Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KES)

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1 Antrag des Regierungsrates Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwahsenenshutzreht (EG KES) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel Absatz der Bundesverfassung und Artikel 8 der Kantonsverfassung, der Artikel 87, 0, 9, 7, 0 bis, 50f, 5 des Shweizerishen Zivilgesetzbuhs (ZGB) und Artikel 5 Absatz Shlusstitel des ZGB sowie des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 00 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz), auf Antrag des Regierungsrates, beshliesst:. Gegenstand Art. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Kindes- und Erwahsenenshutzrehts des ZGB und des Sterilisationsgesetzes, insbesondere a die Organisation der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden, b die Aufsiht über die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden, die den Kantonen zur Regelung überlassenen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Kindes- und Erwahsenenshutzes, d das Verfahren vor den Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden und der gerihtlihen Beshwerdeinstanz. Die Wahl und die Organisation der gerihtlihen Beshwerdeinstanz einshliesslih der Spruhbehörden und Kompetenzen rihten sih nah dem Gesetz vom. Juni 009 über die Organisation der Gerihtsbehörden und der Staatsanwaltshaft (GSOG) 5. Funktion und Zusammensetzung. Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde. Organisation Art. Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde nimmt die ihr durh das ZGB, das Sterilisationsgesetz und dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Kindes- und Erwahsenenshutzes wahr. Sie ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fahbehörde und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie ist fahlih unabhängig. SR 0 BSG 0. SR 0 SR.. 5 BSG 6.

2 Kantonale Kindesund Erwahsenenshutzbehörden Art. Für das ganze Kantonsgebiet bestehen elf kantonale Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden. Jeder Verwaltungskreis verfügt über eine Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde. Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen: a Im Verwaltungskreis Bern-Mittelland bestehen drei Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden, deren Zuständigkeitsgebiete den Wahlkreisen Mittelland-Nord, Bern und Mittelland-Süd gemäss Artikel 6 Absatz des Gesetzes vom 5. Mai 980 über die politishen Rehte (GPR) 6 entsprehen; b die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Frutigen- Niedersimmental verfügen über eine gemeinsame Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde. Der Regierungsrat legt den Sitz der kantonalen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden fest. Burgerlihe Kindesund Erwahsenenshutzbehörde Art. Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine burgerlihe Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde. Sie ist für die Angehörigen jener Burgergemeinden sowie Gesellshaften und Zünfte der Burgergemeinde Bern (Burgergemeinden) zuständig, welhe die burgerlihe Sozialhilfe nah den Bestimmungen des Gesetzes vom. Juni 00 über die öffentlihe Sozialhilfe (SHG) 7 gewähren. Der Regierungsrat legt den Sitz der burgerlihen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde auf Vorshlag der Burgergemeinden fest.. Präsidium Art. 5 Die Präsidentin oder der Präsident der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde führt den Vorsitz, sorgt für den ordnungsgemässen Geshäftsgang und vertritt die Behörde nah aussen. Sie oder er übt gegenüber den übrigen Behördenmitgliedern die Vorgesetztenfunktion in personalrehtlihen Belangen aus. Im Verhinderungsfall wird sie oder er durh eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten. Personalrehtlihe Stellung. Kantonale Behörden. Behördenmitglieder Art. 6 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der kantonalen Kindesund Erwahsenenshutzbehörden. Er bezeihnet für jede Behörde a eine Präsidentin oder einen Präsidenten, b eine erste Vizepräsidentin oder einen ersten Vizepräsidenten, eine zweite Vizepräsidentin oder einen zweiten Vizepräsidenten. Die Behördenmitglieder sind Angestellte im Sinne von Artikel Absatz des Personalgesetzes vom 6. September 00 (PG) 8. Ihre Rehte und Pflihten rihten sih nah der Personalgesetzgebung, 6 BSG. 7 BSG BSG 5.0

3 soweit dieses Gesetz nihts anderes bestimmt.. Burgerlihe Behörde Art. 7 Der Regierungsrat ernennt auf Vorshlag der Burgergemeinden die Mitglieder der burgerlihen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde. Er bezeihnet auf Vorshlag der Burgergemeinden a eine Präsidentin oder einen Präsidenten, b eine erste Vizepräsidentin oder einen ersten Vizepräsidenten, eine zweite Vizepräsidentin oder einen zweiten Vizepräsidenten. Die Rehte und Pflihten der Behördenmitglieder rihten sih nah den Vorshriften der Burgergemeinden, soweit dieses Gesetz nihts anderes bestimmt. Anstellungsvoraussetzungen Art. 8 Die Präsidentinnen und Präsidenten verfügen über einen Universitätsabshluss der Rehtswissenshaft und in der Regel über ein Anwaltspatent. Die übrigen Mitglieder der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden verfügen über einen Universitäts- oder Fahhohshulabshluss in den Disziplinen Rehts- oder Wirtshaftswissenshaft, Sozialer Arbeit, Pädagogik, Psyhologie oder Medizin oder eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Kindes- und Erwahsenenshutzes. Hauptberuflihe Tätigkeit Art. 9 Mit Ausnahme der Mitglieder der burgerlihen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden üben die Behördenmitglieder ihre Tätigkeit hauptberuflih (Voll- oder Teilzeitpensum) aus. Teilzeitlih tätige Behördenmitglieder arbeiten mit einem Beshäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent. Unvereinbarkeiten in der Person Art. 0 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Verwandte in gerader Linie und Geshwister dürfen niht gleihzeitig Mitglieder derselben Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde sein. Wohnort Art. Die Behördenmitglieder können ihren Wohnort frei wählen. Die Präsidentin oder der Präsident muss den Arbeitsort jedoh innert kurzer Zeit erreihen können. Ergänzung der kantonalen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde Art. Ist eine kantonale Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde wegen Abwesenheit oder Befangenheit eines oder mehrerer ihrer Mitglieder niht in der Lage, einen Entsheid in der gesetzlih vorgeshriebenen Besetzung zu fällen, so wird sie ergänzt durh ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer anderen kantonalen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion kann auf Antrag der jeweiligen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde eine Person, welhe die Anstellungsvoraussetzungen nah Artikel 8 Absatz erfüllt und in der Regel bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, für eine befristete Zeit oder für ein einzelnes Geshäft als ausserordentlihes Mitglied ernennen, sofern dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist. Der Regierungsrat regelt durh Verordnung

4 a die Zuständigkeiten und das Verfahren bei einer Ergänzung der Kindesund Erwahsenenshutzbehörde nah Absatz, b die Entshädigung eines ausserordentlihen Behördenmitglieds nah Absatz, das niht bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht.. Behördensekretariat Funktion Art. Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden verfügen über ein eigenes Behördensekretariat. Das Behördensekretariat unterstützt die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde bei der Aufgabenerfüllung, namentlih in den Bereihen Abklärung und Beratung, Revisorat sowie Administration. Anstellung Art. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats erfolgt durh den Ausshuss der Geshäftsleitung der Kindesund Erwahsenenshutzbehörden nah den Grundsätzen der Organisation und Steuerung der dezentralen Verwaltung der Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion. Der Regierungsrat regelt das Nähere durh Verordnung. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des burgerlihen Behördensekretariats rihtet sih nah den Vorshriften der Burgergemeinden..5 Geshäftsordnung Art. 5 Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden erlassen eine Geshäftsordnung. Sie regeln insbesondere a die Organisation des Behördensekretariats, b die Vertretungsbefugnisse und die Untershriftsberehtigung, die Information nah innen und aussen. Die Geshäftsordnung ist durh die Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion zu genehmigen.. Geshäftsleitung und Ausshuss Geshäftsleitung Art. 6 Die Geshäftsleitung ist das gemeinsame Organ der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden. Sie setzt sih zusammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten der burgerlihen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde. Für die Behandlung von fahspezifishen Fragen zieht sie weitere Behördenmitglieder aus den jeweiligen Disziplinen bei. Sie ist zuständig für die Koordination der Aufgabenerfüllung und der Rehtsprehung sowie die Umsetzung der Leistungsvereinbarung. Ausshuss Art. 7 Die Geshäftsleitung bestellt zur Vorbereitung ihrer Geshäfte und zur selbstständigen Erledigung einzelner Angelegenheiten einen Ausshuss von fünf Mitgliedern.

5 5 Sie bestimmt ein Mitglied des Ausshusses, das den Vorsitz im Ausshuss und in der Geshäftsleitung führt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Ausshusses und der oder des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ist die Präsidentin oder der Präsident der burgerlihen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde im Ausshuss niht vertreten, so ist sie oder er beizuziehen, soweit Fragen behandelt werden, die spezifish die Burgergemeinden betreffen. 5 Der Ausshuss verfügt über ein ständiges Sekretariat. 6 Der Regierungsrat regelt durh Verordnung a die Organisation der Geshäftsleitung und des Ausshusses, b die Geshäfte, die dem Ausshuss zur selbstständigen Erledigung übertragen sind und die personalrehtlihen Kompetenzen des Ausshusses. Steuerung und Aufsiht. Steuerung und Aufsiht Art. 8 Der Regierungsrat übt durh die Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion die Steuerung und Aufsiht über die administrative, organisatorishe und fahlihe Führung der kantonalen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden und der burgerlihen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde aus. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion a steuert die Finanzen und Leistungen der kantonalen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden und shliesst zu diesem Zwek mit der Geshäftsleitung eine Leistungsvereinbarung ab, b kann der Geshäftsleitung und den einzelnen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden im administrativen Bereih verbindlihe generelle Weisungen erteilen, übt gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden die Vorgesetztenfunktion in personalrehtlihen Belangen aus. Rihtlinien und Weiterbildung Art. 9 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion erlässt nah Absprahe mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Rihtlinien für die Zusammenarbeit der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden mit den kommunalen Sozial- und Abklärungsdiensten sowie den Amtsbeistandshaften und Amtsvormundshaften (Art. ). Sie sorgt für eine angemessene Weiterbildung der Behördenmitglieder. Zusammenarbeit mit der gerihtlihen Beshwerdeinstanz Art. 0 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion pflegt mit der gerihtlihen Beshwerdeinstanz einen regelmässigen Fahaustaush und zieht sie bei der Erarbeitung der Leistungsvereinbarung bei. Sie hört die gerihtlihe Beshwerdeinstanz an, bevor sie dem Regierungsrat Antrag für die Ernennung von Behördenmitgliedern stellt. Berihterstattung Art. Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden erstellen jährlih einen Beriht zuhanden der Geshäftsleitung über die wesentlihen Aspekte

6 6 ihrer Tätigkeit. Die Berihterstattung zuhanden des Regierungsrates erfolgt durh die Geshäftsleitung. 5. Zusammenarbeit der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden mit Verwaltungsstellen und Trägern öffentliher Aufgaben Kommunale Dienste Art. Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden arbeiten mit den kommunalen Sozial- und Abklärungsdiensten sowie den Amtsbeistandshaften und Amtsvormundshaften zusammen. Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde verpflihtet, a Sahverhaltsabklärungen gemäss Artikel 6 Absatz ZGB vorzunehmen, b Beistandshaften und Vormundshaften für Minderjährige sowie Beistandshaften für Erwahsene zu führen (Art. 6) und andere Massnahmen des Kindes- und Erwahsenenshutzrehts zu vollziehen. Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Art. Wo es im Interesse eines wirtshaftlihen und sparsamen Mitteleinsatzes geboten ersheint, arbeiten die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden mit den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern zusammen. Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern durh Verordnung bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen, namentlih in den Bereihen Personaladministration sowie Finanz- und Rehnungswesen. Polizei Art. Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrehts mit den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden zusammen. Die Behörden nah Absatz können einander unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlihen Aufgabe zwingend erforderlih sind. Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden können zur Vollstrekung von Anordnungen die Unterstützung der Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden anfordern, namentlih zur Vorführung von betroffenen Personen oder zu deren Überführung in eine Einrihtung. Zusammenarbeit mit weiteren Personen und Stellen Art. 5 Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrehts mit den weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlih mit a Lehrkräften, b Shulbehörden sowie ihren Gesundheits- und Beratungsdiensten, Betreuungs- und Klinikeinrihtungen sowie ihren Aufsihtsbehörden, d Gerihten sowie Straf- und Strafvollzugsbehörden.

7 7 Die Behörden nah Absatz können einander unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlihen Aufgabe zwingend erforderlih sind. Die Mitteilung von Strafbehörden über ein Strafverfahren rihtet sih nah Artikel 0 des Einführungsgesetzes vom. Juni 009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 9. Der Regierungsrat regelt das Nähere durh Verordnung. Private Art. 6 Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung mit Privaten zusammenarbeiten. Werden Aufgaben dauerhaft an Private übertragen, so ist mit den Aufgabenträgern ein Leistungsvertrag abzushliessen, in dem Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssiherung geregelt werden. Der Leistungsvertrag bedarf der Zustimmung durh die Geshäftsleitung. Er ist der Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion zur Kenntnis zu bringen. 6. Fürsorgerishe Unterbringung Ärztlihe Unterbringung Art. 7 Liegt Gefahr im Verzug, sind zur Anordnung einer fürsorgerishen Unterbringung nebst den Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden auh die in der Shweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte befugt. Der ärztlihe Unterbringungsentsheid ist der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die ärztlihe Unterbringung dauert längstens sehs Wohen. Unterbringungsentsheid nah Art. 7 Abs. ZGB Art. 8 Der Unterbringungsentsheid nah Artikel 7 Absatz ZGB darf niht durh Ärztinnen oder Ärzte getroffen werden, die während des vorangehenden Aufenthalts in der Einrihtung mit der Behandlung der betroffenen Person befasst waren. Einweisung zur Begutahtung gemäss Art. 9 Abs. ZGB Art. 9 Die zur Begutahtung in eine Einrihtung eingewiesene Person darf nur solange zurükbehalten werden, als dies für die Abklärung unbedingt erforderlih ist, längstens jedoh sehs Wohen. Informationspfliht Art. 0 Die Einrihtung hat bei einer entsprehenden Anfrage der Kindesund Erwahsenenshutzbehörde oder der Ärztin oder des Arztes zu prüfen, ob sie zur fürsorgerishen Unterbringung einer bestimmten Person in der Lage ist. Sie erstattet der anfragenden Stelle Beriht. Für Koordinationsstellen gelten die gleihen Pflihten. Soweit es die Prüfung erfordert, darf die anfragende Stelle der Einrihtung oder der Koordinationsstelle Personendaten bekannt geben. Die Einrihtung oder die Koordinationsstelle untersteht für den Umgang mit diesen Daten den gleihen Pflihten wie die anfragende Stelle. 9 BSG 7.

8 8 Die Versetzung in eine andere Einrihtung ist nur gestützt auf einen Unterbringungsentsheid zulässig. Meldepfliht bei Entlassung Art. Die für die Entlassung zuständige Einrihtung (Art. 8 Abs. und Art. 9 Abs. ZGB) hat die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde und gegebenenfalls die Beiständin oder den Beistand rehtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu orientieren. Nahbetreuung Art. Soweit es geboten ist, namentlih beim Vorliegen einer Rükfallgefahr, weist die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde die aus der Einrihtung entlassene Person an, sih einer ambulanten Nahkontrolle oder Nahbehandlung zu unterziehen. Ist die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde zuständig für die Entlassung, so holt sie die Meinung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes ein. Ist die Einrihtung zuständig für die Entlassung (Art. 8 Abs. und 9 Abs. ZGB), so trifft die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde die Anordnungen zur Nahbetreuung auf Antrag der Einrihtung. Weisungen Art. Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde kann der betroffenen Person Weisungen für ihr Verhalten erteilen. Besteht eine Beistandshaft, ahtet die Beiständin oder der Beistand auf die Einhaltung der Weisungen und erstattet der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde darüber Beriht. Ambulante Massnahmen Art. Die ambulanten Massnahmen bilden Teil der Nahbetreuung. Als ambulante Massnahmen kommen insbesondere der Besuh von Tageskliniken und das Wahrnehmen von Kontrollterminen in Betraht. Sie können auh gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet werden. Minderjährige Art. 5 Die Artikel 7 bis sind sinngemäss auf Minderjährige anwendbar. 7. Mandatsführung Beistandshaft Art. 6 Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde ernennt im Einzelfall eine geeignete Privatperson als Beiständin oder Beistand oder überträgt die Mandatsführung einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand. Die Berufsbeistandshaft wird durh eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des zuständigen kommunalen Dienstes am Wohnsitz der betroffenen Person wahrgenommen. Die Burgergemeinden sind in der Wahl einer geeigneten Berufsbeiständin oder eines geeigneten Berufsbeistandes frei. Der zuständige Dienst shlägt der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde auf deren Ersuhen hin geeignete Personen vor. Entshädigung und Art. 7 Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde legt die Entshädi-

9 9 Spesenersatz gung und den Spesenersatz der Beiständin oder des Beistands in der Regel im Rahmen der periodishen Berihts- und Rehnungsprüfung fest. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entshädigung und des Spesenersatzes sowie die weiteren Einzelheiten durh Verordnung. Für die Entshädigung einer als Verfahrensbeiständin beigeordneten Anwältin oder eines als Verfahrensbeistand beigeordneten Anwalts bleiben die Bestimmungen des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März 006 (KAG) 0 vorbehalten. Minderjährige Art. 8 Die Artikel 6 und 7 sind sinngemäss auf Minderjährige anwendbar. 8. Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandshaft und dauernd urteilsunfähiger Personen Zuständigkeit Art. 9 Für die Aufgaben gemäss den Artikeln 6 bis 8 des Sterilisationsgesetzes ist die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Artikel Absatz ZGB gilt sinngemäss. Für Angehörige der Burgergemeinden ist die burgerlihe Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde zuständig. Meldung Art. 0 Meldungen nah Artikel 0 Absatz des Sterilisationsgesetzes erfolgen an die kantonale Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde am Ort, an dem der Eingriff nah Artikel Absatz des Sterilisationsgesetzes durhgeführt worden ist. Meldungen nah Artikel 0 Absatz des Sterilisationsgesetzes erfolgen an das Kantonsarztamt. Gegenstand 9. Kosten des Massnahmenvollzugs Art. Zu den Kosten des Massnahmenvollzugs gehören insbesondere a die Entshädigung und der Spesenersatz der Beiständin oder des Beistands, b die Kosten der fürsorgerishen Unterbringung, die Kosten der Unterbringung während einer Begutahtung gemäss Artikel 9, d die Kosten für ambulante Massnahmen im Rahmen einer Nahbetreuung gemäss den Artikeln und, e die Kosten von Kindesshutzmassnahmen. Kostentragung. Grundsatz Art. Für die Kosten der Massnahmen gemäss Artikel hat die betroffene Person aufzukommen, soweit sie dazu aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist und soweit niht Dritte dafür zahlungspflihtig sind. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung Einkommens- und Vermögensgrenzwerte fest. Er regelt ferner, welhe Dokumente die betroffene Person zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureihen 0 BSG 68.

10 0 hat.. Anordnung und Vollzug Art. Der Kanton oder die für die Sozialhilfe zuständige Burgergemeinde finanziert die Kosten vor. Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde klärt nah Eingang der Rehnung ab, ob die betroffene Person nah Artikel kostenpflihtig ist. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenpfliht gegeben, eröffnet sie der betroffenen Person ihren Entsheid durh Verfügung. Das auf die Einforderung und die Mahnung folgende weitere Inkasso kann sie der zuständigen Stelle der Finanzdirektion oder einer von der zuständigen Burgergemeinde bezeihneten Stelle zur Erledigung übertragen.. Nahzahlung Art. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenpfliht niht erfüllt, werden die Kosten vorläufig vom Kanton bzw. von der für die Sozialhilfe zuständigen Burgergemeinde getragen. In diesem Fall gehen allfällige Rehte der betroffenen Person gegenüber zahlungspflihtigen Dritten auf den Kanton bzw. die Burgergemeinde über. Die betroffene Person ist zur Nahzahlung verpflihtet, wenn sih ihre wirtshaftlihen Verhältnisse wesentlih verbessert haben und ihr eine Nahzahlung zugemutet werden kann. Die zuständige Stelle der JGK bzw. eine von der Burgergemeinde bezeihnete Stelle klärt die Voraussetzungen für die Nahzahlung ab. Sind sie erfüllt, trifft sie mit der pflihtigen Person nah Möglihkeit eine Vereinbarung. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt sie die Nahzahlung. Der Nahzahlungsanspruh verjährt mit Ablauf eines Jahres, seitdem die zuständige Stelle von seiner Entstehung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nah seiner Entstehung. Lastenausgleih Art. 5 Die für den Kanton niht einbringlihen Kosten unterliegen dem Lastenausgleih nah der Sozialhilfegesetzgebung. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durh Verordnung. 0. Verfahren vor der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde 0. Befreiung von der Anzeigepfliht Art. 6 Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde und die von ihnen als Beiständin oder Beistand eingesetzten oder in anderer Weise beauftragten Personen sind von der Anzeigepfliht an die Staatsanwaltshaft für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrehen gemäss Artikel 8 EG ZSJ befreit. 0. Rehtshängigkeit und Verfahrensleitung Rehtshängigkeit Art. 7 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde wird hängig a mit Einreihung eines Gesuhs, b mit Eingang einer Meldung, die niht offensihtlih unbegründet ist, durh Anrufung der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde in den vom

11 ZGB bestimmten Fällen, d durh Eröffnung von Amtes wegen. Das Verfahren gilt als von Amtes wegen eröffnet, wenn die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde den betroffenen Personen eine entsprehende Mitteilung maht oder andere Vorkehren trifft, die eine Aussenwirkung haben. Mit Eintritt der Rehtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit bis zum Abshluss des Verfahrens erhalten. Sprahe Art. 8 Eingaben an die kantonalen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde sind in der Amtssprahe des jeweiligen Verwaltungskreises einzureihen. Eingaben an die burgerlihe Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde sind in deutsher oder französisher Sprahe einzureihen. Die Verfahren vor der kantonalen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde werden in der Amtssprahe des jeweiligen Verwaltungskreises geführt. Im zweisprahigen Verwaltungskreis Biel/Bienne rihtet sih die Verfahrenssprahe nah Artikel 0 des Gesetzes vom 0. Juni 995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OrG). Die burgerlihe Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde führt das Verfahren in der in der Eingabe gewählten Amtssprahe. Verfahrensleitung und Instruktion Art. 9 Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren bis zum Entsheid oder betraut ein anderes Behördenmitglied mit dieser Aufgabe. Sie oder er bezeihnet die weiteren mitwirkenden Mitglieder. Das instruierende Behördenmitglied kann die Sahverhaltsabklärungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Behördensekretariats oder anderen geeigneten Stellen übertragen. Soweit die Angelegenheit niht in die Einzelzuständigkeit des instruierenden Behördenmitglieds fällt, stellt es nah der Ermittlung des Sahverhalts und der Erhebung der notwendigen Beweise Antrag zum Entsheid. Gehört die Präsidentin oder der Präsident niht zum Spruhkörper, obliegt die Leitung der Entsheidfindung dem instruierenden Behördenmitglied. 0. Vertretung Vertretung Art. 50 In den Verfahren vor der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde können sih die Beteiligten durh Personen oder Organisationen nah freier Wahl verbeiständen und, soweit niht persönlihes Handeln oder Ersheinen nötig ist, vertreten lassen. Entshädigung des amtlih beigeordneten Verfahrensbeistands Art. 5 Die Entshädigung einer nah den Artikeln a bis und 9a ZGB beigeordneten Verfahrensbeistandshaft rihtet sih nah Artikel 7. BSG 5.0

12 0. Mitwirkungspfliht Art. 5 Die Mitwirkungspfliht (Art. 8 ZGB) umfasst namentlih a die Erteilung der erforderlihen Auskünfte, b die Herausgabe von Urkunden, die Duldung von ärztlihen Untersuhungen sowie von behördlihen Durhsuhungen und Augensheinen. Verweigern die Verfahrensbeteiligten oder Dritte die Mitwirkung, so kann die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit a die zwangsweise Durhsetzung der Mitwirkungspfliht anordnen, b polizeilihe Hilfe in Anspruh nehmen, eine Ordnungsbusse bis 5000 Franken anordnen. 0.5 Anhörung, Protokollierung und Akteneinsiht Anhörung Art. 5 Die persönlihe Anhörung der betroffenen Person (Art. 7 Abs. ZGB) erfolgt grundsätzlih durh das instruierende Behördenmitglied. Wo die besonderen Verhältnisse es rehtfertigen, kann die Anhörung an eine andere geeignete Person übertragen werden. Im Fall einer fürsorgerishen Unterbringung hört die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an (Art. 7 Abs. ZGB). Die persönlihe Anhörung des Kindes rihtet sih nah Artikel a ZGB. Soweit geboten, sind neben der betroffenen Person auh die ihr nahestehenden Personen sowie die Behörden und Stellen anzuhören, die sih mit ihr befasst haben. Protokollierung Art. 5 Bei erwahsenen Personen ist der wesentlihe Inhalt der Anhörung zu protokollieren. Bei Kindern sind nur die für den Entsheid wesentlihen Ergebnisse zu protokollieren (Art. a Abs. ZGB). Aktenführung und - einsiht Art. 55 Für jedes Verfahren ist ein Aktendossier anzulegen. Rehtserheblihe Unterlagen sind systematish zu erfassen. Über das Einsihtsreht nah Artikel 9b ZGB entsheidet die Präsidentin oder der Präsident. Akten werden nur den Anwältinnen und Anwälten herausgegeben. Besteht keine anwaltlihe Vertretung, erfolgt die Einsihtnahme, wo nötig unter Aufsiht, in den Räumen der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde. Auf Verlangen können gegen Gebühr Kopien angefertigt werden. 0.6 Spruhkörper

13 Zuständigkeit des Kollegiums Art. 56 Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde fällt ihre Entsheide grundsätzlih im Kollegium in Dreierbesetzung. Einzelzuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten. Im Allgemeinen Art. 57 In die Einzelzuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten fallen: a Abshreibungsverfügungen, b Nihteintretensverfügungen, Verfügungen über vorsorglihe Massnahmen (Art. 5 ZGB), d Vollstrekungsverfügungen, e Verfügungen in Anwendung des Datenshutzgesetzes vom 9. Februar 986 (KDSG) und f sämtlihe selbstständig anfehtbaren Zwishenverfügungen, einshliesslih solhe betreffend die unentgeltlihe Prozessführung.. Auf dem Gebiet des Kindesshutzes Art. 58 Auf dem Gebiet des Kindesshutzes fallen in die Einzelzuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten: a Antragstellung auf Neuregelung der Kinderbelange beim Sheidungsoder Trennungsgeriht sowie beim Eheshutzgeriht (Art. Abs. ZGB), b Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlihen Sorge bei Einigkeit der Eltern (Art. Abs. und 87 ZGB), Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Sheidungsoder Trennungsprozess (Art. 99 Abs. Bst. b der Shweizerishen Zivilprozessordnung vom 9. Dezember 008 ), d Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 65a Abs. ZGB), e Übertragung der elterlihen Sorge an den anderen Elternteil (Art. 98 Abs. ZGB), f Übertragung der gemeinsamen elterlihen Sorge (Art. 98a Abs. ZGB), g Errihtung der Kollisionsbeistandshaft (Art. 06 Abs. ZGB), h Errihtung der Beistandshaft zur Regelung der Vatershaft und des Unterhalts (Art. 09 und 08 Abs. ZGB), i k l Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme des Pflegekindes und Ausübung der Pflegekinderaufsiht (Art. 6 Abs. ZGB), Entgegennahme des Kindesvermögensinventars und Anordnung der periodishen Rehnungsstellung und Berihterstattung über das Kindesvermögen (Art. 8 Abs. und Abs. ZGB), Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 0 Abs. ZGB), m Anordnung einer Vertretungsbeistandshaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrehtliher Ansprühe (Art. 5 Abs. bis ZGB), n Berihtsprüfung, soweit die angeordnete Massnahme in der Einzelzuständigkeit liegt (Paternitäts- und Unterhaltsregelung gemäss Art. 09 und 08 BSG 5.0 BBl 009

14 Abs. ZGB).. Auf dem Gebiet des Erwahsenenshutzes Art. 59 Auf dem Gebiet des Erwahsenenshutzes fallen in die Einzelzuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten: a Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 6 ZGB), b Zustimmung zu Rehtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlihen Vermögensverwaltung (Art. 7 Abs. ZGB), Aufnahme eines Inventars und Anordnung zur Aufnahme eines öffentlihen Inventars (Art. 05 Abs. und ZGB), d Antrag auf Anordnung eines Erbshaftsinventars (Art. 55 Abs. ZGB).. Überweisung an das Kollegium Art. 60 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Angelegenheiten nah den Artikeln 57 bis 59 dem Kollegium zur Beurteilung überweisen, wenn die rehtlihen oder tatbeständlihen Verhältnisse es rehtfertigen. Einzelzuständigkeit der übrigen Behördenmitglieder Art. 6 In die Einzelzuständigkeit jedes instruierenden Behördenmitglieds fallen die niht selbstständig anfehtbaren Zwishenverfügungen, insbesondere die verfahrensleitenden Anordnungen. Wo es die besonderen Verhältnisse rehtfertigen, kann die Präsidentin oder der Präsident eine Angelegenheit nah den Artikeln 57 bis 59 an ein anderes Mitglied der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde zur selbstständigen Erledigung übertragen. Artikel 60 gilt sinngemäss. Aufnahme des Vermögensinventars Art. 6 Die Aufnahme des Vermögensinventars in Zusammenarbeit mit dem Beistand kann an das Behördensekretariat delegiert werden. Das Inventar ist anshliessend von der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde zur Kenntnis zu nehmen. 0.7 Entsheidfindung und Öffentlihkeit Entsheidfindung Art. 6 Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde kann ihren Entsheid bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg treffen. In den übrigen Fällen berät sie den Entsheid mündlih. Ausshluss der Öffentlihkeit Art. 6 Die Verfahren vor der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde sind niht öffentlih. 0.8 Kosten Verfahrenskosten Art. 65 Die Verfahrenskosten werden der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, die besonderen Umstände rehtfertigten eine andere Verlegung oder den Verziht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Das instruierende Behördenmitglied kann in den vom Regierungsrat durh Verordnung bezeihneten Fällen einen angemessenen Kostenvorshuss verlangen. Besondere Umstände, die den Verziht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rehtfertigen, können namentlih vorliegen, wenn von der Anordnung

15 5 einer Massnahme abgesehen wird. Verfahrenskosten können jedoh auh in diesem Fall ganz oder teilweise auferlegt werden a der betroffenen Person, sofern sie das Verfahren mutwillig oder leihtfertig veranlasst oder dessen Durhführung in rehtlih vorwerfbarer Weise ershwert hat, b der gesuhstellenden Person, sofern sie mutwillig oder leihtfertig gehandelt hat. Unter Vorbehalt von Absatz sind keine Verfahrenskosten zu erheben a in Verfahren betreffend die fürsorgerishe Unterbringung, b in Verfahren betreffend Artikel 9 ZGB, es sei denn, das Verfahren ist mutwillig oder leihtfertig veranlasst oder dessen Durhführung in rehtlih vorwerfbarer Weise ershwert worden, gegenüber Minderjährigen, d in Verfahren betreffend die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandshaft und dauernd urteilsunfähiger Personen. Die Kosten für besondere Untersuhungen und Gutahten können auh in den Fällen von Absatz Buhstaben a und d der betroffenen Person auferlegt werden, wenn sie sih in günstigen Verhältnissen befindet. Der Regierungsrat legt durh Verordnung Einkommens- und Vermögensgrenzwerte fest und regelt, welhe Dokumente die betroffene Person zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureihen hat. Parteikosten und Parteientshädigung Art. 66 Grundsätzlih besteht kein Anspruh auf Parteikostenersatz oder Parteientshädigung. Sieht die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde von der Anordnung einer Massnahme ab oder liegen andere besondere Umstände vor, so kann sie ausnahmsweise zusprehen a einen angemessenen Parteikostenersatz, sofern eine anwaltlihe Vertretung besteht und diese aufgrund der tatsählihen und rehtlihen Verhältnisse geboten ist, b eine angemessene Parteientshädigung und Auslagenersatz, sofern die betroffene Person in einem aufwendigen Verfahren ihre Rehte selbst wahrnimmt oder sih durh jemanden vertreten lässt, der niht Anwältin oder Anwalt ist. Minderjährigen werden keine Parteikosten auferlegt. Gerihtlihe Beshwerdeinstanz. Verfahren vor der gerihtlihen Beshwerdeinstanz Art. 67 Die Aufgaben der gerihtlihen Beshwerdeinstanz werden durh das zur Zivilabteilung des Obergerihts gehörende Kindes- und Erwahsenenshutzgeriht wahrgenommen. Anfehtungsobjekt Art. 68 Die gerihtlihe Beshwerdeinstanz beurteilt Beshwerden gegen Entsheide und selbstständig anfehtbare Zwishenverfügungen a der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden (Art. 50 Abs. i.v.m. Art. Abs. ZGB),

16 6 b der Ärztinnen und Ärzte sowie der Einrihtungen (Art. 9 Abs. ZGB). Instruktion Art. 69 Die Instruktion des Beshwerdeverfahrens rihtet sih nah Artikel 50d ZGB und sinngemäss nah Artikel 9 Absatz. Öffentlihkeit Art. 70 Das Verfahren vor der gerihtlihen Beshwerdeinstanz ist niht öffentlih. Auf Antrag einer verfahrensbeteiligten Person ordnet die gerihtlihe Beshwerdeinstanz die Durhführung einer öffentlihen Verhandlung an, sofern niht überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Urteilsberatungen finden unter Ausshluss der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlihkeit statt. Beshwerdeentsheid Art. 7 Hebt die gerihtlihe Beshwerdeinstanz die angefohtene Verfügung oder den angefohtenen Entsheid auf, so urteilt sie in der Sahe oder weist die Akten ausnahmsweise zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde zurük. Bei Verfahren betreffend die fürsorgerishe Unterbringung ist eine Rükweisung ausgeshlossen. Kostenverlegung Art. 7 Die Kostenverlegung rihtet sih nah Artikel 08 des Gesetzes vom. Mai 989 über die Verwaltungsrehtspflege (VRPG). In einem aufwendigen Verfahren kann die gerihtlihe Beshwerdeinstanz der betroffenen Person, die ihre Rehte im Beshwerdeverfahren selbst wahrnimmt oder sih durh jemanden vertreten lässt, der niht Anwältin oder Anwalt ist, eine angemessene Parteientshädigung und Auslagenersatz zusprehen. In Verfahren betreffend die fürsorgerishe Unterbringung und die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandshaft und dauernd urteilsunfähiger Personen werden keine Verfahrenskosten erhoben. Artikel 65 Absatz gilt sinngemäss. Minderjährigen werden weder Verfahrens- noh Parteikosten auferlegt. Übrige Verfahrensbestimmungen Art. 7 Die folgenden Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindesund Erwahsenenshutzbehörde finden im Verfahren vor der gerihtlihen Beshwerdeinstanz sinngemäss Anwendung: a Vertretung (Art. 50 und 5), b Mitwirkungspfliht (Art. 5), Protokollierung (Art. 5), d Aktenführung und -einsiht (Art. 55), e Entsheidfindung (Art. 6). BSG 55.

17 7. Ergänzendes Reht Art. 7 Soweit dieses Gesetz keine abweihenden Bestimmungen enthält, rihten sih die Verfahren vor der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde und der gerihtlihen Beshwerdeinstanz nah den Bestimmungen des VRPG.. Haftung des Kantons Art. 75 Das Verfahren zur Geltendmahung von Verantwortlihkeitsansprühen und der Rükgriff des Kantons auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Shaden verursaht haben, rihten sih nah den Vorshriften des PG. Ist der Shaden durh widerrehtlihes Handeln oder Unterlassen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einer Gemeinde oder einer Person ausserhalb der Kantons- oder Gemeindeverwaltung verursaht worden, so steht dem Kanton der Rükgriff auf die Gemeinde oder die Privatperson zu. Die Gemeinde haftet in diesem Fall für vorsätzlihe oder fahrlässige Pflihtverletzung, die Privatperson für vorsätzlihe oder grobfahrlässige Pflihtverletzung. Über streitige Rükgriffsansprühe erlässt die Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion nah Rüksprahe mit der Finanzdirektion eine Verfügung.. Einrihtungen und Heime Art. 76 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die zum Vollzug der fürsorgerishen Unterbringung erforderlihen Plätze in geeigneten Einrihtungen und Heimen zur Verfügung stehen. Mit Investitions- oder Betriebskostenbeiträgen an Einrihtungen und Heime im Sinne der Spital- und Sozialhilfegesetzgebung kann als Auflage die Verpflihtung zur Aufnahme von Personen verbunden werden, die nah den gesetzlihen Vorshriften über die fürsorgerishe Unterbringung in einer geeigneten Einrihtung unterzubringen sind. Der Grosse Rat kann mit anderen Kantonen Verträge über den Vollzug von fürsorgerishen Unterbringungen abshliessen. Der Regierungsrat kann mit Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Privaten Verträge über die Aufnahme von Personen in Einrihtungen und Heimen abshliessen. 5. Ausführungs-, Übergangs- und Shlussbestimmungen 5. Ausführungsbestimmungen Art. 77 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. 5. Übergangsbestimmungen Erstmalige Anstellung Art. 78 Die erstmalige Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats erfolgt durh die Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion, soweit der Ausshuss der Geshäftsleitung dazu noh niht in der Lage ist. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion berüksihtigt soweit möglih

18 8 und geboten in erster Linie Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hauptamtlih auf dem Gebiet des Vormundshaftswesens tätig waren und deren bisheriges Arbeitsverhältnis aufgrund der Reorganisation aufgelöst wird. Einsiht in altrehtlihe Dossiers Art. 79 Über das Einsihtsreht in altrehtlihe Dossiers entsheidet die bisher zuständige Behörde. Besteht die Behörde niht mehr, so entsheidet der Gemeinderat oder eine vom Gemeinderat bezeihnete andere Behörde über Gesuhe, welhe sih auf Akten einer vormaligen Gemeindebehörde beziehen. Delegation von Ausgabenbefugnissen Art. 80 Soweit für die erstmalige Bereitstellung der räumlihen Infrastruktur der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden neue Ausgaben im Rahmen der verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse des Grossen Rates oder des Volkes beshlossen werden müssen, sind die Ausgabenbefugnisse an den Regierungsrat delegiert. Änderung von Erlassen 5. Änderung und Aufhebung von Erlassen Art. 8 Folgende Erlasse werden geändert:. Gesetz vom 9. September 996 über das Kantons- und Gemeindebürgerreht (KBüG) 5 : Art. «unmündige» wird ersetzt durh «minderjährige». Minderjährige Art. 0 «unmündigen» wird ersetzt durh «minderjährigen». «Unmündige» wird ersetzt durh «Minderjährige». Art. 5 bis 5 «Unmündige» wird ersetzt durh «Minderjährige». Minderjährige Art. 8 «unmündigen» wird ersetzt durh «minderjährigen». «Unmündige» wird ersetzt durh «Minderjährige».. Gesetz vom. September 985 über Niederlassung und Aufenthalt der Shweizer (GNA) 6 : Niederlassung und Aufenthalt minderjähriger Kinder Art. 5 «Unmündige» wird ersetzt durh «Minderjährige». 5 BSG. 6 BSG.

19 9 «Unmündige» wird ersetzt durh «Minderjährige».. Gesetz vom 5. Mai 980 über die politishen Rehte (GPR) 7 : Art. 5 Personen, die unter umfassender Beistandshaft stehen, bleiben vom Stimmreht ausgeshlossen.. Gesetz vom 0. Juni 995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 8 : Art. 9 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Verfassungsgebung, der Gerihtsorganisation, der Gesetzgebungskoordination, der kirhlihen Angelegenheiten, des Gemeindewesens, der Raumplanung, der Baupolizei, des Kindes- und Erwahsenenshutzes, der Jugend- und Familienhilfe, der Verwaltungsrehtspflege, der beruflihen Vorsorge, des Notariats- und Anwaltswesens, der Stiftungsaufsiht und der kantonalen Sozialversiherung. 5. Gesetz vom 8. November 006 über die Harmonisierung amtliher Register (RegG) 9 : Art. 5 Der ZPV-Eintrag einer natürlihen Person enthält insbesondere folgende Daten, soweit sie vorliegen: a bis k unverändert. l «die unter Vormundshaft, Beiratshaft oder Beistandshaft stehen» wird ersetzt durh «die unter einer Beistandshaft stehen», m unverändert. und Art. 6 bis «Angaben über vormundshaftlihe Massnahmen» wird ersetzt durh «Angaben über Massnahmen des Kindes- und Erwahsenenshutzes» Personalgesetz vom 6. September 00 (PG) 0 : Art. 7 BSG. 8 BSG BSG BSG 5.0

20 0 Vorbehalten bleiben abweihende Vorshriften der besonderen Gesetzgebung, insbesondere für Lehrkräfte, Geistlihe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, der Berner Fahhohshule und der Pädagogishen Hohshule, Rihterinnen und Rihter, das Polizeikorps, die Spitalärzteshaft und Mitglieder der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden. und 7. Gesetz vom. Mai 989 über die Verwaltungsrehtspflege (VRPG) : Art. 76 Die Verwaltungsgerihtsbeshwerde ist unzulässig gegen Verfügungen und Entsheide a bis unverändert, d aufgehoben; e unverändert. und 8. Gesetz vom. Juni 009 über die Organisation der Gerihtsbehörden und der Staatsanwaltshaft (GSOG) : Art.5 und «die Rekurskommission für fürsorgerishe Freiheitsentziehungen» wird ersetzt durh «das Kindes- und Erwahsenenshutzgeriht». Art. 8 Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr: a und b unverändert, «die Rekurskommission für fürsorgerishe Freiheitsentziehungen» wird ersetzt durh «das Kindes- und Erwahsenenshutzgeriht», d bis m unverändert. Art. 5 und Die Urteile des Kindes- und Erwahsenenshutzgerihts werden in der Regel durh drei Rihterinnen und Rihter gefällt, davon zwei Fahrihterinnen und Fahrihter. Wo der Sahverhalt erstellt ist oder wo sih keine fahspezifishen Fragen stellen, kann auf den Beizug der Fahrihterinnen und Fahrihter verzihtet werden. In diesem Fall entsheidet a die Präsidentin oder der Präsident als Einzelrihterin oder Einzelrihter über Beshwerden gegen. Zwishenverfügungen oder -entsheide, einshliesslih solher betref- BSG 55. BSG 6.

21 fend die unentgeltlihe Prozessführung,. Nihteintretensverfügungen oder -entsheide,. Abshreibungsverfügungen oder -entsheide. b ein Spruhkörper aus drei hauptamtlihen Rihterinnen und Rihtern in allen übrigen Fällen. und 5 9. Gesetz vom 8. Mai 9 betreffend die Einführung des Shweizerishen Zivilgesetzbuhes (EG ZGB) : Art. 5 «Art. Abs.. Anordnung der erforderlihen Vorkehren betreffend geistesshwahe oder geisteskranke Hausgenossen» wird aufgehoben. Art. 7 «Art. 7. Mitteilung der Freiheitsstrafen an die Vormundshaftsbehörde zum Zweke der Bevormundung» und «Art. 97b. Anordnung der fürsorgerishen Freiheitsentziehung» werden aufgehoben. Art. In den Fällen der Artikel 6, 555, 558, 58, 55 ZGB, Shlusstitel ZGB, 59a OR und 68 EG ZGB hat die Veröffentlihung ausserdem stets im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen. Art. a bis 5 Aufgehoben. Betrifft nur den französishen Text Art. 6 Die kantonalen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden und die burgerlihe Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde erteilen die Bewilligungen zur Aufnahme von inländishen Pflegekindern, die niht zum Zwek der späteren Adoption aufgenommen werden. Der Regierungsrat kann durh Verordnung die Bewilligungskompetenz an geeignete kantonale oder kommunale Behörden übertragen. In diesem Fall gehen auh die Aufsihtsaufgaben nah Artikel 6a auf diese Behörden über. bis. Aufsiht a. durh die Kindesund Erwahsenenshutzbehörde Art. 6a Die kantonalen Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden führen die Aufsiht über alle Tages- und Pflegeeltern, die den Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsgebiet haben. Sie können einzelne Aufsihtsaufgaben an die Sozialdienste oder an geeignete Private zur Erledigung übertragen. Für die dauerhafte Aufgabenübertragung an Private ist ein Leistungsvertrag abzushliessen, in dem Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssiherung geregelt werden. Der Leistungsvertrag bedarf der Zustimmung durh die Geshäftsleitung der Kindes- und Erwahsenenshutzbehörden. Er ist der Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion zur Kenntnis zu bringen. Die burgerlihe Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde führt die Aufsiht über Tages- und Pflegeeltern, die einer Burgergemeinde angehören, für welhe die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde zuständig ist, sowie über BSG.

22 Einrihtungen und Tageseltern- und Pflegeelterndienste, die von einer solhen Burgergemeinde betrieben werden oder in ihrem Auftrag tätig sind. Die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde ist berehtigt, bei der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion Anträge für ausländishe Kinder in Familienpflege und für Kinder in Heimpflege zu stellen. Notwendige Massnahmen trifft sie in Zusammenarbeit mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Obhut über das Pflegekind. Rehtspflege Art. 6 Der Rehtsshutz und das Verfahren rihten sih nah dem Einführungsgesetz vom zum Kindes- und Erwahsenenshutzreht (EG KES). Art. 6d Aufgehoben. IV. Rehtspflege in Adoptionssahen Art. 6e Gegen Verfügungen und Entsheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion in Adoptionssahen kann binnen 0 Tagen Beshwerde beim Kindes- und Erwahsenenshutzgeriht geführt werden. Das Verfahren rihtet sih nah dem EG KES. Aufgehoben. Art. 6f bis 5b Aufgehoben. Art. 55 Aufgehoben. 0. Gesetz vom 6. Februar 980 über Inkassohilfe und Bevorshussung von Unterhaltsbeiträgen 5 : Inkassohilfe für Unterhaltsansprühe des Kindes und des obhutsberehtigten Elternteils Art. Wenn Vater oder Mutter ihre Unterhaltspflihten gegenüber einem unmündigen Kind niht erfüllen, hat das Kind auf Gesuh hin Anspruh auf unentgeltlihe Hilfe bei der Vollstrekung der Unterhaltsansprühe. Befindet sih das Kind nah Erreihen der Mündigkeit noh in Ausbildung, so besteht der Anspruh auf diese Hilfe, bis die Ausbildung ordentliherweise abgeshlossen werden kann. Gleihzeitig kann auh dem obhutsberehtigten Elternteil für seinen eigenen Unterhaltsanspruh Inkassohilfe gewährt werden. Zuständig ist der Sozialdienst im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes vom. Juni 00 über die öffentlihe Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 6 am zivilrehtlihen Wohnsitz der berehtigten Person. Aufgehoben. Die Burgergemeinden und burgerlihen Korporationen, denen die burgerlihe Sozialhilfe obliegt, sind zuständig für die Inkassohilfe für berehtigte Burgerinnen und Burger, die im Kanton Bern Wohnsitz haben. BSG xxx 5 BSG. 6 BSG 860.

23 Art. a «die Vormundshaftsbehörde» wird ersetzt durh «der Sozialdienst». Die Burgergemeinden und burgerlihen Korporationen, denen die burgerlihe Sozialhilfe obliegt, sind zuständig für die Inkassohilfe für berehtigte Burgerinnen und Burger, die im Kanton Bern Wohnsitz haben. Art. Vorausgesetzt ist das Vorliegen eines gültigen und vollstrekbaren Unterhaltstitels. Hält sih das Kind länger als drei Monate im Ausland auf, besteht kein Anspruh auf Vorshuss. und 5 Art. «die öffentlihe Sozialhilfe» wird ersetzt durh «die öffentlihe Hand». und Art. 5 «die Vormundshaftspflege» wird ersetzt durh «die burgerlihe Sozialhilfe». Zuständig für die Festsetzung und Ausrihtung der Vorshüsse ist der Sozialdienst. Art. 6 Die Höhe der Vorshüsse rihtet sih nah der gerihtlih oder vertraglih festgesetzten Summe, darf jedoh den Betrag der maximalen einfahen Waisenrente gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversiherung niht übershreiten. Art. 7 «die Vormundshaftspflege» wird ersetzt durh «die burgerlihe Sozialhilfe». Art. 8 «Vormundshaftsbehörden» wird ersetzt durh «Sozialhilfebehörde». bis 5 Art. 9 «alle zwei Jahre» wird ersetzt durh «jährlih».

24 Art. Die Gemeinde- oder Korporationsbehörde verrehnet die eingehenden Zahlungen von Unterhalts- und Rükerstattungspflihtigen in erster Linie mit den von ihr geleisteten Vorshüssen. Allfällige Übershüsse sind der unterhaltsberehtigten Person auszuzahlen. Art. Die Verwaltungskosten werden im Rahmen der Vorgaben der Gesundheitsund Fürsorgedirektion in den Lastenausgleih nah Sozialhilfegesetzgebung einbezogen. Die Aufsiht über Inkassohilfe und Alimentenbevorshussung sowie über das Inkasso familienrehtliher Unterhaltsbeiträge, die nah wirtshaftliher Hilfe auf das Gemeinwesen übergegangen sind (gestützt auf eine Abtretungserklärung oder gemäss Art. Abs. bzw. Art. 89 Abs. ZGB), obliegt der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion, soweit niht Organe des Lastenausgleihs nah Sozialhilfegesetzgebung zuständig sind.. Einführungsgesetz vom. Juni 009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 7 : Art. 69 und «Art. 6 Abs. 5: Mitteilung an die Vormundshaftsbehörde,» wird ersetzt durh «Art. 6 Abs. 5: Mitteilung an die Kindes- und Erwahsenenshutzbehörde,». und 5. Gesetz vom 5. Juni 00 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) 8 : Art. Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, ist das Gesetz ferner anwendbar auf a unverändert, b «fürsorgerishe Freiheitsentziehung» wird ersetzt durh «fürsorgerishe Unterbringung». Art. «fürsorgerishen Freiheitsentziehung» wird ersetzt durh «fürsorgerishen Unterbringung». und 7 BSG 7. 8 BSG.

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