EINLADUNG zur gemeinsamen öffentlichen Sitzung der Gemeinderäte Herbertingen und Ertingen am Dienstag, dem , um 20.

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1 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 NR. 49 Herausgeber: Gemeinde Herbertingen, Holzgasse 6, Herbertingen, Tel: 07586/ , Anzeigenannahme: Bürgerbüro Fax: 07586/ , verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: Bürgermeister Michael Schrenk oder V.i.A. Für den übrigen Inhalt: Primo-Verlag Stockach, Anton Stähle, Postfach 1254, Stockach, Telefon 07771/ , Fax; 07771/ Internet: Bürgermeisteramt Herbertingen EINLADUNG zur gemeinsamen öffentlichen Sitzung der Gemeinderäte Herbertingen und Ertingen am Dienstag, dem , um Uhr Sitzungsort: Pflegeheim Herbertingen, Elfriede-Scheb-Saal TAGESORDNUNG Öffentlich: 1. Weiterentwicklung der Hauptschulen Michel-Buck-Schule Ertingen und Lilly-Jordans-Schule Herbertingen zur Werkrealschule der neuen Art - Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Die Bevölkerung ist zu dieser Sitzung herzlich eingeladen. 4. Änderung der Richtlinien zur Vereinsförderung - Konkretisierung des Abschnittes VIII. - Inanspruchnahme des Bauhofes 5. Antrag der Freien Liste zur Verbesserung der Sicherheit der Bürger 6. Baugesuche; Herstellen des Einvernehmens - Errichtung eines Gartengerätehauses mit Holzlageranbau auf dem Grundstück Zeppelinstraße 3, Flst. 1660/2, Gemarkung Herbertingen 7. Bekanntgaben, Anfragen, Bürger fragen Die Bevölkerung ist zu dieser Sitzung herzlich eingeladen. Herbertingen, Michael Schrenk Bürgermeister Herbertingen/Ertingen, Michael Schrenk Bürgermeister Bürgermeisteramt Herbertingen Alexander Leitz Bürgermeister EINLADUNG zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am Mittwoch, dem , um Uhr Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses, Holzgasse 6 TAGESORDNUNG Öffentlich: 1. Sanierung der Alemannenhalle - Vergabe folgender Gewerke: a) Innentüren/Schreinerarbeiten b) Innenputz c) Trockenbauarbeiten d) Estricharbeiten e) Blitzschutzarbeiten 2. Heuneburgmuseen a) Präsentation der Besucherbefragung 2009 b) Bericht der Werbeagentur FSB aus Ravensburg c) Weitere Zusammenarbeit mit der Werbeagentur 3. Bestattungsgebührenordnung a) Kalkulation der Bestattungsgebühren b) Neufassung der Bestattungsgebührensatzung (-ordnung) Einladung zur Sitzung des Zweckverbandes Erholungs- und Freizeitzentrum Schwarzachtalseen am Donnerstag, Am Donnerstag, findet um Uhr im Sitzungssaal des Rathauses in Herbertingen eine öffentliche Sitzung des Zweckverbandes Erholungs- und Freizeitzentrum Schwarzachtalseen statt. Tagesordnung: TOP 1 Bericht des Verbandsvorsitzenden TOP 2 Bürgerfragestunde TOP3 Neubau der Uferpromenade Beratung und Beschlussfassung über weitere Details TOP 4 Bekanntgaben, Verschiedenes, Wünsche, Anregungen Die Bevölkerung ist zu dieser Sitzung recht herzlich eingeladen. Nach der öffentlichen Sitzung findet eine nicht-öffentliche Beratung statt. Herbertingen/Ertingen, gez. Alexander Leitz, Verbandsvorsitzender

2 Seite 2 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 Ortschaftsrat Marbach Einladung zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Marbach am Montag, den 07. Dezember 2009 um Uhr im Rathaus in Marbach. Tagesordnung 1. Protokollbekanntgabe 2. Weitere Stellungnahme zum Entwurf des Flächennutzungsplanes 3. Baugesuche: Erstellung Zweckgebäude zur Heu- Stroh- und Maschinenlagerung, Flst. Nr. 832, Grundäcker 4. Informationen, Anfragen, Bürger fragen Marbach, den 01. Dezember 2009 Albert Harsch, Ortsvorsteher Hinweis zum Annahmeschluss für die letzte Ausgabe des Mitteilungsblattes in KW 51/52 (Doppelausgabe) Annahmeschluss: Montag, , Uhr Erscheinung MTB: Freitag, Achtung es müssen alle Texte bis zum in der letzten Ausgabe 2009 veröffentlicht werden, da das erste Mitteilungsblatt 2010 erst am Donnerstag, erscheint. Später eingegangene Beiträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Wir bitten um dringende Beachtung! Erste Ausgabe 2010 Annahmeschluss: Montag, , Uhr Erscheinung MTB: Donnerstag, Wochenenddienste Ärzte Einheitliche ärztliche Notrufnummer für den Notdienst im Bezirk Mengen - Hohentengen - Herbertingen - Scheer an Wochenenden/Feiertagen und außerhalb der Sprechstunden: Telefon: Nach Anwahl der obigen Nummer wird der Patient durch Rufweiterleitung direkt mit dem Arzt verbunden. Die obige Nummer kann immer außerhalb der Sprechstundenzeiten des Arztes angerufen werden: werktags von Uhr und an den Wochenend-/Feiertagen von bis Uhr. Notfalldienst der Kinder- und Jugendärzte im Kreis Sigmaringen: Einheitliche Telefonnummer des Notfalldienstes der Kinder- und Jugendärzte im Landkreis Sigmaringen: Telefon: Zahnärztlicher Notdienst: Raum Sigmaringen - Pfullendorf und Umgebung Rufnummer: Raum Bad Saulgau - Riedlingen und Umgebung Rufnummer: HNO-ärztlicher Bereitschaftsdienst zu erfragen beim DRK Sigmaringen, Tel.: Apotheke: Der Dienst dauert jeweils (24 Stunden) von 8.30 bis 8.30 Uhr. Die Storchen-Apotheke in Herbertingen hat samstags von Uhr geöffnet. Samstag, Schwaben-Apotheke, Bad Saulgau, Tel.: Sonntag, Apotheke Selbherr, Bad Saulgau, Tel.: Marien-Apotheke, Ertingen, Tel.: Sozialstation: Bad Saulgau - Herbertingen Pflege und Versorgung rund um die Uhr Telefon: DRK-Sozialstation, Hohenzollernstr. 6, Sigmaringen Telefon: Bereitschaftsdienst Rund um die Uhr Telefon: Essen auf Rädern: Malteser-Hilfsdienst, Sigmaringen Telefon: Deutsches Rotes Kreuz, Sigmaringen Telefon: Soziale Heimstätte Dornahof, Altshausen Telefon: Johanniter-Unfall-Hilfe e.v., Ravensburg Telefon: Beratungsstelle für Senioren, Pflegebedürftige und deren Angehörige Karlstraße 7, Bad Saulgau (Tel.-Nr.: ), Montag - Freitag: Uhr auf Voranmeldung, kostenlose Beratung - auf Wunsch auch zu Hause. Nachbarschaftshilfe: Wir helfen stundenweise bei Bedarf: Tel: 5682 Kreuzbundgruppe Bad Buchau - Selbsthilfegruppe Helfergemeinschaft für Suchtkranke und deren Angehörige: Jeweils dienstags um Uhr, 14-tägig (in den geraden Kalenderwochen) im Bischof-Sproll-Haus, Weiherstraße 43. Wichtige Telefon-Nummern: Polizei-Notruf: 110 Rettungsdienst: 112 Notarzt: 112 Feuerwehr: 112 Gas-Störungsstelle: Strom EnBW- Störungsstelle: Wasserversorgung: Rohrbrüche / Störungen 24-h-Bereitschaftsdienst: Tel:

3 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 Seite 3 Musikverein Hundersingen e.v. Einladung zum Kirchenkonzert 2009 Am kommenden Sonntag, 6. Dezember 2009 findet in der St. Martinuskirche in Hundersingen unser Kirchenkonzert statt. Hierzu laden wir Sie recht herzlich ein. Beginn ist um Uhr. Leitung: Petra Diodone Auf Ihr Kommen freut sich der Musikverein Hundersingen e. V. Blutspender gesucht Der Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) bittet um Ihre Blutspende am: Montag, dem von Uhr bis Uhr Lilly-Jordans-Schule, Marbacher Straße HERBERTINGEN Blut spenden kann jeder Gesunde zwischen 18 und 68 Jahren, Erstspender dürfen jedoch nicht älter als 59 Jahre sein. Das DRK bittet Sie zur Blutspende Ihren Personalausweis mitzubringen. Der Bürgermeister informiert Schulkooperation mit der Gemeinde Ertingen Am Mittwoch vergangener Woche wurde nach zahlreichen Gesprächen und Beratungen im Gemeinderat beschlossen, dass die Gemeinde Herbertingen zusammen mit der Gemeinde Ertingen eine Werkrealschule der neuen Art beantragen wird. Am wird um 20 Uhr in der Cafeteria des Herbertinger Pflegeheims eine gemeinsame Sitzung der Gemeinderäte aus Ertingen und Herbertingen stattfinden, in der die Details der Zusammenarbeit besprochen werden. Die Bevölkerung ist zu dieser Sitzung herzlich eingeladen. Wir werden über das Thema noch ausführlich berichten. Shredderbrand: Euro auf dem Konto der Gemeinde eingegangen Am vergangenen Donnerstag gingen Euro als Kostenersatz für den Shredderbrand auf dem Konto der Gemeinde ein. Somit ist der erste Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen im Rahmen des Eilverfahrens zum Sofortvollzug erledigt. Nunmehr müssen der Gemeinde noch Sicherheiten in Höhe von Euro vorgelegt werden. Ob die Gemeinde den nun überwiesenen Betrag behalten darf, wird sich erst im Hauptverfahren entscheiden. Klar ist jedoch, dass diese Finanzspritze der Gemeinde unheimlich gut tut. Vor wenigen Wochen ging man im Gemeinderat noch davon aus, dass bis zum Jahresende noch ein weiterer Kredit in Höhe von einer halben Million Euro aufgenommen werden muss. Dies ist nun entbehrlich. Abwassergebühr für drei Jahre auf hohem Niveau Aufgrund der anstehenden hohen Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden im Abwassernetz steigt die Abwassergebühr zum von 3,08 Euro/m³ auf 3,53 Euro/m³ an. Nach der Eigenkontrollverordnung ist die Gemeinde dazu verpflichtet, die Schäden im Kanalnetz innerhalb bestimmter Fristen zu beheben. Bereits seit über zwei Jahren ist bekannt, dass das gesamte Herbertinger Kanalnetz kurzfristig zu behebende Schäden in Höhe von rund 2 Mio. Euro aufweist. Die Dokumentation der kurz-, mittel- und langfristig zu behebenden Schäden wurde im Frühjahr dieses Jahres abgeschlossen. Vor wenigen Wochen verständigte man sich mit dem Landratsamt Sigmaringen auf die weitere Vorgehensweise. Demnach müssen in den nächsten drei Jahren insgesamt Euro zur Behebung der Schäden aufgewendet werden. Der Gebührenkalkulation für das Jahr 2010 wurde ein Betrag für die Kanalsanierung von Euro zugrunde gelegt. Daraus hätte sich die Erhöhung um 83 Cent /m³ errechnet. Der Gemeinderat legte fest, dass nur Euro für das Jahr 2010 berücksichtigt werden sollen. Somit steigt die Gebühr für 2010 von 3,08 Euro/m³ auf 3,53 Euro/m³ an. Die gestrichenen Euro müssen entweder im Jahr 2011 oder 2012 zusätzlich aufgebracht werden. Im Rahmen der Berichterstattung zu den Gebührenhaushalten war in der Schwäbischen Zeitung von vernachlässigten Reparaturen die Rede. Diese Aussage trifft so nicht zu. In den vergangenen Jahren hat die Gemeinde Zug um Zug Kanäle erneuert oder saniert. Als Beispiele seien die Kanäle in der Holzgasse, der Gartenstraße, der Ziegelgasse oder dem Bereich Hexensteigle/Schmiedgasse genannt. In den Ortschaften waren wir in Mieterkingen mit dem Kirchberg, der Jobstraße und der Brühlgasse tätig. In Hundersingen wurde zuletzt der gesamte Kanal in der Beurener Straße ausgetauscht. Alles fand natürlich im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten statt. Der Schwerpunkt lag in Herbertingen in den vergangenen Jahren jedoch klar auf dem Hochbau. Somit ist es nachvollziehbar, dass wir bei den Kanalsanierungen im Verzug sind. Nunmehr werden wir systematisch an die Beseitigung der Schäden herangehen. Im Jahr 2010 werden wir zunächst in geschlossener Bauweise gezielt Einzelschäden angehen. Für das Jahr 2011 stehen dann Maßnahmen in offener Bauweise an, bei denen zugleich auch schadhafte Wasserleitungen erneuert werden sollen. Aus heutiger Sicht wird dies vordringlich in Marbach der Fall sein. Durch die kontinuierlich hohen Aufwendungen werden wir das Gebührenniveau im Abwasserbereich die nächsten drei Jahre auf dem nun hohen Stand halten müssen. Höhe des Wasserzinses für 2010 Der Gemeinderat hat sich in der letzten Sitzung im November mit der Kalkulation des Wasserzinses für das Jahr 2010 beschäftigt. Im Jahr 2008 konnte der Wasserzins für das laufende Jahr 2009 noch um 0,10 Euro/m³ gesenkt werden. Da nun insbesondere Investitionen zur Reduzierung der hohen Wasserverluste anstehen, erhöhte das Gremium den Wasserzins zum wiederum um 10 Cent auf 1,40 Euro/m³. Gebühren für die Biotonnenabfuhr 2010 Vergangene Woche hat der Gemeinderat die Gebührensätze für die Biotonnenabfuhr im Jahr 2010 festgelegt. Die Kosten bleiben unverändert bei 38 Euro pro Jahr für das kleine Gefäß und bei 50 Euro pro Jahr für das große Gefäß. Herbertingen, Ihr Michael Schrenk, Bürgermeister Lichtstube des Keltenmuseums Heuneburg am 5. Dezember 2009 Zur Lichtstube sind handarbeitsinteressierte Männer und Frauen herzlich eingeladen. Gefragt sind alle Arten von Handarbeiten, es muss nicht unbedingt antike Textiltechnik sein. Auch wenn Sie schon immer die Socken fertig oder einen neuen Pullover stricken wollten, sind Sie hier herzlich willkommen. Bringen Sie einfach Ihre Arbeitsmaterialien mit und betreiben Sie in geselliger Runde aktive Handarbeit! Die letzte Lichtstube für das Jahr 2009 findet am Samstag, den 5. Dezember 2009 ab Uhr im Rathaus Hundersingen statt. Das Ende ist offen und richtet sich nach den Interessen der Teilnehmer/Innen. Eintritts- oder Teilnahmegebühren werden nicht erhoben.

4 Seite 4 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 Bürgermeisteramt Herbertingen Landkreis Sigmaringen Ergebnis der Sammlung für die Kriegsgräber 2009 Zum 1. September 2010 bieten wir in der Gemeindeverwaltung eine Ausbildungsstelle für eine/n Verwaltungspraktikantin/en mit dem Berufsziel Public Management für den Studiengang Bachelor of Arts an. Die Ausbildung dauert insgesamt 3 ½ Jahre und gliedert sich in 1 ½ Praxisjahre in öffentlichen Verwaltungen (auch im Ausland) und zwei Jahre des FH-Studiums in Ludwigsburg oder Kehl. Beim Bürgermeisteramt Herbertingen werden Sie innerhalb dieser Zeit vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 ausgebildet. Nach dem Abschluss Ihrer Ausbildung arbeiten Sie in den unterschiedlichsten Bereichen öffentlicher Verwaltungen oder Betriebe in Baden-Württemberg und darüber hinaus. Voraussetzung für Ihre Bewerbung ist das Abitur oder die Fachhochschulreife bis spätestens Sommer 2010, ein Höchstalter von 32 Jahren bzw. 40 Jahren bei Behinderten sowie die Zulassung zu diesem Ausbildungsgang durch die FH Ludwigsburg oder Kehl, die bereits vorliegen sollte. Bitte bewerben Sie sich bei Interesse mit den üblichen Unterlagen bis zum 20. Dezember 2009 beim Bürgermeisteramt Herbertingen, Holzgasse 6, Herbertingen. Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Halder unter Telefon oder Mail berthold.halder@herbertingen.de gerne zur Verfügung. Herbertingen 1.603,95 Euro Hundersingen 387,72 Euro Marbach 441,90 Euro Mieterkingen 295,50 Euro =================================================== Gesamt: 2.729,07 Euro Brennholz- und Reisschlagversteigerung der Gemeinde Herbertingen im Dezember Rund 180 Festmeter Brennholz werden am Donnerstag, den 17. Dezember 2009 ab Uhr im Sitzungssaal des Rathauses öffentlich zum Meistgebot gegen Barzahlung abgegeben. Die Karte und die Listen mit den Brennholzpoltern und den Reisschlägen sind im Schaukasten am Rathaus ausgehängt und unter Aktuelles in die Homepage der Gemeinde Herbertingen eingestellt. Reisschläge werden, wenn es bis dahin nicht übermäßig viel schneit, am Samstag, den vor Ort meistbietend vergeben. Interessenten können zur gemeinsamen Besichtigung ab 9 Uhr kommen. Treffpunkt ist am Kogenwasenweg die Auffahrt zur Hütte (vor der Schranke). Die Vergabe (und Bezahlung) erfolgt dann ab ca. 11 Uhr in der Hütte. Ob die Besichtigung und Vergabe stattfindet, wird verbindlich im nächsten Mitteilungsblatt (in KW 50) bekannt gegeben. Das Team des Gemeindewaldes Herbertingen Jahresrückblick 2009 Anschriften, die uns noch nicht bekannt oder die sich geändert haben, bitten wir auf dem beiliegenden Abschnitt einzutragen und um sofortige Rückgabe an das Bürgermeisteramt Herbertingen, Bürgerbüro. Bitte senden Sie den Jahresrückblick der Gemeinde Herbertingen an: Herrn/Frau Straße/Postfach Der nächste Krämermarkt in Herbertingen findet statt am Freitag, Nachfolgende Händler haben sich angemeldet: Strickmoden für Damen und Herren, Gut Strickmoden GmbH, Banaterstr. 11, Straßberg 1000 kleine Dinge, 99-Cent-Artikel, Schnäppchen Kaiser, Im Käppele 38, Nürtingen Kurz- und Haushaltswaren, Fa. Kleinknecht, Zollhauserstr. 46, Riedlingen Haribo Süßwaren, Gerhard Haug, PF 4301, Tuttlingen Hüte + Mützen, Edgar Schweizer, Hagweg 22, Tro.-Wilsingen Strumpfwaren, Cornelia Bär, Landauerstr. 36, Primasens Unterwäsche, Wolfgang Kißling, Marktstr. 24, Winterlingen Selbstgefertigter Schmuck aus Perlen, Halbedelsteinen, etc., Hermann Goerz, Holdergasse 6, Bretzfeld-Bitzfeld Damenmode, Susanne Kunert, W.-Seelenbinder-Str. 1, Delitzsch Kunstdamentaschen und Lederwaren, Fa. Thoma / Rashid, Schlossstr. 5, Albstadt Punsch, Glühwein, Selbstgebasteltes, Grillwürste, Kindergarten Don Bosco, Herbertingen PLZ, Ort Absender: Anschrift

5 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 Seite 5 Veröffentlichung der Geburtstage in der Schwäbischen Zeitung Aufgrund von 34 (2) des Meldegesetzes veröffentlicht die Gemeindeverwaltung in der hiesigen Tageszeitung (Schwäbische Zeitung) die Namen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums der in der Gemeinde Herbertingen wohnhaften Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag. Personen, die keine Veröffentlichung ihres Geburtstages wünschen, werden um entsprechende Mitteilung an das Bürgermeisteramt, Bürgerbüro, Telefon: gebeten. Deutsche Rentenversicherung Baden - Württemberg Riester-Zulage beantragen Riester-Sparer aufgepasst: Bis zum 31. Dezember 2009 können die Zulagen für das Jahr 2007 beantragt werden. Wer diese Frist versäumt, verschenkt bares Geld: Der Anspruch auf die staatliche Förderung verfällt nämlich nach zwei Jahren. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hin. Den Zulagenantrag bekommen die Sparer vom Anbieter des Riestervertrags zugeschickt. Persönliche Angaben müssen wenn nötig ergänzt werden, dann schickt man den Antrag wieder an den Anbieter zurück. Dieser leitet den Antrag dann an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiter. Grundsätzlich muss die Zulage jedes Jahr beantragt werden. Es geht aber auch einfacher: Dazu müssen Sparer beim Anbieter einen Dauerzulagen-Antrag stellen. Die Förderung wird dann dem Riester-Vertrag automatisch gutgeschrieben und man muss nur noch mitteilen, wenn sich etwas ändert. Auch wer bisher nicht riestert, kann sich noch alle Vorteile an Zulagen und Steuerersparnissen sichern. Vorausgesetzt er schließt bis Jahresende einen Vertrag ab und zahlt den Mindesteigenbeitrag ein: Vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulagen. Vom Staat gibt es jährlich 154 Euro (für 2007: 114 Euro) als Grundzulage, pro Kind zusätzlich 185 Euro (für 2007: 138 Euro). Für Kinder, die ab 2008 geboren sind, werden 300 Euro gezahlt. Riester-Sparer, die bei Vertragsabschluss unter 25 sind, erhalten einen einmaligen Sonderbonus von 200 Euro. Mehr Informationen zur Riester-Rente enthalten die Broschüren der Deutschen Rentenversicherung Altersvorsorge heute die Zukunft planen und Privatvorsorge von A bis Z. Diese können telefonisch unter der Nummer oder per (presse@drv-bw.de) angefordert und im Internet unter heruntergeladen werden. GEMEINDE HERBERTINGEN Landkreis Sigmaringen Friedhofssatzung - Friedhofsordnung - Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes für das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 (GBL.S.395) in Verbindung mit den 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften 1 Widmung (1) Die Friedhöfe Herbertingen, Hundersingen, Marbach und Mieterkingen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Herbertingen. Der Friedhof Marbach ist, soweit er die Parzellen 8 und 818/1 umfasst, Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde Marbach und ist von dieser der bürgerlichen Gemeinde Herbertingen pachtweise als öffentliche Einrichtung überlassen. Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. II. Ordnungsvorschriften 2 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde. Diese Vorschrift findet keine Anwendung für Beauftragte der Gemeinde und der Katholischen Kirchengemeinde Marbach, die in Erfüllung ihrer Aufgaben die Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen befahren und anderer Geräte bedienen müssen. b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. c) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (4) 3 Abs. 3 findet auf dem Friedhof Marbach insoweit keine Anwendung, als dass die Katholischen Kirchengemeinde Marbach das Recht hat, für religiöse Veranstaltungen aller Art den Friedhof und die Friedhofskapelle (Leichenhalle) zu benutzen. 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

6 Seite 6 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; 42a und 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. 6 Särge Die Särge für Kindergräber ( 11 Abs. 1 Buchstabe a) dürfen höchstens 1,50 m lang und 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. 7 Ausheben der Gräber (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. 8 Ruhezeit Die Ruhezeit beträgt: für Leichen (mit Vollendung des 10. Lebensjahres) für Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstarben, sowie bei Früh- und Totgeburten für Aschen 30 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach 19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten 10 Allgemeines (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber, b) Urnenreihengräber, c) Wahlgräber, d) Urnenwahlgräber. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt in nachstehender Reihenfolge 1. wer für die Bestattung sorgen muss ( 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2. wer sich dazu verpflichtet hat, 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sowie auch für Tot- und Fehlgeburten b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab c) Urnenreihengrabfelder für die Aschen Verstorbener jeden Alters. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Ausnahmsweise können Aschen Verstorbener in diesem Grab beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der Asche die verbleibende Ruhezeit des Reihengrabes nicht überschreitet. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von vierzig Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Nutzungsrechte an bestehenden Wahlgräber mit ursprünglich 6 oder mehr Belegungen können nach Ablauf der erstmals vereinbarten

7 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 Seite 7 Nutzungszeit als Grabstätte mit 4 Belegungen auf Antrag erneut verliehen werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen, bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. auf die Kinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die vollbürtigen Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter 1) bis 7) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 4 uns 6 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergangen war. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Totenruhe innerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeit nach 8 nicht durch eine Wiederbelegung gestört werden darf. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Zum Zeitpunkt der in Kraft tretenden Friedhofssatzung werden bestehende Urnengräber künftig auf Antrag als Wahlgräber betrachtet. 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Sie dürfen, den Friedhof Marbach betreffend, in ihrer Form, ihrer Beschriftung und Symbole das religiöse und sittliche Empfinden des katholischen Volksteils nicht verletzen. In Streitfällen hat die zuständige Kirchenbehörde ein Mitbestimmungsrecht und ist befugt, die Entfernung der von ihr beanstandeten Teile der Grabausstattung zu verlangen. 15 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig. 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben. 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig seitlich oder auf der Rückseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig: Grabmale und Grabausstattung 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, 2. mit Farbanstrich auf Stein, 3. mit Glas, le, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, 4. mit Lichtbildern, 5. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. Grabstätten auf einstelligen bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,40 m² Ansichtsfläche 6. auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche. 7. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. 8. Grabeinfassungen jeder Art auch aus Pflanzen sind nicht zulässig, soweit die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt sind oder werden. 9. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. 16 Grabeingrenzungen, Grabfelder (1) Grabeingrenzungen dürfen in bestehenden und neu ausgewiesenen Grabfeldern nur in Form von liegenden Platten vorgenommen werden. Sie sind von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten anzubringen. (2) Wird ein Grabfeld neu begrenzt, muss vorher die Form, die Farbe und das zu verwendende Material mit der Gemeinde abgesprochen werden.

8 Seite 8 Donnerstag, den 03. Dezember Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. 18 Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm. 19 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabausstattung verursacht wird. 20 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzt selbst entfernen; 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte 21 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit, bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts umgehend abzuräumen. 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. Die gärtnerische Gestaltung von Grabfeldern muss auf die Würde des Friedhofs entsprechend abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. 22 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche ( 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Leichenhalle 23 (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Gemeinde kann hierfür den Schlüssel den Angehörigen aushändigen.

9 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 Seite 9 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung (1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des 2 betritt, 2. entgegen 3 Abs. 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften zu verteilen. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( 4 (1) ) 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert ( 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt ( 20 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( 19 Abs. 1). 26 Inkrafttreten (1) Diese Änderung der Friedhofssatzung tritt am 01. Dezember 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 08. Juni 1988 mit der Änderung vom außer Kraft. gezeichnet: Michael Schrenk Bürgermeister ausgefertigt: Der vorliegende Satzungsinhalt entspricht dem politischen Willen des Gemeinderates der Gemeinde Herbertingen und von diesem mehrheitlich so beschlossen. Herbertingen, den Schrenk Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. GEMEINDE HERBERTINGEN LANDKREIS SIGMARINGEN 7. SATZUNG zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung-WVS) vom Aufgrund der 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der 2,9,10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Herbertingen am folgende 7. Änderungssatzung beschlossen: 1 42 (Verbrauchsgebühren) erhält folgenden neuen Wortlaut: 42 Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge ( 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,40 Euro. 2 Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Herbertingen, den Schrenk, Bürgermeister GEMEINDE HERBERTINGEN LANDKREIS SIGMARINGEN 12. SATZUNG zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom Aufgrund von 45 b Abs.4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den 2, 8, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Herbertingen am folgende 12. Änderungssatzung beschlossen: 1 40 (Absetzungen) erhält folgenden neuen Wortlaut: (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebühren-

10 Seite 10 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 schuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen. (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von ihr abgelesen. Die 21 Abs. 2 und 3 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung. (3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gem. Abs. 2 erbracht wird. (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/jahr, 2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/jahr. Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermengen gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 25 m³/jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Abweichend von Abs. 3 ist bei landwirtschaftlichen Betrieben eine Wassermenge von 10 m³/jahr von der Absetzung ausgenommen. (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. Übergangsregelung: Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler gem. 41 Abs. 2 vorhanden, sind diese bei der Gemeinde unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen. Zwischenzähler, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, werden von der Gemeinde auf Antrag des Gebührenschuldners in ihr Eigentum entschädigungslos übernommen. 40 Abs. 2 gilt entsprechend (Höhe der Abwassergebühr), Absätze 1 und 2, erhält folgenden neuen Wortlaut: (1) Die Abwassergebühr bei Einleitung nach 37 Abs. 1 und 2 beträgt je m³ Abwasser 3,53 Euro. (2) Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je m³ Abwasser 2,27 Euro. 3 Inkrafttreten (1) 1 dieser Änderungssatzung tritt mit öffentlicher Bekanntgabe der Satzung in Kraft. (2) 2 dieser Änderungssatzung tritt am in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Herbertingen, den Schrenk, Bürgermeister VHS Herbertingen Anmeldungen bitte bei Ulrike Siebenrock, Fon 5540, d7rock@t-online.de Ski- und Snowboard-Ausfahrt ins idyllische Skigebiet Brand/Bürserberg der VHS Herbertingen Datum: Sa Abfahrt: 6.30 h Parkplatz Schule Rückfahrt: Abfahrt in Brand h Erwachsene: 50,00 Euro Senioren: 47,00 Euro; Jahrgang Jugendliche: 41,00 Euro; Jahrgang Kinder: 39,00 Euro; Jahrgang Bambini: 21,00 Euro; Jahrgang Ihre Anmeldung wird erst gültig, wenn Sie 18,00 Euro an die VHS überwiesen haben: KSK, Kto. Nr , Stichwort Brand. Der Differenzbetrag wird im Bus bar kassiert. ARGE - Sprechzeiten in Bad Saulgau Der nächste Sprechtag in Bad Saulgau findet am Dienstag, den von Uhr und von Uhr im Rathaus Bad Saulgau, Zimmer 8 im Erdgeschoss (gegenüber Einwohnermeldeamt) statt. In Bad Saulgau werden folgende Dienstleistungen der ARGE angeboten: Entgegennahme von Weiterbewilligungsanträgen Entgegennahme von fehlenden Unterlagen Aushändigung von Antragsunterlagen Beratung in leistungsrechtlichen Angelegenheiten Kontaktdaten: ARGE Landkreis Sigmaringen, Fidelis-Graf-Str. 2, Sigmaringen, Telefon: , Telefax: ARGE-LandkreisSigmaringen@arge-sgb2.de Elternsprechtage an der Realschule Mengen Am Mittwoch, 9. Dezember und Dienstag, 15. Dezember finden in der Zeit von bis Uhr die Elternsprechtage an der Realschule Mengen statt. Hierzu sind die Erziehungsberechtigten herzlich eingeladen; im Aufenthaltsraum wird an diesem Abend bewirtet. Wurster, Schulleiter

11 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 Seite 11 SRH FernHochschule Riedlingen informiert am 8. Dezember über ihre Studiengänge Die SRH FernHochschule Riedlingen lädt alle Studieninteressenten zu einer Infoveranstaltung am Dienstag, 8. Dezember 2009 um Uhr ins Verwaltungsgebäude der Hochschule (Wegscheiderhaus) in Riedlingen, Lange Straße 19, ein. Informiert wird über die Bachelor-Studiengänge Betriebswirtschaft, Gesundheits- und Sozialwirtschaft, Wirtschaftspsychologie und Lebensmittelmanagement und -technologie sowie über die Master-Studiengänge Business Administration und Health Care Management. Das Fernstudium nach dem Riedlinger Modell eignet sich für Berufstätige und Auszubildende aber auch als Alternative zu einem Präsensstudium. Ein großer Vorteil ist dabei die räumliche und zeitliche Flexibilität, die ein Studium nicht nur neben Beruf oder Ausbildung sondern z.b. auch im Ausland oder in der Familienphase möglich macht. Auskunft: Tel.: oder Weihnachtsmarkt - Weihnachtsmarkt- Am Freitag, 04. Dezember 2009 verkauft der Kindergarten Don Bosco beim Krämermarkt vor dem alten Rathaus wieder weihnachtliches, wie z.b. selbstgebackene Plätzchen Windlichter Weihnachtskarten Weihnachtsdekorationen aus Heu und Moos Laubsägearbeiten Punsch, Glühwein Grillwürste und vieles mehr Wer an diesem Tag keine Zeit hat, kann uns gerne vom 07. bis 11. Dezember 2009 im Kindergarten besuchen. Der Erlös kommt den Kindern zu Gute. Auf Ihren Besuch freut sich der Kindergarten Don Bosco Das Seminar findet um 19:30 Uhr im EDV-Raum des Grünen Zentrums in Sigmaringen-Laiz statt. Es werden die Excel-Anwendungen zur Erstellung von Nährstoff- und Humusbilanzen und zur Berechnung des N-Düngebedarfs vorgestellt und anhand von Beispielen angewendet. Für dieses Seminar ist eine telefonische Anmeldung unter Telefon nötig. Expertentipp der Gemeindefeuerwehr Bescherung ist erst Heiligabend! Die Gemeindefeuerwehr rät mit Beginn der Adventszeit zu besonderer Aufmerksamkeit im Umgang mit Kerzen und Adventskränzen. Sie bittet dringend um Beachtung des folgenden Expertentipps: Keinen trockenen Adventskranz verwenden. Adventskranz oder -gesteck auf feuerfeste Unterlage stellen und Kerzenhalter aus feuerfestem Material verwenden. Kerzen niemals in der Nähe von Vorhängen oder anderen brennbaren Materialien aufstellen und entzünden. Brennende Kerzen nie unbeaufsichtigt lassen; auch beim kurzfristigen Verlassen des Zimmers löschen. Kerzen immer von hinten nach vorne anbrennen, von vorne nach hinten löschen und nie über brennende Kerzen greifen. Abgebrannte Kerzen rechtzeitig auswechseln. Streichhölzer und Feuerzeuge an einem vor Kindern sicheren Ort aufbewahren. Kinder sollten nur unter Anleitung von Erwachsenen mit Streichholz und Feuerzeug umgehen. Geschenktipp der Feuerwehr zu Weihnachten Schenken Sie ein Stück Sicherheit. Rauchmelder sind Lebensretter Ihre Montage der Geräte unterstreicht die persönliche Note dieses Geschenkes. Alle Abteilungen Montag, den um Uhr Atemschutzprobe im Feuerwehrgerätehaus Herbertingen Das Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Landwirtschaft informiert: Fachveranstaltung für Schweinehalter Am Montag, den findet um 20:00 Uhr im Gasthaus Adler in Aach-Linz, Pfullendorf, eine Informationsveranstaltung zu den folgenden Themen statt. Über die Chancen und Möglichkeiten der Schweinehaltung in Süddeutschland, spricht Bernhard Glöckler neuer Abteilungsleiter in der Landesanstalt Boxberg. Es folgen Berichte über Ferkelerzeugerbetriebe aus Holland, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2009 in der Schweinehaltung im Kreis Sigmaringen sowie über die Änderungen bei der Agrarinvestitionsförderung Fachbereich Landwirtschaft und Beratungsdienst Schweinehaltung und Schweinezucht laden Sie herzlich ein und freuen sich auf Ihr Kommen. Seminar Excel-Anwendungen in der Landwirtschaft Am Mittwoch, den veranstaltet das Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Landwirtschaft, ein Seminar zu Excel-Anwendungen in der Landwirtschaft. Feuerwehr Hundersingen Montag, den um Uhr Feuerwehrprobe Theaterverein Marbach e.v. Der Theaterverein Marbach führt im Januar in der Marbacher Mehrzweckhalle das Lustspiel auf: Feurio Aufruhr im Spritzenhaus Aufführungen: Samstag, 2. Januar, Uhr Sonntag, 3. Januar, Uhr Dienstag, 5. Januar, Uhr Platzreservierungen: Tel Josef Baur, Vorsitzender

12 Seite 12 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 Bald ist Nikolausabend da...! Am Samstag, den 5. Dezember 2009, am Vorabend des Nikolaustages, kommt traditionell der Nikolaus zu den Kindern. Machen Sie Ihren Kindern eine vorweihnachtliche Freunde und laden Sie den Nikolaus zu einem Besuch ein. Anmeldungen sind noch heute Donnerstag, den 3. Dezember 2009 in den Kindergärten Herbertingen und in der St. Oswald Kirche möglich. Dort finden Sie auch die vorbereiteten Anmeldezettel. Bitte den ausgefüllten Anmeldezettel in den dafür vorgesehen Briefkasten/Sack einwerfen. Am Samstag, den 5. Dezember 2009 findet um Uhr die traditionelle Aussendungsfeier vor der Nikolauskapelle statt. Alle Kinder mit Eltern und Großeltern, sowie die gesamte Bevölkerung sind herzlich eingeladen. Nikolausgilde Herbertingen KLJB Hundersingen- Beuren Nikolausbesuch: Auch dieses Jahr ist der Nikolaus der KLJB am 05. Dezember wieder in Hundersingen und Beuren unterwegs. Machen Sie Ihren Kindern eine Freude und laden Sie den Nikolaus zu Ihnen nach Hause ein! Melden Sie sich einfach bei Manuel Samtner unter der Telefonnummer an. KLJB Hundersingen- Beuren KLJB Marbach Die Landjugend Marbach macht wie jedes Jahr traditionell den Nikolausbesuch bei den Familien. Der Besuch findet am Samstag, den 5. Dezember 2009 um Uhr statt. Wer sich anmelden möchte soll sich bitte bei Nicole Madlener melden. Tel.: 07586/ KLJB Marbach SV Herbertingen Ergebnisse vom Wochenende: SV Ebersbach SV Herbertingen 1:1 Unsere Jungs zeigten in Ebersbach eine ordentliche Partie. In der Ersten Halbzeit gab es kaum Torchancen auf beiden Seiten so stand es 0:0 zur Halbzeitpause. Nach der Pause steigerten sich beide Mannschaften so konnte Bernd Gruber in der 50. Minute das 1:0 für unsere Mannschaft erzielen. Allerdings hielt die Führung nur 10 Minuten da die Gastgeber das 1:1 erzielten. Norbert Golla schoss kurz vor Schluss noch einen Freistoß knapp am Pfosten vorbei.das 1:1 war ein gerechtes Ergebnis allerdings bringt das beide Mannschaften nicht weiter. Torschützen: Gruber Bernd Momentaner Tabellenplatz: 6 Reservemannschaft: SV Ebersbach SV Herbertingen 7:3 Torschützen: Jefkaij Petrit ; Madlener Matthias ; Bexten Stefan Momentaner Tabellenplatz: 7 Vorschau: Sonntag, , 14:30 Uhr SF Hundersingen SV Herbertingen Vorspiel der Reservemannschaft um 12:45 Uhr. Die aktiven Mannschaften würden sich über viele Zuschauer freuen. Ergebnisse der Jugend: D2-Jugend Türkiyemspor Saulgau SV Herbertingen 1:7 C-Jugend SV Herbertingen FV Bad Saulgau 2 3:5 B-Jugend SV Herbertingen FC Marchtal 1:3 A-Jugend SV Oggelsbeuren SV Herbertingen 4:0 BM-Jugend SV Herbertingen Bad Saulgauer FC 2:0 Vorschau der Jugend: Samstag, :00 Uhr A-Jugend FV Veringenstadt SV Herbertingen Sonntag, :00 Uhr D2-Jugend Bad Saulgauer FC SV Herbertingen Sportverein Herbertingen - ehem. Fußballer - Am Donnerstag, dem 10. Dezember 2009 ab Uhr treffen wir uns zum Stammtisch im Sportheim. TSV Herbertingen Abteilung Tischtennis - Vorrunde 2009/ TSV Herbertingen - SV Hausen Sportfreunde Hundersingen Kreisliga B Sonntag, SF Hundersingen SV Herbertingen Beginn: 14:30 Uhr Vorspiel der Reserve 12:45 Uhr Uhr Ergebnisse vom Wochenende: Kreisliga B SF Hundersingen SV Fleischwangen 4:0 (Reserve: 5:3) Wir gratulieren der ersten Mannschaft zur Herbstmeisterschaft! D Junioren SF Hundersingen SV Uttenweiler I 6:6 Neu in Hundersingen: Lauftreff! An alle Lauffreunde, Laufbegeisterte und die, die es werden wollen. Wir treffen uns ab Freitag, immer pünktlich um 18 Uhr an der Buwenburghalle (bei jeder Witterung). Anfänger sind herzlich willkommen! Leitung: Stefan Spöcker (Tel: ) Voranzeige Theater 2009 Die Theatergruppe der Sportfreunde Hundersingen präsentieren dieses Jahr die Komödie Cola, Cash und Kaugummi von Bernd Gombold. Die Theateraufführungen finden am Samstag, und Samstag, sowie am Sonntag, jeweils um 19:30 Uhr in der Buwenburghalle statt. Kartenreservierungen bei: Susi Bischofberger, Tel Hebbe Fischer, Tel Harrie Eisele, Tel

13 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 Seite 13 Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Herbertingen Am veranstalten wir unsere traditionelle Jahresabschlusswanderung rund um Herbertingen. Abmarsch ist um Uhr am Albvereinsstüble. Die Wanderzeit beträgt ca. 2 1/2 Stunden. Gutes Schuhwerk wäre empfehlenswert. Gäste sind wie immer herzlich willkommen. Im Anschluss an die Wanderung ist eine Einkehr geplant. Über zahlreichen Besuch würden sich die Wanderführer Martin und Irmgard Haupt, Tel freuen. Funkenholz holen Wir treffen uns am Samstag, den um Uhr am Albvereinsstüble zum Funkenholz holen. Freiwillige Helfer sind herzlich willkommen. Hochstuben beim Schwäbischen Albverein. Die Trachtengruppe des Schwäb. Albvereins OG Herbertingen lädt am Freitag, dem , um Uhr, ins Rot-Kreuz-Heim zum diesjährigen Hochstuben unter dem Motto Sagenhaftes Oberschwaben ein. Das Albvereinsteam Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Herbertingen - Jugendrotkreuz - Die Gruppenstunde am Montag, 7. Dezember 2009 muss wegen dem Blutspendetermin leider entfallen. Die nächste Gruppenstunde findet am 14. Dezember 2009 um Uhr statt. Landfrauen Bitte beachten: Abfahrtszeiten der Lehrfahrt am 9.Dezember 2009 Zu Adler Modemarkt, Weihnachtsmarkt Stuttgart und Premiere Holiday an Ice Bad Saulgau Festplatz: Uhr Herbertingen Kirche: Uhr Hohentengen Festhalle: Uhr Mengen Bahnhof: Uhr Bingen Voba: Uhr Harthausen Ortsmitte: Uhr Landfrauen Herbertingen Tilly Sauter Offene Altenhilfe Herbertingen - Hundersingen - Marbach - Mieterkingen Am Donnerstag, dem 10. Dezember Spaziergang Treffpunkt: Uhr beim FW - Gerätehaus Anschließend Einkehr Narrenzunft Herbertingen e.v. Altpapiersammlung am Am Samstag, 12. Dezember findet in Mieterkingen, Herbertingen und Hundersingen eine Altpapiersammlung statt. Wir bitten, das Sammelgut gebündelt oder im Karton am Straßenrand bereitzulegen. Kartonage wird ebenfalls mitgenommen. Die Sammler treffen sich um 8.30 Uhr am Bauhof. Narrenvereinigung Bergnarren Hundersingen - Beuren e.v. Danke schön! Allen Helfern und Mitwirkenden, die zum guten Gelingen unserer diesjährigen CAMEL-PARTY beigetragen haben, möchten wir noch ganz herzlich Danke sagen! Eure Bergnarren Hundersingen-Beuren e.v. Obst- und Gartenbauverein Herbertingen, Hundersingen, Marbach, Mieterkingen e.v. Wir laden alle Mitglieder mit Ihren Familien herzlich zu einen Besinnlichen Nachmittag am Sonntag, um Uhr in die Caféteria des Altenpflegeheimes ein. Mit Zithermusik und Texten bei Kaffee und Kuchen möchten wir an diesem 3. Adventssonntag ein paar Stunden mit Ihnen verbringen. Morgen Kinder wird`s was geben und nicht nur morgen gibt es im Eine-Welt-Laden Geschenke für den Nikolaus-Sack, passende Ideen unter den Weihnachtsbaum und ungewöhnliche Dekorationsartikel für Ihre vorweihnachtlich geschmückte Wohnung. Kommen Sie, schauen Sie, staunen Sie. Für das große Interesse am Fairzauberten Advent sagen wir Dankeschön. Wer es nicht geschafft hat zu kommen, findet immer noch eine große Auswahl an kreativen Präsenten. Der Eine-Welt-Laden in der Hauptstr. 32 hat zu folgenden Zeiten geöffnet: Dienstag, Donnerstag und Freitag: Samstag: und Uhr Uhr Schuljahrgang 1931/32 Wir treffen uns am Dienstag, den 8. Dezember 2009 ab Uhr zu einem Adventskaffee in der Caféteria des Pflegeheims. Ehepartner sind gerne eingeladen. Diabetiker feiern Advent mit vor Weihnachlicher Stimmung! Die Diabetiker Selbsthilfegruppe Altheim trifft sich am Dienstag, den 8.Dezember 2009 um 15:30 Uhr im Gasthaus Rotes Haus in Andelfingen zur diesjährigen Adventsfeier mit vor Weihnachtlicher Stimmung. Allen Diabetikern und Ihre Angehörigen wünscht die Diabetes Selbsthilfegruppe Altheim ein fröhliches Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr Bittte melden sich sich bis Mittwoch, bei Ingrid Petrul, Tel. 398 oder Luise Schnitzer, Tel. 819 an. Die Vorstandschaft

14 Seite 14 Donnerstag, den 03. Dezember 2009

15 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 Seite 15 HINWEISE: Für alle vier Gemeinden 1. Wir weisen noch einmal auf folgende Veranstaltungen hin und laden Sie herzlich ein: Bibelabende im Advent. Wenn Sie der adventlichen Hektik etwas entgegensetzen wollen, wenn Sie sich mit der Bibel beschäftigen wollen, wenn Sie nach Impulsen für Ihren Glauben und Ihren Alltag suchen dann sind Sie richtig bei unseren Bibelabenden im Advent. Wir werden uns von einer großen und sperrigen Gestalt durch den Advent führen lassen, von Johannes dem Täufer. Die Abende finden jeweils am Mittwochabend um 20 Uhr im Gemeindehaus in Hohentengen statt: am 9. und am Herzliche Einladung! Diakon Thomas Borne und das Team der Bibelabende 2. Hinweise auf auswärtige Veranstaltungen: Landfrauentag, Mittwoch, , Bad Saulgau, 9.15 Uhr Eucharistiefeier St. Antonius, Hauptstraße, Bad Saulgau, Uhr Beginn der Versammlung, kath. Gemeindehaus, Blauwstraße, Gottes Schöpfung bewahren damit alle eine Zukunft haben, Schwester Antonia, Kloster Sießen, Uhr Mittagessen im nahe gelegenen Gasthaus Uhr Eindrucksvolle Bilder von der Reise nach Ghana Margarete Willburger, Ravensburg Uhr Ende der Veranstaltung, Leitung: Thea Rundel, Bad Saulgau, Kostenbeitrag: 4,00 Euro Herbertingen 1. Ministranten: Am Freitag, den treffen sich ALLE Minis um 17 Uhr im Gemeindehaus zur Weihnachtseinteilung! Wer unentschuldigt fehlt, muss damit rechnen, an den übriggebliebenen Tagen eingeteilt zu werden. Gruß Oberminis Einteilung zum Altardienst: Freitag: A. Krippel & T. Zimmerer, Samstag: A. Hinz & P. Grimm L. Löffler & F. Beller, Sonntag: T. Knoll & M. Buhmann, L. Rechle & A. Scharfenort, A. Sauter & P. Igel Wer für den Altardienst eingeteilt ist und diesen nicht wahrnehmen kann, den bitten wir, selber einen Ersatz zu suchen. 2. Frühstück nach dem Rorate am Mittwoch, : Die Schönstatt-Mütter-Gruppe lädt alle herzlich zum Frühstück ins Gemeindehaus ein. Ganz besonders sind die Kinder/Erstkommunionkinder eingeladen. 3. Seniorennachmittag: Zu unserem Nikolausnachmittag am Mittwoch, den , 14 Uhr, laden wir Euch recht herzlich ins kath. Gemeindehaus ein. Nach dem Nikolausbesuch wird uns Herr Anton Bulander einen kurzen Film vom letztjährigen Nikolausbesuch zeigen. Bei diesem Film wird vor allem unser verstorbener Dr. Alois Fischer in Erinnerung gebracht. Wir freuen uns auf Euer Kommen. Seniorennachmittagsteam 4. Sternsingeraktion 2010 unter dem Leitwort Kinder finden neue Wege : Liebe Mädchen und Jungen! Wir möchten euch herzlich einladen mitzumachen, damit viele Kinder in den amen Ländern eine Chance für eine menschenwürdige Zukunft erhalten. Außerdem bitten wir Männer und Frauen sich als Sternsingerbegleiter zu melden. Dies ist sehr wichtig, damit die einzelnen Gruppen einen erwachsenen Begleiter haben. Wer gerne bei den Sternsingern mitmachen möchte, meldet sich bitte bei Frau Carola Gehweiler Tel und Frau Antje Müller Tel Die Sternsinger besuchen die Familien in der Zeit vom Wer macht mit beim Krippenspiel? Kinder die gerne eine Rolle beim diesjährigen Krippenspiel am Heiligabend in unserer Kirche übernehmen möchten, sind eingeladen sich im Pfarrbüro Tel. 375 zu melden. 6. Herbergsuche: Aussendung am Freitag, , nach der Abendmesse. 7. Bücherei: Öffnungszeiten: Freitag von Uhr Uhr und am Sonntag nach dem Gottesdienst. 8. Sozialstation Bad Saulgau: Kranken-, Behinderten- und Altenpflege rund um die Uhr durch die Schwestern der Sozialstation. Tel Nachbarschaftshilfe: Wir helfen stundenweise, bei Bedarf, Tel Weiteres siehe unter alle 4 Gemeinden. Mieterkingen 1. Heute ist um Uhr die Anbetungsstunde für Priesterberufe. Diese findet ab sofort jeden 1. Donnerstag im Monat statt. Herzliche Einladung! Weiteres siehe unter alle 4 Gemeinden. Hundersingen 1. Ministranten Am Sonntag ist die Gruppe III (Nico Widmann, Stefan Widmann, Timo Bischofberger, Wolfgang Samtner, Julian Hiller) eingeteilt. Wochendienst haben: Thomas, Florian und Simon Buzengeiger 2. Singen mit Lissi Einladung an alle die Lust haben, beim Krippenspiel mitzumachen. Alle Kinder, die Lust haben am Hl. Abend beim Krippenspiel mitzumachen, sind ganz herzlich ins Gemeindehaus St. Verena, am Dienstag, um Uhr eingeladen Weitere Termin sind am Uhr, am Wir freuen uns auf Euer Kommen! 3. Kirchenchor Im Rahmen einer Cäcilienfeier hielt der Kirchenchor am vergangenen Freitag seine Jahres-hauptversammlung ab. Begonnen wurde der Abend in der Pfarrkirche mit einem Gottesdienst zum Gedenken an verstorbene Mitglieder. Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden Martin Schneider, erhoben sich die Anwesenden zum Gedenken an den Anfang des Jahres verstorbenen Sänger, Gerhard Stach, von ihren Plätzen. Aus den verschiedenen Berichten gingen die wesentlichen Ereignisse des Jahres nochmals detailliert hervor. Die von Herrn Pfarrer Baumgärtner vorgeschlagene Entlastung der Vorstandschaft wurde einstimmig erteilt. Besonders erfreulich war, dass auch in diesem Jahr wieder Mitglieder für ihr langjähriges Mitwirken im Kirchenchor geehrt werden konnten. Aus den Händen von Herrn Pfarrer Baumgärtner konnte Sabine Remensperger und Hans-Joachim Vogel eine Urkunde des Cäcilienverbandes der Diözese für 10 Jahre Mitgliedschaft entgegennehmen. Auf 20 Jahre als Chorleiter und Organist kann Franz Kappler zurückblicken. Einen Ehrenbrief des Bischofs konnte Pfarrer Baumgärtner an Toni Reck überreichen, da diese bereits 55 Jahre im Kirchenchor mitsingt. Ganz unkompliziert gang die Wahl der Vorstandschaft vonstatten. Als neue Beisitzer wurden Sabine Remensperger und Hans-Joachim Vogel gewählt.

16 Seite 16 Donnerstag, den 03. Dezember 2009 Bestätigt wurden in ihren Ämtern Martin Schneider (Vorsitzender), Anton Stützle (stellv. Vorsitzender) Beate Bischofberger (Notenwart), Erika Remensperger (Schriftführer) Sabine Eisele (Kassenwart) Lucia Reck (Beisitzer) und Herbert Werz und Adelinde Wachter (Kassenprüfer). Ingrid Bischofberger hatte sich nicht mehr zur nochmaligen Wahl zur Verfügung gestellt; zum Dank für die langjährige Tätigkeit (16 Jahre) in der Vorstandschaft erhielt sie ein Präsent. Der Abend endete nach dem gemeinsamen Essen und den von Hans-Joachim Vogel gezeigten Fotos in gemütlicher Runde. Marbach 1. Ministranten Wochendienst haben: Fürst David und Hund Jonas. 2. Einladung zum Kirchenpatrozinium St. Nikolaus Am Sonntag, feiern wir in unserer Kirchengemeinde das Nikolausfest. Folgendes Programm ist vorgesehen: 9.45 Antreten der Vereine, Festgottesdienst mitgestaltet vom Liederkranz, danach beginnt im Pfarrgemeindehaus das Gemeindefest mit Frühschoppen. Auch wird wieder ein reichhaltiger Mittagstisch sowie Kaffee und Kuchen angeboten. Um Uhr machen wir einen Rückblick auf das verflossene Jahr. Herzliche Einladung zum Festgottesdienst sowie zum anschließenden Gemeindefest ergeht an die ganze Gemeinde. Taizésingen Samstag, 5. Dezember, Uhr Ev.Gemeindehaus Bad Saulgau Gottesdienst zum 2. Advent in der Auferstehungskapelle Sonntag, 6. Dezember Uhr Auferstehungskapelle Herbertingen. Predigttext: Jakobus 5,7-8 Die Kollekte ist für Brot für die Welt bestimmt. Kinderkirche Sonntag, 6. Dezember, 9.30 Uhr Arche im Kinderhaus Bad Saulgau Minigottesdienst für Kinder von0 5Jahren Dienstag, 8. Dezember Uhr, Christuskirche Bad Saulgau Mit dem Ev. Kinderhaus und den Krabbelgruppen feiern wir einen Gottesdienst zum Advent. Ökumenische Altenbegegnungsstätte Dienstag, 8. Dezember, Uhr Ev. Gemeindehaus Bad Saulgau Herr Wolfgang Knor: Gedanken zum Advent Besuchsdienst Dienstag, 8. Dezember, Uhr Lichtstube Bad Saulgau Evangelisches Gemeindebüro Gutenbergstraße Bad Saulgau Tel Internet: dienstags, donnerstags und freitags, jeweils Uhr mittwochs Uhr Öffentliche Sitzung des Kirchengemeinderats Mittwoch, 9. Dezember, Uhr Ev. Gemeindehaus Bad Saulgau Neue Ausgabe des Gemeindebriefs Zum 3. Advent erscheint der neue Gemeindebrief. Wir bitten die Austrägerinnen und Austräger, die Gemeindebriefe ab 9. Dezember auszutragen und danken herzlich für ihren ehrenamtlichen Dienst. Pfarramt Pfarrer Stephan Günzler Gutenbergstraße 47 Tel.: Fax: stephan.guenzler@evkirche-badsaulgau.de Evang. Kirchenpflege Konto Nr bei der KSK Bad Saulgau (BLZ ) Wochenspruch: Seht auf und erhebt eure Häupter, weil sich eure Erlösung naht. Lukas 21,28

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