Vertrag zwischen der
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- Claus Wolf
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1 Vertrag zwischen der Unabhängig-katholische Kirche, weiterhin UKK genannt vertreten durch seine Eminenz Erzbischof der UKK Karl-Michael Soemer, 1. Vorsitzender und der Keltischen Kirche in Deutschland, weiterhin KKD genannt vertreten durch seine Eminenz Erzbischof der KKD Karl Uwe Eckert, 1. Vorsitzender 1 Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die Eingliederung der KKD als Personalordinariat in die UKK, sowie alle damit zusammenhängenden Bestimmungen und Folgen zu regeln und die Übernahme der Mitglieder der KKD in die UKK und deren Rechte und Pflichten innerhalb der UKK festzulegen. Die KKD wird innerhalb des Vereins UKK als Teilkirche eingegliedert und in ihm vereinsrechtlich aufgehen. Die liturgische, als auch kirchenrechtliche Selbstständigkeit der beiden Kirchen soll hierbei in den spezifischen Eigenheiten gewahrt bleiben, so dass KKD und UKK eine gemeinschaftliche Kirche - bestehend aus 2 Teilkirchen - bilden werden. Der Name "Keltische Kirche in Deutschland" bleibt als interne und externe Bezeichnung für den kirchlichen bzw. liturgischen Schriftverkehr, auf Webseiten und Dokumenten, den Bereich der KKD betreffend, erhalten. Gleiches gilt für das vorhandene Logo mit dem dazugehörigen Schriftzug. Vereinsbetreffend oder Kirchenübergreifend ist dieser stets mit Zusatz "Unabhängigkatholische Kirche e.v." und mit Genehmigung der UKK zu ergänzen. 2 Personalordinariate 1. Neue Ordinariate, die in die volle Gemeinschaft mit der UKK eintreten, werden von den Erzbischöfen der UKK und der KKD innerhalb der territorialen Grenzen einer neu zu bestimmenden, gemeinsamen Bischofskonferenz errichtet, nachdem die bestehende Bischofskonferenz je beider Kirchen konsultiert worden ist. Im Gebiet dieser neuen Bischofskonferenz können je nach Bedarf ein oder mehrere Ordinariate der KKD und der UKK errichtet werden. 3. Jedes Ordinariat besitzt von Rechts wegen (ipso iure) eine Gleichstellung mit einem Seelsorgebezirk der UKK und einer Diözese der KKD. 4. Das Ordinariat besteht aus gläubigen Laien, Klerikern und Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften, die ursprünglich zur KKD gehörten und jetzt in voller
2 Gemeinschaft mit der UKK sind, oder die die Sakramente der Initiation innerhalb der Jurisdiktion des Ordinariates empfangen. 5. Der aus dem Codex Iuris Canonici Ecclesia Celtica entstandene, gemeinsam bearbeitete Codex Iuris Canonici Ecclesia Catholica ist der authentische Ausdruck des katholischen Glaubens, der von den Gliedern des Ordinariates bekannt und von beiden Teilkirchen anerkannt wird. 6. Das jeweilige Ordinariat untersteht den gemeinsamen Normen wie im CICEC und in der Satzung der UKK vorgegeben und ist in ehemalig der KKD zugehörigen Diözesen jeweils der Teilkirche der KKD und im Gebiet der Seelsorgebezirke der UKK der Teilkirche der UKK gemäß ihren jeweiligen Kompetenzen unterstellt. Für das Ordinariat gelten auch die genannten Normen sowie etwaige andere Spezialnormen, die für jedes Ordinariat erlassen werden. 3 Liturgie 1. Ohne liturgische Feiern gemäß dem Ritus der UKK auszuschließen, hat das Ordinariat innerhalb der UKK die Befugnis, die Eucharistie, die anderen Sakramente, das Stundengebet und die übrigen liturgischen Handlungen gemäß den eigenen liturgischen Büchern aus der keltischen bzw. anglikanischen Tradition zu feiern, die von der KKD festgelegt worden sind, um so die geistlichen, liturgischen und pastoralen Traditionen der keltischen Kirche lebendig zu halten als wertvolles Gut, das den Glauben der Mitglieder des Ordinariates nährt, und als Reichtum, den es zu teilen gilt. 4 Aufsicht über das Personalordinariat 1. Ein neues Ordinariat wird im festgelegten Gebiet der KKD der Hirtensorge eines vom Erzbischof der KKD ernannten Ordinarius anvertraut. Selbes gilt innerhalb des Gebietes der UKK für die Hirtensorge eines vom Erzbischof der UKK ernannten Ordinarius. 2. Die Vollmacht (potestas) des Ordinarius ist: a. ordentlich: durch das Recht selbst verbunden mit dem ihm vom zuständigen Erzbischof übertragenen Amt, sowohl für den inneren wie auch für den äußeren Bereich; b. stellvertretend: ausgeübt im Namen des Erzbischofes der jeweiligen Teilkirche, auf dem Gebiet der UKK vom Erzbischof der UKK und auf dem Gebiet der KKD vom Erzbischof der KKD; c. personal: ausgeübt gegenüber allen, die zum Ordinariat gehören. Diese Vollmacht wird in den von den ergänzenden Normen vorgesehenen Fällen gemeinsam mit
3 der Vollmacht des örtlichen Diözesanbischofs (Ordinarius) ausgeübt. 3. Der Erzbischof der UKK als auch der Erzbischof der KKD ist aus wichtigen Grund im Falle der Verhinderung des jeweils anderen Erzbischofes ohne Rücksprachemöglichkeit bei diesem und bei zeitlich dringlichen Themen oder nach gemeinsamer Vereinbarung zu dessen Vertretung berechtigt. Beide Bischöfe räumen sich kirchenrechtlich und aus freien Willen diese Vertretungsmöglichkeit ein. 5. Inkardination und Pflichten der Kleriker 1. Die Inkardination der Kleriker wird nach den Normen des gemeinsamen Codex, des CICEC geregelt. Kleriker der KKD sind jenen der UKK gleichgestellt und vice versa. 2. Die in einem Ordinariat inkardinierten Priester, die sein Presbyterium bilden, sollen auch Verbindungen mit dem Presbyterium der jeweils anderen Teilkirche pflegen, in deren Gebiet sie ihren Dienst verrichten. Sie sollen gemeinsame pastorale und karitative Initiativen und Aktivitäten fördern, die Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem Ordinarius und dem örtlichen Diözesanbischof sein können. 6. Ausbildung der Kleriker 1. Die Kleriker der KKD und jene der UKK werden vom Columbanum (bzw. der Bibelschule Columban des Ordens vom Steinberg oder den Erzbischöfen) nach für die Seminaristen festgelegten und approbierten Richtlinien ausgebildet, besonders aber in den Bereichen der Lehre und der Seelsorge. Um den besonderen Bedürfnissen der Seminaristen des Ordinariates und ihrer Ausbildung im keltischen Erbe Rechnung zu tragen, kann der Ordinarius der KKD hierfür besondere Seminarprogramme und Spezifikationen festlegen. 7. Institute geweihten Lebens Der Ordinarius der jeweiligen Teilkirche kann mit Approbation beider Erzbischöfe neue Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens errichten und ihre Mitglieder gemäß den Normen des kanonischen Rechtes zu den heiligen Weihen zulassen. Institute des geweihten Lebens, die aus dem keltischen Bereich kommen und jetzt in voller Gemeinschaft mit der UKK stehen oder jene aus dem Bereich der UKK, können der Jurisdiktion des jeweilig zuständigen Ordinarius der UKK oder der KKD unterstellt werden, wenn beide Seiten darin übereinstimmen. 8. Personalpastoreien und -diözesen
4 1. Der jeweilige Ordinarius der KKD und der UKK kann nach Zustimmung des zuständigen Erzbischofes und nach Anhören des örtlichen Diözesanbischofs für die Seelsorge an den zu seinem Ordinariat gehörenden Gläubigen Personalpastoreien und Seelsorgeregionen errichten. 2. Die Pastoren des Ordinariates haben alle Rechte und Pflichten, die im gemeinsamen Codex CICEC vorgesehen sind und die in den von den ergänzenden Normen bestimmten Fällen in gegenseitiger seelsorgerischer Unterstützung mit den Pastoren der Diözese ausgeübt werden, in deren Gebiet sich die Pastorei oder die Seelsorgeregion des Ordinariates befindet. 9. Zustimmung zur Zugehörigkeit 1. Sowohl die gläubigen Laien wie auch die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens, die aus der keltischen Kirche kommen und wünschen, sich dem Personalordinariat anzuschließen, müssen diesen Willen schriftlich zum Ausdruck bringen. 10. Räte, Konzile, Bischofskonferenzen 1. Der Ordinarius wird in seiner Leitungsaufgabe von einem in einem gemeinsamen Konzil (der Bischofskonferenz) einberufenen und gewählten Rat (in der Regel als Rat der Bischöfe bekannt) unterstützt, dessen Statuten vom Ordinarius approbiert und von beiden Erzbischöfen bestätigt werden. 2. Der Rat der Bischöfe und die Bischofskonferenz, dem der Ordinarius vorsteht, besteht aus dem im Codex CICEC genannten Personen und den darin festgelegten Aufgaben für alle Beteiligten. 3. Es können, um die Beratung mit den Gläubigen zu fördern, im Ordinariat ein Pastoralrat, sowie ggf. weitere Räte errichtet werden. 11. Änderungen dieser Bestimmungen 1. Alle fünf Jahre muss sich der Ordinarius in einer gemeinsamen Bischofskonferenz der UKK und KKD in einen Bericht über die Lage des Ordinariates äußern, diesen vorlegen und Änderungen genehmigen lassen. 12. Kirchenrecht 1. Für die gerichtlichen Fälle ist das Tribunal jener Diözese zuständig, in der eine der Parteien ihren Wohnsitz hat, außer das Ordinariat hat sein eigenes Gericht bestellt; in diesem Fall wird das Berufungsgericht vom Ordinarius bestimmt und vom Erzbischof approbiert. In beiden Fällen
5 sind für die Zuständigkeit die vom Codex CICEC festgelegten Rechtstitel zu beachten. 2. Das Dekret, mit dem ein Ordinariat errichtet wird, bestimmt den Ort des Ordinariatssitzes und, falls dies für angemessen gehalten wird, auch seine Hauptkirche. 13. Weitere Bestimmungen Sollte eine dieser vorgenannten Bestimmungen oder dieser Vertrag in Teilen oder zur Gänze rechtlich ungültig oder unwirksam sein, so soll sie nach Willen der Unterzeichneten durch eine/n solche/n ersetzt werden, die/der dem angestrebten Zweck entspricht. Karl Michael Soemer, Erzbischof UKK Karl Uwe Eckert, Erzbischof der KKD 1. Vorsitzender der UKK 1. Vorsitzender der KKD Patrick Scheiner, Generalvikar der UKK Jennifer Eckert 2. Generalvikar der UKK 2. Vorsitzende der KKD Ole Diestelhorst 2. Vorsitzender des UKK e.v.
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