Schulung von Gabelstaplerfahrern

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Schulung von Gabelstaplerfahrern 12., 11. vollständig überarbeitete Auflage Der Gabelstapler Harald Ehrenburg Rudolf Züll Harald Ehrenburg/Rudolf Züll 3

Bilder wurden zur Verfügung gestellt von: Europa-Fachpresse-Verlag Georg Becker Gabelstapler, Köln Jungheinrich AG Kaup GmbH & Co. KG Linde Material Handling Deutschland GmbH Schulte Henke GmbH STILL GmbH Toyota Material Handling Deutschland TÜV Rheinland Group Bibliografische Informationen der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie. Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar. Die Inhalte dieses Werkes werden von Verlag, Herausgebern und Autoren nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet und zusammengestellt. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. ISBN 978-3-8249-1515-6 by TÜV Media GmbH, TÜV Rheinland Group, Köln 2012 TÜV, TUEV und TUV sind eingetragene Marken der TÜV Rheinland Group. Eine Nutzung und Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Unternehmen. Gesamtherstellung: TÜV Media GmbH, Köln 2012 Printed in Germany 2012 4

Vorwort Vorwort Ein harter Konkurrenzkampf in allen Bereichen der Wirtschaft zwingt die Unternehmen, Waren so preisbewusst wie möglich zu produzieren und zu transportieren. Für den innerbetrieblichen Transport werden dabei meistens Gabelstapler und Elektrokarren benutzt. Diese Fahrzeuge zählen zu den sogenannten Flurförderzeugen. Mit derartigen Fahrzeugen wird in fast jeden Winkel eines Betriebs gefahren, außerdem sind sie fast ständig im Einsatz. Von daher wird es erklärlich, dass sich leider Jahr für Jahr eine erhebliche Anzahl von teilweise recht schwerwiegenden Unfällen ereignet. Die Unfallstatistiken lassen dabei eine bemerkenswerte Tatsache erkennen: An tödlichen Unfällen mit Gabelstaplern waren lediglich 12 % der ausgebildeten Fahrer beteiligt. Das heißt, die nicht ausgebildeten Fahrer waren achtmal so häufig in tödliche Unfälle verwickelt. Hieraus geht schon hervor, dass nur besonders zuverlässige Personen geeignet sind, einen Gabelstapler zu führen. Aber die charakterliche Eignung allein genügt eben nicht, sondern der Fahrer muss mit den Gefahren, die der Gabelstapler in sich birgt, vertraut sein; er muss dessen technischen Aufbau kennen, und er muss ihn beherrschen können. Außerdem muss er mit einer Reihe wichtiger gesetzlicher Bestimmungen vertraut sein. Unfälle entstehen schließlich kaum aus böser Absicht; manchmal sind Leichtsinn und Gleichgültigkeit die Ursache, in den meisten Fällen war es jedoch Unkenntnis, die zu verhängnisvollen Fehlern führte. Es war nicht bekannt, wie man sich richtig verhält, und welche Folgen dieses falsche Verhalten haben kann. Vor diesem Hintergrund verlangt die Berufsgenossenschaft zu Recht unter anderem eine Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen, den Nachweis des Ausbildungserfolges und ein Mindestalter von 18 Jahren für den Erwerb eines Fahrausweises für motorisch angetriebene Flurförderzeuge. Das hier vorliegende, straff geschriebene und gestaltete Lehrbuch dient der theoretischen Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer. Es beschäftigt sich zunächst mit den zu beachtenden Rechtsgrundlagen und Rechtsvorschriften (1), den Voraussetzungen zum Führen von Flurförderzeugen (2) und dem Aufbau und der Ausrüstung (3). Weiterhin geht es um Fahrmechanik und Fahrphysik (4) und um den Betrieb von Gabelstaplern (5). Kapitel 6 gibt einen Überblick über besondere Einsätze von Gabelstaplern. Im Kapitel 7 finden Sie Übungsfragen und Lösungen zur Selbstkontrolle. Die vorliegende Auflage wurde nach der neuesten Gesetzgebung überarbeitet. Erfahrungen bei den Schulungen haben zu Veränderungen sowohl im Text als auch im Fragenteil geführt, die den Lernerfolg vergrößern sollen. Januar 2012 Die Autoren 5

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Wichtige Rechtsvorschriften für Gabelstapler... 9 1.1 Die Rechtsvorschriften und ihre Inhalte im Überblick... 9 1.2 Pflichten des Unternehmers und des Vorgesetzten... 10 1.3. Pflichten des Fahrers... 13 1.4 Verantwortung und Haftung des Fahrers... 14 2 Voraussetzungen zum Führen von Gabelstaplern... 16 2.1 Anforderungen an den Fahrer... 16 2.2 Fahren auf öffentlichen Straßen... 17 3 Aufbau und Ausrüstung von Gabelstaplern... 20 3.1 Begriffserklärung: Fahrzeuge Flurförderzeuge Gabelstapler... 20 3.2 Aufbau des Gabelstaplers... 21 3.3 Beschilderung... 23 3.4 Bedienelemente und Rückhaltesysteme... 24 3.5 Antriebsarten... 27 3.6 Fahrwerk Lenkung Bremsen Bereifung... 29 3.7 Hubgerüst und Anbaugeräte... 32 4 Fahrmechanik und Fahrphysik... 34 4.1 Eigen- und Gesamtgewicht des Gabelstaplers... 34 4.2 Schwerpunkt, Schwerpunktlage, Standsicherheit des Gabelstaplers... 34 4.3 Hebelgesetz, Tragfähigkeit des Staplers... 38 5 Betrieb von Gabelstaplern... 42 5.1 Durchzuführende Kontrollen... 42 5.2 Verhalten während des Fahrens und Stapelns... 43 Verbotszeichen... 47 Warnzeichen... 48 Gebotszeichen... 50 Gefahrstoffzeichen... 50 5.3 Verlassen und Abstellen des Staplers... 52 6 Besondere Einsätze... 53 6.1 Anheben von Personen... 53 6.2 Mitnehmen von Personen... 54 6.3 Ziehen von Anhängern und Waggons... 54 6.4 Transport hängender Lasten... 55 6.5 Einsatz in Schmalgängen... 55 6.6 Beförderung feuerflüssiger Massen... 56 7 Übungsfragen/Erfolgskontrolle... 59 Verkehrszeichen... Umschlagseite 2 Lösungen der Übungsfragen... Umschlagseite 3 7

5 Betrieb von Gabelstaplern 5.1 Durchzuführende Kontrollen Die Kontrollen dienen der Feststellung von Mängeln, die für die Sicherheit des Gabelstaplers gefährlich sind. Diese Kontrollen sind vom Fahrer täglich vor Arbeitsbeginn durchzuführen. Auch während des Betriebes hat der Fahrer das Gerät auf Mängel hin zu beobachten. Stellt der Fahrer sicherheitsrelevante Mängel vor Inbetriebnahme oder während des Betriebes fest, darf er das Flurförderzeug nicht in Betrieb setzen oder weiter benutzen. Der Fahrer hat erkannte Mängel dem Unternehmer umgehend zu melden, der Unternehmer muss für die Beseitigung der Mängel sorgen ( 9 BGV D27). Tägliche Kontrolle vor Fahrtbeginn: Fahrzeug allgemein Schäden am Fahrzeug (Leckverluste, Karosserie) Antrieb (z. B. Kühlwasser, Motoröl, Batterie) Beleuchtung, Bremslicht Warneinrichtung Fahrwerk Reifen (Schäden, Fremdkörper, Luftdruck, Abnutzung) Betriebs- und Feststellbremse Griffigkeit der Pedale Lenkung (Spiel: Höchstens zwei Finger breit, bei laufendem Motor) Hubeinrichtung Führung des Lastaufnahmemittels (voll ausfahren, Führung beobachten) Funktion und Dichtheit des Hydrauliksystems Gabelzinken (Zustand, Befestigung und Sicherung) Ketten (Schäden, gleichmäßige Spannung) Risse an tragenden Teilen (z. B. Hubmast) Zusätzliche Einrichtungen Fahrerschutzdach (Schäden, Befestigung) Lastschutzgitter (Befestigung) Rückhalteeinrichtung für den Fahrer Abgasreinigung (Flüssigkeit wechseln, Filter reinigen) Anhängevorrichtung Sicherheitstaster am Deichselkopf bei Mitgänger-Flurförderzeugen Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden. 42

5.2 Verhalten während des Fahrens und Stapelns Fahren ( 12 BGV D27) Betrieb von Gabelstaplern Die Kontrolle des Staplers kann zum Teil auf dem Weg zum ersten Einsatzort des Tages durchgeführt werden. Genauso wird das Hubgerüst beim Stapeln unter Last weiter beobachtet. Befahren Sie mit dem Gabelstapler nur ausreichend tragfähige Verkehrswege. Beachten Sie dabei das Gesamtgewicht von Stapler und Last sowie die kleine Fläche, auf der diese Last verteilt ist. Neigen Sie während der Fahrt das Hubgerüst zurück und halten die Gabeln möglichst tief. Die Entfernung zwischen Gabelknick und Boden soll ungefähr 10 Zentimeter betragen. Der Staplerfahrer muss mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Das kann bedeuten, dass Sie auf nassen oder verschmutzten Untergründen auch mal Schritttempo fahren oder an Halleneinfahrten mit Hell-Dunkel-Wechsel sogar kurz anhalten müssen. Hupen Sie an unübersichtlichen Stellen, um andere Personen zu warnen. Trotzdem haben Sie die Pflicht, sich nur langsam in unübersichtliche Bereiche hineinzutasten. Vermeiden Sie Unebenheiten wie Bodenentwässerungen und Schwellen nach Möglichkeit oder überqueren Sie sie nur langsam. Fahren Sie die Last bei Gefälle oder Steigungen immer bergseitig. Wenden Sie nie auf schrägen Ebenen, sondern fahren Sie erst auf ebenem Untergrund in die Kurve. Achten Sie darauf, dass Sie die Fahrbahn ausreichend überblicken können. Sie sollten über die Last hinweg noch eine gebückte Person sehen können. Versperrt die Last auf den Gabeln die Sicht, müssen Sie rückwärts fahren oder sich vorwärts von einem Einweiser helfen lassen! Aufnehmen und Stapeln von Lasten ( 11,13 BGV D27) Das Aufnehmen und Stapeln einer Palette soll hier im Folgenden Schritt für Schritt erklärt werden: 1. Auf dem Weg zum Stapel muss beim Fahren das Hubgerüst zurückgeneigt sein, der Gabelträger wird möglichst tief gehalten. Halten Sie dicht vor dem Stapel kurz an und stellen Sie das Hubgerüst gerade. Abb. 32: Auf dem Weg zum Stapel 43

2. Dann fahren Sie den Gabelträger hoch und fädeln die Gabel dicht unter der Palette ein. Vorsicht, die Gabelspitzen können auf der anderen Seite den nächsten Stapel umwerfen! Eventuell muss die Palette mit den Gabelspitzen gehoben werden. Abb. 33: Gabel hochfahren und unter der Palette einfädeln 3. Nach dem Anheben und einem Kontrollblick nach hinten wird die Palette mit geradem Hubgerüst abgestapelt und dicht vor dem Stapel nach unten gefahren. Achten Sie darauf, dass sie am Stapel nicht hängenbleibt und den Stapel umreißt. Halten Sie den Abstand zum Stapel klein, damit niemand zwischen Last und Stapel hindurchläuft. Abb. 34: Nach Anheben und Kontrollblick nach hinten mit Hubgerüst abstapeln 4. Danach neigen Sie das Hubgerüst zurück und transportieren die Palette bodennah an ihren neuen Bestimmungsort. Abb. 35: Hubgerüst zurückneigen und Palette bodennah transportieren 44

5. Zum Aufstapeln muss das Hubgerüst wieder dicht vor dem Stapel gerade gestellt werden, eventuell muss die Palette hier wieder auf die Gabelspitzen genommen werden. Abb. 36: Zum Aufstapeln das Hubgerüst wieder dicht vor dem Stapel gerade stellen 6. Fahren Sie dann mit der Palette dicht über den Stapel. Je nach Art der Ladung können Sie jetzt das Hubgerüst zum besseren Einstapeln über der Stapelfläche auch nach vorne neigen. Die Last vorsichtig absetzen und das Hubgerüst zum Rausziehen der Gabeln wieder gerade stellen. Abb. 37: Vorsichtiges Einstapeln 7. Nach dem Kontrollblick nach hinten können Sie die Gabeln aus dem Stapel ziehen. Achten Sie wieder darauf, dass Sie nicht mit den Gabeln hängen bleiben und holen Sie die nächste Palette. Abb. 38: Kontrollblick nach rückwärts und aus der Palette fahren 45

Für das Errichten eines Stapels ist Folgendes zu beachten: Der Stapel muss auf einem festen waagerechten Untergrund stehen. Der Stapel muss vollkommen gerade sein. Nur tragfähige unbeschädigte Lasten stapeln. Nicht zu hoch stapeln! Der Stapel soll im Freien maximal dreimal so hoch sein wie die kleinste Breite der Ladeeinheit, in Räumen viermal so hoch. In Verkehrs- oder Fluchtwegen darf nichts abgestellt oder gestapelt werden. Es darf auch nichts zugestellt werden, was im Notfall dringend benötigt wird (z. B. Feuerlöscher oder Verbandskästen). Für das Einstapeln in Regale gilt Folgendes: Nur in unbeschädigten Regalen einlagern. Schäden sofort melden. Tragfähigkeit des Regals (Fachlast und Feldlast) beachten (siehe Abbildung 39). Abb. 39: Fachlast und Feldlast in einem Regal beachten Bei einem Regal ohne Böden müssen die Paletten genau auf Regalträgern und Winkelschienen des Regals abgesetzt werden. Es darf nichts aus dem Regal herausragen. Beim Einfahren in das Regal die Länge der Gabeln beachten. Beim Freiheben der Last im Regal nicht den darüber liegenden Regalboden ausheben. Für das Befahren von Fahrzeugen und Wechselaufbauten mit dem Stapler gilt ( 17 BGV D27): Das Fahrzeug muss gegen Wegrollen mit einem Unterlegkeil und gegen Kippen gesichert sein. Fahrzeug und Aufbau müssen für die auftretenden statischen und dynamischen Belastungen geeignet sein. Die Abstellfläche des Fahrzeugs muss ausreichend tragfähig und gerade sein. Staplerfahrer und Fahrer z. B. des Lkw haben sich vor der Verladung hinsichtlich des Arbeitsablaufs zu verständigen. 46

Zum Einfahren in das Fahrzeug nur tragfähige Ladebrücken verwenden, die gegen Verrutschen gesichert sind. Beim Befahren von Aufzügen gilt ( 14 BGV D27): Die Tragfähigkeit des Aufzuges muss ausreichen. Beim Befahren eines Aufzuges dürfen sich keine weiteren Personen im Fahrkorb aufhalten. Den Aufzug gleichmäßig und mittig belasten. Bei Aufzügen ohne Fahrkorbtüren muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 cm zur Schachtwand eingehalten werden. Flurförderzeuge müssen im Aufzug sicher abgestellt und die Last abgesetzt werden. Bei mitgängergeführten Staplern muss die Deichsel hochgeklappt sein. Der Bediener muss sich neben dem Stapler aufhalten. Kennzeichnung von Lasten, Gefahrgutzeichen, Verkehrszeichen Lasten sind oft mit Gewicht, Schwerpunktlage und anderen Symbolen zur richtigen Handhabung gekennzeichnet. Zusätzlich zu diesen Kennzeichnungen müssen Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter vorhanden sein. Dem Staplerfahrer muss bekannt sein, welche Gefahren beim Umgang mit dem jeweiligen Stoff auftreten können. Ebenso muss der Staplerfahrer wissen, wie er zu reagieren hat, wenn Verpackungen beschädigt sind und der Gefahrstoff ausläuft oder verschüttet wird. Viele Betriebe verwenden zur Regelung des innerbetrieblichen Transports die Verkehrszeichen des Straßenverkehrs, oft wird auch die Straßenverkehrsordnung betriebsintern für verbindlich erklärt. Als Staplerfahrer müssen Sie folgende Zeichen kennen: Sicherheitszeichen o Verbotszeichen o Warnzeichen o Gebotszeichen Gefahrstoffzeichen Gefahrgutzeichen Verkehrszeichen Verbotszeichen Rauchen verboten Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten 47

Für Flurförderzeuge verboten Nichts abstellen oder lagern Abb. 40: Verbotszeichen Warnzeichen Warnung vor einer Gefahrstelle Warnung vor feuergefährlichen Stoffen Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen Warnung vor giftigen Stoffen Warnung vor ätzenden Stoffen Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen Warnung vor schwebender Last 48

Warnung vor Flurförderzeugen Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung Warnung vor brandfördernden Stoffen Warnung vor Kälte Warnung vor Gasflaschen Warnung vor Gefahren durch Batterien Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre Warnung vor Handverletzungen Warnung vor Einzugsgefahr Abb. 41: Warnzeichen 49

Gebotszeichen Allgemeines Gebotszeichen Schutzhelm benutzen Augenschutz benutzen Gehörschutz benutzen Fußschutz benutzen Sicherheitsgurt benutzen Handschutz benutzen Abb. 42: Gebotszeichen Gefahrstoffzeichen Abb. 43: Kennzeichnungen nach Gefahrstoffrecht für umweltgefährliche, ätzende und reizende Stoffe 50

Transport von Gefahrstoffen Gefahrstoffe werden mit Gefahrstoffzeichen nach ihren Eigenschaften gekennzeichnet (Abb. 43). Gemäß ADR 2011 Abschnitt 1.3.1 muss der Unternehmer jede Person, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, in den Anforderungen unterweisen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt. Das ist nicht nur der Lkw-Fahrer, das kann auch der Lagerist sein, der einen Gefahrstoff versandfertig macht und kennzeichnet, aber auch der Staplerfahrer, der den verpackten Gefahrstoff in den Lkw lädt. Grundsätzlich ist Folgendes zu beachten: Für den Transport von Gefahrstoffen können Betriebsanweisungen des eigenen Betriebes vorliegen. Der Staplerfahrer muss danach fragen, sie kennen und befolgen. Vor dem Transport ist die Verpackung zu kontrollieren. Sie muss unversehrt und fest verschlossen sein. Angebrochene Gebinde oder Gebinde mit beschädigter Verpackung dürfen nur nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten transportiert werden, z. B. in Auffangwannen oder in geschlossenen Boxen. Gefahrgüter müssen auf den Gabeln besonders sorgfältig gegen Verrutschen und Kippen gesichert werden. Kleine Gebinde sind in einer Gitterbox zu transportieren. Gefahrstoffe sind am Ende des Transportweges immer einer Person zu übergeben und dürfen nicht einfach irgendwo abgestellt werden. Folgendes ist zu beachten, wenn die Verpackung während des Transports beschädigt wird: an den eigenen Schutz denken, jeglichen Kontakt mit dem Gefahrgut vermeiden, auch mit Handschuhen das Gefahrgut nicht berühren, es könnten die falschen Handschuhe sein, Dämpfe nicht einatmen, Zündquellen fernhalten, absperren, lüften, verhindern, das flüssige Gefahrgüter in Gullys oder Schächte fließen. Viele Firmen halten für solche Fälle Ölbinder bereit, den Vorgesetzten verständigen. Weitere Verhaltensregeln beim Fahren und Stapeln ( 16 BGV D27): Der Gabelstapler darf nur von seinem Sitz aus gesteuert werden. Ein Fahrer, der neben dem Stapler steht und von dort lenkt, hat keine Gewalt über das Fahrzeug. Man darf nicht auf einen fahrenden Stapler auf- oder von einem fahrenden Stapler abspringen. Bei allen Bewegungen des Staplers darf niemand gefährdet werden. Der Staplerfahrer muss auf seine Kollegen achten. Es darf sich aber auch niemand unnötig in Bereichen aufhalten, in denen gefahren und gestapelt wird. Der Staplerfahrer darf niemanden auf dem Stapler mitnehmen. Genauso wenig darf er Anderen erlauben, sich auf oder unter der Last oder der Gabel aufzuhalten (Ausnahmen hierzu siehe Kapitel 6). 51

Der Staplerfahrer darf explosionsgefährdete Bereiche nur befahren, wenn der Unternehmer hierfür einen schriftlichen Auftrag erteilt hat und der Gabelstapler für diesen Bereich zugelassen ist ( 20 BGV D27). 5.3 Verlassen und Abstellen des Staplers Als Fahrer müssen Sie vor dem Verlassen des Staplers dafür sorgen, dass der Stapler kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet und dass Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein müssen, zugänglich bleiben. Zum Parken des Staplers muss der Fahrer folgendermaßen vorgehen ( 15 BGV D27): Die Feststellbremse betätigen. Die Fahrtrichtung neutral wählen. Das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung bringen. Bei Gabelstaplern das Hubgerüst nach vorne neigen und die Gabelspitzen auf den Boden legen. Den Antriebsmotor abstellen. Den Stapler gegen unbefugte Benutzung sichern. Auf geneigten Flächen muss der Stapler zusätzlich durch Unterlegkeile gegen Wegrollen gesichert werden. Für Stapler mit Gasantrieb gilt beim Parken zusätzlich: Gabelstapler mit Gasantrieb dürfen nur über Erdgleiche mit ausreichender Belüftung abgestellt werden. Im Umkreis von drei Metern um die Gasflasche des Staplers dürfen keine Zündquellen und Bodenöffnungen vorhanden sein (Treibgas ist schwerer als Luft und könnte sich dort sammeln). Das Ventil von Tank oder Treibgasflasche muss geschlossen werden, damit auf keinen Fall Treibgas ausströmen kann. Abb. 44: Auflegen der Gabelspitzen auf den Boden 52