9b Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene: In Abs. 3 S. 2 wurde vor Landeselternbeirat das Wort gewählte gestrichen.

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1 Dez. IV Bianca Weber Veränderungen zwischen Referentenentwurf (Stand ) und Gesetzentwurf des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze (Stand ) 2 Allgemeine Grundsätze: Hier wurde der im Rahmen des Referentenentwurfs gestrichene S. 2 Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. wieder aufgenommen. Dies entspricht auch einer Forderung, die die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme formuliert hatte. 3 a Wunsch- und Wahlrecht: Der noch im Referentenentwurf enthaltene S. 4 Dies gilt auch für geringere Betreuungszeiten. wurde ersatzlos gestrichen. 3b Bedarfsanzeige und Anmeldung: In Abs. 2 S. 1 wurden Jugendämter durch Jugendamt ersetzt. In Abs. 4 S. 1 steht nunmehr, dass die Träger verpflichtet sind, an den Bedarfsanzeigeverfahren mitzuwirken. Dies ist eine Abschwächung gegenüber dem Referentenentwurf, in dem an dieser Stelle von Anmeldesystemen die Rede war. Zudem wurde die Regelung durch den neuen S. 2 ergänzt, der da lautet: Die Rechte der Träger in Zusammenhang mit der Gestaltung der Anmeldung in der Einrichtung und der Aufnahmeentscheidung bleiben unberührt. In Abs. 5 S. 1 ist nunmehr von Absprachen mit den betroffenen Trägern die Rede, Anmeldeverfahren wurde durch das Wort Verfahren ersetzt. 5 Angebote für Schulkinder: In Abs. 1 wurde nach S. 1 folgender Satz eingefügt: Dies gilt nach Ende des Kindergartenjahres auch für Kinder, die im selben Kalenderjahr eingeschult werden. 8 Gemeinsame Förderung aller Kinder: Der ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene Abs. 2 S. 2 Die Eltern sind in Fragen des pädagogischen Konzepts und dessen Umsetzung sowie zu den angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten und ihren diesbezüglichen Wünschen und Bedarfen zu beteiligen. wurde ersatzlos gestrichen. 9a Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung: In Abs. 4 wurde das pädagogische Konzept durch pädagogische Konzeption ersetzt. In Abs. 6 wurde noch ein dritter Satz eingefügt, der da lautet Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt mindestens einmal jährlich. 9b Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene: In Abs. 3 S. 2 wurde vor Landeselternbeirat das Wort gewählte gestrichen. 12 Datenerhebung und verarbeitung: In Abs. 4 S. 2 Nr. 1 wurden nach dem Wort Familienzentrum die Wörter Status als Einrichtung gemäß 16a oder 16b eingefügt. In Abs. 4 S. 2 Nr. 3 wird das Wort Leitungsfreistellungsstunden durch das Wort Leitungsstunden ersetzt.

2 13 Frühkindliche Bildung: In Abs. 1 S. 2 wurde hinter den Wörtern seiner sozialen Kompetenz und vor den Wörtern zu fördern eingefügt unter Beachtung der in Artikel 7 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze. In Abs. 6 wurde ein neuer S. 4 eingefügt, der wie folgt lautet: Zum Wohle der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind in Tageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren. 13a Pädagogische Konzeption: In der Überschrift wurde der Begriff Pädagogisches Konzept durch Pädagogische Konzeption ersetzt. In Abs. 1 S. 2 wurde hinter dem Passus insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung der Passus zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und sicherung ergänzt. Abs. 3 wurde insoweit gegenüber dem Referentenentwurf verändert, als dass es hier nunmehr statt Ein eigenes pädagogisches Konzept und die Orientierung an den Grundsätzen zur Bildungsförderung sind auch für die Kindertagespflege anzustreben heißt Absätze 1 und 2 sollen in der Kindertagespflege entsprechend angewendet werden. 13b Beobachtung und Dokumentation: In Abs. 1 S. 4 wurde das Wort drei vor Monate durch das Wort sechs ersetzt. Zudem wurde das Wort grundlegend vor dem Wort Dokumentation ersatzlos gestrichen. Abs. 2 S. 2 und S. 3 Sie wird den Grundschulen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, sofern die Eltern nicht widersprechen, und von den Lehrkräften in die weitere individuelle Förderung einbezogen. Die Eltern sind auf diese Widerspruchsmöglichkeit unmittelbar vor der Weitergabe hinzuweisen werden durch den Passus Wenn die Eltern in zeitlicher Nähe zur Informationsveranstaltung schriftlich zugestimmt haben, wird sie den Grundschulen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt und von den Lehrkräften in die weitere individuelle Förderung einbezogen. Die Eltern sind dabei auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Endet die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung, wird die Bildungsdokumentation den Eltern ausgehändigt ersetzt. 13c Sprachliche Bildung: In Abs. 3 steht jetzt statt Das pädagogische Konzept nach 13a muss Ausführungen zur alltagsintegrierten grundständigen Sprachbildung und gezielten individuellen Sprachförderung enthalten folgende Formulierung Die pädagogische Konzeption nach 13a muss Ausführungen zur alltagsintegrierten kontinuierlichen Begleitung und Förderung der sprachlichen Bildung der Kinder und zur gezielten individuellen Sprachförderung enthalten. 13d Angebotsstruktur: In 13 d Abs. 3 wurde folgender S. 2 eingefügt Dies setzt voraus, dass die Standards an die Besetzung der Personalkraftstunden nach der Anlage zu 19 eingehalten werden. Zudem wurde hier wie auch an allen anderen Stellen die Bezeichnung KITAplus durch plus-kita-einrichtungen ersetzt. In Abs. 4 wurde der Passus Wird in der Tageseinrichtung Mittagessen angeboten, so ist, unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit, jedem Kind die Teilnahme daran zu ermöglichen ersetzt durch den Passus Wird in der Tageseinrichtung Mittagessen angeboten, so ist jedenfalls jedem Kind mit einer wöchentlichen Betreuungszeit ab 35 Stunden grundsätzlich die Teilnahme daran zu ermöglichen. In Abs. 5 fand ebenfalls eine Entschärfung gegenüber dem Referentenentwurf statt, indem vor die Wörter alle Kinder das Wort grundsätzlich eingefügt wurde.

3 13e Öffnungszeiten und Schließtage: In Abs. 1 S. 4 wurde der Halbsatz hinter Wochentag die sich unterschiedlich verteilen können ersatzlos gestrichen. Abs. 3 wurde insoweit gegenüber dem Referentenentwurf verändert, als das hinter Öffnungs- und Betreuungszeiten nunmehr anstelle von die den Arbeits- und Ausbildungszeiten der Eltern entsprechen steht die sich unter Beachtung des Kindeswohls an den Arbeitsund Ausbildungszeiten von Eltern orientieren. Ersatzlos gestrichen wurde weiterhin Abs. 5, der im Referentenentwurf noch wie folgt lautete: Kinder, die mit Beginn des neuen Schuljahres in die Schule kommen, können die Tageseinrichtung nach Ende des Kindergartenjahres bis zur Einschulung weiter besuchen, sofern die Verpflichtung nach 24 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht durch Angebote nach 5 erfüllt wird. 14 Kooperation und Übergänge: Ersatzlos gestrichen wurde 14 Abs. 3 des Referentenentwurf, der wie folgt formuliert war: Zur Förderung der Begegnung zwischen den Generationen können Seniorinnen und Senioren insbesondere aus dem Sozialraum anlass- oder projektbezogen in das Angebot der Tageseinrichtungen einbezogen werden. 14a Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung: 14 a S. 2 wurde gegenüber dem Referentenentwurf insoweit verändert, als dass an den Satz Die Leistungen der Frühförderung und Komplexleistung können auch in den Räumlichkeiten der Tageseinrichtungen erbracht werden folgender Halbsatz angehängt wurde soweit hierfür Vereinbarungen getroffen wurden und die Voraussetzungen für die Leistungserbringung in der Kindertageseinrichtung gegeben sind. 14b Zusammenarbeit mit der Grundschule: Hier wurde in Abs. 2 der im Referentenentwurf enthaltene Passus neben der intensiven Vorbereitung im letzten Jahr vor der Einschulung durch die Kindertageseinrichtung ersatzlos gestrichen. In Abs. 3 wurde aus deren Kinder in drei Jahren eingeschult werden der Passus deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden. 16a pluskita: Der im Referentenentwurf vorgesehene Begriff KITAplus wurde durchgängig durch den Begriff pluskita ersetzt. Zudem ist an dieser Stelle nicht mehr von Einrichtungen, sondern von Einrichtung die Rede. 17 Förderung in Kindertagespflege: In Abs. 2 steht nunmehr Diese Qualifikation soll anstelle von Diese Qualifikation muss. 18 Allgemeine Voraussetzungen: In Abs. 3 Nr. 5 steht nunmehr sich die Zahl der Kinder pro Gruppe und der Personaleinsatz im Übrigen anstelle von lediglich sich der Personaleinsatz im Übrigen. Zudem wurde in Abs. 4 die noch im Referentenentwurf vorgesehene Passage ohne zusätzliche Personalausstattung ersatzlos gestrichen. 19 Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen: Abs. 4 S. 6 lautet nunmehr Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse nach S. 3 und S. 4 fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 15. Oktober desselben Kalenderjahres. Zuvor war hier im Referentenentwurf der 30. September als Meldedatum vorgesehen. Abs. 6 wird wie folgt gefasst: Für die Betreuung von Kindern nach Schuleintritt werden Kindpauschalen nur bei Betreuung in einer bestehenden Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) gezahlt. Für die Betreuung von Kindern in Horten werden nur Kindpauschalen

4 für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit gezahlt (Referentenentwurf: Für die Betreuung von Kindern, die in Gruppen mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden, werden nur Kindpauschalen für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit bezahlt. 20 Zuschuss des Jugendamts: In Abs. 1 S. 1 steht nunmehr im Gesetzentwurf: Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss für die Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn der Finanzierungsanteil des Trägers an den Kindpauschalen nach 19 geleistet wird (Im Referentenentwurf lautete der Passus demgegenüber: Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss für die Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn er seinen Finanzierungsanteil an den Kindpauschalen nach 19 erbringt. ) Während in Abs. 4 gemäß des Referentenentwurfs S. 5 ersatzlos entfallen sollte, sieht Abs. 4 des Gesetzentwurfs nunmehr folgenden Text vor: Die im Rahmen dieses Gesetzes gezahlten Mittel einschließlich des sich aus Absatz 1 ergebenden Trägeranteils sind zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem Jugendamt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis bis zum 28. Februar des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahrs dar. Dieser umfasst a) die Erträge einschließlich des Trägeranteils, b) die Zuführung von anderen Einrichtungen, c) die Zuführung aus Rücklagen, d) die Aufwendungen, unterteilt in Personalkosten, Investitionen, Mieten, Sachkosten und sonstigen Aufwendungen, e) die Zuführung an andere Einrichtungen, f) die Zuführung zur Rücklage, g) die Höhe der Rücklage, h) die Höhe der Verfügungspauschale nach 21 Abs. 3, i) die zusätzliche U3-Pauschale nach 21 Absatz 4, j) den Einsatz des Landeszuschusses für pluskita-einrichtungen nach 21a und k) den Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf nach 21b. Er weist dem Jugendamt den Einsatz des Personals nach Art der Pauschale nach. Die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt. Abs. 5 wird nunmehr wie folgt gefasst: Eine nicht zweckentsprechende oder eine nicht an den Vorgaben der in der Anlage zu 19 Absatz 1 genannten Standards (Personalausstattung und Gruppenstärken) ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt das Jugendamt zur Rückforderung der Zuschüsse. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Summe der nach Satz 1 zurückgeforderten Mittel fest und meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis bis zum Ende des auf die Feststellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. April des Folgejahres. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus 21 Absatz 1 ergebenden prozentualen Anteil des zurückgeforderten Betrages. Der neue Abs. 6 lautet wie folgt: Kommt der Träger seinen Verpflichtungen aus 19 Absatz 1 Satz 4 oder aus 20 Absatz 4 nicht innerhalb den vorgegebenen Fristen nach, kann das Jugendamt die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt der Träger seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

5 20a Rücklagen: In Abs. 1 erfolgten gegenüber dem Referentenentwurf folgende Änderungen: In S. 1 wurde hinter dem Wort wenn die Formulierung in der einzelnen Einrichtung aufgenommen. In S. 2 steht statt Die Rücklagen sind nunmehr Die Rücklage des Trägers ist. In S. 3 wurde in Fortsetzung dieser Änderungen sind durch ist ersetzt. Neu aufgenommen wurde S. 4, der wie folgt formuliert ist: Die Berechnung der zulässigen Rücklagenhöhe erfolgt einrichtungsbezogen, die Verwendung kann trägerbezogen erfolgen. Veränderungen erfuhr auch Abs. 2, der in der Fassung des Gesetzentwurfs lautet: Ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 darf die Rücklage den Betrag von zehn Prozent des Kindpauschalenbudgets nach 19 Absatz 4 je Einrichtung nicht überschreiten. Sie darf bis zu fünfzehn Prozent des Kindpauschalenbudgets betragen, wenn in der Einrichtung Personal in vollem Umfang des zweiten Personalkraftstundenwertes nach der Tabelle der Anlage zu 19 vorgehalten wird. Ursprünglich sah der Referentenentwurf hier folgende Formulierung vor: Rücklagen dürfen den Betrag von fünf Prozent des Kindpauschalenbudgets nach 19 Absatz 4 nicht überschreiten. Sie dürfen bis zu zehn Prozent des Kindpauschalenbudgets betragen, wenn in der Einrichtung Personal in vollem Umfang des zweiten Personalkraftstundenwertes nach der Tabelle der Anlage zu 19 vorgehalten wird. In Abs. 3 erfolgte eine sprachliche Anpassung an die vorherigen Formulierungen: Abweichend von Absatz 2 darf für die Einrichtung, die im Eigentum des Trägers steht oder bei der dem Träger das Erbbaurecht am. überschritten werden. 21 Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen: Der mit dem Referentenentwurf bereits vorgesehene Abs. 3 S. 3 wurde ebenfalls verändert. Hier wurde nach den Worten und legt diese durch das Wort gesonderten ersatzlos gestrichen, nach Verwendungsnachweis und dar wurden zudem die Worte spätestens bis zum 31. März des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres. Ebenfalls geändert wurde der bereits im Referentenentwurf vorgesehene Abs. 4. Hier lautet S. 3 nunmehr Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass die nach diesem Absatz und der Anlage 2 auf eine Tageseinrichtung entfallende zusätzliche U3-Pauschale vollständig zur Finanzierung zusätzlicher Personalkraftstunden oder anderer, das pädagogische Personal unterstützende Kräfte, die über den 1. Wert der Tabelle in Anlage zu 19 Absatz 1 hinausgehen, eingesetzt wird. Der neue Abs. 11 wurde ebenfalls angepasst. Hier heißt es nunmehr: Kommt das Jugendamt seinen Verpflichtungen aus 19 Absatz 4, 20 Absatz 5, 21 Absatz 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 5, 21a Absatz 2 oder 21 b Absatz 2 nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Land die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt das Jugendamt seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt. 21a Landeszuschuss für pluskita-einrichtungen Der Begriff pluskita-einrichtung ersetzt den im Referentenentwurf verwendeten Begriff KITAplus. In Abs. 2 wurden zwei neue Sätze (S. 2 und S. 3) neu eingefügt: Zuschüsse für pluskita-einrichtungen sind für pädagogisches Personal einzusetzen. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurück zu zahlen, sind nicht rücklagefähig. S. 2 und S. 3 des Referentenentwurfs bleiben inhaltlich unverändert, werden damit aber zu S. 4 und S e Planungsgarantie In Abs. 1 S. 3 wurde das Wort durchschnittlich vor dem Wort Istbelegung ersatzlos gestrichen. In Abs. 2 wurden vor dem Passus grundsätzlich aufzunehmen die Worte unter Wahrung des Grundsatzes der Trägerautonomie ergänzt. Abs. 3 wurde

6 um einen neuen S. 3 ergänzt. Dieser lautet wie folgt: Für die Berechnung der Planungsgarantie bei der Inbetriebnahme von neuen Einrichtungen kann die Oberste Landesjugendbehörde abweichende Regelungen treffen 26 Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften Abs. 3 Nr. 1 lautet nunmehr wie folgt eine Vereinbarung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen (Bildungsvereinbarung), insbesondere zur sprachlichen Bildung einschließlich der Erfassung und Mitteilung summarischer Ergebnisse zu 13c Absatz 4 an das Jugendamt.

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