Zahl Sachbearbeiterin Nebenstelle Datum GZ: Rasztovich DW Entfernung von Bäumen Einlagezahl 3946 (bzw.

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V e r o r d n u n g :

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Transkript:

MAGISTRAT DER STADT WIEN Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk Hietzinger Kai 1-3, 1130 Wien Fax: (+43 1) 4000-9913220 Tel.Nr. (+43 1) 4000 + 13210 E-Mail: post@mba13.wien.gv.at ERsB: 9110020169791 www.wien.gv.at/mba Zahl Sachbearbeiterin Nebenstelle Datum GZ: 363263-2018-11 Rasztovich 13218 DW 21.08.2018 1140 Wien, Reizenpfenninggasse 1 GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft Entfernung von Bäumen Einlagezahl 3946 (bzw. 4005) Erteilung der Bewilligung Grundbuch der Katastral- Ersatzpflanzung gemeinde: Hütteldorf B E S C H E I D Die Bewilligung zum Entfernen der nachstehend angeführten und in beigeschlossenem Plan standörtlich vermerkten Bäume wird gemäß 4 Abs. 1 Z 1+3 und Abs. 2 des Wiener Baumschutzgesetzes vom 7. Mai 1974, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 i.d.g.f., erteilt. Baum Art Stammumfang/ cm in 1 m Höhe Entfernung nach Ziffer Anzahl der Ersatzbäume gem. 6 Abs. 1 u. 2 3532/A Esche 58 1 1 3539/A Esche 51 3 1 3540/A Esche 64 3 1 3541/A Esche 53 1 1 3542/A Esche 58 3 1 3544/A Esche 78 1 1 3545/A Esche 89 3 1 3547/A Esche 53 1 1 3548/A Esche 52 3 1 3551/A Esche 82 3 1 3552/A Spitzahorn 87 3 1 3553/A Esche 76 3 1 3554 Spitzahorn 51 3 1 3555 Bergahorn 51 3 1 3556 Spitzahorn 48 3 1 3557 Spitzahorn 61 3 1 3558 Esche 45 3 1 3559 Esche 68 3 1 3560 Spitzahorn 67 3 1 3561 Spitzahorn 69 3 1

Baum Art Stammumfang/ cm in 1 m Höhe Entfernung nach Ziffer Anzahl der Ersatzbäume gem. 6 Abs. 1 u. 2 3562 Bergahorn 54 3 1 3563 Spitzahorn 66 3 1 3564 Spitzahorn 58 3 1 3565 Spitzahorn 64 3 1 3566 Spitzahorn 60 3 1 3567 Spitzahorn 77 3 1 3568 Spitzahorn 73 3 1 3569 Esche- doppelstämmig 62/41 3 1 3570 Esche 47 3 1 3571 Bergahorn 72 3 1 3572 Esche 53 3 1 3573 Esche 51 3 1 3574 Esche 52 3 1 3575 Esche 100 1 1 3576 Esche 62 3 1 3577 Esche 59 3 1 3578 Kriecherl 58 3 1 3579 Esche 91 3 1 3580 Esche 55 3 1 3581 Esche 96 3 1 3582 Esche 52 3 1 3583 Esche 53 3 1 3584 Esche 48 3 1 3585 Esche 65 3 1 3586 Spitzahorn 91+42+64 3 1 2235 Schwarzföhre 110 1 1 3515 Bergahorn 50 1 1 3530 Bergahorn 59 1 1 Gesamt: 48 Gemäß 6 Abs. 2 bis 4 des Wiener Baumschutzgesetzes wird die Durchführung einer Ersatzpflanzung unter Berücksichtigung der aus vegetationstechnischen Gründen üblichen Pflanzzeiten (Herbst/Frühling) bis spätestens 30.09.2019, in nachstehend angeführter Art und nachstehend angeführtem Umfang auf den im beigeschlossenen Plan verzeichneten Standorten, vorgeschrieben: Für Baum Ersatzpfl. Anzahl Baumart 3532/A E1 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3539/A E2 1 Feldahorn (Acer campestre) 3540/A E3 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3541/A E4 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3542/A E5 1 Feldahorn (Acer campestre) 3544/A E6 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3545/A E7 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3547/A E8 1 Feldahorn (Acer campestre) 3548/A E9 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3551/A E10 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3552/A E11 1 Feldahorn (Acer campestre) 3553/A E12 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3554 E13 1 Traubenkirsche (Prunus padus)

Für Baum Ersatzpfl. Anzahl Baumart 3555 E14 1 Feldahorn (Acer campestre) 3556 E15 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3557 E16 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3558 E17 1 Feldahorn (Acer campestre) 3559 E18 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3560 E19 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3561 E20 1 Feldahorn (Acer campestre) 3562 E21 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3563 E22 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3564 E23 1 Feldahorn (Acer campestre) 3565 E24 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3566 E25 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3567 E26 1 Feldahorn (Acer campestre) 3568 E27 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3569 E28 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3570 E29 1 Feldahorn (Acer campestre) 3571 E30 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3572 E31 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3573 E32 1 Feldahorn (Acer campestre) 3574 E33 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3575 E34 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3576 E35 1 Feldahorn (Acer campestre) 3577 E36 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3578 E37 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3579 E38 1 Feldahorn (Acer campestre) 3580 E39 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3581 E40 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3582 E41 1 Feldahorn (Acer campestre) 3583 E42 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 3584 E43 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3585 E44 1 Feldahorn (Acer campestre) 3586 E45 1 Rotblättrige Baumhasel (Corylus colurna Granat ) 2235 E46 1 Traubenkirsche (Prunus padus) 3515 E47 1 Feldahorn (Acer campestre) 3530 E48 1 Blaue Atlaszeder (Cedrus libani Glauca ) Gesamt: 48 Der Plan bildet einen Bestandteil dieses Bescheides. B E G R Ü N D U N G Gemäß 4 Abs. 1 des Wiener Baumschutzgesetzes bedarf das Entfernen von Bäumen mit Ausnahme solcher, welche in 1 leg. cit. taxativ aufgezählt nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen einer behördlichen Bewilligung, welche unter anderem dann zu erteilen ist, wenn gemäß Z 1 die Bäume ihre physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, dass ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder gemäß Z 3 die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist.

Gemäß 6 Abs.1 und Abs.2 leg. cit ist im Falle der Bewilligung einer Baumentfernung, ausgenommen im Falle des 4 Abs.1 Z 2 leg. cit., eine Ersatzpflanzung durchzuführen, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflanzung derart bestimmt, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe ab der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist, und in den Fällen des 4 Abs.1 Z1, 3 und 6 leg. cit. Ersatzbäume im Verhältnis 1:1 zu pflanzen sind. Das Ansuchen betreffend die Bäume Nr. 3569/A, 3513 und 3514 wurde von der Antragstellerin zurückgezogen. Die Bewilligung zum Entfernen der Bäume erfolgt auf Grund des am 04.05.2018 an Ort und Stelle vorgenommenen Augenscheines des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 42 Wiener Stadtgärten und des diesem Bescheid zugrunde gelegten Planes. Laut Gutachten der Magistratsabteilung 42 vom 18.05.2018, sind die Voraussetzungen zur Entfernung der Bäume gegeben: Alle beantragten Bäume stocken in dichtem Bestand, sind hoch aufgewachsen, weisen ein ungünstiges H:D- Verhältnis (Höhen-Dickenwachstum) auf und haben ein gemeinsames Kronendach entwickelt. Die Bäume Nr. 3541/A, 2235, 3515 und 3530 sind zudem abgestorben und haben demnach ihre physiologische Altersgrenze überschritten. Folgende beantragte Bäume stocken in der 2. Reihe zu der Einfriedungsmauer. Sie können nach Entfernung der Bäume unmittelbar an der Mauer und der damit verbunden geänderten Windangriffsfläche und aufgrund der bereits vorhandenen Schäden, alleine aus statischen Gründen nicht erhalten bleiben. Baum Nr. 3532/A weist im unteren Stammbereich Rindennekrosen und Totholz im Fein- und Grobastbereich auf. Die Bäume Nr. 3539/A, 3540/A, 3542/A, 3544/A, 3547/A, 3548/A, 3551/A sind stark schiefstämmig. Baum Nr. 3548/A weist bereits mehrere Risse in der Borke und eine Verdickung im unteren Stammbereich auf. Die Bäume Nr. 3540/A und 3542/A, 3545/A, 3551/A sind schwachwüchsig und weisen bereits stark verlichtete Kronen mit Totholz im Fein- und Grobastbereich auf. Baum Nr. 3542/A weist einen alten Stammschaden im unteren Stammbereich auf. Baum Nr. 3544/A lehnt mit einem Starkast auf einem benachbarten Baum. Baum Nr. 3545/A weist umfangreiche Holzfäule an einer alten Astungswunde, mit darunterliegenden absterbenden Borkenteilen auf. Der Baum Nr. 3547/A weist einen alten Stammschaden mit einem Versorgungsschatten auf. Die Bäume Nr. 3542/A und 3545/A weisen zudem bereits eine stark abnehmende Vitalität (Totholz im Fein- und Grobastbereich, geringe Wüchsigkeit) auf. Die Bäume Nr. 3552/A, 3553/A, 3554, 3555, 3556, 3557, 3558, 3560-3562, 3565, 3566-3568, 3570, 3581-3586 stocken unmittelbar an der historischen Einfriedungsmauer und sind bereits mit der Mauerkrone verwachsen.

Diese Schadstelle stellt eine Sollbruchstelle dar. Die Bäume sind demnach statisch nicht mehr ausreichend lebensfähig. Weiters weisen einige Bäume noch folgende Schadsymptome auf: Baum Nr. 3559 ist im Stammfußbereich mit einem alten Steingutrohr verwachsen. Die Bäume Nr. 3575 und 3586 weisen einen Zwiesel im Stammfußbereich und mehrere Verwachsungen der Stämmlinge auf. Baum Nr. 3581 weist zudem einen Zwiesel im Stammfußbereich auf. Die Bäume Nr. 3532/A 3539/A, 3540/A, 3542/A, 3544/A, 3545/A, 3547/A, 3548/A, 3551/A, 3552/A, 3553/A, 3554, 3555, 3556, 3557, 3558, 3560, 3561, 3562, 3565, 3566, 3567, 3568, 3570, 3575, 3581, 3582, 3583, 3584, 3585 und 3586 befinden sich aufgrund der vorhandenen Schadsymptome in einem Zustand, dass ihr Weiterbestand nicht gesichert und ihre Entfernung geboten erscheint. Aufgrund der vorliegenden Schadsymptome der Bäume Nr. 3539/A, 3540/A, 3542/A, 3545/A, 3548/A, 3551/A, 3552/A, 3553/A, 3554, 3555, 3556, 3557, 3558, 3559, 3560, 3561, 3562, 3565, 3566, 3567, 3568, 3570, 3575, 3581, 3582, 3583, 3584, 3585 und 3586 ist die körperliche Sicherheit von Personen gefährdet. Die Bäume Nr. 3563, 3564, 3569, 3571, 3572, 3573, 3574, 3576, 3577, 3578, 3579, 3580, stocken unmittelbar bzw. in einem sehr geringen Abstand zu der historischen Mauer. Bei der am 18.07.2018 durchgeführten Erhebung durch die Magistratsabteilung 37 Baupolizei wurde festgestellt, dass durch den Wuchs und Zustand der Bäume Nr. 3551/A, 3552/A, 3553/A, 3554-3569, 3570-3574, 3576-3585, 3539/A, 3540/A, 3542/A, 3545/A, 3548/A und 3586 entsprechend 4 Abs. 1 Ziffer 3 Wiener Baumschutzgesetz der Bestand der baulichen Anlage gefährdet ist. Die Baupolizei stellte weiter fest, dass keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist. Die denkmalgeschütze Mauer bedarf überdies einer Sanierung; diese ist ohne Entfernung der mit der Mauer verwachsenen Bäume nicht möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim Magistratischen Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, Hietzinger Kai 1-3, 1130 Wien einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.b. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Die Pauschalgebühr für die Beschwerde beträgt EUR 30,00. Dieser Betrag ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten, wobei als Verwendungszweck auf beleghaften Zahlungsanweisungen das betreffende Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) und der Betrag anzugeben ist. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der Finanzamtszahlung ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart EEE Beschwerdegebühr, das Datum des Bescheides als Zeitraum/Periode und der Betrag anzugeben. Der Beschwerde ist als Nachweis der Entrichtung der Gebühr der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. M I T T E I L U N G Mit der Entfernung der Bäume darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist ( 5 Abs.5 Wiener Baumschutzgesetz). Die Ersatzbäume haben mittlere Baumschulqualität und einen Stammumfang von 8 bis 15 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, aufzuweisen ( 6 Abs.1 und 2 Wiener Baumschutzgesetz). Die Durchführung einer Ersatzpflanzung obliegt dem Träger der Bewilligung nach 4 dieses Gesetzes und hat dem Erfordernis einer fachgerechten Pflanzung zu entsprechen ( 6 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz). Die Nichtvornahme der Ersatzpflanzung und die Verletzung der Anzeigepflicht sind strafbar. Der Bewilligungsträger hat gemäß 7 Abs. 1 des Wiener Baumschutzgesetzes die Durchführung einer Ersatzpflanzung dem Magistratischen Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, Hietzinger Kai 1-3, 1130 Wien anzuzeigen und nachzuweisen. Bitte verwenden Sie dafür das beiliegende Formular bzw. das Online-Formular unter: http://www.wien.gv.at/amtshelfer/umwelt/umweltschutz/baumschutz/baumersatzpflanzung.html H I N W E I S Auf die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes wird hingewiesen. Ergeht an: 1) GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft, vertreten durch Sachverständigenbüro Peter Schabel GmbH, z.h. Herrn Dipl.-Ing. Rainer Klima, Edelsinnstraße 5, 1120 Wien mit Plan und Zahlschein (RSb)

Nach Rechtskraft in Abschrift an: 2) Frau Bezirksvorsteherin des 14. Bezirkes zur Zahl BV 14 - zu A 637936/18/2 per ELAK Arbeitsvorrat (Versandart Intern) gnaturplatzhalter## Dieses Dokument wurde amtssigniert. Information zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.wien.gv.at/amtssignatur Die Bezirksamtsleiterin: Dr. Huber (elektronisch gefertigt) Dieser Bescheid ist am 22.08.2018 in Rechtskraft erwachsen.