Promotionsordnung. der Physikalisch-Astronomischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena



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Transkript:

Promotionsordnung der Physikalisch-Astronomischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVBI. S. 331) erlässt die Friedrich-Schiller- Universität Jena folgende Promotionsordnung für die Physikalisch- Astronomische Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Der Rat der Physikalisch-Astronomischen Fakultät hat am 13. April 2000 die Promotionsordnung beschlossen, der Senat der Friedrich-Schiller- Universität Jena hat am 18. April 2000 der Promotionsordnung zugestimmt. Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit Erlass vom 19. Juni 2000, Az.: H 4-437/562-15-, die Ordnung genehmigt. (3) Bei Fachhochschulabsolventen und Absolventen eines Magisterstudienganges erfolgt eine individuelle Überprüfung der Studienleistungen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß Anlage 1. (4) Bei externen Kandidaten kann eine Zulassung nur erfolgen, wenn dem Antrag auf Zulassung zur Promotion eine formlose schriftliche Erklärung eines hauptamtlich an der Physikalisch-Astronomischen Fakultät tätigen Hochschullehrers beiliegt, in welcher der wissenschaftliche Kontakt auf dem bea:bsichtigten Promotionsgebiet bestätigt wird. I. Promotionsrecht (1) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht durch die Physikalisch-Astronomische Fakultät nach dieser Promotionsordnung die Doktorgrade: 1 - doctor rerum naturalium (Dr. rer. nat.) für die Fachgebiete Experimentelle PhysikiAngewandte Physik, Theoretische Physik und Astronomie/Astrophysik, - Doktor-Ingenieur(in) (Dr.-Ing.) für die Fachgebiete Materialwissenschaft und Technische Physik. (2) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann durch die Physikalisch- Astronomische Fakultät nach 22 auch Grad und Würde eines Doktors ehrenhalber, doctor honoris causa, (Dr. rer. nat. h.c. oder Dr.-Ing. E. h.) verleihen. (3) Soweit in dieser Ordnung Personen, Ehrenbezeichnungen und Titel genannt werden, sind darunter sowohl weibliche als auch männliche Personen, Ehrenbezeichnungen und Titel zu verstehen. 2 (1) Die Verleihung des Doktorgrades setzt den Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auf einem in der Fakultät vertretenen Fachgebiet voraus. (2) Dieser Nachweis wird, außer im Falle der Ehrenpromotion, durch die Vorlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) gemäß 8 und 9 und durch eine eingehende mündliche Prüfung gemäß 10 bis 14 sowie durch die öffentliche Verteidigung der Dissertation gemäß 15 erbracht. II. Zulassung zur Promotion 3 (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Diplom-, Staatsexamens- oder Masterstudiums an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule voraus. Für den Erwerb des.dr, rer. nat." ist ein abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium an einer Hochschule in einem naturwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlich-technischen Studiengang oder ein Abschlussexamen für das Lehramt an Gymnasien bzw. in der Sekundarstufe 11 mit Physik als Hauptfach Voraussetzung. Für den Erwerb des.dn-lnq." wird ein abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium an einer Hochschule in einem ingenieurwissenschaftlichen oder in einem naturwissenschaftlichen Studiengang vorausgesetzt. (2) Das Gesamtprädikat des Abschlusses soll mindestens "gut" sein. III. Annahme als Doktorand 4 (1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach 3 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann bei der Physikalisch- Astronomischen Fakultät die Annahme als Doktorand beantragen. Mit der Annahme als Doktorand übernimmt die Fakultät die Verpflichtung, die Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten. In dem schriftlichen Antrag ist das in Aussicht genommene Thema der Dissertation zu benennen. Mit dem Antrag ist die Erklärung eines Professors, Hochschuldozenten oder Privatdozenten der Physikalisch- Astronomischen Fakultät, für die wissenschaftliche Betreuung des Doktoranden zu garantieren, vorzulegen. (2) Die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 trifft der Dekan der Physikalisch-Astronomischen Fakultät innerhalb von zwei Monaten. Ablehnende Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrates. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn das für die Dissertation gewählte Thema fachlich ungeeignet ist oder aus einem Fachgebiet stammt, das an der Physikalisch-Astronomischen Fakultät nicht ordnungsgemäß vertreten ist, und ferner, wenn die technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeit nicht gegeben sind. Kann der Bewerber keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 vorlegen, soll der Dekan nach' Möglichkeit den Bewerber einem Professor, Hochschuldozenten oder Privatdozenten mit dessen Einvernehmen zur wissenschaftlichen Betreuung zuordnen. (3) Die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Annahmebescheid muss das Fachgebiet der Promotion (Hauptfach), das Thema der Dissertation und den wissenschaftlichen Betreuer des Doktoranden benennen. (4) Aus der Annahme als Doktorand ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens. Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn keine Aussicht besteht, dass die Dissertation in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dem Doktoranden ist vor einer entsprechenden Entscheidung durch den Fakultätsrat Gelegenheit zur Anhörung zu geben. (5) Die Dissertation ist grundsätzlich an einem Institut der Fakultät oder an einer anderen gleichgestellten Forschungseinrichtung anzufertigen. Andere Forschungseinrichtungen sind einem Institut der Fakultät als in diesem Sinne gleichgestellt anzusehen, wenn der Fakultät angehörende Professoren, Hochschuldozenten oder Privatdozenten an diesen Forschungseinrichtungen haupt- oder nebenamtlich tätig sind. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat. (6) Mit der Annahme als Doktorand ist in der Regel die Einschreibung als Promotionsstudent an der Friedrich-Schiller-Universität verbunden. (7) Beabsichtigt eine an einer anderen Fakultät der Friedrich-Schiller- Universität beschäftigte Person, in der Physikalisch-Astronomischen Fakultät zu promovieren, gilt das Annahmeverfahren analog. 392

Mit dem Antrag ist die Erklärung eines Professors, Hochschuldozenten oder Privatdozenten der Physikalisch-Astronomischen Fakultät, für die wissenschaftliche Betreuung des Doktoranden zu garantieren, vorzulegen. IV. Eröffnung des Promotionsverfahrens 5 (1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Dekan der Fakultät zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach 3 sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Annahme als Doktorand nach 4; 2. vier Exemplare der Dissertation und Thesen zur Dissertation; 3. eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht: 3.1 dass der Antragsteller die geltende Promotionsordnung kennt, 3.2 dass der Antragsteller die Dissertation selbst angefertigt und alle von ihm benutzten Hilfsmittel, persönlichen Mitteilungen und Quellen in seiner Arbeit angegeben hat, 3.3 welche Personen den Antragsteller bei der Auswahl und Auswertung des Materials sowie bei der Herstellung des Manuskriptes unterstützt haben, 3.4 dass die Hilfe eines Promotionsberaters nicht in Anspruch genommen wurde und dass Dritte weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen vom Promovenden für Arbeiten erhalten haben, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen, 3.5 dass der Antragsteller die Dissertation noch nicht als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder andere wissenschaftliche Prüfung eingereicht hat, 3.6 ob der Antragsteller die gleiche, eine in wesentlichen Teilen ähnliche oder eine andere Abhandlung bei einer anderen Hochschule als Dissertation eingereicht hat und gegebenenfalls mit weichem Ergebnis; 4. ein amtliches Führungszeugnis, wenn der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht; 5. der Nachweis über die Zahlung der Promotionsgebühr, deren Höhe sich aus der gültigen Gebührenordnung ergibt; 6. ein Lebenslauf, der über den wissenschaftlichen Entwicklungsgang Auskunft gibt; 7. eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen und wissenschaftlichen Vorträge. (2) Die Promotionskommission setzt sich aus den drei Gutachtern für die Dissertation, wovon mindestens einer nicht Mitglied oder Angehöriger der Friedrich-Schiller-Universität sein darf, den Prüfern im Hauptfach und in den Nebenfächern, mindestens einem Mitglied des Fakultätsrates und mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Fakultät zusammen. (3) Alle Mitglieder der Promotionskommission müssen Professoren oder habilitiert sein. (4) Mindestens zwei der Gutachter und die Prüfer sollen Professoren sein. (5) Der Vorsitzende der Promotionskommission muss ein Mitglied des Fakultätsrates sein. (6) Ist die Dissertation von einem Hochschullehrer der Fakultät betreut worden, so ist dieser als Gutachter und zum Prüfer im Hauptfach zu bestellen. (7) Der Dekan hat das Recht, an den Prüfungen und an den Beratungen der Promotionskommission teilzunehmen. (8) Die Prornottonskomrntsslorrberät auf der Grundlage schriftlicher Gutachten über die Annahme und Benotung oder Ablehnung der Dissertation. Sie führt auch die mündliche Prüfung gemäß 15 durch und bewertet die hierbei erbrachten Promotionsleistungen. (9) Promotionskommissionen tagen nach 45 Abs. 2 ThürHG in nichtöffentlicher Sitzung. Ihre Beschlüsse sind in einem Verfahrensprotokoll aktenkundig zu machen. (10) Die Mitglieder der Promotionskommission sind nach 46 ThürHG verpflichtet, über Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung bekannt geworden sind, es sei denn, dass eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Verschwiegenheitspflichten aufgrund des Dienst- und Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt. (11) Mitwirkungsrechte von Professoren in Promotionsverfahren werden durch ihre Emeritierung oder Pensionierung nicht berührt. Über sonstige Mitwirkungsrechte entscheidet der Fakultätsrat. (2) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer in VI. Dissertation der gleichen Disziplin an anderer Stelle bereits eine Promotion beantragt hat oder in einem Promotionsverfahren gescheitert ist. 8 6 (1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Fakultätsrat auf seiner nächsten Sitzung nach Eingang des Antrages mit der Mehrheit der Stimmen seiner promovierten Mitglieder. (2) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens erhält der Bewerber durch den Dekan einen schriftlichen Bescheid. (1) Mit der Dissertation weist der Kandidat seine Fähigkeit nach, durch selbständige Arbeit wissenschaftliche Fragestellungen des Fachgebietes zu lösen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen. (2) Die Dissertation muss einem an der Physikalisch-Astronomischen Fakultät vertretenen Fachgebiet zuzuordnen sein. Wird der Grad eines Dr.-Ing. angestrebt, muss die Dissertation ingenieurwissenschaftlich orientiert sein. Bereits publizierte Ergebnisse des Kandidaten dürfen in die Dissertation eingearbeitet werden. (3) Bei einer ablehnenden Entscheidung des Fakultätsrates ist analog 21 zu verfahren. (3) Die Dissertation kann auch eine gemeinschaftlich verfasste Arbeit (4) Die Zurücknahme des Promotionsantrages ist zulässig, solange nicht im Promotionsverfahren der Termin für die mündlichen Prüfungsteile angesetzt ist oder das Verfahren durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation beendet ist. V. Promotionskommission 7 mehrerer Kandidaten sein, sofern der wissenschaftliche Beitrag jedes Kandidaten klar erkennbar ist und den Bedingungen der Absätze 1 und 2 genügt und wenn die Gemeinschaftsarbeit durch die Methode und den Arbeitsgegenstand sachlich geboten ist. (4) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen und maschinenschriftlich und in gebundener Form vorzulegen. Der Fakultätsrat kann auch eine andere Sprache zulassen. Einer solchen Dissertation ist dann eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. (1) Mit der Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens bestellt der Fakultätsrat auf Vorschlag des Dekans die Promotionskommission und deren Vorsitzenden und bestätigt speziell die Prüfungsfächer, die Prüfer und die Gutachter. (5) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt gemäß Anlage 3 sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen. 393

(6) In jedem Falle sind der Arbeit Thesen in deutscher Sprache beizulegen, die das Ziel der Arbeit und erhaltene Ergebnisse klar aus- 12 weisen. (1) Im Hauptfach und in den Nebenfächern prüfen die nach 7 (7) Der Umfang der Dissertation darf 100 Seiten nicht übersteigen. Eine Umfangsüberschreitung bedarf der Zustimmung des Dekans. VII. Begutachtung und Bewertung der Dissertation bestellten Prüfer. Die Prüfung wird von jeweils einem Prüfer in Gegenwart eines promovierten Beisitzers abgenommen. (2) Die Prüfungsdauer beträgt in der Regel im Hauptfach eine, in den Nebenfächern je eine halbe Stunde. 9 (1) Der Dekan übersendet den nach 7 Abs. 2 bestätigten Gutachtern die Dissertation mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens. (2) Die Gutachter erstellen innerhalb von acht Wochen Gutachten und schlagen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation vor. Im Falle der Annahme vergeben sie folgende Prädikate: magna cum laude (sehr gut = 1), cum laude (gut = 2), rite (genügend = 3). (3) Wird von allen Gutachtern die Annahme der Dissertation empfohlen, veranlasst der Vorsitzende der Promotionskommission unverzüglich die Fortführung des Promotionsverfahrens. Insbesondere ist der Doktorand über den Eingang des letzten Gutachtens zu informieren. (4) Die Dissertation liegt für die übrigen Mitglieder der Promotionskommission zur Einsicht- und schriftlichen Stellungnahme im Dekanat aus. (5) Wird die Annahme der Dissertation von nur einem Gutachter abgelehnt, entscheidet die Promotionskommission über die Fortführung des Verfahrens. Im Falle der Fortführung des Verfahrens erfolgt eine neue Beurteilung, indem die Promotionskommission gemäß 7 Abs. 2 drei neue Gutachter benennt. Die drei ersten Gutachten werden im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt. (6) Nach der Annahme liegt die Arbeit zur Information der habilitierten Mitglieder der Fakultät für die Dauer einer Woche im Dekanat aus. (7) Mit der Ablehnung der Dissertation ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Dekanats. (8) Über die Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt der Dekan dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid. Dem Doktoranden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren. VIII. Mündliche Prüfung 10 (1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind das Hauptfach, aus dem die Dissertation stammt, und zwei Nebenfächer. Die zugelassenen Prüfungsfächer und Fächerverbindungen sind für den Dr. rer. nat. in der Anlage 2 und für den Dr.-Ing. in der Anlage 3 ausgewiesen. (2) Bei Mehrfachpromotionen dürfen keine Fächer gewählt werden, in denen der Kandidat bereits eine Doktorprüfung abgelegt hat. (3) Die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse werden in der Regel in einem Graduiertenstudium erworben. 13 (1) Alle mündlichen Prüfungen sind in der Regel zwei Wochen nach der Annahme der Arbeit abzuschließen. Die Prüfungen in den' Nebenfächern können ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens abgelegt werden. Die Prüfung im Hauptfach darf erst nach Annahme der Arbeit stattfinden. (2) Wird der Termin für eine mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung (im Krankheitsfalle durch ärztliches Attest) versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gleiche gilt, wenn der Kandidat die Prüfung abbricht. 14 (1) Über jede mündliche Prüfung ist von einem promovierten Beisitzer des betreffenden Faches ein Protokoll anzufertigen, aus dem die vorgelegten Fragen, der allgemeine Gang der Prüfung und der Umfang, in dem sich der Kandidat unterrichtet gezeigt hat, hervorgehen. Die Note setzt der Prüfer nach Anhörung des Beisitzers fest. Die Protokolle werden jeweils vom Prüfer und Beisitzer unterzeichnet und dem Dekan zugeleitet. (2) Die Prädikate der Prüfung sind: magna cum laude (sehr gut =1), cum laude (gut = 2), rite (genügend =3), non sufficit (nicht bestanden). (3) Der Prüfer teilt dem Kandidaten die Prüfungsnote unmittelbar nach der Prüfung mit. (4) Wird eine Prüfung nicht bestanden, kann sie frühestens nach acht Wochen, spätestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden. Bei abermaligem Nichtbestehen gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet. IX. Öffentliche Verteidigung der Dissertation 15 (1) Im Anschluss an die erfolgreiche mündliche Prüfung (Rigorosum) findet die öffentliche Verteidigung der Dissertation statt. Der Termin wird vom Vorsitzenden der Promotionskommission festgelegt und dem Kandidaten, den Mitgliedern der Promotionskommission sowie öffentlich bekannt gegeben. Der Termin sollte in der Regel 14 Tage nach der letzten mündlichen Prüfung liegen. (2) In dieser Zeit hat der Kandidat das Recht, die Gutachten einzusehen. (3) Die öffentliche Verteidigung dient der Vorstellung der wichtigsten Ergebnisse der Dissertation in einem maximal 30-minütigen Vortrag und einer anschließenden öffentlichen wissenschaftlichen Diskussion, in welcher der Kandidat die Gelegenheit hat, die Ergebnisse der Dissertation zu verteidigen. 11 (4) An der Verteidigung müssen mindestens fünf Hochschullehrer der Promotionskommission teilnehmen. Die Verteidigung wird vom (1) Im Hauptfach werden Kenntnisse verlangt, die eine eingehende selbständige Beschäftigung mit diesem Zweig des Wissens und Vertrautheit mit dem Stand der Forschung erkennen lassen. Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet (vgl. 7 Abs. 5). Der Vorsitzende kann Fragen, die nicht zum Fachgebiet der Dissertation gehören, ausschließen. (2) In den Nebenfächern wird Vertrautheit mit den wichtigsten wissenschaftlichen Tatsachen und Methoden sowie Verständnis ihres Zusammenhanges gefordert. (5) Über die Verteidigung fertigt der Vorsitzende der Promotionskommission ein Protokoll an, aus dem der Verlauf der Verteidigung und die wesentlichen Fragen in der Diskussion sowie das Prädikat 394

der Verteidigung hervorgehen. Für das Prädikat der Verteidigung sind vorgesehen: magna cum laude (sehr gut = 1), cum laude (gut = 2), rite (genügend = 3). (6) Eine nicht bestandene öffentliche Verteidigung kann frühestens nach sechs Wochen, spätestens nach 12 Monaten einmal wiederholt werden. Bei abermaligem Nichtbestehen gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet. IX. Gesamtprädikat der Promotion (4) Nach Abschluss des Verfahrens hat der Kandidat das Recht, die Unterlagen im Dekanat einzusehen. 18 (1) Nach der Annahme der Dissertation und dem erfolgreichen Abschluss der mündlichen Promotionsleistungen ist der Bewerber verpflichtet, die Dissertation innerhalb von vier Wochen zu veröffentlichen und der Fakultät die Pflichtexemplare nach Absatz 2 zu übergeben. 16 (2) Der Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation ist Genüge getan, wenn über die vier Exemplare der Dissertation für die Prüfungsakten hinaus der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek (ThULB) Pflichtexemplare wie folgt übergeben werden: (1) Im unmittelbaren Anschluss an die Verteidigung berät die Promotionskommission unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen über das Prädikat der Verteidigung, die Gesamtprädikate der Dissertation, der mündlichen Prüfung und der Promotion. (2) Das Gesamtprädikat der Dissertation ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus den Noten der Gutachten und der Verteidigung. Ergibt das arithmetische Mittel 1,5 oder 2,5, sind die Noten der Gutachten für die Gesamtnote ausschlaggebend. Sind alle Prädikate ohne Einschränkung.rnaqna cum laude", kann das Gesamtprädikat der Dissertation "summa cum laude" (ausgezeichnet) vergeben werden, ansonsten gelten 9 Abs. 2 bzw. 14 Abs. 2. (3) Das Gesamtprädikat der mündlichen Prüfung ergibt sich zu gleichen Teilen aus den Prädikaten der drei mündlichen Prüfungen gemäß 14 Abs. 2. (4) Als Gesamtprädikat der Promotion können vergeben werden: - "summa cum laude" (ausgezeichnet), wenn das Gesamtprädikat der Dissertation nach Absatz 2 "summa cum laude" ist und alle mündlichen Prüfungen mit.rnaqna cum laude" bestanden wurden; - "mag na cum laude", wenn das Gesamtprädikat der Dissertation mindestens.rnaqna cum laude" ist und wenn weder das Prädikat eines Einzelgutachtens der Dissertation noch das Prädikat der Verteidigung noch das Gesamtprädikat der mündlichen Prüfung "rite" sind; -.curn laude", wenn das Gesamtprädikat der Dissertation nicht schlechter als "cum laude " ist und dabei mindestens zwei Gutachten dieses Prädikat haben und wenn mindestens eine mündliche Prüfung mit.curn laude" bestanden wurde; - "rite", wenn das Gesamtprädikat der Dissertation "rite" ist. (5) Alle Prädikate werden im Verteidigungsprotokoll ausgewiesen und zusammen mit dem Vorschlag für die Verleihung des akademischen Grades als Empfehlung der Promotionskommission an den Dekan weitergeleitet. (6) Die Empfehlung für das Gesamtprädikat und die Verleihung des Doktorgrades wird dem Kandidaten im unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Verteidigung vom Vorsitzenden der Promotionskommission bekannt gegeben. a) entweder zehn gedruckte Exemplare, auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier und dauerhaft haltbar gebunden oder b) sechs gedruckte Exemplare, wenn die Dissertation in einer Zeitschrift oder wissenschaftlichen Schriftenreihe publiziert worden ist oder c) sechs gedruckte Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und die Veröffentlichung auf der Titelblattrückseite der Dissertation ausgewiesen ist oder d) sechs gedruckte Exemplare und einen kopierfähigen, alterungsbeständigen Mikrofiche oder e) sechs gedruckte Exemplare und eine elektronische Version, deren Datenformat und Datenträger mit der ThULB abzustimmen sind. Im Fall a), d) und e) überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien der Dissertation herzustellen. 19 (1) Sobald die nach 17 Abs. 1 erteilten Auflagen erfüllt sind und der Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation gemäß 18 genügt worden ist, wird die Promotion durch die Aushändigung einer von Rektor und Dekan unterzeichneten Urkunde vollzogen. Als Promotionsdatum gilt der Tag der letzten mündlichen Leistung. (2) Erst mit der Aushändigung der Urkunde beginnt das Recht, den Doktorgrad zu führen. (3) Abweichend von Absatz 2 kann dem Bewerber bereits vor Aushändigung der Urkunde die vorläufige Befugnis zur Führung des Doktorgrades erteilt werden, wenn die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen ist. Den Bescheid erlässt der Dekan. (7) Der Fakultätsrat beschließt mit Stimmenmehrheit seiner promovierten Mitglieder auf seiner nächsten Sitzung über die Verleihung des Doktorgrades. XI. Vollzug der Promotion und Urkunde 17 (1) Die Promotionskommission kann auf Vorschlag der Gutachter für die Veröffentlichung der Dissertation Auflagen hinsichtlich sachlicher Korrekturen erteilen. Dem Dekan obliegt es, deren Erfüllung festzustellen. (2) Ist die Dissertation nach 9 abgelehnt worden, so kann lediglich ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden. (3) Der Dekan teilt dem Kandidaten den Beschluss des Fakultätsrates ( 16 Abs. 7) zum Promotionsverfahren schriftlich mit und weist auf die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation und die Bestimmungen über den Vollzug der Promotion hin. XII. Täuschung und Aberkennung der Promotion 20 (1) Die Verleihung des Doktorgrades ist zurückzunehmen, wenn der Bewerber beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei Promotionsleistungen getäuscht hat oder wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Verleihung des Doktorgrades ausgeschlossen hätten. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner promovierten Mitglieder nach Anhörung des Promovierten. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, ohne dass der Bewerber hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Doktorprüfung behoben. (3) Für die Aberkennung des Doktorgrades gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. 395

XIII. Widerspruch gegen Entscheidungen im Promotionsverfahren 21 (1) Entscheidungen, insbesondere die, die einen positiven Ausgang des Verfahrens ausschließen, sind dem Kandidaten schriftlich unter Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung zu eröffnen. (2) Gegen die Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich beim Rektor der Friedrich-Schiller- Universität Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Fakultätsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner promovierten Mitglieder nach Einholung einer Stellungnahme der Rechtsabteilung der Universität. Den Widerspruchsbescheid erlässt der Rektor nach Gegenzeichnung durch den Dekan. (3) Für den Widerspruch und das Widerspruchsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Im Übrigen gilt 134 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes. XIV. Ehrenpromotion und Doktorjubiläum 22 (1) In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder anderer besonderer Verdienste kann die Friedrich-Schiller-Universität Jena durch die Physikalisch-Astronomische Fakultät für ihre Fachgebiete den Doktor ehrenhalber nach 1 Abs. 2 als seltene Auszeichnung verleihen. (2) Hierfür müssen mindestens drei Professoren der Fakultät den Kandidaten für eine Ehrenpromotion vorschlagen. (3) Unter Würdigung der vorgelegten Stellungnahmen entscheidet der Fakultätsrat mit drei Viertel der Stimmen seiner promovierten Mitglieder über den Antrag auf Verleihung der Ehrendoktorwürde. Vor dem Beschluss des Fakultätsrates ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung der Promotionsurkunde, in welcher die Verdienste des zu Promovierenden hervorzuheben sind, durch den Dekan in einer würdigen Veranstaltung, zu welcher der Rektor, der Senat und die Hochschullehrer der Fakultät geladen sind. 23 (1) Die Promotionsurkunde kann zur 50. Wiederkehr des Promotionstages erneuert werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wissenschaftlichen Verdienste oder auf die enge Verbindung des Jubilars mit der Friedrich-Schiller-Universität Jena angebracht erscheint. (2) Das Doktordiplom wird auf Antrag des Dekans und nach Zustimmung des Fakultätsrates verliehen. Es trägt die Unterschriften des Rektors und des Dekans. XV. Inkrafttreten und Übergangsregelungen 24 (1) Diese Promotionsordnung tritt am ersten Tage des nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgenden Monats in Kraft. Anlagen zur Promotionsordnung der Physikalisch-Astronomischen Fakultät Anlage 1: Eignungsfeststellungsverfahren für die Promotion von Fachhochschulabsolventen und Absolventen von Magisterstudiengängen (1) Absolventen von Fachhochschul- und Magisterstudiengängen können auf Antrag an der Physikalisch-Astronomischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena zum Zwecke der Erlangung der Promotion zu einem Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen werden, wenn der Fachhochschulabschluss bzw. das Hauptfach des Magisterstudienganges die Arbeitsgebiete der Fakultät betrifft. (2) Über den Antrag entscheidet ein vom Fakultätsrat eingesetzter Ausschuss, der aus dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des entsprechenden Studienganges, dem das Thema der Promotion zuzuordnen ist, und mindestens drei Hochschullehrern der Fakultät besteht. Dieser Ausschuss kann im Einzelfall auch Abweichungen von den Zulassungsbedingungen festlegen und gibt eine Empfehlung über die noch zu belegende Semesterzahl vor der Prüfung. (3) Für die Zulassung sind folgende Leistungsnachweise erforderlich: - die Gesamtnote des Fachhochschulabschlusses bzw. des Abschlusses des Magisterstudienganges muss besser als 1,5 sein; - die Diplomarbeit bzw. die Magisterarbeit wurde mit der Note "sehr gut" bewertet. (4) Die Prüfung im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens besteht aus: - Prüfungen in zwei Pflichtfächern des Grundstudiums (z. B. Mathematik, Experimentalphysik), - Prüfungen in zwei Pflichtfächern des Hauptstudiums im Sinne der entsprechenden Diplomprüfungsordnung (in Abhängigkeit vom Thema der Promotion), die der vom Fakultätsrat gemäß Absatz 2 eingesetzte Ausschuss bestimmt. (5) Alle Fächer sind mit einer Note gleich oder besser als 2,3 abzuschließen. (6) Die Prüfungen finden im Rahmen und zu den Terminen der üblichen Prüfungszeiträume statt. Wird eine Prüfung schlechter als 2,3 bewertet, kann sie einmal und grundsätzlich nur zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet der vom Rat der Fakultät eingesetzte Ausschuss. (7) Dem Antrag zur Eröffnung eines Eignungsfeststellungsverfahrens müssen beigefügt sein: - ein Lebenslauf mit den Unterlagen über den Werdegang sowie ein Exemplar der Diplomarbeit und des Abschlusszeugnisses, - eine Erklärung, ob bereits an einer Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung stattgefunden hat, - ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht, - eine Erklärung darüber, ob ein akademischer Grad entzogen wurde oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. (2) Antragsteller, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Promotionsordnung bereits auf der Grundlage der Promotionsordnung der Friedrich- Schiller-Universität Jena vom 12. November 1991 als Doktorand angenommen wurden, sind bis zum Ablauf des Semesters, in dem diese Ordnung in Kraft tritt, berechtigt, zwischen der geltenden Ordnung und der Promotionsordnung zu wählen, die bei der Annahme als Doktorand gültig war. Jena, den 29. Juni 2000 Prof. Dr. med. habil. G. Machnik Prof. Dr. rer. nat. habil. W. Witthuhn Rektor Dekan der Physikalisch- Astronomischen Fakultät 396

Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst NT. 9/2000 Anlage 2: Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung zum Or. rer. nat. (1) Kategorie I: Astronomie/Astrophysik Experimentelle Physik/Angewandte Physik Theoretische Physik Kategorie 11: Fachgebiete der Biologie Fachgebiete der Chemie Fachgebiete der Geowissenschaften Fachgebiete der Materialwissenschaft Fachgebiete der Mathematik Fachgebiete der Technischen Physik Informatik Kategorie 111: Betriebswirtschaftslehre Fachgebiete der Medizin Fachgebiete der Rechtswissenschaft Geschichte der Physik Naturphilosophie (2) Bei der Promotion zum.dr, rer. nat." muss das Hauptfach der Kategorie I entnommen werden. Ein Nebenfach kann den Kategorien I oder I1 entnommen werden und ein weiteres Nebenfach den Kategorien I bis 111. Hauptfach und beide Nebenfächer müssen verschiedenen Fachgebieten entnommen werden. (3) Über davon abweichende Prüfungsfächer und Kombinationen von Prüfungsfächern entscheidet in begründeten Ausnahmefällen der Fakultätsrat auf Antrag. Anlage 3: Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung zum Or.-Ing. (1) Kategorie I: Fachgebiete der Materialwissenschaft Fachgebiete der Technischen Physik Kategorie 11: Fachgebiete der Physik (außer Technischer Physik) Chemie Geowissenschaften Mathematik Informatik Biologie Pharmazie Betriebswirtschaftslehre Medizin Rechtswissenschaft (2) Bei der Promotion zum.dt-inq." muss das Hauptfach und ein Nebenfach der Kategorie I entnommen werden. Ein weiteres Nebenfach muss aus der Kategorie I1 gewählt werden. Hauptfach und beide Nebenfächer müssen verschiedenen Fachgebieten entnommen werden. (3) Über davon abweichende Prüfungsfächer und Kombinationen von Prüfungsfächern entscheidet in begründeten Ausnahmefällen der Fakultätsrat auf Antrag. ''-.- c C l Q.... "'0. S Cl ;. 397