Studienbeiträge: Fragen und Antworten

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1 Studienbeiträge: Fragen und Antworten Wer erhebt Studienbeiträge? Die Studienbeiträge werden von der Hochschule Ostwestfalen-Lippe - auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Gebühren vom 27. Juni 2006 (zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Gebühren an der Fachhochschule Lippe und Höxter StBAG-Satzung - v. 12. Januar 2010) - erhoben und kommen zu rund 80% der Fachhochschule für die Verbesserung von Lehre und Studienbedingungen zugute. Das heißt, die Studienbeiträge sind für die Hochschule eine echte Zusatzeinnahme. Etwa 20% fließen in einen Ausfallfonds, der dazu dient, soziale Härten zu mildern. Was ist mit Verbesserung von Lehre und Studienbedingungen gemeint? Hierzu zählen zum Beispiel die Verbesserung der Betreuungsrelation, die Einrichtung von zusätzlichen Tutorien, die Modernisierung der Laborplätze und Erhöhung ihrer Anzahl, erweiterte Angebote zur Überwindung von Vorbildungsdefiziten und die Finanzierung studienförderlicher Jobs. Vergabekommissionen, die zu 50% mit Studierenden besetzt sind, sollen Vorschläge zur Verteilung der Mittel erarbeiten. Jährlich wird die Hochschulöffentlichkeit über die Verwendung der Mittel informiert. In welcher Höhe werden Studienbeiträge erhoben? Einheitlich für alle Studiengänge und alle Studierenden 350,00 für jedes Semester, auch wenn der oder die Studierende in mehreren Studiengängen der Hochschule Ostwestfalen-Lippe eingeschrieben ist. Wer zahlt Studienbeiträge? Grundsätzlich zahlen müssen: Studierende (auch BAföG-Empfänger), die in einem Studiengang der Hochschule Ostwestfalen-Lippe eingeschrieben sind, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, Personen (auch BAföG-Empfänger), die als so genannte große Zweithörerinnen oder Zweithörer an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zugelassen sind und gleichzeitig außerhalb Nordrhein-Westfalens für das Studium eines weiteren Studiengangs eingeschrieben sind oder wenn die Ersthochschule in NRW liegt, aber keine Studienbeiträge erhebt. Wann und wie muss gezahlt werden? Die Studienbeiträge werden direkt bei der Immatrikulation bzw. bei der Rückmeldung entrichtet. Für Studierende, die ein Darlehen der NRW.Bank in Anspruch nehmen, zahlt die NRW.Bank die Studienbeiträge direkt an die Hochschule. Dieses Darlehen muss später zurückgezahlt werden (siehe unten). 1

2 Wer zahlt keinen Studienbeitrag? Von der Zahlung vollständig befreit ist: wer beurlaubt ist, wer ein Praxis- oder Auslandssemester ableistet, wer in einem Studiengang immatrikuliert ist, der nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Von der Zahlung teilweise befreit sind: Studierende, die in der Regelstudienzeit ihren Studienabschluss (Datum der letzten Prüfungsleistung) erreichen. In diesem Fall erhalten Sie die Hälfte des im letzten Studiensemester gezahlten Studienbeitrags erstattet. Wer kann vom Studienbeitrag befreit werden? Auf Antrag sind Beitragsbefreiungen für Sonderfälle vorgesehen: Für Studierende mit minderjährigen Kindern (max. 6 Semester je Kind), für gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft und des Studentenwerkes (max. 3 Semester), für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (max. 3 Semester) und für Studierende mit einer Behinderung oder schweren Erkrankung, die studienzeitverlängernd wirkt. In Ausnahmefällen, wenn die Einziehung des Beitrags aufgrund besonderer und unabweisbarer Umstände des Einzelfalls zu einer unbilligen Härte führen würde, die die wirtschaftliche Existenz der oder des Beitragspflichtigen gefährden würde (vollständiger oder teilweiser Erlass). Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen; die Möglichkeit, das Studienbeitragsdarlehen der NRW.Bank anzunehmen, schließt einen solchen Ausnahmefall grundsätzlich aus. Die Möglichkeit der Befreiung besteht für alle Studiengänge! Pro Antragstellung kann höchstens über eine Befreiung für zwei Semester entschieden werden. Näheres regelt die Beitragssatzung der Hochschule Ostwestfalen-Lippe. Bitte beachten Sie: Der Antrag auf Gewährung einer Befreiung oder eines Erlasses ist im Immatrikulationsamt grundsätzlich in den Rückmeldefristen zu stellen, spätestens bis zum Beginn des Semesters für das eine Befreiung oder ein Erlass beantragt wird. Mit dem Antrag sind die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Eine Einschreibung oder Rückmeldung zum Studium ist nur möglich, wenn der Studienbeitrag vollständig bezahlt, beziehungsweise die Anträge auf Befreiung oder Erlass rechtzeitig gestellt wurden. 2

3 Besonderheiten für ausländische Studierende Bedürftige und qualifizierte ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen haben können für ein oder mehrere Semester befreit werden, wenn die Hochschule ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland hat. Im ersten Fachsemester eines Bachelor- Studienganges ist eine Befreiung nicht möglich. Die Qualifikation ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschussvorsitzenden auf Basis der bisherigen Prüfungs- und Studienleistungen nachzuweisen. Gibt es ein staatliches Darlehensangebot? Ja, Sie haben Anspruch auf ein verzinsliches Darlehen der landeseigenen NRW.Bank, das in seiner Höhe begrenzt ist auf den Studienbeitrag. Das Darlehen ist nicht von Ihren Einkünften oder Ersparnissen abhängig und Sicherheiten sind nicht erforderlich. Eine Bonitätsprüfung wird nicht durchgeführt. Das Darlehen wird verzinst. Zinsen werden lediglich auf das Nominalkapital berechnet. Weitere Gebühren, etc. fallen nicht an. Wird ein Darlehen auch für ein Zweitstudium vergeben? Nach dem StBAG besteht ein Anspruch der Studierenden für die Regelzeit des Studiums, welches zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, zuzüglich der Zeit von vier Semestern (bzw. beim konsekutiven Masterstudiengang zuzüglich zwei Semester). Zu Ausnahmen siehe die nächste Frage. Wer bekommt ein Darlehen? Einen Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen gegenüber der NRW.Bank haben folgende studienbeitragspflichtige Studierende: Grundsätzlich Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Ausländer mit einem hinreichenden Bezug zum Inland, die nicht älter als 60 Jahre sind (persönliche Voraussetzungen), für einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss (Erststudium, d.h., Diplomstudiengang oder Bachelorstudiengang und konsekutiver Masterstudiengang) oder für ein Zweitstudium, sofern die Studierenden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) beziehungsweise ein Studienstipendium erhalten (fachliche Voraussetzungen). Wo finde ich das Antragsformular und wann, wie und wo beantrage ich das Darlehen? Das Antragsformular finden Sie entweder auf den Hochschulseiten unter oder aber auf den Seiten der NRW Bank unter Sie beantragen das Darlehen bei Ihrer Einschreibung oder Ihrer Rückmeldung. Den Antrag müssen Sie vollständig ausfüllen, ausdrucken, unterzeichnen und zusammen mit dem Antrag auf Einschreibung oder der Rückmeldung im Immatrikulationsamt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe, Liebigstr. 87, Lemgo, vorlegen. Das Immatrikulationsamt prüft den Antrag hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und leitet diesen an die NRW.Bank weiter. Im Falle der Anspruchsberechtigung gilt 3

4 der Studienbeitrag als gezahlt. Die NRW.Bank wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Sollte keine Anspruchsberechtigung vorliegen, ist der Studienbeitrag zu entrichten. Erst dann kann eine Einschreibung oder Rückmeldung erfolgen. Weitere Details zum Antragsverfahren erhalten Sie unter: An dieser Stelle möchten wir Sie auch auf eine vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW herausgegebene Studienbeitragsbroschüre hinweisen. Die Broschüre steht im Internet als Download zur Verfügung: Wie lange wird das Darlehen ausgezahlt? Bei Studiengängen, die zu einem Bachelor-Abschluss führen, wird das Darlehen während der Regelstudienzeit sowie weiteren vier Semestern ausgezahlt. Bei Studiengängen, die aufbauend auf dem Erwerb eines Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führen (konsekutiver Master), wird das Darlehen während der Regelstudienzeit sowie weiteren zwei Semestern ausgezahlt. Während des Studiums müssen keine Leistungsnachweise, Prüfungsnachweise, Zeugnisse etc. vorgelegt werden. Auf die Dauer der Anspruchsberechtigung angerechnet werden Hochschulsemester, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer inländischen oder einer ausländischen Hochschule studiert wurden. Bei einem Studiengangwechsel bis zum Beginn des dritten Hochschulsemesters werden die bis dahin studierten Hochschulsemester auf die Dauer der Anspruchsberechtigung nicht angerechnet. Auf die Zeiten der Anspruchsberechtigung werden solche Semester nicht angerechnet, in denen eine Ausnahme oder eine Befreiung von der Beitragspflicht oder ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Studienbeitrages gewährt wurde. Wann beginnt die Rückzahlung des Darlehens? Beginn der Rückzahlung von Darlehen und Zinsen ist in der Regel zwei Jahre nach Beendigung des Studiums (nach Ende der "Karenzzeit"), ansonsten max. 11 Jahre nach Aufnahme des Studiums. Spätestens zwei Monate vor Ende der Karenzzeit erhalten Sie von der NRW.BANK eine Mitteilung über die Höhe des Rückzahlungsbetrages und der gestundeten Zinsen, den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate sowie über den voraussichtlichen Rückzahlungszeitraum. Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten von mindestens 50 (100 oder 150 sind möglich). Eine Stundung der Raten erfolgt, wenn eine Rückzahlung aufgrund eines zu geringen Einkommens nicht zugemutet werden kann. Erhalte ich einen Nachlass, wenn ich mein Darlehen vorzeitig zurückzahle? Nein, Sie erhalten keinen Nachlass. 4

5 Gibt es eine besondere Regelung für BAföG-Empfänger? Ja, hat ein Darlehensnehmer auch BAföG erhalten, wird die Rückzahlung der Summe aus BAföG-Darlehen, Studienbeitragsdarlehen und bis dahin angefallenen Zinsen zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginns auf max begrenzt ("Deckelung", sog. "Kappungsgrenze") bzw. begrenzt auf die Anzahl der Semester, für die ein Studienbeitragsdarlehen gewährt worden ist, multipliziert mit dem Betrag von Das heißt: Wer als BAföG-Empfänger sein Studium nach sieben Semestern abschließt, kommt durch Studienbeiträge und BAföG-Darlehen auf maximal Euro Rückzahlungsverpflichtung, sofern er nicht allein durch sein BAföG-Darlehen bereits höher liegt. Das BAföG-Darlehen muss in jedem Fall zurückgezahlt werden. Weitere Berechnungsbeispiele finden Sie in der PDF-Datei: "Berechnungsbeispiele_Kappungsgrenze" der NRW.Bank. Gibt es einen Anreiz, schnell zu studieren? Ja. Zum einen bedeutet, schneller fertig zu sein, schneller im Job zu sein und damit auch schneller Einkommen zu haben. Zum anderen ist es für BAföG-Empfänger Anreiz, die "Kappungsgrenze" von maximal Euro pro Semester in Anspruch zu nehmen, die für den Fall gilt, dass das Studium in weniger als zehn Semestern abgeschlossen wird. Wer also nur sieben Semester braucht, muss auch maximal nur Euro Darlehensschuld und Zinsen zahlen, sofern zusätzlich BAföG in Anspruch genommen wurde. Ist allerdings die Darlehensschuld aus dem BAföG bereits höher als 7.000, so muss diese Schuld bezahlt werden, das Studienbeitragsdarlehen wird allerdings vollständig gekappt. 5

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