Strafrecht. Artikelübersicht: - Kein Kavaliersdelikt: Wer schlägt, muss gehen! - Schmerzensgeld für Opfer schon im Strafverfahren
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- Richard Meinhardt
- vor 8 Jahren
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1 Strafrecht Artikelübersicht: - Kein Kavaliersdelikt: Wer schlägt, muss gehen! - Schmerzensgeld für Opfer schon im Strafverfahren - Strafverteidiger - Ja oder nein? - Verwertbarkeit von Spontanäußerungen eines Zeugen - Alkoholabstinenz als Bewährungsauflage - Urheberrechtsverletzung durch Music-on-Demand-Dienst - Strafbarkeit des Schwarzsurfens - Stalking - nicht mehr reine Privatsache - Opferanwalt bei Sexualstraftaten Kein Kavaliersdelikt: Wer schlägt, muss gehen! Gewaltschutzgesetz: Schutz vor häuslicher Gewalt (Artikel in der ON vom ) Im Fernsehen oder im Radio werden wir immer wieder Zeugen von Gewalt. Doch viele Misshandlungen finden nicht in der Öffentlichkeit, sondern hinter verschlossenen Türen in den eigenen vier Wänden statt. Ausweislich einer bundesweiten Studie war jede vierte Frau, Opfer von körperlichen und sexuellen Übergriffen durch ihren Lebenspartner. Auch wenn die Handlungen in den privaten Räumen stattfinden, handelt es sich dabei keineswegs um Kavaliersdelikte. Mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes wird es Opfern insbesondere solchen von häuslicher Gewalt ermöglicht, Gewalttäter aus der Wohnung verweisen und Anordnungen zu ihrem Schutz durchsetzen zu lassen. Denn es gilt das Prinzip: Wer schlägt, muss gehen! Opfern von Gewalt wird mit Hilfe dieses Gesetzes unter anderem das Recht auf Überlassung der gemeinsam mit dem Täter geführten Wohnung eingeräumt. Wird nun in einer akuten Gefahrensituation die Polizei gerufen, erteilt sie dem Täter wenn nötig einen Platzverweis. Sie verweist ihn aus der Wohnung und untersagt ihm ggf. auch andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält wie z.b. dem Arbeitsplatz. Dem Täter werden die Schlüssel abgenommen und er wird soweit erforderlich unter Zwang zum Verlassen der Wohnung bewegt. Ist der Platzverweis zum Schutz des Opfers nicht ausreichend, kann der Täter von der Polizei auch in Gewahrsam genommen werden. Die Überlassung der Wohnung kann sodann mittels des Gerichts zusätzlich mit Schutzanordnungen wie Betretungs- und Näherungsverboten abgesichert werden. So kann auf Antrag des Opfers beispielsweise angeordnet werden, dass der Täter sich nicht in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufhält und/oder keinen Kontakt welcher Art auch immer mit dem Opfer aufnimmt. Selbst wenn der Täter seine Taten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen haben sollte, können zum Schutz des Opfers solche Anordnungen gegen den Täter erlassen werden.
2 Verstößt der Täter gegen eine derartige Schutzanordnung, indem er sich z.b. entgegen des Verbots Zugang zu der Wohnung verschafft, begeht er damit eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Da die Maßnahmen der Polizei nur eine kurzzeitige Lösung darstellen und sich insbesondere in der Trennungsphase die Gefahr für das Opfern vergrößern kann, empfiehlt es sich häufig zunächst im Wege einstweiligen Rechtsschutzes weitere Schutzanordnungen durch das Gericht treffen zu lassen. Innerhalb dieser Eilverfahren kann das Gericht auch ohne vorherige Anhörung des Täters, die Wohnung dem Opfer vorläufig überlassen und/oder für begrenzte Zeit weitere Schutzanordnungen wie ein Näherungsverbot erlassen. Daran anschließend bzw. wenn die Tat bereits längere Zeit zurückliegt, können die jeweiligen Ansprüche dann in einem Hauptverfahren verfolgt und langfristig geregelt werden. Auch in einem Strafverfahren gegen den Täter können Schutzmaß-nahmen zugunsten des Opfers ergriffen werden. So kann unter Umständen der Täter während der Zeugenvernehmung von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, damit das Opfer dem Täter nicht erneut gegenübertreten muss. Viele Gerichte bieten dar-über hinaus die Möglichkeit der Videovernehmung in einem Nebenraum. Neben diesen Rechten können weitere wie die Begleitung durch einen Zeugenbeistand oder die Teilnahme am Strafverfahren als Nebenkläger bestehen. Opfern von Sexualstraftaten kann auf Staatskosten ggf. ein Opferanwalt zur Seite gestellt werden. Aber auch Ansprüche wie Schmerzensgeld und Schadensersatz oder nach dem Opferentschädigungsgesetz können gegeben sein. Weitere Informationen geben in Opferschutzfragen tätige Rechtsanwälte. Schmerzensgeld für Opfer schon im Strafverfahren (Artikel in der ON vom ) Opfer von Straftaten befinden sich oftmals in einer extremen Belastungssituation. Nicht nur das an ihnen verübte Verbrechen belastet sie sehr, zudem sind sie regelmäßig zahlreichen Vernehmungen von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und Gutachtern ausgesetzt. Dies bringt viele Opfer an den Rand des Erträglichen und darüber hinaus. In diesem psychischen Ausnahmezustand, in dem sich insbesondere Opfer von schweren Gewaltund Sexualverbrechen befinden, wird von den Opfern im Rahmen der Vernehmungen erwartet, das Verbrechen immer wieder detailgetreu zu schildern und damit ein ums andere Mal neu zu durchleben. Zur Unterstützung können sie sich dabei ggf. sogar auf Staatskosten von einem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand begleiten lassen. Doch selbst Jahre später leiden viele Opfer an den Folgen der Tat, für deren Ausgleich sie immerhin eine finanzielle Entschädigung vom Täter einfordern können. Aber wie viele Opfer haben nach Abschluss eines unter Umständen langwierigen Strafverfahrens noch die Kraft, ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht auszufechten? Um Opfern einen solchen zusätzlichen Gang zum Zivilgericht zu ersparen, wurde das sog. Adhäsionsverfahren geschaffen. Dieses Verfahren erlaubt es den Opfern schon im Strafverfahren Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen, ohne einen Zivilprozess anstrengen zu müssen. Auf diese Weise brauchen sie nur im Strafverfahren auszusagen, so dass ihnen belastende Mehrfachvernehmungen zumindest teilweise erspart bleiben. Im Übrigen gilt im Strafverfahren der sog. Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht muss daher alle relevanten Tatsachen von Amts wegen ermitteln. Das Opfer befindet sich also anders als im
3 Zivilverfahren nicht unter dem Druck, alle für die Entscheidung des Gerichts erforderlichen Umstände beweisen zu müssen. Entscheidet das Gericht zugunsten des Opfers über den Adhäsionsantrag, kann aus dem Urteil ebenso wie im Zivilverfahren gegen den Täter vollstreckt werden. Selbst für den Fall, dass das Strafgericht negativ über den Antrag beschließen sollte, bleibt weiterhin der Weg zum Zivilgericht offen. Der Verletzte ist somit nicht gehindert, seine Ansprüche in einem Zivilverfahren weiter zu verfolgen. Der Adhäsionsantrag kann von dem Verletzten selbst oder auch von dessen Erben in einem Strafverfahren gegen einen volljährigen Angeklagten gestellt werden. Grundsätzlich kann das Opfer dies sogar noch mündlich in der Hauptverhandlung und ohne Rechtsbeistand tun. Allerdings sind bei der Antragstellung wichtige Formalien und Voraussetzungen zu beachten, die vielfach die Hilfe eines Rechtsanwalts notwendig machen. Sollten die finanziellen Mittel des Opfers zur Aufbringung der Verfahrenskosten nicht ausreichen, besteht ebenso wie im Zivilprozess die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen. Broschüren mit weiteren Informationen über Opferrechte und deren Durchsetzung werden häufig von im Opferschutz tätigen Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt. Strafverteidiger - Ja oder nein? Im Strafverfahren besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Somit steht es jedem Beschuldigten frei, ob er einen Rechtsanwalt zu seiner Verteidigung hinzuzieht oder nicht. Eine Ausnahme besteht allerdings in den Fällen der sog. notwendigen Verteidigung ( 140 StPO). Wird dem Beschuldigten beispielsweise ein Verbrechen wie etwa schwere Körperverletzung oder Raub zur Last gelegt wird, ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend notwendig. Aber auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ist es ratsam einen Rechtsanwalt frühzeitig hinzuziehen und ohne dessen Anwesenheit keine Aussage zu machen. Denn unter dem Druck eines Ermittlungsverfahrens sind viele Personen überfordert und reagieren unüberlegt. Häufig wird die Situation dadurch nur unnötig verschlimmert. Viele mögen denken, dass sie gar nicht erst mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Doch auch unbescholtene Bürger können unbeabsichtigt leicht in die Mühlen der Justiz geraten. Die Gründe hierfür sind vielfältig: sei es, dass sie fälschlicherweise von Dritten einer Straftat bezichtigt werden, sei es, dass sie nach einem Unfall Unfallflucht begehen. Spätestens wenn Ermittlungen eingeleitet werden, empfiehlt es sich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen und mit ihm das weitere Vorgehen zu besprechen. Außerdem ist es ratsam von dem Recht Gebrauch zu machen, vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nicht zur Sache auszusagen. Verwertbarkeit von Spontanäußerungen eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen (Urteil des OLG Saarbrücken vom , Az. 70/07 (78/08)) Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Recht zur Zeugnisverweigerung nach den 52 ff StPO Gebrauch, so darf seine Aussage, die er vor der Hauptverhandlung im Rahmen einer nichtrichterlichen Vernehmung gemacht hat, nach 252 StPO später nicht verwertet werden.
4 Dieses Verwertungsverbot gilt allerdings nur für frühere Aussagen des Zeugen, die in einer Vernehmung abgegeben wurden. Äußerungen, die der Zeuge unabhängig von einer Vernehmung macht, können daher also durchaus verwertbar sein. Verwertbar sind insoweit insbesondere Äußerungen gegenüber Privatpersonen und auch gegenüber Amtspersonen, die der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge außerhalb einer Vernehmung (z.b. bei einer Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder sonst ungefragt, "spontan" und "aus freien Stücken") abgibt. Alkoholabstinenz als Bewährungsauflage Mit Beschluss vom (3 Ws 52/08) entschied das OLG Hamm, dass das Gericht einem Straftäter, der seine Straftaten immer im Zusammenhang mit Alkoholkonsum verübt hat und bei dem ein langjähriges Alkoholproblem vorliegt, die Weisung ( 56 c StGB) erteilen kann, jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen. Verstößt der Täter später gegen diese Weisung, kann dies unter Umständen einen Widerruf der Bewährung nach sich ziehen. Urheberrechtsverletzung durch Music-on-Demand-Dienst (Beschluss des OLG Stuttgart vom , Az. 2 Ws 328/07) Wer als Betreiber eines sog. Music-on-Demand-Dienstes, seinen Nutzern ohne entsprechende Einwilligung über das Internet bereits erschienene Musiktitel und Alben so zur Verfügung stellt, dass die Nutzer die Titel jederzeit und von jedem Ort beliebig oft abrufen können, macht sich wegen eines unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte nach den 108 Abs.1 Nr.5, 85 Abs.1, 19a UrhG strafbar. Selbst wenn das Herunterladen und Speichern der Titel nicht möglich ist, werden hierdurch Schutzrechte verletzt. Diese Schutzrechtverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet. ( 108 UrhG) Handelt der Betreiber zudem gewerbsmäßig erhöht sich der Strafrahmen sogar auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. ( 108 a UrhG) Strafbarkeit des Schwarzsurfens (Urteil des AG Wuppertal vom ; Az. 22 Ds 70 Js 6906/06) Das Amtsgericht Wuppertal hatte im Jahre 2007 über die Strafbarkeit des sog. "Schwarz- Surfens" zu entscheiden. Mit Urteil vom befand es, dass derjenige, der sich unerlaubt in ein unverschlüsseltes und per Flatrate betriebenes WLAN-Netz einloggt, um unentgeltlich im Internet zu surfen, sich wegen Verstoßes gegen 89 S.1, 148 Abs.1 S.1 TKG (Verstoß gegen das sog. Abhörverbot) und 44, 43 Abs.2 Nr.3 BDSG strafbar mache. In diesem Fall kam der Angeklagte noch mit einer Verwarnung davon und die Vollstreckung seiner Geldstrafe wurde vorbehalten. Außerdem zog das Gericht das verwendete Laptop samt Ladegerät nach 74 StGB als Tatwerkzeug ein. Stalking - nicht mehr reine Privatsache Am 31. März 2007 trat das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern in Kraft, mit dessen Hilfe die Opfer von Stalking strafrechtlich besser geschützt werden sollen. Stalking-Opfer leiden unter ständiger Verfolgung und Bedrohung. Um dem massiven Terror ein Ende zu setzen, müssen viele Opfer sogar ihre Wohnung und ihre Arbeitsstelle wechseln. Häufig trauen sich Op-
5 fer von Stalking nur noch in Begleitung in die Öffentlichkeit und fühlen sich selbst in ihren eigenen vier Wänden nicht mehr sicher. Mit dem Straftatbestand der "Nachstellung" ( 238 StGB) wurde nunmehr das sog. Stalking endlich unter Strafe gestellt. Wenn schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu befürchten sind, kann gegen gefährlicher Stalker auch Untersuchungshaft angeordnet werden. Die Höchststrafe für Stalker beträgt nunmehr 10 Jahre Freiheitsstrafe. Opferanwalt bei Sexualstraftaten Seit dem 01. Dezember 1998 steht allen Opfern von Sexualstraftaten ein Opferanwalt zu. ( 397a, 406g StPO) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, trägt der Staat die Kosten für den Rechtsanwalt. Grundsätzlich braucht das Opfer nicht einmal bedürftig zu sein und keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Ist das Opfer bei Antragstellung allerdings älter als 16 Jahre und liegt kein Verbrechen vor, muss ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.
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