Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld

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Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld mit den Ortsteilen Großziethen Kiekebusch Schönefeld Selchow Waltersdorf Waßmannsdorf 15. Jahrgang * Schönefeld, den 01.02.2017 Nummer: 02/17 Inhaltsverzeichnis: Amtliche Bekanntmachung 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gemeindevertretung Schönefeld und die Mitglieder der Ortsbeiräte der Ortsteile Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf... (Aufwandsentschädigungssatzung)... 2 Bekanntgabe der Satzung über die Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Gemeindevertretung Schönefeld, für Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sowie des Seniorenbeirates und die Mitglieder der Ortsbeiräte der Ortsteile Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf in der nach Inkrafttreten der am 25.01.2017 beschlossenen 2. Änderungssatzung geltenden Fassung... (Lesefassung)... 4 Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplanes 1/98 III neu b 4. Änderung im OT Schönefeld... 8 Straßenbenennung in 12529 Schönefeld...12 Herausgeber: Gemeinde Schönefeld Bezug: im Rathaus der Gemeinde Schönefeld, 12529 Schönefeld, Hans-Grade-Allee 11 sowie einzeln oder im Abonnement gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten Erscheinen: einmal monatlich, soweit Bekanntmachungen vorliegen

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gemeindevertretung Schönefeld und die Mitglieder der Ortsbeiräte der Ortsteile Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf (Aufwandsentschädigungssatzung) Gemäß der 3, 28 Abs. 2 Ziffer 9, 30 Abs. 4, 45 Abs. 5 und 24 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung am 25.01.2017 mit Beschluss Nummer 002/2017 folgende 2. Satzung zur Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen: Artikel I Änderung der Satzung Die Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Schönefeld vom 11.03.2009, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld Nr. 05/09 vom 27.03.2009 in der Form der 1. Satzung zur Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung vom 09.05.2012, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Schönefeld 06/12 vom 15.05.2012 wird wie folgt geändert: 1. Die Satzung erhält die Bezeichnung Satzung über die Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Gemeindevertretung Schönefeld, für Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sowie des Seniorenbeirates und die Mitglieder der Ortsbeiräte der Ortsteile Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf 2. 1 erhält folgende Fassung Diese Satzung gilt für Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, sachkundige Einwohner und Mitglieder der Ortsbeiräte sowie Mitglieder des Kinderund Jugendbeirates und des Seniorenbeirates. 3. 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung Den Mitgliedern der Gemeindevertretung und Ausschüsse, den Ortsvorstehern sowie den Mitgliedern der Ortsbeiräte wird eine Aufwandsentschädigung als Auslagenersatz zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwandes gewährt. Daneben werden der Ersatz des Verdienstausfalls und Reisekostenvergütung für Dienstreisen nach dem Bundesreisekostengesetz außerhalb der Gemeinde Schönefeld gewährt. Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sowie des Seniorenbeirates erhalten einen Ersatz ihrer Auslagen sowie des Verdienstausfalles. 4. 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung Die Gemeindevertretungsmitglieder, die Ortsbeiratsmitglieder, die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sowie des Seniorenbeirates und die in Ausschüssen tätigen sachkundigen Einwohner haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. 2

Er wird auf Antrag und grundsätzlich gegen Nachweis erstattet. Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen. 5. 6 wird wie folgt neu eingefügt: 6 Auslagenersatz Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sowie des Seniorenbeirates erhalten eine pauschale Auslagenerstattung in Höhe von 10,00 Euro je Beiratssitzung. Ein Anspruch auf die pauschale Auslagenerstattung besteht nur im Falle der nachgewiesenen Sitzungsteilnahme. Mit der Pauschale sind regelmäßig die mit der Sitzung im Zusammenhang stehenden Fahr-, Telekommunikations-, IT-, Kopier- und Materialkosten abgegolten. Erhöhte Auslagen werden auf gesonderten Nachweis erstattet. 6. Die 6 (neu 7) und 7 (neu 8) werden in ihrer numerischen Bezeichnung angepasst. 7. 7 Abs. 1 (neu 8 Abs. 1) erhält folgende Fassung Die Aufwandsentschädigung wird dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und den Ortsvorstehern monatlich und das Sitzungsgeld vierteljährlich zu Beginn des folgenden Quartals gezahlt. Den Gemeindevertretungsmitgliedern und Ortsbeiratsmitgliedern wird die Aufwandsentschädigung vierteljährlich zusammen mit dem Sitzungsgeld zu Beginn des folgenden Quartals gezahlt. Den sachkundigen Einwohnern wird das Sitzungsgeld vierteljährlich zu Beginn des folgenden Quartals gezahlt. Der pauschale Auslagenersatz gemäß 6 wird vierteljährlich zu Beginn des folgenden Quartals gezahlt. Artikel 2 Neufassung der Satzung Der Hauptverwaltungsbeamte wird ermächtigt, den Wortlaut der Aufwandsentschädigungssatzung für die Gemeinde Schönefeld in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung im Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld bekannt zu machen. Artikel 3 Inkrafttreten Die 2. Satzung zur Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung für die Gemeinde Schönefeld tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Schönefeld, 26.01.2017 Dr. U. Haase Bürgermeister Im Original unterschrieben. 3

Bekanntgabe der Satzung über die Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Gemeindevertretung Schönefeld, für Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sowie des Seniorenbeirates und die Mitglieder der Ortsbeiräte der Ortsteile Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf in der nach Inkrafttreten der am 25.01.2017 beschlossenen 2. Änderungssatzung geltenden Fassung (Lesefassung) Präambel 1 Geltungsbereich 2 Grundsätze 3 Aufwandsentschädigung 4 Sitzungsgeld 5 Verdienstausfall 6 Auslagenersatz 7 Reise- und Fahrkosten 8 Zahlungsbestimmungen 9 Inkrafttreten Präambel Gemäß der 3, 28 Abs. 2 Ziffer 9, 30 Abs. 4, 45 Abs. 5 und 24 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung am 11.03.2009 mit Beschluss Nummer 21/2009 eine Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen und diese mit der 1. Änderungssatzung vom 09.05.2012 (Beschluss 26/2912) und der 2. Änderungssatzung vom 25.01.2017 (Beschluss 002/2017) wie folgt angepasst: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, sachkundige Einwohner und Mitglieder der Ortsbeiräte sowie Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates und des Seniorenbeirates. 2 Grundsätze (1) Den Mitgliedern der Gemeindevertretung und Ausschüsse, den Ortsvorstehern sowie den Mitgliedern der Ortsbeiräte wird eine Aufwandsentschädigung als Auslagenersatz zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwandes gewährt. Daneben werden der Ersatz des Verdienstausfalls und Reisekostenvergütung für Dienstreisen nach dem Bundesreisekostengesetz außerhalb der Gemeinde Schönefeld gewährt. Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sowie des Seniorenbeirates erhalten einen Ersatz ihrer Auslagen sowie des Verdienstausfalles. 4

(2) Mit der pauschalen Aufwandsentschädigung sind die mit dem Ehrenamt verbundenen sowie die sonstigen persönlichen Aufwendungen, insbesondere Bekleidungsaufwand, Repräsentationsaufwendungen, Kosten für Verzehr, Fachliteratur, Telekommunikationskosten, Fahrten innerhalb des Gebietes der Gemeinde Schönefeld sowie bei Nutzung eines Wohnraumes/Arbeitszimmers sind auch dessen Betriebskosten und die Abnutzung abgegolten. 3 Aufwandsentschädigung (1) Die Höhe der monatlichen Aufwandentschädigung beträgt für: Gemeindevertreter Ortsbeiratsmitglieder des Ortsbeirates Großziethen Ortsbeiratsmitglieder aller übrigen Ortsbeiräte 85 Euro 30 Euro 25 Euro (2) Daneben wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt. Deren monatliche Höhe beträgt für: Vorsitzender der Gemeindevertretung Fraktionsvorsitzende Vorsitzender des Hauptausschusses (soweit nicht Hauptverwaltungsbeamter) Ortsvorsteher des Ortsteils Großziethen Ortsteils Kiekebusch Ortsteils Schönefeld Ortsteils Selchow Ortsteils Waltersdorf Ortsteils Waßmannsdorf 340 Euro 85 Euro 280 Euro 780 Euro 175 Euro 630 Euro 175 Euro 545 Euro 315 Euro. (3) Die Stellvertreter nach Abs. 2 erhalten für die Dauer der Vertretung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 vom Hundert monatlich, wenn die Vertretungsdauer innerhalb eines Kalendermonates länger als zwei Wochen andauert. Vertretungsbeginn und voraussichtliche Dauer sind durch den zu Vertretenen grundsätzlich schriftlich anzuzeigen. Die Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden ist entsprechend zu kürzen. (4) Gemäß 3 Absatz 1 der Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte der Gebietskörperschaften (Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung KomDAEV) vom 1.12.1994 wird dem Bürgermeister eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 150 Euro gewährt. (5) Vergütungen aus Tätigkeiten als Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen sind gemäß 97 Absatz 8 BbgKVerf an die Gemeinde abzuführen, soweit sie in der Summe einen Jahresbetrag von 10.000 Euro überschreiten. 5

4 Sitzungsgeld (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse in denen sie Mitglied sind, sowie an Fraktionssitzungen, wenn diese der Vorbereitung einer Sitzung der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses der Gemeindevertretung dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 Euro je Sitzung. Dies gilt auch für Sitzungen von Arbeitsgruppen und Klausurtagungen. Werden Klausurtagungen an mehreren Tagen von vorn herein anberaumt, erhalten die Mitglieder der Gemeindevertretung für jeden Tag ein Sitzungsgeld, an dem sie an der Sitzung teilnehmen. (2) Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ihres Ortsbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 Euro. (3) Den Ortsvorstehern oder ihren Stellvertretern wird für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 Euro gewährt, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgt. (4) Den Vorsitzenden der Ausschüsse wird für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 Euro gewährt. (5) Sachkundige Einwohner erhalten für jede Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, in die sie berufen wurden, ein Sitzungsgeld von 13,00 Euro. Dies gilt auch für Sitzungen von Arbeitsgruppen und Klausurtagungen. Werden Klausurtagungen an mehreren Tagen von vorn herein anberaumt, erhalten die Sachkundigen Einwohner für jeden Tag ein Sitzungsgeld, an dem sie an der Sitzung teilnehmen. (6) Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt auf der Grundlage der bei den Sitzungen zu führenden Anwesenheitslisten mit Unterschriftsleistung. (7) Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. 5 Verdienstausfall (1) Die Gemeindevertretungsmitglieder, die Ortsbeiratsmitglieder, die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sowie des Seniorenbeirates und die in Ausschüssen tätigen sachkundigen Einwohner haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Er wird auf Antrag und grundsätzlich gegen Nachweis erstattet. Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen. (2) Der Höchstbetrag zur Erstattung des Verdienstausfalls beträgt 18,00 Euro pro Stunde. Für Kinderbetreuung beträgt der Höchstbetrag 13,00 Euro pro Stunde. (3) Der Verdienstausfall wird monatlich auf 35 Stunden begrenzt. (4) Der Verdienstausfall nach 19.00 Uhr wird nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet. 6

6 Auslagenersatz Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sowie des Seniorenbeirates erhalten eine pauschale Auslagenerstattung in Höhe von 10,00 Euro je Beiratssitzung. Ein Anspruch auf die pauschale Auslagenerstattung besteht nur im Falle der nachgewiesenen Sitzungsteilnahme. Mit der Pauschale sind regelmäßig die mit der Sitzung im Zusammenhang stehenden Fahr-, Telekommunikations-, IT-, Kopier- und Materialkosten abgegolten. Erhöhte Auslagen werden auf gesonderten Nachweis erstattet. 7 Reise- und Fahrkosten (1) Reisekosten (Tagesgeld und Fahrkosten) werden den Gemeindevertretungsmitgliedern und Ortsbeiratsmitgliedern auf Grundlage des Bundesreisekostengesetzes vom 26.05.2005 (BGBl. Teil I S.1418) - in der aktuellen Fassung - erstattet. Eine Reisekostenvergütung kann nur für Dienstreisen gewährt werden, die von der Gemeindevertretung angeordnet oder genehmigt wurden. (2) Fahrkosten der Gemeindevertretungsmitglieder zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ortsbeiratsmitglieder zu den Sitzungen der Ortsbeiräte werden nicht zusätzlich erstattet, soweit die Wegstrecke zwischen Wohnort der Gemeindevertretungsmitglieder und Sitzungsort eine Entfernung von 30 km nicht übersteigt. Sie werden durch Zahlung der Aufwandsentschädigung ( 3 dieser Satzung) abgegolten. 8 Zahlungsbestimmungen (1) Die Aufwandsentschädigung wird dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und den Ortsvorstehern monatlich und das Sitzungsgeld vierteljährlich zu Beginn des folgenden Quartals gezahlt. Den Gemeindevertretungsmitgliedern und Ortsbeiratsmitgliedern wird die Aufwandsentschädigung vierteljährlich zusammen mit dem Sitzungsgeld zu Beginn des folgenden Quartals gezahlt. Den sachkundigen Einwohnern wird das Sitzungsgeld vierteljährlich zu Beginn des folgenden Quartals gezahlt. Der pauschale Auslagenersatz gemäß 6 wird vierteljährlich zu Beginn des folgenden Quartals gezahlt. (2) Die Zahlung von Verdienstausfall gemäß 5 dieser Satzung erfolgt unverzüglich nach der Geltendmachung, spätestens aber zum Quartalsende. (3) Nimmt ein Gemeindevertretungsmitglied bzw. ein Ortsbeiratsmitglied seine Tätigkeit mehr als zwei Monate nicht wahr, wird mit Beginn des 3. Monats die Zahlung der Aufwandsentschädigung eingestellt. 9 Inkrafttreten Die 2. Satzung zur Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung für die Gemeinde Schönefeld tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 7

Bekanntmachung der Gemeinde Schönefeld Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplanes 1/98 III neu b 4. Änderung im OT Schönefeld Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld hat am 25.01.2017 den Bebauungsplan 1/98 III neu b 4. Änderung im OT Schönefeld als Satzung beschlossen. Eine Genehmigung durch die obere Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Anlass der Änderung des Bebauungsplanes ist der Wunsch der Gemeinde in den Kerngebieten beiderseits der Hans-Grade-Allee neben kerngebietstypischen Nutzungen auch das Zentrum belebende, urbane Wohnformen zu entwickeln. Bei Beibehaltung der rechtsverbindlichen Festsetzungen wird befürchtet, dass die Flächen auf unbestimmbare Zeit unbebaut bleiben und eine Lücke im Siedlungszusammenhang lange erhalten bleibt. Dies trägt aus Sicht der Gemeinde nicht zu einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung und Stärkung des Zentrums bei. Die Gemeinde strebt mit der Änderung der Festsetzungen eine zügige Bebauung der Flächen und eine bauliche Fertigstellung des Zentrums an. Dementsprechend soll der Bebauungsplan entsprechend der ursprünglichen Intention des Planes geändert bzw. ergänzt werden. Im Laufe des Planverfahrens hat sich die Notwendigkeit weiterer Änderungen ergeben. Zum Teil handelt es sich um klarstellende Änderungen wie z.b. die Definition von Höhenfestsetzungen und der Traufhöhe, zum Teil um redaktionelle Änderungen, die sich aus den sonstigen Änderungen ergeben. Die Verortung und der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 01/98 III neu b 4. Änderung ergeben sich aus den nachfolgenden Karten. Abb. Verortung 8

Abb. Bebauungsplan 1/98 III neu b 4.Änderung Die Satzung, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil, die Begründung sowie die entsprechenden DIN-Normen können während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schönefeld, 2. OG (Bau- und Investorenservice), Hans-Grade-Allee 11 in 12529 Schönefeld von Jedermann eingesehen werden und über ihren Inhalt Auskunft erhalten. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. 9

Eine Verletzung der in 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß 215 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o. g. Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Schönefeld, den 31.01.2017 Dr. U. Haase Bürgermeister Im Original unterschrieben. 10

Gemeinde Schönefeld Der Bürgermeister mit den Ortsteilen Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf, Waßmannsdorf Gemeinde Schönefeld Hans-Grade-Allee 11 12529 Schönefeld Dezernat / Sachgebiet Zentrale Dienste Innere Organisation Verwaltungsgebäude Hans-Grade-Allee 11, 12529 Schönefeld Aktenzeichen OT Waltersdorf Datum (bei Schriftwechsel anzugeben!) Dez. III 01.02.2017 Auskunft erteilt Zimmer Frau Streuffert 302 Vorwahl Vermittlung Durchwahl Telefax 030 53 67 20-0 53 67 20-16 53 67 20-80 Internet www.gemeinde-schoenefeld.de EMail* l.streuffert@gemeinde-schoenefeld.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Bekanntmachungsanordnung Hiermit ordne ich die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplanes 1/98 III neu b 4. Änderung im OT Schönefeld im nächsterscheinenden Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld an. Die Satzung, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil, die Begründung sowie die entsprechenden DIN-Normen können während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schönefeld, 2. OG (Bau- und Investorenservice), Hans-Grade-Allee 11 in 12529 Schönefeld von Jedermann eingesehen werden und über ihren Inhalt Auskunft erhalten. Schönefeld, den 01.02.2017 Dr. U. Haase Im Original unterschrieben. * Dieser elektronische Kommunikationsweg steht ausschließlich für eine formfreie elektronische Kommunikation für die eine Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift nicht zwingend vorgeschrieben ist (z. B. allgemeine Anfragen und Mitteilungen, etc.) zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (030/536720-80) oder auf dem Postweg zwingend erforderlich. Öffnungszeiten: Bankverbindungen: Mo. - 13:00 bis 15:00 Uhr Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam Di. 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 15:30 Uhr und 15:45 bis 18:00 Uhr BIC: WELA DE D1 PMB IBAN: DE35 16050000 3665021153 Do. - 13:00 bis 15:00 Uhr Deutsche Kreditbank AG Fr. 9:00 bis 12:00 Uhr BIC: BYLADEM 1001 IBAN: DE02 12030000 0000401968 11

Bekanntmachung der Gemeinde Schönefeld Straßenbenennung in 12529 Schönefeld Mit Beschluss Nr. 003/2017 wurden in der 20. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld vom 25.01.2017 auf Vorschlag des Ortsbeirates Schönefeld die Privatstraßen in Schönefeld Astrid-Lindgren-Straße und Am Bayangol-Park benannt. Die Pläne zur Lage dieser Verkehrsflächen können bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Schönefeld, Dezernat I, Zimmer 119, Hans-Grade-Allee11 in 12529 Schönefeld zu folgenden Zeiten eingesehen werden: - montags und donnerstags von 13.00 bis 15.00 Uhr - dienstags von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr - freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr - sowie nach Vereinbarung Telefon: 030/ 53 67 20 46 E-Mail: k.lupp@gemeinde-schoenefeld.de Schönefeld, den 01.02.2017 Dr. U. Haase Bürgermeister Im Original unterschrieben. 12

Gemeinde Schönefeld Der Bürgermeister mit den Ortsteilen Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf, Waßmannsdorf Gemeinde Schönefeld Hans-Grade-Allee 11 12529 Schönefeld Dezernat / Sachgebiet Zentrale Dienste Innere Organisation Verwaltungsgebäude Hans-Grade-Allee 11, 12529 Schönefeld Aktenzeichen OT Waltersdorf Datum (bei Schriftwechsel anzugeben!) Dez. III 01.02.2017 Auskunft erteilt Zimmer Frau Streuffert 302 Vorwahl Vermittlung Durchwahl Telefax 030 53 67 20-0 53 67 20-16 53 67 20-80 Internet www.gemeinde-schoenefeld.de EMail* l.streuffert@gemeinde-schoenefeld.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Bekanntmachungsanordnung Hiermit ordne ich die öffentliche Bekanntmachung der Straßenbenennung in 12529 Schönefeld, Beschluss Nr. 003/2017 der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld vom 25.01.2017 im nächsterscheinenden Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld an. Die Einsichtnahme in die Pläne zur Lage dieser Verkehrsflächen ist im Rathaus der Gemeinde Schönefeld, 1. OG, Zimmer 119, Hans-Grade-Allee11 in 12529 Schönefeld zu folgenden Zeiten sowie nach Vereinbarung möglich: Montag und Donnerstag von 13.00 bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr. Schönefeld, den 01.02.2017 Dr. U. Haase Im Original unterschrieben. * Dieser elektronische Kommunikationsweg steht ausschließlich für eine formfreie elektronische Kommunikation für die eine Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift nicht zwingend vorgeschrieben ist (z. B. allgemeine Anfragen und Mitteilungen, etc.) zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (030/536720-80) oder auf dem Postweg zwingend erforderlich. Öffnungszeiten: Bankverbindungen: Mo. - 13:00 bis 15:00 Uhr Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam Di. 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 15:30 Uhr und 15:45 bis 18:00 Uhr BIC: WELA DE D1 PMB IBAN: DE35 16050000 3665021153 Do. - 13:00 bis 15:00 Uhr Deutsche Kreditbank AG Fr. 9:00 bis 12:00 Uhr BIC: BYLADEM 1001 IBAN: DE02 12030000 0000401968 13