Fort- und Weiterbildungsrichtlinie für Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten



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Transkript:

Fort- und Weiterbildungsrichtlinie für Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 02.12.2014 Abteilung II/A/3 (Rechtsangelegenheiten ÄrztInnen, Psychologie, Psychotherapie und Musiktherapie) Radetzkystraße 2, 1030 Wien, E-Mail: ipp.office@bmg.gv.at URL: http://www.bmg.gv.at, DVR: 2109254

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...2 Präambel...3 I. Definition von Aus-, Fort- und Weiterbildung...4 II. Fortbildung...6 II.A. Wer bietet Fortbildung an?...6 II.B. Art und Weise der Fortbildung...6 II.C. Teilnahmebestätigung...6 III. Weiterbildung...7 III.A. Wer bietet Weiterbildung an?...7 III.B. Weiterbildungsinhalte...7 III.C. Spezifisch ausgewiesene Weiterbildungen...8 III.D. Teilnahmebestätigung...9 2

Präambel Fort- und Weiterbildung erweitert und vertieft die während der Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten erworbenen Kenntnisse in der Psychotherapie. Sie vermittelt Handlungskompetenzen für unterschiedliche Felder der Psychotherapie und fördert aber auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur interdisziplinären Kooperation im Gesundheitswesen. Fortbildung ist als selbstverständlicher Bestandteil psychotherapeutischer Berufsausübung zu sehen und definiert sich als eine Interaktion zwischen Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten als Lernenden, der sich ständig weiterentwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnis, dem Berufs- und Praxisumfeld und ganz allgemein den Einflüssen der Gesundheitspolitik. Somit gehört gemäß 14 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, zu den wesentlichen Berufspflichten der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten, dass sie/er ihren/seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben hat. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen. Psychotherapeutische Fortbildung setzt zunächst eine fachliche und formell ordnungsgemäß abgeschlossene fachspezifische Psychotherapieausbildung voraus. In der Folge haben Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten dafür zu sorgen, dass das hohe Niveau der erlernten Ausbildung beibehalten werden kann. Fortbildung in diesem Bereich bedeutet daher, dass in der jeweils erlernten psychotherapeutischen Methode und auch darüber hinaus immer wieder eine theoretisch und praktisch orientierte Vertiefung zu erfolgen hat. Berufsbegleitende Fortbildung ist für Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten erforderlich, 1. weil die Professionalisierung weiter fortschreitet und sich die Psychotherapie parallel zur Veränderung der gesellschaftlichen Lebensbedingungen weiterentwickelt; die Fortbildung soll der reflektierten Auseinandersetzung mit diesen Weiterentwicklungen im Sinne einer Qualitätssicherung dienen; 2. weil Patientinnen/Patienten bzw. Klientinnen/Klienten das Recht auf psychotherapeutische Behandlung haben, die sich aktuell am neuesten Stand der Wissenschaft orientiert; 3. weil Psychotherapie ein lebendiger Prozess der wissenschaftlichen Selbstevaluation ist und nicht zuletzt 4. weil Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten selbst sich persönlich verändern. 3

Weiterbildung erfordert eine entsprechende Struktur und kontinuierliche curriculare Ausrichtung, ist auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet und dient dazu, eine Qualifikation für eine eigenständige selbstverantwortliche Berufstätigkeit für bestimmte Aufgabengebiete zu vermitteln und entsprechend auszuweisen. Letzteres wird dadurch erreicht, dass am Ende der erfolgten Weiterbildung ein Abschlusszertifikat über die erfolgreich absolvierte Weiterbildung vom Veranstalter ausgestellt wird. Dadurch ist nachgewiesen, auf einem oder mehreren bestimmten Fachgebieten besondere Kenntnisse erworben zu haben. Es gibt hinsichtlich der Weiterbildung keine gesetzlichen Vorgaben. Weiterbildung setzt ebenso wie die Fortbildung eine fachlich und formell ordnungsgemäß abgeschlossene Ausbildung und die daran anschließende Eintragung in die Psychotherapeutenliste, mit der man die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung erhält, voraus. Sie beruht auf einem nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Curriculum. Sie erweitert oder vertieft die fachliche Kompetenz (z.b. Erweiterung hinsichtlich anderer Methoden, Vertiefung hinsichtlich zielgruppenorientierter Anwendungen). I. Definition von Aus-, Fort- und Weiterbildung Die Ausbildung in einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode hat auf Grund der gesetzlichen Vorgaben und im Rahmen der behördlich anerkannten fachspezifischen Ausbildungseinrichtungen, nach Absolvierung des propädeutischen Ausbildungsteiles, zu erfolgen. Welche Methoden als wissenschaftlich-psychotherapeutisch in Österreich anzusehen sind, wird insbesondere von der obersten staatlichen Gesundheitsbehörde auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates festgelegt. Fortbildung bedeutet, nach absolvierter Ausbildung und Eintragung in die Psychotherapeutenliste die selbständige Berufsausübung als Psychotherapeutin/ Psychotherapeut nach bestem Wissen und Gewissen unter besonderer Beachtung der aktuellen Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft durch den regelmäßigen Besuch von in- oder auch ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten. Im Rahmen der wissenschaftlichen und fachgerechten Berufsausübung als Psychotherapeutin/Psychotherapeut soll sich Fortbildung an dem orientieren, was in der Fachwelt in breiter Form durch Diskussionen auf Kongressen und Fachtagungen, durch Forschung, Ausbildung und Darstellung in Standardwerken, Fachzeitschriften etc. aufgegriffen worden ist. 4

Der regelmäßige Besuch von Fortbildungsveranstaltungen in der Dauer von mindestens neunzig Einheiten à 45 bis 50 Minuten im Zeitraum von drei Jahren kann als allgemein akzeptierter Richtwert genannt werden. Fortbildung kann methodenspezifisch und methodenerweiternd sein sowie besondere Schwerpunkte (u.a. Diagnostik, Fachliteratur, rechtliche Fragen, Psychiatrie) beinhalten. Weiterbildung erfolgt ebenfalls nach der Ausbildung und bedeutet die Erlernung und Ausformung spezifischer theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auf Grundlage eines nachvollziehbaren, definierten und fundierten Curriculums erfolgen und zur Erlangung einer besonderen Befähigung auf einem oder mehreren bestimmten Arbeitsbereichen führen. Darunter fallen vor allem zielgruppenorientierte Spezialisierungen, wie etwa für Kinder (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie), alte Menschen (Gerontopsychotherapie) oder forensische Psychotherapie etc., die Spezialisierung auf Arbeitsschwerpunkte, wie z.b. auf Psychosomatik, Psychoonkologie, Suchterkrankungen etc., aber auch methodenerweiternde Techniken. Festzuhalten ist, dass sich Weiterbildungen insbesondere schon in rein quantitativer Art und Weise grundlegend von Ausbildungen unterscheiden und im Gegensatz zu absolvierten Ausbildungen nicht zu einer Zusatzeintragung in der Psychotherapeutenliste führen können (keine Zusatzbezeichnungsmöglichkeit). Eine ständig kontrollierende, behördliche Aufsicht über die Einhaltung der Fortbildung und der Weiterbildung ist im Psychotherapiegesetz nicht vorgesehen. Allerdings werden Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten in einem konkreten Anlassfall, etwa im Rahmen eines Kunstfehlerprozesses, im Nachhinein die Erfüllung ihrer Fortbildung und Weiterbildung in Bezug auf den gegenständlichen Konflikt nachzuweisen haben. Elemente der Fortbildung können im Sinne einer Durchlässigkeit auch auf die Weiterbildung anrechenbar sein und umgekehrt. Die Anrechnung der Fortbildung im Rahmen der Weiterbildung obliegt dem jeweiligen Veranstalter von Weiterbildungscurricula. 5

II. Fortbildung II.A. Wer bietet Fortbildung an? Als Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen sind vorgesehen: 1. die in Österreich anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen für das Fachspezifikum; 2. die vom Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) anerkannten Fortbildungs- und Forschungseinrichtungen; 3. der ÖBVP selbst; 4. andere Ausbildungsinstitutionen aus dem psychosozialen Bereich, die psychotherapierelevante Inhalte anbieten; 5. einzelne nachweislich besonders qualifizierte Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die über eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung verfügen, oder Gruppierungen von Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten (die z.b. in entsprechenden Vereinen organisiert sind); 6. andere Fachleute, die psychotherapierelevante und methodenrelevante Inhalte anbieten und dafür besonders qualifiziert sind; 7. entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese den obengenannten Kriterien entsprechen. II.B. Art und Weise der Fortbildung Fortbildung kann wie folgt absolviert werden: 1. Seminare sowie Kleingruppen, die interaktives Lernen ermöglichen; 2. Vorträge (Fortbildung erfolgt vorwiegend durch die Vermittlung theoretischen Wissens); 3. ergänzende weitere Fortbildungsveranstaltungen wie z.b. im Rahmen von Fallbesprechungen, Selbsterfahrung, Supervision und Intervision sowie 4. Literaturstudium. Grundsätzlich soll Fortbildung über einen Zeitraum von drei Jahren Veranstaltungen aus mehreren der beschriebenen Bereiche aufweisen. II.C. Teilnahmebestätigung Der vorgesehene Mindestinhalt einer Teilnahmebestätigung umfasst: 1. Namen des Veranstalters; 2. Bezeichnung der Veranstaltung; 3. Namen des Teilnehmers; 4. Veranstaltungsdatum; 5. Anzahl der Fortbildungseinheiten (von je zumindest 45 Minuten); 6. Unterschrift des Veranstalters und Stampiglie. 6

III. Weiterbildung III.A. Wer bietet Weiterbildung an? Als Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen sind vorgesehen: 1. die in Österreich anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen für das Fachspezifikum; 2. die vom ÖBVP anerkannten Weiterbildungs- und Forschungseinrichtungen; 3. der ÖBVP selbst; 4. andere Institutionen aus dem psychosozialen Bereich, die psychotherapierelevante Inhalte anbieten; 5. Gruppierungen von Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten (die z.b. in entsprechenden Vereinen organisiert sind); 6. entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese den obengenannten Kriterien entsprechen. Das Bundesministerium für Gesundheit behält sich die Führung einer Liste von Weiterbildungseinrichtungen nach vorheriger Befassung des Psychotherapiebeirates im Rahmen einer eigenen Arbeitsgruppe vor. III.B. Weiterbildungsinhalte 1. Zielgruppenspezifische Weiterbildung (z.b. Suchttherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Gerontopsychotherapie, psychosomatische Medizin etc.); 2. Weiterbildung in derzeit nicht als wissenschaftlich anerkannten Methoden (z.b. in körperorientierten Verfahren); 7. Weiterbildung in psychotherapieangrenzenden Verfahren. Die Curricula von Weiterbildungsangeboten haben zumindest nachstehend angeführte Inhalte zu umfassen und vorzusehen: 1. Darlegung des spezifischen Schwerpunktes und Zieles der Weiterbildung; 2. Darstellung eines fundierten Curriculums mit einer mindestens zwei bis zweieinhalbjährigen Dauer im Umfang von zumindest 200 bis 250 Einheiten à 45 bis 50 Minuten, wobei Theorie, Praxis und Supervision in ausgewogenem Verhältnis und eine kontinuierliche Lernsituation anzubieten sind; 3. Angaben über die Qualifikation der Lehrpersonen, die in der Weiterbildung tätig sind, Informationen über ihre einschlägigen praktischen Erfahrungen im Gegenstandsbereich der Weiterbildung sowie Informationen über ihre Erfahrung in der Lehrtätigkeit; 4. Angaben über Publikationen und dokumentierten wissenschaftlichen Diskurs im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Weiterbildung; 5. schriftliche Weiterbildungsvereinbarungen. 7

III.C. Spezifisch ausgewiesene Weiterbildungen Für einzelne Weiterbildungen können dem Weiterbildungsziel entsprechend erhöhte oder/und genauer bezeichnete spezielle Inhalte und Stundenzahlen festgelegt werden. III.C.1 Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 1. Eine vertiefte Kompetenz in der psychotherapeutischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie für die psychotherapeutische Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen nachzuweisen: Mindestens 150 Einheiten à 45 Minuten Theorie und Methodik der Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter besonderer Berücksichtigung der gesunden und kranken bio-psycho-sozialen Entwicklung, mindestens 200 Einheiten à 45 oder 50 Minuten psychotherapeutischer Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen samt mindestens 50 Einheiten à 45 oder 50 Minuten Supervision der psychotherapeutischen Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen. 2. Ausweis der Kompetenz Liste der Träger von Weiterbildungseinrichtungen: Die Weiterbildung in Kinderund Jugendlichenpsychotherapie soll künftig nach Maßgabe der administrativen, rechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit nach vorheriger Befassung des Psychotherapiebeirates und Überprüfung im Ausschuss für fachspezifische Angelegenheiten unter besonderer Berücksichtigung der durch den Psychotherapiebeirat beschlossenen Richtlinie für die psychotherapeutische Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen benannt ( Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ) und auf der Homepage ausgewiesen werden. Liste der Absolventinnen/Absolventen der Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie: Die Träger von Weiterbildungseinrichtungen sollen jeweils eine Liste der Personen, die aktuell Weiterbildungen in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie abgeschlossenen haben, führen. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit soll ein Link auf diese Listen der Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verweisen. Qualitätssicherung: Der Psychotherapiebeirat behält sich eine stichprobenartige Überprüfung der Weiterbildungsträger in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vor. 8

3. Anrechnung auf die Weiterbildung Die Träger von Weiterbildungseinrichtungen können auch solche Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten - möglichst bis zwei Jahre nach Veröffentlichung dieser Richtlinie - in die unter Punkt 2 genannten Listen aufnehmen, deren Kompetenz in der psychotherapeutischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie für die psychotherapeutische Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen als gleichwertig mit Weiterbildungsinhalten anzusehen ist. Dabei wäre insbesondere auf eine mehrjährig ausgewiesene Tätigkeit im Kinder- und Jugendlichenbereich sowie eine allfällige Aus- und/oder Weiterbildung in den Bereichen Klinische Psychologie, Kinderund Jugendpsychiatrie oder Musiktherapie Bedacht zu nehmen. Die Träger von Weiterbildungseinrichtungen in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sollen sicherstellen, dass die von ihnen bereits ausgewiesen weitergebildeten Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten möglichst den Anforderungen der Weiterbildungsrichtlinie bei Übernahme in die jeweilige Liste entsprechen. Auf die Weiterbildung können jedenfalls 50% gleichzuhaltender Inhalte aus der jeweiligen vorangegangenen fachspezifischen Ausbildung, die nach Erteilung des Status in Ausbildung unter Supervision absolviert worden sind, angerechnet werden. Der Abschluss der Weiterbildung kann frühestens ein Jahr nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums für Gesundheit erfolgen. 4. Die grundsätzliche, allgemeine Kompetenz der in die Psychotherapeutenliste eingetragenen Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten zur Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen wird von dieser Richtlinie nicht berührt. III.D. Teilnahmebestätigung Der vorgesehene Mindestinhalt eines Zertifikates, mit dem der Besuch und Abschluss eines Weiterbildungscurriculums und der Erwerb einer Weiterbildungsqualifikation nachgewiesen werden soll, umfasst: 1. Namen des Veranstalters; 2. Bezeichnung der Weiterbildungsqualifikation; 3. Namen des Teilnehmers; 4. Zeitraum des Curriculums einschließlich Angaben über die Anzahl der Weiterbildungseinheiten (von je zumindest 45 Minuten); 5. Datum des Abschlusses; 6. Unterschrift des Veranstalters und Stampiglie. 9