Leistungsvereinbarung

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1 Leistungsvereinbarung gültig ab 0. Januar 06, Schöneggstrasse 7, 500 Brugg, Telefon , Fax info@spitex-region-brugg.ch,

2 Leistungsvereinbarung zwischen den Aktionärsgemeinden* (Auftraggeberinnen) und der (Auftragnehmerin) *Aktionärsgemeinden Birr Birrhard Brugg Brunegg Habsburg Hausen Lupfig Mülligen Thalheim Scherz Schinznach Schinznach-Bad Veltheim Villnachern Windisch 7. Oktober 05/rh Seite von 3

3 Inhaltsverzeichnis Zweck der Vereinbarung... 4 Gesetzliche Grundlagen Grundsätze Zielgruppen (Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger) Angebot Qualitätssicherung Personal Zusammenarbeit und Koordination Information der Bevölkerung Auskunftspflicht... 6 Beiträge der Auftraggeberinnen an die Auftragnehmerin Deckungsbeiträge Erträge der Auftragnehmerin Zahlungsmodalitäten... 7 Grenzen der Spitex-Leistungen Haftung Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung Änderungen Schlichtungsverfahren Unterzeichnung... 9 Anhang I Oktober 05/rh Seite 3 von 3

4 Zweck der Vereinbarung Die Gemeinden als Auftraggeberinnen sind gemäss f Pflegegesetz (PflG) des Kantons Aargau vom 6. Juni 007 zuständig für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Sie orientieren sich dabei an der Pflegeheimkonzeption und dem Spitex-Leitbild. Das Angebot orientiert sich am Bedarf und umfasst sowohl Langzeit- als auch Akutsituationen. Das inhaltliche und zeitliche Mindestangebot im Bereich Hilfe und Pflege zu Hause sowie die spezialisierten Pflegeangebote der Kinder-, Onkologie- und Psychiatriepflege richten sich nach den 9 und 30 Pflegeverordnung (PflV) vom. November 0. Die Auftraggeberinnen beauftragen die Auftragnehmerin im Rahmen des gesetzlichen Mindestangebots mit der Durchführung von Dienstleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause im Gebiet ihrer Gemeinden. Gesetzliche Grundlagen Für die Hilfe und Pflege zu Hause gelten die folgenden gültigen Grundlagen: Pflegegesetz (PflG) Kanton Aargau vom 6. Juni 007 (SAR 30.00) Pflegeverordnung (PflV) Kanton Aargau vom. November 0 (SAR 30.5) Gesundheitsgesetz (GesG) Kanton Aargau vom 0. Januar 009 (SAR 30.00) Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) Kanton Aargau (SAR 3.) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) Kanton Aargau vom 5. September 995 (SAR ) Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) Kanton Aargau vom 4. Oktober 006 (SAR 50.70) Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) Kanton Aargau vom 6. September 007 (SAR 50.7) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 8. März 994 (SR 83.0) Art. 5 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 6. Juni 995 (SR 83.0) Art. 7 9 Verordnung des EDI über Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 9. September 995 (SR 83..3) Administrativvertrag vom 0. Dezember 00 zwischen dem Spitex Verband Schweiz und der Association Privée Suisse einerseits sowie santésuisse andererseits Spitex-Leitbild Kanton Aargau Oktober 05/rh Seite 4 von 3

5 3 Grundsätze Die Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause basieren auf einer schriftlichen Bedarfsabklärung sowie einer Hilfe- und Pflegeplanung mit der zu betreuenden Person und ihrem Umfeld bilden eine Ergänzung zu den Ressourcen der zu betreuenden Person und des jeweiligen Umfeldes fördern bzw. erhalten nach Möglichkeit die Selbständigkeit der zu betreuenden Person fördern die Selbstverantwortung der zu betreuenden Person werden zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich erbracht 4 Zielgruppen (Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger) Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause haben Einwohnerinnen und Einwohner aller Altersgruppen der Auftrag gebenden Gemeinden, bei welchen ein nachweisbarer Bedarf festgestellt wird. Die Leistungen stehen zur Verfügung für: physisch und/oder psychisch kranke Personen rekonvaleszente Personen Personen in einer rehabilitativen Situation Personen mit einer Behinderung Schwer kranke Menschen mit komplexen Pflegebedürfnissen Personen mit altersbedingten Einschränkungen Personen in sozialen Krisen- oder Risikosituationen Frauen vor und nach der Geburt Menschen in der letzten Lebensphase 5 Angebot Die Dienstleistungen im Bereich des Mindestangebots sind im Anhang im Detail aufgeführt. Die über das Mindestangebot hinausgehende Dienstleistungen werden ebenfalls im Anhang geregelt. 6 Qualitätssicherung Der Nachweis der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit und dessen Auswertung richtet sich nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau. Die Spitex-Leistungen für diese Zielgruppe bestehen im Wesentlichen in den Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Menschen in der grundlegenden Alltagsbewältigung gemäss Art. 7 Abs. lit. c Ziff. KLV. 7. Oktober 05/rh Seite 5 von 3

6 7 Personal Die Auftragnehmerin beschäftigt Personal, welches über die entsprechenden Kompetenzen für seine Funktionen verfügt. Die Pflegeleistungen werden von Fachpersonen mit entsprechendem Ausbildungsabschluss erbracht. Die Mindestqualifikationen ergeben sich aus dem Gesundheitsgesetz des Kantons Aargau sowie der VBOB Die Auftragnehmerin stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung und erfüllt damit die Ausbildungsverpflichtung des Kantons Aargau. Im Weiteren ermöglicht sie den Mitarbeitenden angemessene Fortund Weiterbildung. 8 Zusammenarbeit und Koordination Die Auftragnehmerin stellt die Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Leistungserbringern des Mindestangebotes wie folgt sicher: Die Auftragnehmerin ist für die Auftraggeberin sowie für spezialisierte Spitex Organisationen, weitere Leistungserbringer und andere Institutionen in dem in Artikel genannten Einzugsgebiet die Ansprechinstanz für alle Spitex-Leistungen. Für Leistungen des Mindestangebotes, welche die Auftragnehmerin nicht selbst erbringt, schliesst sie Leistungsvereinbarungen ab mit anderen Leistungserbringern (z.b. Kinderspitex, ambulante Onkologiepflege, hauswirtschaftliche Leistungen, usw.). Die Leistungsvereinbarungen regeln das Angebot, die Art und Weise der Zusammenarbeit und die Mitfinanzierung durch die Gemeinden. Die Auftragnehmerin koordiniert ihre Dienstleistungen mit weiteren Partnern des ambulanten Gesundheits- und Sozialwesens sowie mit stationären und halbstationären Institutionen. 3 Die Auftraggeberinnen beziehen die Auftragnehmerin in die Sozial- und Gesundheitsplanung ihrer Gemeinden mit ein. 9 Information der Bevölkerung Die Einwohnerinnen und Einwohner werden über das Dienstleistungsangebot der Spitex Region Brugg AG informiert, z.b. mittels: Informationsmaterial mit Angaben zu den Dienstleistungen, den Einsatzzeiten, den Konditionen, den Preisen etc. Webseite der Spitex-Region Brugg AG und / oder derjenigen der Gemeinden Teilnahme der Auftragnehmerin an öffentlichen Veranstaltungen (PR-Massnahmen) 0 Auskunftspflicht Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberinnen jeweils regelmässig und rechtzeitig über Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget und Jahresziele für das kommende Jahr Angaben zu wesentlichen Kennzahlen, insbesondere zu Kosten- und Leistungsentwicklung Weitere Informationen werden den Aktionärsgemeinden auf Anfrage zur Verfügung gestellt 7. Oktober 05/rh Seite 6 von 3

7 Beiträge der Auftraggeberinnen an die Auftragnehmerin. Deckungsbeiträge Die Auftraggeberinnen übernehmen die ungedeckten Kosten. Als ungedeckte Kosten gelten die Differenz zwischen a) den Erträgen aus den Zahlungen der Versicherer, Patientenbeteiligungen, Spenden sowie Zuwendungen Dritter, die für die Erbringung der in dieser Vereinbarung genannten Dienstleistungen bestimmt sind sowie Finanzerträge (vgl. Art.. Abs. ) und b) den Aufwendungen zur Erbringung der vereinbarten Leistungen. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die separat ausgewiesenen Beiträge, welche die Auftragnehmerin im Rahmen von Vereinbarungen an Drittanbieter von Spitex-Leistungen bezahlt. 3 Die finanzielle Unterstützung der Auftraggeberinnen erfolgt in der Form eines Beitrags pro Einwohnerin/Einwohner und eines Beitrags pro verrechnete Leistungsstunde. Die Beiträge pro Einwohnerin/Einwohner aller beteiligen Gemeinden decken 80% der ungedeckten Kosten. Die Beiträge pro Leistungsstunden aller beteiligen Gemeinden decken 0% der ungedeckten Kosten.. Erträge der Auftragnehmerin Die Erträge der Auftragnehmerin setzen sich wie folgt zusammen a) Zahlungen der Versicherer b) Patientenbeteiligung c) Spenden sowie Zuwendungen Dritter, die für die Erbringung der in dieser Vereinbarung genannten Dienstleistungen bestimmt sind d) Finanzerträge e) Deckungsbeiträge der Gemeinden Die Rechnungsstellung von kassenpflichtigen Leistungen an Versicherer und Klientinnen/Klienten richtet sich nach gesetzlichen Bestimmungen und Tarifverträgen. 3 Für die hauswirtschaftlichen Leistungen und die weiteren Dienstleistungen im Rahmen des Mindestangebots werden die von der Auftragnehmerin festgelegten Tarife in Rechnung gestellt. 4 Dienstleistungen, die über das Mindestangebot gemäss Anhang der Leistungsvereinbarung hinausgehen, werden den Klientinnen/Klienten zu mindestens kostendeckenden Preisen in Rechnung gestellt..3 Zahlungsmodalitäten Die Deckungsbeiträge werden den Gemeinden quartalsweise im Voraus in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Beiträge pro Leistungsstunde (0% der Deckungsbeiträge, vgl. Art.. Abs. 3) erfolgt nach Rechnungsabschluss. 7. Oktober 05/rh Seite 7 von 3

8 Grenzen der Spitex-Leistungen Die Hilfe und Pflege zu Hause wird regelmässig überprüft und der veränderten Situation angepasst. Die Grenzen der Spitexleistungen werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert und werden insbesondere erreicht wenn medizinisch-technische Hilfsmittel benötigt werden, die zu Hause nicht einsetzbar bzw. kaum zu finanzieren und wirtschaftlich nicht angemessen sind die Situation der Klientin/des Klienten eine ständige Präsenz von Spitex-Personal über längere Zeit erforderlich machen würde sich die Situation der Klientin/des Klienten so verändert, dass künftig eine Hilfe von aussen in sehr kurzer Zeit verfügbar sein muss (Notfall) der Einsatz dem Spitex-Personal aus gesundheitlichen und/oder psychischen Gründen nicht (mehr) zugemutet werden kann die Bedingungen für eine qualitativ vertretbare Hilfe und Pflege zu Hause nicht (mehr) gegeben sind die Klientin/der Klient die notwendigen Pflege- und Betreuungsmassnahmen wiederholt verweigert die Kosten der Spitex-Dienstleistungen im Vergleich zu andern Institutionen nicht mehr vertretbar sind Rechnungen trotz mehrfacher Mahnung nicht beglichen werden Eine allfällige ausserordentliche Einstellung der Spitex-Leistungen wird mit dem zuständigen Arzt/der zuständigen Ärztin vorgängig besprochen. Der Gemeinderat als örtliche Gesundheitsbehörde wird informiert. 3 Die betroffene Klientin/der betroffene Klient kann Einsprache richten an den Gemeinderat als örtliche Gesundheitsbehörde. 3 Haftung Die Auftragnehmerin haftet im Rahmen der ihr zugeteilten Arbeiten vollumfänglich. Die Auftragnehmerin verfügt über eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens CHF 5 Mio. pro Fall. 4 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung Die Leistungsvereinbarung tritt am 0. Januar 06 in Kraft und ersetzt diejenige vom 0. November 0. Der Vertrag gilt gemäss Aktionärsbindungsvertrag mindestens bis zum 3. Dezember 0. 3 Ohne Kündigung verlängert sich dieser Vertrag stillschweigend. 4 Eine Vertragskündigung nach Ablauf der Vertragsdauer gemäss Abs. hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen. 7. Oktober 05/rh Seite 8 von 3

9 5 Änderungen Während der Vertragsdauer können die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen Änderungen an der vorliegenden Vereinbarung vornehmen. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Diese sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird. 6 Schlichtungsverfahren Bei Streitigkeiten über Bestimmungen dieser Leistungsvereinbarung nehmen die Vertragsparteien die Dienste einer gemeinsam bezeichneten neutralen Drittperson in Anspruch und übertragen ihr die Schlichtungsaufgabe. 7 Unterzeichnung Die Unterzeichnung dieser Leistungsvereinbarung durch Auftraggeber und Auftragnehmerin erfolgt separat pro Aktionärsgemeinde mittels entsprechenden Unterschriftenblätter. 7. Oktober 05/rh Seite 9 von 3

10 Anhang I (in der Fassung vom. September 05) Leistungsangebot der Auftragnehmerin Die Auftragnehmerin bietet die folgenden Leistungen an: Pflege zu Hause Hilfe zu Hause weitere Leistungen. Gesetzlich vorgeschriebenes Mindestangebot Dienstleistungen. Grundlagen Art. 7 9 Verordnung des EDI über Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 9. September 995 (SR 83..3) Pflegegesetz (PflG) Kanton Aargau vom 6. Juni 007 (SAR 30.00) Pflegeverordnung (PflV) Kanton Aargau vom. November 0 (SAR 30.5) Spitex-Leitbild Kanton Aargau 008. Pflege zu Hause Leistungen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung Art.7 KLV (Mindestangebot gemäss 9 PflV). Pflegerische Leistungen werden an sieben Tagen pro Woche von Uhr angeboten..3 Nacht-Einsätze 30 PflV schreibt vor, dass Leistungen der Pflege abends und nachts ausschliesslich bei bestehenden Betreuungsverhältnissen anzubieten sind..4 Onkologie-Pflege Die Auftragnehmerin schliesst eine Leistungsvereinbarung mit der Krebsliga Aargau ab..5 Kinderspitex Die Auftragnehmerin schliesst Leistungsvereinbarungen mit den Kinderspitex-Organisationen ab..6 Psychiatrie-Spitex Die Auftragnehmerin verfügt über ein spezialisiertes Team von Psychiatrie-Fachpersonen..7 Telefonische Erreichbarkeit Die Auftragnehmerin stellt die telefonische Erreichbarkeit sicher. 7. Oktober 05/rh Seite 0 von 3

11 .8 Hauswirtschaftliche Dienstleistungen (HW-Leistungen) Die Hauswirtschaftlichen Dienstleistungen werden mehrheitlich in der Zeit von Mo-Fr, Uhr erbracht. An Wochenenden werden nur die unbedingt notwendigen HW-Leistungen erbracht. Alle Leistungen der Hilfe und Unterstützung im Haushalt und bei der Erledigung von Alltagsaufgaben basieren auf einer Bedarfsabklärung. Diese wird mit einem einheitlichen Instrument durchgeführt. Die Bedarfsabklärung wird den Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt. Die HW-Leistungen umfassen im Detail folgende Dienstleistungen: Abklärung und Beratung Reinigung Wohn-/Schlafzimmer, Korridor Staub saugen Böden nass aufnehmen Reinigung Küche Saugen oder Boden wischen Böden nass aufnehmen Abwaschen nach Absprache Küchenkombination reinigen Geräte werden nur aussen gereinigt Abfall entsorgen Reinigung der Nasszellen Staub saugen, Böden nass aufnehmen Lavabos, Toiletten, Badewanne und/oder Dusche reinigen Abfall entsorgen Wäschepflege Waschen, Aufhängen, Bügeln Betten ab- und anziehen Einkaufen Mit Klientin/Klient Einkaufsliste erstellen und besprechen Einkaufen zur Deckung des Grundbedarfs Kochen Mit Klientin/Klient Menu besprechen Vorkochen nach Absprache Empfehlen von Mahlzeitendienst 7. Oktober 05/rh Seite von 3

12 .9 Zusammenarbeit mit Pro Senectute Im Einzugsgebiet sind namentlich folgende HW-Leistungserbringer tätig: Auftragnehmerin Pro Senectute Beide Organisationen erbringen die gleichen HW-Leistungen. Für die Triage der Klientinnen/Klienten zwischen der Auftragnehmerin und Pro Senectute besteht folgender Kriterien-Raster: Zeitliche Kriterien Sachliche Kriterien Einsatz sofort, innerhalb 4-48 Std. Stabilisierung Rehabilitation > 90 Tage Klientensituation Beginn Verlauf Unter 60 Jahre alt Über 60 Jahre alt IV-Bezüger//in Spitex Spitex Spitex Spitex Spitex /Pro Senectute Pro Senectute Spitex Spitex /Pro Senectute Pro Senectute Kunde benötigt gleichzeitig KLV- und HW-Leistungen Spitex Spitex Spitex / Pro Senectute Diagnosen: Sucht, MS, Parkinson, psych. Diagnose, Demenz chronische Krankheit Komplexe Betreuungssituation Spitex Spitex Spitex / Pro Senectute Spitex Spitex /Pro Senectute Pro Senectute Spitex Spitex Spitex / Pro Senectute Einfache, stabile Betreuungs-situation Spitex Spitex /Pro Senectute Pro Senectute Alle kurzfristig zu erledigenden Einsätze zunächst durch die Spitex. Fliessende Übergabe zwischen Spitex und Pro Senectute möglich. Übergabe der Klienten (über 60 Jahre oder IV, stabile Situation) an PS spätestens nach 90 Tagen. Für die Unterscheidung von komplexen und einfachen/stabilen Betreuungssituationen hat die Stadt Zürich ein praxistaugliches Arbeitspapier erarbeitet; vgl. Fachliche Einsatzkriterien für Spitex Zürich, 3. überarbeitete Auflage, Zürich, August 007, S. 5/6 7. Oktober 05/rh Seite von 3

13 . Weitere, nicht gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Die folgende Aufzählung ist beispielhaft und damit nicht abschliessend. Voraussetzung für das Angebot weiterer, nicht gesetzlich vorgeschriebener Leistungen ist, dass diese dem Kerngeschäft naheliegen und die Erbringung machbar und wirtschaftlich, d.h. mindestens kostendeckend, ist.. Dienstleistungen nach dem Versterben Bei bestehenden Betreuungsverhältnissen und wenn die Angehörigen es wünschen, übernimmt die Auftragnehmerin weitere Aufgaben (z.b. verstorbene Personen waschen und kleiden, Beratung und Unterstützung der Angehörigen).. Vermittlung von Mahlzeiten Die Auftragnehmerin vermittelt Adressen für die Lieferung von Mahlzeiten..3 Vermietung und Verkauf von Krankenmobilien Soweit notwendig und möglich, vermietet oder verkauft die Auftragnehmerin Klientinnen/Klienten Kranken-Mobilien oder verweist auf die entsprechenden Anbieter..4 Behandlung im Zentrum Klientinnen/Klienten können im Zentrum sowie in den Aussenstellen behandelt werden, sofern Möglichkeit und Wirtschaftlichkeit gegeben sind..5 Information und Kurzberatung Situations- und bedarfsgerecht vermittelt die Auftragnehmerin Kontaktadressen, Diensten oder Organisationen, wobei sie diesbezüglich eng mit der Koordinationsstelle Alter Region Brugg zusammen arbeitet. 7. Oktober 05/rh Seite 3 von 3

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