Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36



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Transkript:

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Ordnung zur Durchführung der Praxisphase für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen Bau an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe (PPO Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen Bau) vom 5. Juni 2014 Herausgeber: Präsidium der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Redaktion: Dezernat I, Hochschule Ostwestfalen-Lippe, Liebigstraße 87, 32657 Lemgo

Ordnung zur Durchführung der Praxisphase für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen Bau an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe (PPO Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen Bau) vom 5. Juni 2014 Auf Grund des 2 Abs. 4 und des 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV.NRW.S. 723) hat die Hochschule Ostwestfalen-Lippe die folgende Ordnung zur Durchführung der Praxisphase erlassen: Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Inhalte und Ziele 3 Zeitpunkt und Dauer 4 Zulassungsvoraussetzungen 5 Praxisphasenstellen 6 Betreuung und Durchführung 7 Anerkennung der Praxisphase 8 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 1

1 Geltungsbereich Die Ordnung zur Durchführung der Praxisphase regelt aufgrund der Bachelorprüfungsordnungen der Studiengänge Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen Bau des Fachbereichs Bauingenieurwesen in der jeweils geltenden Fassung die Inhalte, Dauer, Durchführung und Betreuung der Praxisphase. 2 Inhalte und Ziele Die Praxisphase soll die Studierenden an die beruflichen Tätigkeiten durch konkrete Aufgabenstellungen und praktische Mitarbeit in Betrieben der Bauindustrie, Ingenieurbüros, staatlichen Einrichtungen oder anderen Einrichtungen der Berufspraxis heranführen. Sie soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gemachten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten. 3 Zeitpunkt und Dauer Die Praxisphase soll entsprechend des jeweiligen Studienverlaufsplanes im sechsten und siebten Semester abgeleistet werden. Die Praxisphase umfasst 16 Wochen. Sie kann nach Genehmigung des Prüfungsausschusses in begründeten Fällen auf zwei Praktikumsstellen verteilt werden. 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Praxisphase wird auf Antrag nur zugelassen, wer alle studienbegleitenden Prüfungen in den Pflichtfächern des ersten Studienabschnitts laut Studienverlaufsplan des jeweiligen Studiengangs bestanden hat und die jeweils geltenden besonderen Studienvoraussetzungen erfüllt. (2) Über die Zulassung zur Praxisphase und die Genehmigung des jeweiligen Praxissemesterplatzes entscheidet der Praxisphasenbeauftragte des Fachbereichs. (3) Der Praxisphasenbeauftragte wird aus dem Kreis der Professorenschaft vom Fachbereichsrat für die Dauer von 4 Jahren bestimmt. Die wiederholte Bestimmung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig. 5 Praxisphasenstellen (1) Als Anbieter von Praxisphasenstellen kommen alle Betriebe oder Einrichtungen in Betracht, deren Tätigkeitsbereiche sich im Schwerpunkt auf berufsspezifische 2

Lehrinhalte des jeweiligen Studiengangs beziehen und die eine angemessene Betreuung der Studierenden gewährleisten. Sie müssen über Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verfügen, die befähigt und geeignet sind, Studierende während der Praxisphase zu betreuen und eine dem Ziel der Praxisphase entsprechende innerbetriebliche Ausbildung sicherstellen. (2) Die Praxisphase kann auch im Ausland absolviert werden. (3) Die Suche nach einer geeigneten Praxisphasenstelle obliegt den Studierenden. Die Bewerbung für die Praxisphasenstelle erfolgt selbstständig durch den Studierenden. Die rechtliche Ausgestaltung des Praktikums im Betrieb regelt ein Praxisphasenvertrag/ Praktikumsvertrag zwischen der / dem Studierenden und dem Betrieb/ der Einrichtung. Der Fachbereich Bauingenieurwesen der Hochschule OWL stellt ein Muster eines Vertrages zur Verfügung, in welchem u.a. die gegenseitigen Rechte und Pflichten aufgeführt sind. Von dem Vertragsmuster abweichende Regelungen sind möglich. 6 Betreuung und Durchführung (1) Die Studierenden werden während der Praxisphase durch den Praxisphasenbeauftragten betreut. Der Praxisphasenbeauftragte kann die oder den zu betreuenden Studierenden dabei ggf. auch in der Praxisphasenstelle aufsuchen und sich dabei über den Einsatz der oder des Studierenden informieren. Die Art der Betreuung bestimmt der Fachbereichsbeauftragte in Absprache mit der oder dem zu betreuenden Studierenden. Da der Fachbereichsbeauftragte auch Vermittler bei Schwierigkeiten zwischen der oder dem Studierenden und dem Praktikumsbetrieb sein soll, muss er angemessen für die Studierende oder den Studierenden erreichbar sein. 7 Anerkennung der Praxisphase (1) Die erfolgreiche Teilnahme an der Praxisphase wird von der betreuenden Professorin oder dem betreuenden Professor bestätigt, wenn sie bzw. er unter Berücksichtigung des Zeugnisses der Ausbildungsstelle und eines von dem Studierenden - im Rahmen des Seminars zur Praxisphase - anzufertigenden Berichts festgestellt hat, dass die bzw. der Studierende während der praktischen Studienphase die übertragenen Arbeiten zufriedenstellend ausgeführt hat und zweckentsprechend eingesetzt war. (2) Die erfolgreiche Teilnahme an der Praxisphase wird im Abschlusszeugnis des jeweiligen Studiengangs ausgewiesen. (3) Über das Praktikum und die erbrachten Praktikumsleistungen ist von den Studierenden im Rahmen des Moduls Seminar zur Praxisphase eine Prüfung der Form Ausarbeitung und Präsentation zu absolvieren. In der Ausarbeitung sind insbesondere die praktischen Arbeiten, durchgeführten Projekte und die Reflektionen 3

über die gesammelten Erfahrungen darzustellen. Der Richtwert dieser Ausarbeitung beträgt ca. 10 Seiten DIN A 4. 8 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Ordnung zur Durchführung der Praxisphase tritt mit Wirkung zum 01. September 2013 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen Bau vom 22. Januar 2014. Lemgo, den 5. Juni 2014 Der Präsident der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Dr. Oliver Herrmann 4