Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer

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Transkript:

Entwurf vom 17. Mai 011 Nr. 711d Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer vom.* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 1, auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Schutzziele Die Verordnung bezweckt a. die See- und Uferlandschaft des Rotsees als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten, b. empfindliche Tier- und Pflanzenarten vor Störungen zu bewahren und beeinträchtigte Lebensräume so weit als möglich wiederherzustellen, vor allem die naturnahe Ufervegetation, c. das Gebiet als Erholungsraum, insbesondere für die Ausübung des Rudersports, zu sichern. Zoneneinteilung Das geschützte Gebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: a. Wasserzone, b. Reservatzone, c. Naturschutzzone, d. Landschaftsschutzzone und e. Erholungszone. 3 Schutzplan 1 Die Zonen sind im Schutzplan 1:4'000 vom. eingezeichnet. Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der Schutzplan liegt in den Gemeinden Ebikon und Luzern und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf. * G 011 1 SRL Nr. 709a

II. Schutz- und Nutzungsbestimmungen 1. Vorschriften für die einzelnen Zonen 4 Wasserzone 1 Die Wasserzone umfasst die im Eigentum der Einwohnergemeinde Luzern stehenden Seegrundstücke Nr. 158 des Grundbuches Ebikon und Nr. 95 des Grundbuches Luzern-Stadt, rechtes Ufer. Für die Inanspruchnahme der Wasserzone durch Bauten und Anlagen gilt das Wasserbaugesetz vom 30. Januar 1979. 3 Es ist verboten a. ausserhalb des Strandbades Ebikon im See zu baden, b. Gebiete mit Wasservegetation wie Schilf, Binsen oder Seerosen zu befahren, diese Vegetation zu entfernen oder sonst wie zu beeinträchtigen. 5 Rudersport 1 Auf dem Rotsee darf vom 1. Mai bis 15. Oktober zu Trainingszwecken gerudert werden. Ruderregatten finden im Zeitraum zwischen Anfang Juni und Ende September statt. Eine frühere Durchführung ist in Olympiajahren möglich, wenn es der internationale Sportkalender verlangt. 3 Pro Jahr dürfen maximal 4, innerhalb von vier Jahren maximal 14 Ruderregatten durchgeführt werden. 6 Fischen 1 Fischen ist vom Ufer aus ausserhalb der Reservatzone vom 1. Mai bis 15. Dezember gestattet. Vorbehalten bleiben Sonderfänge im Sinn von Artikel 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 4. November 1993 3. 7 Reservatzone 1 Die Reservatzone umfasst besonders wertvolle Lebensräume (Naturvorranggebiete) am oberen und am unteren Ende des Sees (Riedwiesen, Gehölze, Amphibienlaichgewässer). In der Reservatzone sind gefährdete Tier- und Pflanzenarten möglichst vor Störungen zu schützen. Bestehende Beeinträchtigungen sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beseitigen. 3 Die Reservatzone darf, ausser für die Aufsicht und für Pflegearbeiten, nicht betreten werden. 8 Naturschutzzone 1 Die Naturschutzzone umfasst wertvolle, naturnahe Lebensräume für Tiere und Pflanzen entlang der Längsufer, extensiv genutzte Wiesen, die an die Reservatzone grenzen, sowie die Wälder am Südufer (Stampfeliwald, Schachehölzli). SRL Nr. 760 3 SR 93.01

In der Naturschutzzone sind die bestehenden wertvollen Lebensräume zu erhalten und durch eine bessere Vernetzung aufzuwerten. 3 Alle Nutzungen sind mit den Schutzzielen abzustimmen. 9 Verbotene Nutzungen in der Reservat- und der Naturschutzzone In der Reservat- und in der Naturschutzzone sind Nutzungen verboten, die den Schutzzielen entgegenstehen, insbesondere: a. Bauten und Anlagen zu errichten (vorbehalten bleibt 13), b. die natürliche Ufer- oder Riedvegetation zu beeinträchtigen, c. standorttypische Tiere und ihre Brutstätten zu beschädigen, d. Terrainveränderungen jeder Art vorzunehmen, e. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, f. zu campieren oder zu zelten, g. abseits von bewilligten Feuerstellen Feuer zu entfachen. 10 Pflege und Bewirtschaftung der Reservat- und der Naturschutzzone 1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Reservat- und der Naturschutzzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen. Die Riedflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen dürfen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Riedflächen dürfen frühestens am 15. September, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte. 3 Zusätzliche Pflegemassnahmen sind schutzzielorientiert und in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig. Wird die Pflege vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen. 11 Landschaftsschutzzone 1 Die Landschaftsschutzzone umfasst den Grüngürtel am Nordufer des Rotsees. In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Seelandschaft zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Wiesen, Wälder, Gräben, Molasseaufschlüsse, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten, Bach- und Feldgehölze sind in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit wie möglich zu fördern. 3 Die Funktionen der Landwirtschaftszone bleiben gewährleistet. 4 Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze 1 und des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom. Juni 1979 4, sofern sie auf einen Standort im Schutzgebiet angewiesen sind. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die See- oder Kulturlandschaft beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen. 4 SR 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

1 Erholungszone 1 In der Erholungszone können die Gemeinden in ihrer Nutzungsplanung Bauten und Anlagen vorsehen, die der Öffentlichkeit zur Benützung des Sees und seiner Ufer dienen. Bauten und Anlagen haben sich in die landschaftliche Umgebung einzugliedern und dürfen die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen.. Vorschriften für alle Zonen 13 Bauten und Anlagen 1 Zulässig sind Einrichtungen für den Rudersport und für die Erholungsnutzung, soweit sie den anderen Schutzzielen nicht widersprechen. Bestehende Bauten und Anlagen sind in ihrem Bestand geschützt. Ungenügend unterhaltene und nicht mehr benützte Anlagen sind zu beseitigen. 14 Gehölze 1 Der Schutz, die Nutzung und die Pflege der Gehölze richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989 5. Die Bewilligung für das Fällen von Bäumen im Schutzgebiet erteilt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Im Wald ist der Revierförster oder die Revierförsterin zuständig. 3 Für Pflanzungen sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden. 15 Massnahmen 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald bestimmt die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Schutz-, Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen. Sie fördert insbesondere die Wiederherstellung der natürlichen Ried- und Ufervegetation und anderer naturnaher und standortgerechter Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Die Schweizerische Vogelwarte Sempach überwacht die Vogelbestände im Schutzgebiet. 3. Ausnahmebewilligungen 16 Voraussetzungen 1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden a. im Interesse der Schutzziele oder b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 5 SRL Nr. 717

Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 6, strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung 7, die Artikel 4 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 8. 17 Zuständigkeit Zuständig ist a. für raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation, b. für Baubewilligungen die zuständige Gemeindebehörde, c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald. III. Widerhandlungen 18 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein durch diese Verordnung geschütztes Objekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18.September 1990 9 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken. Wer die Vorschriften der 4 Absatz 3, 5, 6, 7 Absatz 3, 9, 10 Absätze und 3, 11 Absatz, 14 Absätze und 3 verletzt, wird gemäss 53 Absatz des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 0 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft. IV. Schlussbestimmungen 19 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung zum Schutze des Rotsees und seiner Ufer vom 9. November 1964 10 wird aufgehoben. 0 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: 6 SR 101 7 Vgl. die eidgenössische Amphibienlaichgebiete-Verordnung vom 15. Juni 001, SR 451.34. 8 SRL Nr. 735 9 SRL Nr. 709a 10 V XVI 903 (SRL Nr. 711d)