LS 2014 Drucksache 11. Bestätigung von Gesetzesvertretenden Verordnungen

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1 LS 2014 Drucksache 11 Vorlage de an die Landessynode Bestätigung von Gesetzesvertretenden Verordnungen

2 Nach der letzten ordentlichen Tagung der Landessynode im Januar 2012 hat die Kirchenleitung auf Grund von Artikel 150 der Kirchenordnung die im nachstehenden Beschlussantrag aufgeführten Gesetzesvertretenden Verordnungen erlassen: A BESCHLUSSANTRAG Gemäß Artikel 150 Absatz 5 der Kirchenordnung bestätigt die Landessynode 1. die Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom (KABl. S. 129). 2. die Gesetzesvertretende Verordnung zum Anwendungsausschluss des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2013 (KABl S. 170) 3. die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Pfarrvertretung in der Evangelischen Kirche im Rheinland Pfarrvertretungsgesetz - PfVG - vom 05. Juli 2013 (KABl S. 169) 4. die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.PfDG.EKD) und des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.KBG.E- KiR) vom 19. / 20. September 2013 (KABl S. 250) B BEGRÜNDUNG 1. zur Gesetzesvertretenden Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod 1. Allgemeines Mit Wirkung vom 10. September 2010 ist die Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 20. August 1999, zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 30. März 2007 außer Kraft gesetzt worden. Zum gleichen Zeitpunkt ist die Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod in Kraft getreten. Damit hat die Kirchenleitung der Evangelischen 2

3 Kirche im Rheinland auf die Neufassung der Beihilfeverordnung des Landes NRW (BVO) reagiert. Nach Veröffentlichung der Gesetzesvertretenden Verordnung im KABl. ist der Beihilfeausschuss des RVM an das Landeskirchenamt mit der Bitte herangetreten, eine Überarbeitung der Gesetzesvertretenden Verordnung vorzunehmen, da einige wichtige Übergangsregelungen aus dem alten Recht nicht übernommen worden seien und auch die Verwaltungsvorschrift zu den Beihilfevorschriften, die das Land NRW im Mai 2010 veröffentlicht habe bis heute nicht unter Berücksichtigung der kirchlichen Besonderheiten veröffentlicht worden sei. Zu diesen und weiteren Punkten haben im Landeskirchenamt auch Gespräche mit dem Beihilfeausschuss stattgefunden. Ergebnis dieser Gespräche ist der diesseits gefertigte, beiliegende Entwurf einer Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod. Dieser Entwurf wurde dem Beihilfeausschuss des RVM mit der Bitte um Stellungnahme und ggf. Ergänzung weiterer Vorschläge zur Verfügung gestellt, um zum Einen das Fachwissen der Mitglieder des Beihilfeausschusses, insbesondere über Hintergründe langjährig gewachsener Regelungen zu nutzen und zum Anderen die Kommunikation zwischen Mitarbeiterverband und Landeskirche zu fördern. Die Stellungnahme des RVM ist in dem vorgelegten Entwurf berücksichtigt. Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags stellen sich wie folgt dar: Es handelt sich überwiegend um rechtssystematische Bereinigungen. Durch die Streichung des 3 Abs. 1 der Gesetzesvertretenden Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 10. September 2010 können in Einzelfällen (Häusliche Pflege für Intensivpatienten) erhebliche Mehrkosten entstehen. Eine Alternative zur Streichung des 3 Abs. 1 besteht jedoch nicht (siehe dazu Begründung in der Anlage). Weitere finanzielle Folgen sind nicht absehbar. Zu den Regelungen im Einzelnen zu 1 zu 1.: Über die neue Formulierung des 1 Absatz 1 wird sichergestellt, dass für die Gewährung von Beihilfen sämtliche Regelungen des öffentlichen Dienstes für die Beihilfeberechtigten der Evangelischen Kirche im Rheinland gelten und die Geltung der Vorschriften nicht auf die Beihilfenverordnung (BVO) des Landes NRW beschränkt ist. Über diese neue Formulierung kommen auch weitere Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen in anderen 3

4 Landesgesetzen und verordnungen wie z.b. 74 Abs. 1 Satz 2 LBG zur Anwendung, so dass Regelunglücken vermieden werden können. zu 2.: Über den neu eingefügten Satz 2 wird klarstellen bestimmt, dass an die Stelle der Obersten Dienstbehörde oder des Finanzministeriums, denen in der BVO des Landes NRW bestimmte von der Funktion der Festsetzungsstelle abweichende Aufgaben zukommen, das Landeskirchenamt tritt. zu 3.: Die neue Formulierung des 1 Absatz 2 berücksichtigt die Neufassung der BVO.Ang. mit Wirkung vom (BVO.Tb). Da die BVO.Ang in der EKiR bislang mit der Maßgabe angewendet wurde, dass Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen die Begründung des Arbeitsverhältnisses vor dem (und nicht wie im Land NRW vor dem ) und der ununterbrochene Fortbestand desselben war, soll auch die BVO.Tb aus Gründen des Vertrauensschutzes mit dieser Maßgabe angewendet werden. zu 4.: Die Regelung, dass die Gewährung von Beihilfen an kirchliche Lehrerinnen und Lehrer nach Recht des jeweiligen Bundeslandes in dem die Schule liegt erfolgt, wird nun klarstellend in die Gesetzesvertretende Verordnung aufgenommen, da es sich um eine Abweichung vom Recht des Landes NRW handelt, die rechtssystematisch nicht allein in der BVO geregelt werden kann. zu 5.: a) 3 Absatz 1 der Gesetzesvertretenden Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod regelt derzeit, dass die Kosten für eine häusliche Pflege die Kosten für eine geeignete stationäre Pflege nicht überschreiten dürfen. Damit geht die kirchliche Regelung zur ambulanten Pflege über die Regelung des Landes NRW hinaus. Dabei ist jedoch strittig, wie der Begriff Kosten zu verstehen ist. Da sich der oben zitierte Absatz dem Wortlaut nach allein auf die Kosten für eine häusliche Pflege bezieht, kann unterstellt werden, dass die Beihilfekosten für die medizinische Behandlungspflege (Krankheitskosten) nicht von der Regelung umfasst sind. Da nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift aber auch die gesamten entstehenden Beihilfekosten gemeint sein könnten ist an dieser Stelle eine Modifizierung des Rechts vorzunehmen. Bei einer solchen Auslegung ist es nämlich höchst fraglich, ob die Regelung insbesondere auch vor dem Urteil des Bundessozialgerichts vom , B 3 KR 7/09 R haltbar ist. Nach diesem Urteil hat die Pflegekasse den Zeitanteil für die reine Grundpflege zu tragen, jedoch begrenzt auf den Höchstbetrag für die Sachleistungen der dem Versicherten zuerkannten Pflegestufe. Der verbleibende Rest ist aus Eigenmitteln zu finanzieren. Die Kosten für die Behandlungspflege sind danach durch die Krankenkasse zu tragen. Ein Beihilfeberechtigter wäre im Vergleich mit einem gesetzlich Versicherten im Bereich der ambulanten Pflege also schlechter gestellt. Die Kirche kann an dieser Stelle jedoch nicht hin- 4

5 ter den rechts- und sozialstaatlichen Mindeststandards zurückbleiben, so dass die entsprechende Regelung zu streichen ist. b) Unter Ziffer 1.2 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen war bislang geregelt, dass der Beihilfenanspruch bei Inanspruchnahme eines Sabattjahres sowohl während der Anspar- als auch der Freistellungsphase bestehen bleibt. Tatsächlich wurde dies auch so umgesetzt. Das Land NRW sieht eine solche Regelung jedoch nicht vor. Aus rechtssystematischen Gründen ist diese vom Landesrecht abweichende Regelung in die Gesetzesvertretende Verordnung aufzunehmen. Dies erfolgt über die Ergänzung eines neuen Absatz 1 in 3 der Gesetzesvertretenden Verordnung. c) Die Regelung überträgt die Regelung der VVzBVO bzgl. Fahrtkostenerstattung bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen in kirchliches Recht und berücksichtigt dabei die Besonderheit, dass sich die Evangelische Kirche im Rheinland auf vier Bundesländer erstreckt. d) Bis zum hatten Beihilfeberechtigte, die am 31. Dezember 1999 in einem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland standen und freiwillig in einer privaten Krankenversicherung versichert waren, die Möglichkeit, ihre Krankheitskosten mit der gesetzlichen Krankenversicherung privat abzurechnen und daneben eine Krankheitsbeihilfe zu den Aufwendungen zu beantragen. Dies hatte zur Folge, dass sie in der Regel wie privat versicherte Beihilfeberechtigte behandelt wurden. Zum trat diese Regelung außer Kraft, die gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten sind seit diesem Zeitpunkt auf die Leistungen der GKV verwiesen. Allerdings bestand eine Übergangsvorschrift, nach der die Beihilfen weitergezahlt wurden, wenn die Beihilfeberechtigten nicht die Möglichkeit hatten, in eine private Krankenversicherung aufgenommen zu werden oder bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung einen Aufschlag von mindestens 70 vom Hundert zahlen müssten oder das 60. Lebensjahr vollendet haben. Da diese Regelung lediglich Altfälle betrifft, die sich nun schon langjährig auf die Fortgeltung dieser Regelung verlassen, sollte sie aus Gründen des Vertrauensschutzes fortgeschrieben werden. zu 2 2 Absatz 1 regelt das Inkrafttreten der Ordnung mit Veröffentlichung im Amtsblatt. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung kirchlicher Besonderheiten außer Kraft. Das Außerkrafttreten der Verwaltungsvorschriften ist auf die fehlende Notwendigkeit solcher Vorschriften zu- 5

6 rückzuführen. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden soweit in der Gesetzesvertretenden Verordnung selbst nichts anderes bestimmt ist. Dementsprechend sind zur Ausführung der Vorschriften der BVO die jeweils dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften etc. des Landes heranzuziehen. Sofern Abweichungen zum Landesrecht geregelt werden sollen, muss dies in der Gesetzesvertretenden Verordnung selbst erfolgen. Eine vom Landesrecht abweichende Regelung kann aus rechtssystematischen Gründen nicht durch Veröffentlichung einer Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung kirchlicher Besonderheiten erfolgen. Soweit Abweichungen bestehen sind diese in die Gesetzesvertretende Verordnung aufgenommen worden. Die Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung kirchlicher Besonderheiten kann damit außer Kraft treten. Einzig die Verwaltungsvorschriften des Landes NRW sind weiterhin zu berücksichtigen. Absatz 2 regelt das rückwirkende Inkrafttreten ( ) des 1 Nummer 3, also der Anwendung der BVO.Tb mit der entsprechenden Maßgabe. Hintergrund dieser Regelung ist das Inkrafttreten der BVO.Tb zu diesem Zeitpunkt. Absatz 3 regelt das rückwirkende Inkrafttreten des 1 Nummer 5 Buchstabe d, also der Regelung, dass bei Personen, die am 31. Dezember 1999 in einem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland standen und zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und zum 1. Januar 2006 nicht die Möglichkeit hatten, in eine private Krankenversicherung aufgenommen zu werden oder die bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung einen Aufschlag von mindestens 70 vom Hundert zahlen müssten oder die zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Aufwendungen weiter nach dem bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Recht als beihilfefähig anerkannt werden. Durch dieses rückwirkende Inkrafttreten soll ein Schlechterstellung des von der Regelung erfassten Personenkreises während der Zeit zwischen dem 1. September 2010 (Wegfall der Regelung) und dem Inkrafttreten der Gesetzesvertretenden Verordnung nach Veröffentlichung im KABl. erreicht werden. Nicht aufgenommene Aspekte Folgende Aspekte, die in der außer Kraft tretenden Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Finanzministeriums NRW, die unter Berücksichtigung der kirchlichen Besonderheiten durch das Landeskirchenamt mit Verfügung am 2. September 1999 (KABl. S. 294) veröffentlicht wurde 6

7 werden in die dargestellte Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod jedoch nicht aufgenommen: In Nr der VVzBVO ist geregelt, dass Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Brillengläsern vier Jahre nach der Erstbeschaffung bis zum einem Wert von 150 Euro je Brillenglas beihilfefähig sind. Bislang wurde über Nr der in der RS unter Nr. 651 veröffentlichten und zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen unter Berücksichtigung der kirchlichen Besonderheiten bekanntgegebenen Verwaltungsverordnung: geregelt, dass auch Aufwendungen für die Reparatur von Brillengläsern bis zu einem Betrag von 150 Euro je Brillenglas beihilfefähig sind. Damit geht die kirchliche Regelung über die des Landes NRW hinaus. Ein sachlicher Grund dafür ist nicht ersichtlich. Insofern wird die Vorschrift nicht in die Gesetzesvertretende Verordnung aufgenommen. In Nr der VVzBVO ist geregelt, dass die Beihilfeberechtigten bei Verordnung eines Hilfsmittels (Atemmonitore, Elektronische Lesehilfen etc.) eine Bescheinigung darüber vorzulegen hat, ob dieses Hilfsmittel von seiner Krankenversicherung leihweise überlassen wird oder selbst beschafft werden muss. Bislang wurde in Nr der in der RS unter Nr. 651 veröffentlichten und zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen unter Berücksichtigung der kirchlichen Besonderheiten bekanntgegebenen Verwaltungsverordnung geregelt, dass das Abklären einer leihweisen Überlassung erst für Aufwendungen ab 600,00 erforderlich ist. Ein sachlicher Grund ist jedoch auch für diese Regelung nicht ersichtlich, so dass die Vorschrift nicht in die Gesetzesvertretende Verordnung aufgenommen wird. Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Finanzausschuss (VI) 7

8 2. Zur Gesetzesvertretenden Verordnung zum Anwendungsausschluss des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Der Landtag NRW hat am 15. Mai 2013 das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land NRW beschlossen (GV. NRW., Ausgabe 2013 Nr. 15 vom Seite 233 bis 252.) Im Wesentlichen sieht das Gesetz folgende Regelungen vor: Umstellung der Grundgehaltstabellen mit aufsteigenden Gehältern von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen mit Neuregelung der leistungsabhängigen Besoldungsanteile; Erhöhung der Grundgehälter für wissenschaftliches Lehrpersonal in den Besoldungsgruppen W 2 um 690,00 und W 3 um 300,00; Anpassung der Versorgungsabschläge an das Anheben der Altersgrenze zur Versetzung in den Ruhestand; - Weitere Anpassungen des Versorgungsrechts in Analogie zum Rentenrecht (Änderung des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes) Einführung einer Familienpflegezeit; Ausbringung von Ämtern in Sekundarschulen. Das Dienstrechtsanpassungsgesetz ist mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft getreten. Nach den Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und versorgungsordnung werden die Bestimmungen des Landesbeamtenrechts NRW grundsätzlich auch auf Pfarrerinnen und Pfarrer angewendet, es sei denn das kirchliche Recht trifft ausdrücklich eine andere Regelung. Mit der hier gegenständlichen gesetzesvertretenden Verordnung zum Anwendungsausschluss des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 5. Juli 2013 wurde normiert, dass in Hinblick auf Pfarrerinnen und Pfarrerinnen von den Neuregelungen aufgrund des Dienstrechtsanpassungsgesetzes zunächst nur die folgenden Elemente übernommen wurden: die Bestimmungen über die Familienpflegezeit gem. 65 LBG.NRW n. F. und die Bestimmungen gemäß Artikel 7 der Drucksache (Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes). Im Übrigen wird über die gesetzesvertretende Verordnung vom 5. Juli 2013 bis auf weiteres die Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen normiert. Hintergrund dieser Regelung war, dass zunächst gründlich geprüft werden sollte, ob und ggfs. mit welchen Modifikationen die staatlichen Bestimmungen auch für Pfarrerinnen und Pfarrer übernommen werden sollen. 8

9 Eine modifizierte Übernahme der Bestimmungen des Dienstrechtsanpassungsgesetzes in die Vorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer geschieht nunmehr über das der Landessynode 2014 vorgelegte Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten. Dessen Bestimmungen treten zum 1. April 2014 in Kraft. Damit wird dann auch die hier gegenständliche gesetzesvertretende Verordnung obsolet. Bis dahin muss sie aber weiter gelten. Deshalb wird diese gesetzesvertretende Ordnung hiermit zur Bestätigung gem. Art. 150 Abs. 5 der Kirchenordnung vorgelegt. Das Außerkrafttreten zum wird in Artikel 3 Satz 2 des der Landessynode 2014 ebenfalls zum Beschluss vorliegenden Kirchengesetzes zur Änderung des Besoldungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zusammen und zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes normiert. Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II) federführend, den Innerkirchlichen Ausschuss (IV) und den Finanzausschuss (VI) 9

10 3. Zur Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Pfarrvertretung in der Evangelischen Kirche im Rheinland Pfarrvertretungsgesetz - PfVG - 4 Abs. 3 des Pfarrvertretungsgesetzes (PfVG) legt fest, welche Personengruppe nicht in die Pfarrvertretung wählbar ist. Gem. 7 Abs. 1 PfVG ist der gleiche Personenkreis wählbar als Wahl- und Kontaktpersonen, aus deren Mitte die Pfarrvertretung gewählt wird. Aus dem bisherigen Wortlaut von 4 Abs. 3 Nr. 5 geht nicht eindeutig hervor, ob auch die stellvertretenden theologischen Mitglieder der Kreissynodalvorstände das passive Wahlrecht beanspruchen können. Dies sind: Erste und zweite stellvertretende Skriba bzw. erster und zweiter stellvertretender Skriba. Die systematische Stellung im Gesetz lässt vermuten, dass die stellvertretenden theologischen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes nicht zu dem Kreise der Personen gehören, die gem. 4 Abs. 3 PfVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Hierauf weist insbesondere hin, dass gem. 4 Abs. 3 Nr. 2 bei dem Ausschlusskriterium Theologinnen und Theologen als Vorsitzende von Ausschüssen die stellvertretenden Vorsitzenden explizit erwähnt werden. Eine solche Auslegung begegnet jedoch inhaltlichen Bedenken: Nach zahlreichen Satzungen der Kirchenkreise nehmen die stellvertretenden Mitglieder der Kreissynodalvorstände ohne Stimmrecht regelmäßig beratend an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil. Ihnen kommt damit de facto nicht unerhebliche Leitungsfunktion zu. Sie wirken z. B. beratend bei Anträgen über die Versetzung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Stellungnahmen zur Aufhebung der Residenzpflicht oder Nebentätigkeiten etc. mit. Ferner ergibt sich eine Schwierigkeit, wenn sie kurzfristig aus ihrem Stellvertretungsamt wegen Nichtteilnahme des ständigen Mitgliedes die Funktion eines Mitgliedes eines Kreissynodalvorstandes ausüben. In diesem Fall müsste ihr Amt für die Pfarrvertretung ruhen. Gleichwohl kann es bei den vorbezeichneten Diskussionsgegenständen zu einem Interessenskonflikt kommen. Seitens der Pfarrvertretung wurde daher dringend nachgesucht, 4 Abs. 3 Nr. 5 PfVG dahingehend zu konkretisieren, dass sichergestellt wird, dass die stellvertretenden theologischen Mitglieder der Kreissynodalvorstände nicht in die Pfarrvertretung wählbar sind. Der oben formulierte Änderungsantrag zur Änderung von 4 Abs. 3 Nr. 5 PfVG trägt dieser Problematik Rechnung. Da 2013 Wahlen zur Pfarrvertretung stattfinden und der Wortlaut von 4 Abs. 3 Nr. 5 PfVG nicht eindeutig ist, soll 4 Abs. 3 Nr. 5 PfVG klarstellend im Wege einer Gesetzesvertretenden Verordnung geändert werden. Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II) federführend, und den Innerkirchlichen Ausschuss (IV) 10

11 4. Zur Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.PfDG.- EKD) und des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.KBG.EKiR) Das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstzeiten der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDG.EKD) und das Kirchengesetz zur Regelung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (KBG.EKD) richten sich bei der Festsetzung der Ruhestandseintrittsgrenzen nach den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes. Dieses sieht für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 i. S. des 9. Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist, nur noch dann die Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag bei Vollendung des 60. Lebensjahres vor, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, steigt diese Altersgrenze sukzessive an. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, liegt die Antragsaltersgrenze bei der Vollendung des 62. Lebensjahres. Die Evangelische Kirche in Deutschland hat bei der Neufassung des Kirchenbeamtengesetzes und des Pfarrdienstgesetzes die Anhebung der Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen mitvollzogen. Das Bundesland NRW ist dieser Anhebung durch das Bundesbeamtengesetz jedoch nicht gefolgt. Die entsprechende Regelung des LBG.NRW lautet: 33 (1)... (2)... (3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden 1. frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres, 2. als schwerbehinderter Mensch i. S. von 2 Abs. 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres

12 Sowohl das Pfarrdienstrecht als auch das Kirchenbeamtenrecht der Evangelischen Kirche im Rheinland orientieren sich an den Bestimmungen des Landesrechts NRW ( 12 AG.PfDG.EKiR und 9 Abs. 1 AG.KBG.EKiR). Es wäre daher systemwidrig, für den Einzelfall der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag bei Schwerbehinderung abweichend von der sonstigen Rechtspraxis Bundesrecht anzuwenden. Die Anwendung von Landesrecht führt zwar gegenüber den Regelungen im PfDG.EKD und im KBG.EKD in Fällen der Ruhestandsversetzung auf Antrag bei Schwerbehinderung nicht zu Einsparungen, da aber auch bislang zum Inkrafttreten des PfDG.EKD und des KBG.EKD die Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte (Grad der Behinderung von mehr als 50) galt und auch nach Inkrafttreten der vorbezeichneten Bestimmungen keine Anpassung der Verwaltungspraxis erfolgt ist, sind Kostensteigerungen nicht zu erwarten. Der Finanzausschuss hat der Beschlussvorlage in seiner Sitzung vom zugestimmt. Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Finanzausschuss (VI) 12

13 C Text der Gesetzesvertretenden Verordnungen 1. Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Vom 15. März 2013 Aufgrund der Artikel 130 und 150 der Kirchenordnung hat die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Gesetzesvertretende Verordnung beschlossen: 1 Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Die Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 10. September 2010 (KABl. 2010, S. 238), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 1 werden die Worte ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Notverordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. durch die Formulierung sind die Vorschriften zur Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Gesetzesvertretenden Verordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. ersetzt. 2. Nach 1 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: An die Stelle der Obersten Dienstbehörde, des Finanzministeriums sowie des Finanzministeriums in Verbindung mit anderen Stellen tritt das Landeskirchenamt. 13

14 3. In 1 Absatz 2 werden die Worte ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVO Ang) des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Notverordnung oder anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. durch die Formulierung Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (BVOTb NRW) in ihrer jeweiligen Fassung und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen ist, dass das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2000 begründet wurde und weiterhin ununterbrochen fortbesteht, soweit in dieser Notverordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. ersetzt. 4. In 1 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Gewährung der Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, richten sich nach den Beihilfebestimmungen des Bundeslandes, in dem die Schule liegt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: (1) 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen erhält folgenden neuen Absatz 7: (7) Beihilfeberechtigte, die die Sabattjahrregelung in Anspruch nehmen oder sich im Altersteildienst befinden, behalten während der Anspar- und Freistellungsphase ihren Beihilfeanspruch c) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: 6 Absatz 1 Satz 7 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen wird durch folgende Sätze ersetzt: Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird bei notwendigen Behandlungen in einem Ort außerhalb des Wohnsitzbundeslandes insgesamt ein Zuschuss von

15 Euro, innerhalb des Wohnsitzbundeslandes ein Zuschuss von 50 Euro gewährt. Der Zuschuss in Höhe von 100 Euro kann nur gewährt werden, wenn bei Beihilfeberechtigten durch das amts- oder vertrauensärztliche Gutachten im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens bestätigt wird, dass der gewünschte Heilerfolg nur durch eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung außerhalb des Wohnsitzbundeslandes erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird unabhängig von dem Ort der gewählten Einrichtung ein Zuschuss von 50 Euro gewährt. Beihilfeberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland werden pauschal 100 Euro, höchstens aber die tatsächlichen Kosten erstattet. d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: (8) Bei Personen nach 2, die zum 1. Januar 2006 nicht die Möglichkeit hatten, in eine private Krankenversicherung aufgenommen zu werden oder die bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung einen Aufschlag von mindestens 70 vom Hundert zahlen müssten oder die zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden die Aufwendungen weiter nach dem bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Recht als beihilfefähig anerkannt. 2 Inkrafttreten (1) Diese Gesetzesvertretende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt. Zum selben Zeitpunkt treten die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Finanzministeriums NRW, die unter Berücksichtigung der kirchlichen Besonderheiten durch das Landeskirchenamt mit Verfügung am 2. September 1999 (KABl. S. 294) veröffentlicht wurde außer Kraft. (2) 1 Nummer 3 tritt abweichend davon rückwirkend ab 1. Januar 2012 in Kraft. (3) 1 Nummer 5 Buchstabe d tritt abweichend von Absatz 1 rückwirkend ab 1. September 2010 in Kraft. 15

16 2. Gesetzesvertretende Verordnung zum Anwendungsausschluss des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2013 Aufgrund der Artikel 130 und 150 der Kirchenordnung hat die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Gesetzesvertretende Verordnung beschlossen: 1 Anwendungsausschluss des Dienstrechtsanpassungsgesetzes Soweit das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 2010, das Kirchengesetz zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Januar 2012 und die Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung PfBVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000, zuletzt geändert am 13. Januar 2012 auf das Recht der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen verweist, ist das bis zum 31.Mai 2013 für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltende Recht zu Grunde zu legen. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Familienpflegezeit gemäß 65a LBG.NRW n.f. und die Bestimmungen gemäß Artikel 7 der Drucksache (Änderung des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes). 2 Inkrafttreten Diese Gesetzesvertretende Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Juni 2013 in Kraft. 16

17 3. Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Pfarrvertretung der Evangelischen Kirche im Rheinland Pfarrvertretungsgesetz (PfVG) Vom 5. Juli 2013 Auf Grund der Artikel 130 und 150 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland erlässt die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Gesetzesvertretende Verordnung: Artikel 1 Änderung des Pfarrvertretungsgesetzes Das Kirchengesetz über die Pfarrvertretung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Pfarrvertretungsgesetz PfVG)vom 16. Januar 2009 (KABl S. 89), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 59), wird wie folgt geändert: 4 Absatz 3 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt: (3) Nicht wählbar sind: (...) 5. die theologischen Mitglieder der Kreissynodalvorstände sowie die stellvertretenden theologischen Mitglieder der Kreissynodalvorstände. Artikel 2 Inkrafttreten Die Gesetzesvertretende Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 17

18 4. Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten Vom 19./20. September 2013 Auf Grund der Artikel 130 und 150 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland erlässt die Kirchenleitung folgende Gesetzesvertretende Verordnung: Artikel 1 Änderung des Ausführungsgesetzes zum PfDG.EKD Das Kirchengesetz zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz zum PfDG.EKD AG.PfDG.EKD) vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) wird wie folgt geändert: Nach 20 wird folgender 20a eingefügt: 20a (zu 88 PfDG.EKD) Die Antragsaltersgrenze richtet sich nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen. Artikel 2 Änderung des Ausführungsgesetzes zum KBG.EKD Das Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz zum KBG.EKD AG.KBG.EKD) vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 65), geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2009 (KABl. S. 91), wird wie folgt geändert: Nach 6 wird folgender 6a eingefügt: 6a (zu 67 KBG.EKD) Die Antragsaltersgrenze richtet sich nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Antragsaltersgrenze für Kir- 18

19 chenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Lehrkräfte richtet sich nach dem Recht des Bundeslandes, in dem die jeweilige Schule liegt. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft. 19

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