Römisches Privatrecht
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- Maya Junge
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1 Römisches Privatrecht Ein Studienbuch von Dr. iur. Dr. h. c. mult. Max Kaser weil. o. Professor an der Universität Hamburg und Honorarprofessor an der Universität Salzburg fortgeführt von Dr. Rolf Knütel em. o. Professor an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 20., überarbeitete und erweiterte Auflage Verlag C. H. Beck München 2014
2 Vorwort zur 17. Auflage Wie Max Kaser in den sechzehn Vorauflagen so habe auch ich mich bei der Vorbereitung der Neuauflage von dem Bestreben leiten lassen, ein aus sich heraus verständliches Gesamtbild des römischen Privatrechts zu vermitteln, auch wenn einige Bereiche im akademischen Unterricht inzwischen nur noch von geringer Bedeutung sind. Denn die einzelnen Materien sind vielfältig miteinander verwoben; so lassen sich beispielsweise die Rechtsgeschäfte von Frauen und Minderjährigen ohne Kenntnisse von der manus-gewalt und der patria potestas nicht erfassen. Ferner ist für das Verständnis gerade des römischen Privatrechts eine Einbeziehung des Prozeßrechts unerläßlich. Größere Kürzungen in Max Kasers ohnehin sehr konzentriert gehaltenen Ausführungen schieden deshalb von vornherein aus. Es bot sich vielmehr an, die Darstellung in mehrfacher Hinsicht anzureichern. So habe ich vermehrt die Gründe angegeben, aus denen sich eine rechtliche Regelung oder die Lösung einer Rechtsfrage erklärt. Dies ist zugleich im Hinblick auf die heutigen Rechte von Bedeutung, die ja viele dieser Regeln übernommen haben, von denen die eigentlichen rationes aber selbst in Großkommentaren kaum noch angeführt werden. Auf derselben Linie liegt es, daß ich mich bemüht habe, nach Möglichkeit Bemerkungen zu den Entwicklungen einzelner Rechtsinstitute seit der Rezeption einzuflechten und die Hinweise auf das geltende deutsche, österreichische und schweizerische Recht und auch auf andere Rechte wesentlich zu erweitern. Darüber hinaus habe ich die Bezugnahmen auf die antiken Quellen erweitert, insbesondere auch auf die mittlerweile leicht zugänglichen Institutionen Justinians. Zudem sind einige repräsentative Texte aus den Digesten abgedruckt und erörtert; sie sollen eine Anschauung vom Sachproblem sowie von Art und Methode römischer Rechtsfindung und -darstellung vermitteln. Die jeweiligen Übersetzungen sind (soweit vorliegend) in allem Wesentlichen der gemeinsam mit den Kollegen und Freunden Okko Behrends, Berthold Kupisch, Hans Hermann Seiler und zahlreichen Fachkollegen herausgebrachten Digestenübersetzung entnommen. Für die freundliche Gestattung danke ich ihnen sowie dem C. F. Müller Verlag. Des weiteren bin ich im Laufe der Überarbeitung dazu übergegangen, auch Literaturhinweise aufzunehmen. Die reiche internationale Literatur ist in Max Kasers Handbüchern zum römischen Privatrecht (2. Aufl. 1971, 1975) und zum römischen Zivilprozeßrecht (2. Aufl. besorgt von Karl Hackl, 1996) in großer Vollständigkeit nachgewiesen. Darauf verweist ein Vermerk (RPr. ; Kaser/Hackl ) am Beginn eines jeden Paragraphen dieses Studienbuchs. Hier wird deshalb im Schwerpunkt nur Literatur angeführt, die seit den siebziger Jahren zum Privatrecht erschienen ist, und auch sie nur in einer Auswahl, die nach Umfang und Ausgewogenheit zu verbessern bleibt. Ferner habe ich mich bemüht, die römischrechtliche Fachterminologie, die Studierenden erfahrungsgemäß den Zugang erschwert, zurückzunehmen und zu vielen Begriffen Übersetzungen anzubieten. Auch werden die Übersetzungen zu den zitierten lateinischen Wendungen und Textstücken nicht länger im Anhang aufgeführt, sondern bei dem einschlägigen Text wiedergegeben. VII
3 Neu aufgenommen ist als Anhang eine Zusammenstellung der lateinischen Rechtsregeln, die im Text angeführt sind. Die Gliederung ist um Randziffern ergänzt. Dementsprechend sind die Verweisungen umgestellt worden. Das Quellenregister ist verkürzt, das Sachregister überarbeitet worden. Zu nicht wenigen Texten hat Max Kaser einen Interpolations- oder Unechtheitsvermerk angebracht. Diese Vermerke bilden weithin die Grundlage, von der aus es sich rechtfertigt, eine Entwicklung erst der Nachklassik zuzuschreiben oder Justinian zuzuweisen. Zwar sind die wesentlichen Einordnungen, zu denen Max Kaser gelangt ist, aufrechtzuerhalten; im Detail bleibt aber vieles zu überprüfen. Im Rahmen der Neubearbeitung war dies jedoch nur in wenigen Bereichen möglich. Daher sind diese Vermerke nur zum Teil gestrichen worden. Daß auch Max Kaser die Verdächtigungen in vielen Fällen nicht mehr aufrechterhalten hat oder hätte, ist gewiß. Sehr zu danken habe ich dem Freunde Prof. Dr. Karl Hackl, der die Einführung in das Zivilprozeßrecht durchgesehen und mir wertvollen Rat erteilt hat. Besonderen Dank schulde ich zudem meinem Mitarbeiter, Herrn Referendar Sebastian Lohsse, der mich unermüdlich und mit großer Sachkunde bei der Klärung zahlloser Einzelfragen unterstützt und auch die Manuskripte und Druckfahnen überprüft hat. Seit Beginn seiner Tätigkeit am Lehrstuhl war mir auch mein Assistent Assessor Guido Bömer durch vielfältige Hinweise hilfreich; überdies hat er sich ebenso wie meine studentischen Mitarbeiter Julia Kusen und Daniel Kurth um Register und Sachverzeichnis verdient gemacht. Die verschiedenen Versionen des Manuskripts hat meine Sekretärin, Frau Ute Maron, mit gewohnter Zuverlässigkeit erstellt. Ihnen allen danke ich. Last not least bekunde ich Herrn Dr. Johannes Wasmuth vom Verlag C. H. Beck meine Dankbarkeit für Geduld und Nachsicht gegenüber nicht wenigen Verzögerungen und Änderungen. Meines bewunderten Lehrers und väterlichen Freundes Max Kaser ( ) gedenke ich in großer Dankbarkeit und liebevoller Verehrung. Sein Vorwort zur 16. Aufl. von 1992 ist diesem Vorwort beigegeben. Über seine Persönlichkeit und sein Werk gibt der 115. Band der Savigny-Zeitschrift viel Auskunft; ein kurzer Nachruf findet sich in NJW 1997, S Bonn, im März 2003 Rolf Knütel VIII
4 Vorwort zur 16. Auflage (zugleich an Stelle der Vorworte zu den Vorauflagen) Das römische Privatrecht hat die abendländische Rechtskultur in entscheidender Weise geprägt. Seine Kenntnis zu vermitteln, ist darum eine unverzichtbare Aufgabe der Juristenausbildung. Viele Rechtsbegriffe römischen Ursprungs und die aus ihnen entwickelte Methode der juristischen Argumentation haben unmittelbar oder mittelbar auf die meisten heutigen Rechtsordnungen von wissenschaftlichem Rang eingewirkt und sind damit ein weltweit verbreitetes Gemeingut der Kulturvölker geworden. Um diese weltgeschichtliche Leistung der Römer zu verstehen, erscheint es geboten, sich über die isolierten Einzelheiten hinaus ein Gesamtbild von ihren rechtlichen Schöpfungen zu verschaffen und dabei auch die Faktoren darzulegen, die ihr historisches Schicksal gestaltet haben. Die Anregung, ein solches Gesamtbild in gedrängter Zusammenfassung für den Rechtsunterricht zu schreiben, empfing ich von meinen im Handbuch der Altertumswissenschaft erschienenen ausführlichen Darstellungen: Das römische Privatrecht (1955/9, 2. Aufl. 1971/5) und Das römische Zivilprozeßrecht (1966). Das Handbuch ist ein Werk der Geschichtsschreibung, es will für alle an der Antike Interessierten ein wesentliches Stück des römischen Kulturlebens beschreiben und in seiner Entwicklung vorführen. Mit diesem Ziel habe ich das römische Privatrecht in drei Zeitaltern dargestellt: Altrömisches Recht, Vorklassisches und klassisches Recht, Die nachklassischen Entwicklungen. Das Studienbuch, das erstmals 1960 erschienen ist und seither vielfach verändert und ergänzt wurde, folgt dagegen einer didaktischen Bestimmung. Da die heutigen juristischen Studienpläne wenigstens zumeist die Rechtsgeschichte an den Anfang stellen, soll mit dem römischen Privatrecht zugleich eine allgemeine Einführung in die privatrechtliche Begriffswelt geboten werden. Ich habe darum mein Buch, wie bisher üblich, nach den juristischen Stoffgebieten gegliedert, außerdem die elementaren Begriffe näher beschrieben und mit den modernen verglichen. Das Recht der Vermögensgüter, also das Sachen- und das Obligationenrecht, ergänzt durch die allgemeine Rechtsgeschäftslehre ( 5 11), erweist sich dabei als die Materie, die unsere heutigen Denkformen am stärksten beeinflußt hat. Um jedoch die Gesamtheit der Erscheinungen in ihren Zusammenhängen verständlich zu machen, habe ich alle Abschnitte des Buchs durch viele Einzelheiten zu veranschaulichen versucht, die nicht alle den Lernstoff belasten sollen. Den Anfängern wird empfohlen, sich von den zahlreichen Verweisungen innerhalb des Buchs und besonders vom Sachregister leiten zu lassen. Für eine Vertiefung aus den Quellen und der Literatur können meine Handbücher dienen. Für Übersetzungen dieses Buches bleibe ich zu besonderem Dank verpflichtet den Professoren: R. Dannenbring (Pretoria) für die englische ( Roman Private Law, 1968, zuletzt 4. Aufl beim Verlag der University of South Africa, Pretoria); F. B. J. Wubbe (Freiburg/Schweiz) für die niederländische ( Romeins Privaatrecht, 1967, 2. Aufl. 1971, bei Tjeenk Willing, Zwolle); J. Santa Cruz Teijeiro (Valencia) für die spanische ( Derecho romano privado, 1968, bei Instituto Editorial Reus, Ma- IX
5 drid); H. T. Klami (Turku) für die finnische ( Roomailainen yksityisoikeus, 1968 bei Porvoo Helsinki-Söderström osakeyhtiö); M. Shibata (Kyoto) für die japanische (1979 bei Sobunsha & Co., Tokio). Allen, die mir seit der Erstauflage Berichtigungen und Verbesserungen vorgeschlagen haben, sei auch an dieser Stelle herzlich gedankt; vor allem dem Salzburger Freund und Fachkollegen Wolfgang Waldstein. Für Hilfe bei der Korrektur bleibe ich meinem treuen Freund und Schüler Prof. Dr. Karl Hackl stets verbunden. Für die Herstellung des der Auflage erstmals mitgegebenen Quellenregisters danke ich sehr Herrn Universitätsassistenten Dr. iur. Martin Schermaier. Ainring, im September 1991 Max Kaser
6 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XV Einleitung 1. Entwicklung und Bedeutung des römischen Privatrechts Allgemeine Kennzeichnung des römischen Privatrechts Abschnitt. Grundlagen und Grundbegriffe A. Recht Begriff und Arten des Rechts. Die Rechtsordnung Die subjektiven Rechte. Klage (actio) und Einrede (exceptio). Verjährung B. Die Rechtsgeschäfte Rechtsgeschäfte und Verträge im allgemeinen Der Rechtsformalismus. Allgemeines Die einzelnen förmlichen Geschäfte Auslegung und Willensmängel Unwirksamkeit. Verbots- und Sittenwidrigkeit. Gläubigerbenachteiligung Bedingung, Befristung, Auflage, Zeitberechnung Die Stellvertretung Abschnitt. Personenrecht 12. Person und Familie Die Rechtsfähigkeit. Natürliche Personen Die Handlungsfähigkeit Die Sklaven Freilassung und Freigelassene. Andere Abhängige Körperschaften und Stiftungen Abschnitt. Sachenrecht A. Allgemeines. Besitz Die Sachen Der Besitz. Wesen und Arten Erwerb und Verlust des Besitzes Der Besitzschutz B. Eigentum Wesen und Geschichte des Eigentums Grenzen des Eigentums. Miteigentum XI
7 24. Die Übertragung des Eigentums Die Ersitzung Die natürlichen Arten des Eigentumserwerbs Der Eigentumsschutz C. Beschränkte Sachenrechte Die Servituten Nießbrauch (ususfructus) und andere persönliche Nutzungsrechte Erbpacht. Erbbaurecht Die Pfandverhältnisse Abschnitt. Obligationenrecht A. Wesen, Arten und Inhalt der Obligationen Wesen und Geschichte der Obligationen Obligatio und actio. Arten der Obligationen Der Inhalt der Obligationen Schadensersatz und Buße Verursachung und Verschulden Die Obligationsverletzungen B. Entstehungsgründe. Einzelne Obligationen Die Gliederungen der Obligationen Darlehen, Leihe, Verwahrung, Verpfändung Stipulation. Litteralkontrakt Kauf (emptio venditio) Miete und Pacht, Dienstvertrag, Werkvertrag (locatio conductio) Gesellschaft (societas) und Gemeinschaft (communio) Auftrag (mandatum) und Geschäftsführung ohne Auftrag Innominatkontrakte Prätorisch klagbare Verträge Schenkung (donatio) Rechtsgrundlose Vorenthaltung und Bereicherung Haftung aus Geschäften der Gewaltunterworfenen und Angestellten Deliktsobligationen. Allgemeines Einzelne Delikte C. Erlöschen der Obligationen Das Erlöschen der Schuld. Allgemeines Erfüllung und andere Erlöschensgründe Novation und Delegation D. Subjektswechsel und Subjektsmehrheit bei den Obligationen Forderungsabtretung und Schuldübernahme Gläubiger- und Schuldnermehrheit. Gesamtobligationen Adstipulation und Bürgschaft. Interzession XII
8 5. Abschnitt. Familienrecht A. Ehe Ehe und Ehegewalt Ehegüterrecht. Mitgift (dos) und Eheschenkung (donatio ante, propter nuptias) B. Väterliche Gewalt und Verwandtschaft Die väterliche Gewalt (patria potestas) Verwandtschaft C. Vormundschaft und Pflegschaft Die Vormundschaft über Unmündige (tutela impuberum) Die Vormundschaft über Frauen (tutela mulierum) Die Pflegschaft (cura) Abschnitt. Erbrecht A. Allgemeines. Berufung zur Erbfolge Die Erbfolge. Erbschaft (hereditas) und Nachlaßbesitz (bonorum possessio) Die Intestaterbfolge Die Testamente. Erscheinungsformen Formalismus, Inhalt und Wirksamkeit der Testamente. Kodizille Erbfolge gegen das Testament. Enterbung und Übergehung Pflichtteilsrecht. Klage wegen pflichtwidrigen Testaments (querela inofficiosi testamenti) B. Erbschaftserwerb und Erbenstellung Erbschaftserwerb. Erb- und Erwerbsunfähigkeit, Erbunwürdigkeit Die Rechtsverhältnisse an der noch nicht erworbenen Erbschaft Erbenmehrheit. Akkreszenz und Kollation Die Haftung für Erbschaftsschulden Der Schutz des Erbrechts C. Einzelerwerb von Todes wegen Die Legate Die Fideikommisse Das Erbschaftsfideikommiß Die Schenkung von Todes wegen (donatio mortis causa) Abschnitt. Einführung in das Zivilprozeßrecht 80. Allgemeines. Geschichte Das Legisaktionenverfahren XIII
9 82. Der Formularprozeß. Das Verfahren vor Gericht (in iure) Die Prozeßformel Das Verfahren bei dem Richter (apud iudicem) Die Vollstreckung im Formularverfahren Besondere prätorische Rechtsmittel Das klassische Kognitionsverfahren Der nachklassische Prozeß Anhang. Lateinische Rechtsregeln Anhang. Die römischen Kaiser (bis Justinian) Quellenregister Sachregister
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