des Kreises Steinburg zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in der Fassung der 5. Änderung vom 04.02.2013 Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Steinburg hat am 22.02.2001, 19.11.2003,
MehrVORLAGE, 16/ 2:9?~: S ~~I:,~
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf
MehrKindertagespflege. Ein Betreuungsangebot in Bewegung. Julia Kreimer Fachberatung Kindertagespflege LWL-Landesjugendamt Westfalen
Kindertagespflege Ein Betreuungsangebot in Bewegung Julia Kreimer Fachberatung Kindertagespflege LWL-Landesjugendamt Westfalen 1 September 2016 I Julia Kreimer, Fachberatung Kindertagespflege, LWL-Landesjugendamt
MehrRundschreiben Nr. 43/10/2008
Dezernat 4 Schulen, Jugend Landschaftsverband Rheinland Dez. 4 50663 Köln Stadt-/Kreisverwaltungen - Jugendamt - Vorsitzende der örtlichen Jugendhilfeausschüsse im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
MehrZum Ausgleich dieser Aufgaben stellt das Land Brandenburg den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Mittel zur Verfügung.
2 Begründung: Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom Juni 2007 ist das Landesprogramm zur Kompensatorischen Sprachförderung im Jahr vor der Einschulung als eine neue Aufgabe
MehrRundschreiben Nr. 35/2013
LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Stadt-/Kreisverwaltung - Jugendamt - im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Kopie
MehrRundschreiben 42/901-2015
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
MehrLWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht
LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Stadt-/Kreisverwaltungen Jugendamt in Westfalen-Lippe Kommunale Spitzenverbände Spitzenverbände
MehrFortbildungsvereinbarung in Nordrhein-Westfalen Schwerpunkt Sprachbildung und Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen
Fortbildungsvereinbarung in Nordrhein-Westfalen Schwerpunkt Sprachbildung und Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen Fragen und Antworten (FAQ) (Stand: Januar 2019) Teil b) Einsatz der Fachbezogene Pauschalen
Mehrt.g. September 2017 Seite 1 von 1
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190
MehrRundschreiben Nr. 41/1/2012
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltungen Kreisverwaltungen - Jugendamt Im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
MehrGesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11844 27.04.2016 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung
MehrRundschreiben 42 / Erweiterung des Aktionsprogramms Kindertagespflege durch die Förderung von Festanstellungsmodellen
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltungen Kreisverwaltungen -Jugendamtim Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
Mehr( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom
MehrAbschnitt A: Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Personal- und Sachkosten von Kindergärten nach 7 bis 9
1 Vierte Neufassung der Verwaltungsvorschriften nach 12 des Hessischen Kindergartengesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Zuwendungen nach 7 bis 9 des Hessischen Kindergartengesetzes
MehrBezirksregierung Köln
Bezirksregierung Köln Regionalrat Sachgebiet: Mitteilungen der Bezirksregierung Drucksache Nr.: RR 45/2012 3. Sitzungsperiode Köln, den 23.05.2012 Vorlage für die 11. Sitzung des Regionalrates am 29. Juni
MehrRundschreiben Nr. 82/2016
23. Dezember 2016 Rundschreiben Nr. 82/2016 Hinweis: Vorherige Verlautbarung der Bundesbank zu Finanzsanktionen: Rundschreiben Nr. 81/2016 An alle Kreditinstitute Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen
MehrGemeinsame Erziehung von Kinder mit und ohne Behinderung in. im Rheinland
Gemeinsame Erziehung von mit und ohne Behinderung in im Rheinland 02.09.2008 Die Drei Säulen der Integrativen Erziehung Erste Säule heilpädagogische Gruppen 237 Gruppen mit 2094Plätzen Zweite Säule integrative
MehrRUNDSCHREIBEN 1/ 2012
An die Mitglieder des KVS (einschließlich Beihilfemitglieder; ausgenommen Sparkassen) Dresden, im Juli 2012 Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben Allgemeine und besondere
MehrLANDTAG NORDRHEIN-\I\/ESTFALEN 17. WAHLPERIODE G 17/ A4. Vereinbarung über die Eckpunkte für eine Reform des Kinderbildungsgesetzes
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfaien Der Minister Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes, 4090 Düsseldorf I JanUar209
MehrRundschreiben 201 Nr. 10/2014
Landeswohlfahrtsverband Hessen Postfach 10 24 07, 34024 Kassel An die stationären Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den 67 ff. SGB XII und der Eingliederungshilfe
MehrZuwendung aus Landesmitteln für die Kulturelle Zusammenarbeit mit dem Ausland des Haushaltsjahres 2016
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Postfach 2 61, 30002 Hannover Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Mädchenchor Hannover e.v. z. Hd. Frau Eichler An der Christuskirche
Mehr3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).
216 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren RdErl. des Ministeriums für Generationen,
Mehr