LS 2011 Drucksache 11. Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode. Bestätigung einer gesetzesvertretenden Verordnung

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1 LS 2011 Drucksache 11 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Bestätigung einer gesetzesvertretenden Verordnung

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3 Nach der letzten ordentlichen Tagung der Landessynode im Januar 2010 hat die Kirchenleitung auf Grund von Artikel 150 der Kirchenordnung die im nachstehenden Beschlussantrag aufgeführte gesetzesvertretende Verordnung erlassen: A Beschlussantrag Gemäß Artikel 150 Absatz 5 der Kirchenordnung bestätigt die Landessynode die Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 10. September 2010 (KABl. S. 238). ************************ B Begründung Das Finanzministerium des Landes NRW hat am 5. November 2009 die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflegeund Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) erlassen. Die Veröffentlichung erfolgte im Gesetz und Verordnungsblatt NRW vom 5. November 2009 (S. 602). Die Neufassung der Beihilfeverordnung NRW ist Folge des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009, mit dem das Landesbeamtengesetz NRW und damit die Ermächtigungsgrundlage für die BVO zum 1. April 2009 neu gefasst wurde. Die ursprüngliche Ermächtigungsgrundlage ( 88 Satz 4 LBG alte Fassung) ist mit Ablauf des 31.März 2009 außer Kraft getreten. Die darauf basierende BVO galt zunächst unverändert weiter. Aufgrund jüngerer Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte musste jedoch die Beihilfeverordnung auf Basis der neuen Ermächtigungsgrundlage ( 77 Abs. 8 LBG neue Fassung) als Gesamtfassung neu verkündet werden. Sie ist mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getreten und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. März 2009 entstanden sind. Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. März 1975, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 ist mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft getreten. Sie gilt weiter für Aufwendungen, die bis zum 31. März 2009 entstanden sind. 3

4 Die Neufassung der BVO enthält neben redaktionellen Bereinigungen auch unbedingt notwendige Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung, an die Beihilfevorschriften des Bundes zur ambulanten Psychotherapie sowie die rechtlichen Voraussetzungen zur Optimierung der Beihilfebearbeitung durch die Einführung eines automatisierten Vorgangs- und Belegmanagements bei der Antragsbearbeitung. Verschlechterungen des Beihilfestandards für den betroffenen Personenkreis sind mit der Neufassung der BVO nicht verbunden. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen zusammenfassend dargestellt: 1. Beihilfen bei Abordnung und Versetzung ( 1 Abs. 4 und 5 BVO) Bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Geltungsbereichs der BVO zahlt der aufnehmende Dienstherr die Beihilfen, bei Abordnungen außerhalb des Geltungsbereichs der BVO zahlt der abgebende Dienstherr die Beihilfen. Dadurch wird 14 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes Rechnung getragen. 2. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Ehegatten ( 2 Abs. 1b BVO) Künftig werden Beihilfen zu Aufwendungen, die in Krankheits- und Pflegefällen von nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner/innen entstehen, bei Überschreitung der Einkommensgrenze von nur unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von im Kalenderjahr gezahlt. 3. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten ( 2 Abs. 2 BVO) Bislang wurden die Beihilfen demjenigen Berechtigten gewährt, der zuerst die Originalbelege über die Aufwendungen vorlegt. Im Rahmen der Optimierung von Geschäftsprozessen im Landesbereich soll künftig ein Verzicht auf die Vorlage von Originalbelegen erfolgen. Zur Vermeidung von Doppelgewährungen bestimmt die BVO in ihrer Neufassung nun, dass die Beihilfe nur einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten gewährt wird. Die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Hierzu ist eine gemeinsame Erklärung der Berechtigten erforderlich. 4. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf ( 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO) Künftig sind auch die Aufwendungen bei erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf ( Pflegestufe 0 ) beihilfefähig. 5. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahntechnische Leistungen ( 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO) 4

5 Bislang sind Einlagefüllungen (Inlays) in Höhe von 60% beihilfefähig. Künftig sind die im Zusammenhang mit einem Inlay entstehenden Aufwendungen voll beihilfefähig, da es sich um eine Zahnfüllung und nicht um Zahnersatz handelt. 6. Selbstbehalt bei stationären Behandlungen in Kliniken, die nicht nach 108 SGB V zugelassen sind ( 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO) Bisher betrug der Selbstbehalt in Krankenhäusern, die nicht nach 108 SGB V zugelassen sind 15 Euro täglich für gesondert berechnete Unterkunft und 10 Euro täglich für gesondert berechnete ärztliche Leistungen, für insgesamt höchstens 30 Tage im Kalenderjahr. 77 Abs. 5 LBG sieht jedoch einen pauschalen Selbstbehalt von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr vor. Die Regelung der BVO wird entsprechend angepasst. 7. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate im Zahnbereich ( 4 Abs. 2b BVO) Künftig sind implantologische Leistungen im Zahnbereich auch bei Vorliegen der Indikationen zahnloser Oberkiefer und Einzelzahnlücke, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront sind beihilfefähig. 8. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegeberatungen ( 5 BVO) Personen die Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, haben bereits seit 1. Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater. Künftig sind solche Aufwendungen für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch beihilfefähig. 9. Fahrkosten bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen ( 7 Abs. 4 BVO) Soweit die ambulante Reha-Einrichtung nicht über einen kostenlosen Fahrdienst verfügt, sind künftig auch notwendige Fahrkosten zusätzlich zur bisherigen Nebenkostenpauschale bis zu einem Betrag von 40 Euro täglich beihilfefähig. 10. Beihilfeantragsverfahren ( 13 BVO) In den Landesdienststellen wird derzeit ein Konzept zur Optimierung der Beihilfebearbeitung durch die Einführung eines automatisierten Vorgangs- und Belegmanagements entwickelt, das vorsieht, alle Anträge mit Belegen an zentraler Stelle zu scannen, diese anschließend auf elektronischem Wege an die zuständige Beihilfestelle zur Bearbeitung weiterzuleiten und die Papierbelege zu vernichten. 91 Abs. 2 LBG hat bereits die notwendigen Voraussetzungen für dieses Verfahren geschaffen. Die Notwendigkeit zur Vorlage von Originalbelegen entfällt bei diesem Vorgehen. Die Absätze 11 und 12 des 13 der BVO regeln 5

6 nunmehr näheres zu dem neuen Bearbeitungsverfahren. Demnach sind Beihilfestellen, die mit gescannten Belegen arbeiten, keine Originalbelege mehr vorzulegen. 11. Einführung einer Belastungsgrenze (neuer 15 BVO) 77 Abs. 9 LBG sieht aus Fürsorge- und Alimentationsgesichtspunkten eine Überforderungsklausel für Beihilfeberechtigte vor, soweit diese in einem Jahr durch die Erhebung der Kostendämpfungspauschale, Eigenbehalten für stationäre Behandlungen und zahntechnische Leistungen eine erhebliche finanzielle Belastung (2% der Jahresdienst- bzw. versorgungsbezüge) erfahren. Diese Regelung des LBG tritt zum 1. Oktober 2010 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31.Dezember 2009 entstehen. Zur Ausgestaltung dieser Vorgaben wird ein neuer 15 in die BVO aufgenommen, wonach die Eigenbelastung im Kalenderjahr von insgesamt 2% der Bruttojahresdienst- bzw. versorgungsbezüge nicht überschritten werden darf. Dabei werden die Eigenanteile/Selbstbehalte aller berücksichtigungsfähiger Personen zusammengerechnet, bei der Ermittlung der Belastungsgrenze jedoch ausschließlich das Einkommen des Beihilfeberechtigten zu Grunde gelegt. Die Belastungsgrenze wird von der Beihilfestelle errechnet. Wird die Belastungsgrenze überschritten, sind für das betreffende Kalenderjahr keine weiteren Selbstbehalte in Abzug zu bringen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Notverordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Neufassung der BVO des Landes NRW erfordert eine Änderung der Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen: 1. Nach Artikel 1 Abs. 1 der Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod (im Folgenden Notverordnung ) ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Nach der Neufassung der BVO des Landes Nordrhein-Westfalen lautet die Verordnung Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO-). Die Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod ist in Bezug auf den Verweis auf das Landesrecht NRW entsprechend zu ändern der BVO des Landes NRW schafft durch die Absätze 11 und 12 die Rahmenbedingungen für die Einführung eines automatisierten Vor 6

7 gangs- und Belegmanagements. Demnach sind Beihilfestellen, die mit gescannten Belegen arbeiten, keine Originalbelege mehr vorzulegen. Um auch den kirchlichen Dienstherren/Festsetzungsstellen die Möglichkeit der Einführung eines automatisierten Verfahrens zu eröffnen, ist Artikel 3 der Notverordnung um diese Möglichkeit zu ergänzen. Da Artikel 3 Abs. 3 der Notverordnung im Gegensatz zu 13 Abs. 2 der BVO des Landes NRW bestimmt, dass Anträge auf Krankheitsbeihilfen mit den Belegen (nicht ausdrücklich Originalbelegen) der Festsetzungsstelle einzureichen sind, ist die Anwendung des 13 Abs. 11 Satz 2 erster Halbsatz der BVO auszuschließen. Im Übrigen sind zur Bereinigung der Notverordnung folgende Änderungen erforderlich: 1. Artikel 3 Abs. 3 der Notverordnung bestimmt, dass abweichend von 13 Absatz 1 und 2 BVO Folgendes gilt: (1) Die Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag der/des Beihilfeberechtigten vom unmittelbaren Dienstherrn gewährt. Das Leitungsorgan bestimmt, wer Festsetzungsstelle im Sinne der Beihilfevorschriften ist. Die Beihilfen für die vom 1 des Finanzausgleichsgesetzes erfassten Personen sowie für die Vikarinnen und Vikare werden von dem Beihilfe-Berechnungszentrum (bbz GmbH) im Auftrag des Landeskirchenamtes festgesetzt und gezahlt. Der Verweis auf 1 des Finanzausgleichsgesetzes ist insofern unklar, als dass dieser bestimmt, wer Kirchensteuergläubiger ist. Der in Artikel 3 Abs. 3 erwähnte Personenkreis wird in 2 des Finanzausgleichsgesetzes definiert. Die Notverordnung ist entsprechend anzupassen. Im Übrigen bestimmt Satz 2 des durch Artikel 3 Abs. 3 der Notverordnung eingeführten, von 13 der BVO abweichenden Absatzes 1, dass das Leitungsorgan bestimmt, wer Festsetzungsstelle im Sinne der Beihilfevorschriften ist. 14 des Finanzausgleichsgesetzes bestimmt, dass die Bearbeitung und Abwicklung der Beihilfen nach der Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod für alle Anstellungskörperschaften im Bereich der Landeskirche mit Ausnahme der Beihilfen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch die Beihilfe- und Bezüge-Zentrum GmbH (bbz) in Bad Dürkheim erfolgt und die Festsetzungsstelle das Landeskirchenamt ist. Der Wortlaut der Notverordnung ist aus diesem Grunde insofern anzupassen, als dass die Formulierung Das Leitungsorgan bestimmt, wer Festsetzungsstelle im Sinne der Beihilfevorschriften ist. wie folgt geändert wird: Das Leitungsorgan bestimmt, unter Berücksichtigung des 14 des Finanzausgleichsgesetzes, wer Festsetzungsstelle im Sinne der Beihilfevorschriften ist. 2. Artikel 3 Abs. 3 der Notverordnung bestimmt, dass für das Verfahren abweichend von 13 Absatz 1 und 2 BVO Folgendes gilt (...). Da 13 7

8 der BVO des Landes NRW einen weiteren Absatz 1a enthält, ist die Notverordnung entsprechend anzupassen. 3. Mit Verfügung Nr vom 16. April 2008 wurde die BVO um folgende Regelung ergänzt: Die Kosten für eine häusliche Pflege dürfen dabei die Kosten für eine geeignete stationäre Pflege nicht überschreiten. In Zweifelsfällen sind die vergleichbaren Kosten einer geeigneten Pflegeeinrichtung am Wohnort der Beihilfeberechtigten/ des Beihilfeberechtigten durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zu erfragen. Dabei ist die Ergänzung der BVO nicht durch eine Änderung der Notverordnung erfolgt. Aus diesem Grunde wird die Ergänzung nun in die Notverordnung aufgenommen. 4. Artikel 3 Absatz 3 der Notverordnung bestimmt, dass Anträge von Krankheitsbeihilfen mit den Belegen der Festsetzungsstelle einzureichen und für Anträge und Festsetzungen die vom Landeskirchenamt vorgeschriebenen Formulare zu verwenden sind. Die Anträge sind vertraulich zu behandeln. Zur Klarstellung wird die Formulierung Die Anträge sind vertraulich zu behandeln dem Wortlaut der BVO des Landes NRW Die in den Anträgen erhaltenen Beihilfedaten unterliegen einer besonderen Geheimhaltung angepasst. Zur besseren Lesbarkeit wurde die Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod unter Berücksichtigung der o.g. und weiteren notwendigen redaktionellen Änderungen nicht geändert sondern als gesetzesvertretende Verordnung neu gefasst. Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Finanzausschuss (VI) 8

9 C Text der Gesetzesvertretenden Verordnung Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Vom 10. September 2010 Aufgrund der Artikel 130 und 150 der Kirchenordnung hat die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Gesetzesvertretende Verordnung beschlossen: (1) Für die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod an 1 a) Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, b) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand, c) frühere Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, d) Witwen und Witwer, überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder ( 23 BeamtVG) der unter a) c) genannten Personen, e) Vikarinnen und Vikare, ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Notverordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Für die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod an a) Angestellte, b) Arbeiterinnen und Arbeiter, c) Auszubildende, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden, 9

10 ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVO Ang) des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Notverordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. (1) Soweit a) Pfarrerinnen und Pfarrer, 2 b) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, c) Vikarinnen und Vikare, d) Angehörige (Ehegatte und Kinder) der unter a) c) bezeichneten Personen, e) Witwen und Witwer der unter a) c) bezeichneten Personen, am 31. Dezember 1999 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können diese für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1999 entstehen, nicht auf die Sach- oder Dienstleistung (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heil- und Hilfsmittel usw.) oder die an deren Stelle gewährte Geldleistung verwiesen werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die unter Buchstabe d) bezeichneten Personen nach dem 31. Dezember 1999 als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung selber beihilfeberechtigte Personen werden. (3) Bei den unter den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen, die als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder werden, werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur im Rahmen des 12 Absatz 7 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen angerechnet. 3 (1) 5a der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen erhält folgenden neuen Absatz 5: (5) Die Kosten für eine häusliche Pflege dürfen dabei die Kosten für eine geeignete stationäre Pflege nicht überschreiten. In Zweifelsfällen sind die vergleichbaren Kosten einer geeigneten Pflegeeinrichtung am Wohnort der Beihilfeberechtigten/ des Beihilfeberechtigten durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zu erfragen. 10

11 (2) 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen letzter Satz erhält folgende Fassung: Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird bei notwendigen Behandlungen in einem Ort außerhalb des Wohnsitzbundeslandes insgesamt ein Zuschuss von 100 Euro, innerhalb des Wohnsitzbundeslandes ein Zuschuss von 50 Euro gewährt. (3) Nach 12 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen wird folgender Absatz 1 a eingefügt: (1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt bei Pfarrehepaaren sowie in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebenden, deren Dienstumfang jeweils auf die Hälfte eingeschränkt ist, der Bemessungssatz a) für einen zu bestimmenden Beihilfeberechtigten fünfzig vom Hundert, b) für den anderen zu bestimmenden Beihilfeberechtigten c) bei zwei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern für beide Beihilfeberechtigten siebzig vom Hundert, siebzig vom Hundert. Satz 1 gilt entsprechend für verheiratete und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst. (4) 13 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) Die Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag der/des Beihilfeberechtigten vom unmittelbaren Dienstherrn gewährt. Das Leitungsorgan bestimmt, unter Beachtung des 14 des Finanzausgleichsgesetzes, wer Festsetzungsstelle im Sinne der Beihilfevorschriften ist. Die Beihilfen für die vom 2 des Finanzausgleichsgesetzes erfassten Personen sowie für die Vikarinnen und Vikare werden von dem Beihilfe- und Bezüge-Zentrum (bbz GmbH) im Auftrag des Landeskirchenamtes festgesetzt und gezahlt. Die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche setzt die Beihilfen auf Antrag des Landeskirchenamtes für alle Versorgungsberechtigten fest und zahlt sie. 11

12 (5) 13 Absatz 1a der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung. (6) 13 Absatz 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) Anträge auf Krankheitsbeihilfen sind mit den Belegen der Festsetzungsstelle einzureichen. Für Anträge und Festsetzungen sind die vom Landeskirchenamt vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die in den Anträgen enthaltenen Beihilfedaten unterliegen einer besonderen Geheimhaltung. (7) 13 Absatz 11 Satz 2 erster Halbsatz und 13 Absatz 12 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflegeund Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung. 4 (1) Diese Gesetzesvertretende Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. (2) Die Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 20. August 1999 (KABL. S. 251), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 30. März 2007, tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft. Düsseldorf, den 10. September 2010 Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung 12

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