September 2011. Kraftfahrzeughilfe



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Transkript:

September 2011 Kraftfahrzeughilfe

Impressum Inhalte: Isabella Lück Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de Internet: www.vdk.de/rheinland-pfalz Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz, August 2011 Die Inhalte wurden sorgfältig erarbeitet. Es kann jedoch keine Gewährleistung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Die in dieser Informationsmappe verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten ausdrücklich für beide Geschlechter. Eine Diskriminierung weiblicher Personen wird damit nicht beabsichtigt. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. 2

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 4 2. Kraftfahrzeughilfe als Teil der beruflichen Rehabilitation... 4 2.1 Zuschuss zum Fahrzeugkauf... 5 2.2 Zuschuss zur behindertengerechten Fahrzeugumrüstung... 6 2.3 Zuschuss zum Erwerb eines Führerscheins... 7 2.4 Leistungen in besonderen Härtefällen... 9 3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen... 9 4. Antragstellung und zuständige Kostenträger... 10 4.1 Schüler, Studierende, Rentner, Nichtberufstätige und Eltern behinderter Kinder... 11 4.2 Arbeitnehmer... 12 4.3 Behinderung infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit... 12 4.4 Kriegsversehrte... 13 5. Schlusswort... 13 Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. 3

1. Einleitung Behinderte Menschen können Kraftfahrzeughilfe als Zuschuss zum Kauf eines Autos, zum Erwerb eines Führerscheines oder zur behindertengerechten Ausstattung eines Fahrzeuges bekommen. Wenn ein Kraftfahrzeug infolge einer Behinderung nicht nur vorübergehend zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich ist, können behinderte Menschen die Kraftfahrzeughilfe erhalten, sobald die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der behinderte Mensch muss das Kraftfahrzeug mitunter selbst führen oder nachweisen können, dass ein Dritter dieses für ihn führen kann. Die persönlichen Voraussetzungen, die Antragstellung und der Leistungsumfang sind in der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) geregelt. Die Leistung ist vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung zu beantragen. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu beantragen Die Leistungen werden je nach Zuständigkeit durch die Rehabilitationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht und hängen von den Bedingungen im Einzelfall ab. Zu den Rehabilitationsträgern zählen hier die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, der Sozialhilfe sowie die Agentur für Arbeit. Das Integrationsamt ist hingegen kein Rehabilitationsträger. 2. Kraftfahrzeughilfe als Teil der beruflichen Rehabilitation Wenn jemand auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges zur Fortbewegung angewiesen und eine Behinderung gegeben ist, die nicht nur vorübergehend ist, kann ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe in Betracht kommen. Laut Gesetz zählt eine Behinderung als nicht vorübergehende, wenn diese über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten besteht. In der Kraftfahrzeughilfeverordnung sind die Leistungen zur Beschaffung und Umrüstung eines Fahrzeuges sowie zur Erlangung eines Führerscheines im Einzelnen geregelt. Die persönlichen Voraussetzungen nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung müssten zunächst erfüllt sein. Die Leistungen setzen so neben den Bedingungen des jeweiligen Trägers voraus, dass - der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeitsoder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und - der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt. 1 1 3 Abs. 1 KfzHV - Kraftfahrzeughilfeverordnung. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. 4

Ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist aber nicht deshalb gleich ausgeschlossen, weil beispielsweise ein behindertes Kind das Fahrzeug nicht selbst bedienen kann. In diesen Fällen kann die Hilfe auch im Rahmen der Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das Fahrzeug eben nicht selbst bedienen kann und dieses durch Dritte gefahren werden muss. Insbesondere für ein Kind besteht der Ausschluss nicht, wenn sichergestellt ist, dass jederzeit ein Elternteil zur Verfügung steht, um das Kraftfahrzeug zu führen. 2 Behinderte Menschen können Kraftfahrzeughilfe als bekommen - Zuschuss zum Kauf eines Autos (siehe 2.1), - zum Erwerb eines Führerscheines (siehe 2.2) oder - zur behindertengerechten Ausstattung eines Fahrzeuges (siehe 2.3) 2.1 Zuschuss zum Fahrzeugkauf Die Leistung ist vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung beim Leistungsträger zu beantragen. Der behinderte Mensch muss infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sein, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen. Auch muss das Kraftfahrzeug selbst geführt werden können, oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug führen kann. Neben diesen Voraussetzungen bedarf es des Erfüllens weiterer Bedingungen, welche bei der Kraftfahrzeugwahl zu beachten sind. Das anzuschaffende Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben. Soweit erforderlich müsste eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich sein. Auch die Beschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges kann unter Umständen gefördert werden. Der Verkehrswert muss mindestens noch 50 Prozent des jeweiligen Neuwagenpreises betragen. 3 Die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges kann bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, aber höchstens bis zu 9500 Euro gefördert werden. Die Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt. Im Einzelfall kann ein höherer Betrag zugrunde gelegt werden, wenn Art und Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit einem höheren Kaufpreis zwingend erfordern. Wird jedoch ein teureres Fahrzeug angeschafft, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit in der Behinderung besteht, sind die Mehrkosten selbst zu tragen. Es sollten auch deswegen unbedingt vor Anschaffung mehrere Kostenvoranschläge eingeholt und dem zuständigen Leistungsträger bei Antragstellung vorgelegt werden. Ob Kosten für die Erstellung der Kostenvorschläge anfallen, gilt es ebenfalls abzuklären. 2 Sozialgericht Gotha, Urteil vom 2. Juni 2008, Az.: S 14 SO 1391/06, Rn. 30. 3 4 KfzHV. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. 5

Die Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung sind einkommensabhängig. 4 Ob, und in welcher Höhe Zuschüsse für den Kauf eines Automobils gewährt werden, hängt also auch vor allem von der Höhe des monatlichen Einkommens des Antragstellers ab. Zu berücksichtigen sind demnach - das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, - das Netto-Arbeitseinkommen und - vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die genaue Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen. Die Förderbeträge für die Fahrzeuganschaffung können daher im Einzelfall durchaus voneinander abweichen. Das monatliche Einkommen wird an einer Bezugsgröße gemessen. Die Bezugsgröße wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Die maximale Zuschusssumme für die Kraftfahrzeuganschaffung liegt derzeitig (2011) bei 9500 Euro. Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle: Einkommensgrenzen bis zu von Hundert der monatlichen Bezugsgröße (2011: Bezugsgröße von 2555 Euro) bis zu 40 Prozent der Bezugsgröße bis zu 45 Prozent der Bezugsgröße bis zu 50 Prozent der Bezugsgröße bis zu 55 Prozent der Bezugsgröße bis zu 60 Prozent der Bezugsgröße bis zu 65 Prozent der Bezugsgröße bis zu 70 Prozent der Bezugsgröße bis zu 75 Prozent der Bezugsgröße Förderung in Prozent 100 Prozent = 9.500 Euro 100 Prozent 88 Prozent 76 Prozent 64 Prozent 52 Prozent 40 Prozent 28 Prozent 16 Prozent 2.2 Zuschuss zur behindertengerechten Fahrzeugumrüstung Ähnlich wie bei der Fahrzeugbeschaffung ist für die Fahrzeugumrüstung geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sich ein Kostenträger finanziell an der behinderungsbedingten Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeuges beteiligt. Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt. 4 5 KfzHV. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. 6

Ein Antrag auf Kraftfahrzeughilfe ist beim zuständigen Kostenträger zu stellen. Im Anschluss prüft der Leistungsträger, ob kostenlose Fahrdienste, ein nutzbarer öffentlicher Personennahverkehr (wie beispielsweise Buslinien) oder Fahrtkostenzuschüsse anderweitig zur Verfügung stehen beziehungsweise ob die dauernde Verfügbarkeit eines eigenen Kraftfahrzeuges erforderlich ist. Eine Fahrzeugumrüstung sollte immer an die persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers angepasst sein. Der Kostenträger ermittelt nach der positiven Feststellung gemeinsam mit dem Antragsteller, welche behinderungsbedingte Ausstattung erforderlich ist. Ein technischer Berater des Kostenträgers wird hierfür meist herangezogen. Es sollte aber auch geklärt werden, ob und mit welchen Umständen eine Rückrüstung möglich ist, beispielsweise wenn das Fahrzeug auch von anderen Personen genutzt oder es einmal weiterverkauft werden sollte. 2.3 Zuschuss zum Erwerb eines Führerscheins Mit einem Führerschein sind viele Kosten verbunden. Zu denken wäre an die Kosten für einen Sehtest, das Passfoto, der Teilnahme an einem Erste Hilfe-Kurs, die Grundgebühr in der Fahrschule für die Anmeldung, Lehrmittel, Fahrstunden, besondere Ausbildungsfahrten, Vorstellung zur theoretischen Prüfung und zur praktischen Prüfung usw. Möchte man einen Führerschein machen, so muss gewährleistet sein, dass man den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht wird. Sind Einschränkungen aufgrund einer Behinderung gegeben, ist zu prüfen, ob diese das Autofahren ausschließen oder mit Beschränkungen ermöglichen. Die Fahrerlaubnisverordnung regelt, ob und mit welchen Auflagen behinderte Menschen ein Fahrzeug führen dürfen. Der zuständigen Führerscheinstelle obliegt die Entscheidung nach der Fahrerlaubnisverordnung darüber, welche Auflagen für behinderte Autofahrer festgelegt werden. Der Führerschein ist auch bei der Führerscheinstelle zu beantragen, wobei die Antragstellung zumeist von der Fahrschule übernommen wird. Zu beantragen ist der Führerschein, wenn die persönlichen Voraussetzungen zum Führerscheinerwerb durch Gutachten geklärt sind, der Antrag für die Kostenübernahme für Gutachten und Fahrschulausbildung gestellt ist und sich eine geeignete Fahrschule gefunden hat. Es empfiehlt sich das Gutachten zur persönlichen Fahrtauglichkeit dem Antrag auf Kostenübernahme beizufügen. Zusätzlich zum medizinischen Gutachten wird ein technisches Gutachten benötigt. Dem Auftraggeber obliegt die Entscheidung, wer das Gutachten erstellt, wie weiter damit verfahren wird, und ob es der Führerscheinstelle zugestellt wird oder nicht. Der Gutachter ist erst durch Unterschrift ermächtigt das Gutachten weiterzuleiten. Fahrschulen mit behindertengerecht ausgestatten Fahrzeugen informieren ihre Fahrschüler rund um den Führerscheinerwerb und können auch bei der Einholung von Gutachten behilflich sein. Eine Liste mit Fahrschulen für behinderte Menschen mit Kontaktdaten findet sich unter: http://www.autoanpassung.de/fahrschulen.html (Stand: 2011). Vor der Antragstellung sollte man in Erfahrung bringen, welche Fahrschule am Wohnort für die Theoriestunden geeignet ist und welche Fahrschule ein geeignetes Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. 7

Fahrzeug für den Praxisteil zur Verfügung hat. Ein Kostenvoranschlag sollte bei Antragstellung mit eingereicht werden, um den Leistungsträger einen Überblick zu den Kosten zu verschaffen. Bis zum Führerschein gibt es zusammengefasst also folgende Aufgaben: - Antrag beim Leistungsträger auf Kostenübernahme (eventuell Kostenvoranschlag beifügen), - Anmeldung bei einer Fahrschule, - Einholung eines technischen und ärztlichen Gutachtens, - Fahrausbildung in der gewählten Fahrschule, - Absolvierung der theoretischen und praktischen Prüfung, - Eintragung von Auflagen und Beschränkungen in den Führerschein. Ob, und in welcher Höhe Zuschüsse für die Erlangung eines Führerscheins gewährt werden, hängt auch hier von der Höhe des monatlichen Einkommens des Antragstellers ab und ist in der Kraftfahrzeughilfeverordnung geregelt. Berücksichtigt werden demnach: - das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, - das Netto-Arbeitseinkommen oder - vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen. Wie beim Autokauf richtet sich die Höhe der Bezuschussung nach der monatlichen Bezugsgröße. Diese wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt (2011: Bezugsgröße von 2555 Euro). Liegt das Einkommen bei bis zu 40 Prozent der Bezugsgröße, können die Führerscheinkosten voll und damit zu 100 Prozent übernommen werden. Bei 55 Prozent der Bezugsgröße werden zwei Drittel und bei bis zu 75 Prozent ein Drittel der Kosten erstattet. Verdienst bis zu 40 Prozent der Bezugsgröße bis zu 55 Prozent der Bezugsgröße bis zu 75 Prozent der Bezugsgröße Zuschuss 100 Prozent der Gesamtkosten 66 Prozent der Gesamtkosten 33 Prozent der Gesamtkosten Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine können in vollem Umfang übernommen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ist die Erlangung einer Fahrerlaubnis erforderlich und möglich, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten und werden die Führerscheinkosten inklusive etwaiger Fahrtkosten vom zuständigen Kostenträger übernommen, so werden in der Regel auch die Kosten für die erforderlichen Gutachten übernommen. Muss der Führerscheinanwärter die Gesamtkosten für die angeordneten Gutachten alleine tragen, so kann die Führerscheinstelle auch auf Antrag von 5 Abs. 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Gebrauch machen. Auszug aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. 8

5 Persönliche Gebührenfreiheit [ ] Absatz 6 Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden. Die Bestimmung der Billigkeitsgründe liegt im Ermessen der Führerscheinstelle. Soll der Führerschein hingegen nur an die veränderten Gesundheitsverhältnisse angepasst werden, kann der Führerschein vom Straßenverkehrsamt entsprechend ergänzt werden. Die eingetragenen Schlüsselzahlen zeigen, welche Hilfsmittel für die Autosteuerung benötigt werden. 2.4 Leistungen in besonderen Härtefällen Die Kraftfahrzeughilfe umfasst folgende Leistungen: - Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, - Übernahme der Kosten der behinderungsbedingten Zusatzausstattung, - Zuschüsse zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann im Interesse einer beruflichen Eingliederung ein unabweisbarer behinderungsbedingter Bedarf, welcher durch die Kraftfahrzeughilfeverordnung vorgesehenen Leistungen nicht abgedeckt ist, gefördert werden. Der Begriff der besonderen Härte ist dabei eng auszulegen. Anstelle von Kraftfahrzeughilfe kann ein Zuschuss zu den Kosten insbesondere durch Beförderungsdienste, übernommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 5 Die Leistungen können auch als Darlehen erbracht werden. Ein Darlehen kann neben einem Zuschuss oder als alleinige Hilfe gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden. Das Darlehen ist unverzinslich. 3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung zum Zweck ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in angemessenem Umfang Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges sowie zum Betrieb und zur Unterhaltung des Fahrzeuges erhalten. Derartige Hilfen kommen allerdings nur in Frage, um eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Hierzu ein Beispiel aus der Rechtsprechung: 5 9 Abs. 1 KfzHV. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. 9

Der Sozialhilfeträger als Beklagte war hier verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für den Erwerb und Einbau des AMF- Hubmatik-Linear-Rollstuhllifts zu gewähren. Unerheblich war hier, dass der Kläger, ein behindertes Kind, den Einstiegslift nicht selbst bedienen und das Fahrzeug nicht steuern konnte. Das Sozialgericht führte aus: Das liegt in der Natur der Kinder und würde zu einer Versagung von zahlreichen Hilfsmitteln für Kinder führen, die in vielen Lebensbereichen und insbesondere bei jüngerem Alter vieles nicht ohne die Hilfe der Eltern machen können. Gerade unter dem Aspekt der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist zu berücksichtigen, dass gerade im Kindesalter der Grundstein dafür gelegt wird, wie sich die Kinder später im Leben behaupten können. Dies betrifft zentral den Aspekt der Bildung, aber auch allgemein den Aspekt der körperlichen Entwicklung und den Aspekt der sozialen Kompetenz in dem Sinne, sich in eine Gemeinschaft von Menschen einfügen zu können, sich dort wohl zu fühlen und zu wissen, wie man sich gegenüber seinen Mitmenschen verhält. Gerade unter diesem Aspekt wäre es problematisch, wenn die Teilhabe am Gemeinschaftsleben auf ein Leben innerhalb der eigenen Wohnung beschränkt wäre. Gerade bei einem behinderten Kind entscheidet die Förderung der körperlichen und geistigen und sozialen Entwicklung maßgeblich darüber, wie seine weitere Zukunft verlaufen wird. Dies ist in die Abwägung der Angemessenheit einzustellen und zeigt sich auch besonders in dem Bemühen, als Integrationskind eine Regelschule zu besuchen. Zu einer Regelschule gibt es jedoch keinen auf die Belange von Behinderten abgestimmten Busliniendienst wie es etwa bei speziellen Schulen für körperbehinderte Schüler der Fall ist. Auch deshalb ist der Kläger auf den Einstiegslift angewiesen. Des Weiteren ist in die Abwägung einzustellen, dass Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hier ganz konkret auch bedeutet, dass der Kläger innerhalb seiner Familie möglichst wie jedes andere Familienmitglied "mitmachen" können soll. 6 4. Antragstellung und zuständige Kostenträger In Deutschland sind unterschiedliche Kostenträger für die Vergabe von Kraftfahrzeughilfe verantwortlich. Status Schüler Studierende Auszubildende Opfer eines Arbeits- oder Wegeunfalls Soldaten oder Kriegsversehrte Arbeiter, Angestellte Arbeitslose mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz Arbeiter, Angestellte möglicher Kostenträger Träger der Sozialhilfe Träger der Sozialhilfe Bundesagentur für Arbeit Berufsgenossenschaften Integrationsamt / Versorgungsamt Bundesagentur für Arbeit (weniger als 15 Jahre im Berufsleben) Bundesagentur für Arbeit / Integrationsamt Rentenversicherung (mehr als 15 Jahre im Be- 6 Sozialgericht Detmold, Urteil vom 27. Juli 2010, Az.: S 2 SO 109/09, Rn. 11. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. 10

verbeamtete Personen selbstständig tätige Personen Beschäftigte, die Teilerwerbsminderungsrente beziehen rufsleben) Integrationsamt Integrationsamt Rentenversicherung Die Leistungen werden je nach Zuständigkeit durch die Rehabilitationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht und hängen von den Bedingungen im Einzelfall ab. Der Antrag, welcher zunächst auch ein formloses Schreiben sein kann, sollte beinhalten was genau beantragt wird und warum. Es gilt beispielsweise zu erläutern, warum das Auto benötigt wird. Ein Antrag auf Kraftfahrzeughilfe ist beim zuständigen Kostenträger noch vor dem Abschluss eines Vertrages zu stellen. Auch Kostenvoranschläge sollten mit eingereicht werden. Teilweise bedarf es des Sozialversicherungsverlaufes, welcher bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden kann und ärztlicher Unterlagen. Ist der Antrag gestellt, hat der Rehabilitationsträger die Verpflichtung, innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob dieser für den Antrag zuständig ist. Ist er nicht zuständig, ist er verpflichtet, den Antrag unmittelbar an die zuständige Stelle weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren. Benötigt der Kostenträger weitere Unterlagen, um über den Antrag entscheiden zu können, so muss er dies innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags mitteilen. Wenn der Kostenträger zuständig ist, hat er innerhalb von drei Wochen zu entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben wird. Das Integrationsamt ist hingegen kein Rehabilitationsträger, so dass die Zuständigkeitsregelung 7 nicht greift. Im Falle eines negativen Bescheides kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch sollte sofort mit dem Hinweis darauf erfolgen, dass die Begründung nachgereicht wird. Dadurch bleibt mehr Zeit sich mit dem ablehnenden Bescheid und der inhaltlichen Begründung des eigenen Widerspruches auseinanderzusetzen. 4.1 Schüler, Studierende, Rentner, Nichtberufstätige und Eltern behinderter Kinder Diese Personen erhalten nur bedingt eine Förderung und regelmäßig bleibt nur der Weg über den Träger der Sozialhilfe. Ist man nicht oder nicht mehr berufstätig, so ist entweder das Integrationsamt oder das Sozialamt zuständig. Auch wenn Eltern für ihr behindertes Kind ein Auto benötigen ist das Integrationsamt oder das Sozialamt zuständig. Es handelt sich dann um Leistungen zur Teilhabe, welche diejenigen Sozialleistungen umfassen um unabhängig von der Ursache der Behinderung die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 7 14 SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. 11

sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. 8 Zu den Sozialleistungen zählt auch die Kraftfahrzeughilfe Eltern behinderter Kinder sollten somit beschreiben, warum sie und das Kind ein Auto zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benötigen und wieso der Alltag nicht auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden kann. 4. 2 Arbeitnehmer Bei Arbeitnehmern, die weniger als 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben sowie Auszubildende und Arbeitslose mit Aussicht auf eine Anstellung, ist die Agentur für Arbeit der zuständige Leistungsträger für die Kraftfahrzeughilfe. Der Kontakt zur Agentur für Arbeit sollte aufgenommen werden. Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden. Die Agentur für Arbeit vergibt dann in der Regel einen Beratungstermin. Die Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Es müsste also eine Behinderung vorliegen oder eine Behinderung drohen. Zudem muss die Behinderung die Ausübung oder Aufnahme der beruflichen Tätigkeit verhindern. Wenn die Behinderung nicht an der Berufsausübung hindert, so sollte das Integrationsamt aufgesucht werden. Das Integrationsamt entscheidet abhängig von der persönlichen Situation im Einzelfall. Bei Arbeitnehmern, die mindestens 15 Jahre in die gesetzliche Rentenkasse Beiträge gezahlt haben kann die Deutsche Rentenversicherung die Anlaufstelle für die Kraftfahrzeughilfe sein, wenn die geforderte Rehabilitationsmaßnahme der Wiederherstellung der deutlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dient. Um Kraftfahrzeughilfe zu beanspruchen sind die Antragsformulare bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen. Der Antrag ist bei der Deutschen Rentenversicherung erhältlich. Es ist ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte ein Rehabilitationsantrag auszufüllen und die Kraftfahrzeughilfe entsprechend anzukreuzen. Voraussetzung ist hier immer, dass das Auto dauerhaft notwendig ist, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Dasselbe gilt auch für Heimarbeiter, insofern das Fahrzeug zum Transport der Ware und Arbeitserzeugnissen notwendig ist. 4.3 Behinderung infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Ist die Behinderung die Folge eines Arbeitsunfalles, eines Unfalles auf dem Arbeitsweg (sogenannter Wegeunfall) oder einer Berufskrankheit kann die Berufsgenossenschaft der zuständige Leistungsträger sein. Unfallverletzte haben Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe, wenn sie infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um ihren Arbeitsort, den Ort der beruflichen oder schulischen Ausbildung oder eine Werkstatt für Behinderte zu erreichen, oder aufgrund ihrer Gehbehinderung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind und anstelle eines motorbetriebenen Rollstuhls für den Straßengebrauch einen 8 4 SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. 12

Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges beantragen, oder auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Kraftfahrzeughilfe ist ein Bestandteil der Rehabilitationsmaßnahmen. Die einzelnen Berufsgenossenschaften haben sich insoweit auf eine Kraftfahrzeughilfe- Richtlinie geeinigt. Hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen wer welche Unterstützung erhält. Der Antrag auf Kraftfahrzeughilfe ist an die jeweilige Berufsgenossenschaft zu richten. Diese kann auch über die Form und den Inhalt des Antrags informieren. 4.4 Kriegsversehrte Ist die Behinderung eine Folge eines Unfalles während der Bundeswehrzeit oder aufgrund einer Kriegsverletzung, kann die Hauptfürsorgestelle der Ansprechpartner sein. Die Rehabilitationsleistungen sind in manchen Ländern die örtlichen Fürsorgestellen. Die Rehabilitationshilfe erfolgt nach dem Bundesversorgungsgesetz und verweist wiederum auf die Kraftfahrzeughilfeverordnung. Der Antrag kann beim zuständigen Integrationsamt des jeweiligen Wohnortes gestellt werden. 5. Schlusswort Kommt kein Kostenträger auf, so sollten die eigenen Finanzierungsmöglichkeiten noch mal überbedacht werden, eventuell unter Hinzuziehung eines Finanzberaters der Bank. Alternativ können auch Stiftungen kontaktiert und um Hilfe gebeten werden, wenn eben staatlicherseits keine Zuschüsse gewährt werden. Informationen für die Beantragung der Kraftfahrzeughilfe oder die Hilfestellung im Widerspruchsverfahren kann der jeweilige VdK-Kreisverband seinen VdK-Mitgliedern bieten. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. 13