Rechtliche Aspekte des Cross-Channel Handels aus CH, DE und AT Sicht

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Transkript:

Rechtliche Aspekte des Cross-Channel Handels aus CH, DE und AT Sicht Lukas Bühlmann, LL.M. Zürich Bühlmann Rechtsanwälte AG www.br-legal.ch Dr. Carsten Föhlisch, Köln Trusted Shops GmbH www.trustedshops.ch Dr. Arthur Stadler, Wien Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH www.btp.at 1

Ist der Multichannel- Handel tot? 2

Aus kommerzieller Sicht vielleicht! 3

Aus rechtlicher Sicht sicher nicht! 4

Channel ist nicht gleich Channel Ladengeschäft Direktkontakt Kunde kann Ware prüfen Kein Widerrufsrecht Wenige Informationspflichten Leichte Vermittlung (z.b. Aushang) Verfügbarkeit leicht darstellbar Aber: Außerhalb von Geschäftsräumen : Widerrufsrecht (seit 13.6.2014 neu regelt) Katalog/Flyer/Printanzeige Distanzhandel Kunde kann Ware erst nach Erhalt prüfen Widerrufsrecht Viele Informationspflichten Statisches Werbemittel Begrenzter Platz Verfügbarkeit nicht darstellbar Online-Shop/Mobilephone/Tab/App Distanzhandel Kunde kann Ware erst nach Erhalt prüfen Widerrufsrecht Noch mehr Informationspflichten (zusätzlich E-Commerce) Veränderbares Werbemittel Darstellung durch Links möglich, evtl. Light Regime Verfügbarkeit nicht immer einfach darstellbar 5

Rechtliche Themen:. Vertragsschluss. Lieferzeitangaben. Garantiebedingungen. Datenschutz. Widerrufsrecht 6

Beispiel 1: Vertragsschluss 7

Vertragsschluss 8

Unterschiede 1. E-Commerce: Info über Vertragsschluss nötig 2. Printkatalog: seit 13.6.2014 keine Info mehr nötig 3. Ladengeschäft: Info war noch nie nötig 9

Warum so kompliziert?. Vertrag = Angebot + Annahme. Annahme durch Annahme-Erklärung oder Eintritt einer Tatsache. Unproblematische Tatsache: (unverzügliche) Zusendung der Ware. Schwieriger: Zahlung als Annahmeerklärung, z.b.. Aufforderung zur Vorkasse. Sofortüberweisung / Paypal Express. Kreditkarte mit sofortiger Belastung. Viele Zahlungsarten bedeuten also komplexere Informationspflichten (im E-Commerce) 10

Beispiel 2: Lieferzeitangaben 11

Lieferzeitangaben. Keine Pflicht zu genauen / aktuellen Lieferzeitangaben. Bevorratungspflicht allenfalls bei aktuellen Aktionskatalogen (1-2 Wochen gültig). DE-BGH: Verbraucher erwartet stets aktuelle Angabe beim Produkt, d.h. nicht in den AGB (Urteil v. 7.4.2005 (I ZR 314/02), ständige Rechtsprechung). Art. 6 Abs. 1 g) EU-VRRL: zu nennen ist der "Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen. CH: keine Irreführung über Verfügbarkeit eines Angebotes, resp. der vorrätigen Menge. Keine Lieferzeitangaben: sofort lieferbar! 12

Beispiel 3: Garantiebedingungen 13

Garantiebedingungen. DE: Artikel 246a EGBGB (seit 13.6.2014). 1 Informationspflichten (1) Der Unternehmer ist nach 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien 14

Garantiebedingungen. AT: 4 FAGG (seit 13.6.2014). Informationspflichten 4. (1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren: 1. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang,... 12. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien, 15

Garantiebedingungen. CH: keine entsprechende gesetzliche Pflicht, aber. Allgemeines Irreführungsverbot (UWG) 16

Online-Shop: Garantiebedingungen können verlinkt werden 17

Print-Katalog, M-Commerce: Abdruck aller Garantiebedingungen schwierig. Bei umfangreichem Jahreskatalog: möglicherweise Pflicht. Bei dünneren Saisonkatalogen, Printanzeigen und mobile apps: Light Regime. Art. 8 Abs. 4 EU-VRRL (gerichtlich noch nicht entschieden) 18

Beispiel 4: Datenschutz 19

Datenschutz. Was haben SSL, Cookies und Social PlugIns im Printkatalog zu suchen?. Richtig: Nichts!. Der gelb markierte Text kann ersatzlos gestrichen werden. Effekte. Mehr Umsatz pro cm2. Weniger Angriffsfläche 20

Aktuelle Diskussionen um Online- Datenschutz in Deutschland 21

Verknüpfung On- und Offline-Daten. Integration von Offline-Daten in die Online-Werbung (z.b. Onboarding, resp. CRM-Retargeting). Ziel: Kunde erhält konsistente Werbebotschaften über Kanalgrenzen hinweg. Datenschutzrechtlich sehr problematisch!. Verknüpfung, Weitergabe und Verwendung von Kundendaten bedürfen einer Einwilligung:. DE & AT: Opt-In explizit. CH: keine explizite Einwilligung erforderlich, sofern erkennbar und keine Weitergabe an Dritte erfolgt. Weitergabe / Handel mit Adressdaten zwecks Zusammenführung mit Online-Daten 22

Beispiel 5: Widerrufsrecht 23

Widerrufsrecht. CH: (noch) kein gesetzliches Widerrufsrecht (Gesetzesentwurf würde einheitliche Belehrung ermöglichen. AT & DE: Positiv: Seit 13.6.2014 einheitliche Belehrung online und offline möglich! Alt (falsch) Neu (richtig) 24

. Bestellung im Ladengeschäft und anschließende Lieferung?. Kunde kann Ware vorher prüfen + Persönlicher Kontakt. Daher kein Widerrufsrecht. Anders zum alten DE Recht bei Besichtigung im Laden und Bestellung per E-Mail:. AG Frankfurt a. M., Urteil v. 6.6.2011, 31 C 2577/10 (17) - Kamin. LG Berlin, Urteil v. 12.3.2013, 83 S 52/12 Lederjacke 25

. Click & Collect?. Kein Widerrufsrecht, wenn der Kunde vor Ort entscheiden kann, ob er die Ware mitnehmen will (unverbindliche Reservierung). Widerrufsrecht, wenn der Kunde gezwungen ist, die Ware mitzunehmen (Vertragsannahme vor Ort ist dann Umgehungsgeschäft, str.). Empfehlung: differenzierte Vertragsschlussregeln 26

Fazit & Take-Home-Messages 27

Multichannel: Vor und Nachteile einheitlicher Gestaltung. Vorteile. Gleiche Rechtstexte. Weniger Pflegeaufwand. Nachteile. Längere Rechtstexte. Komplexere/intransparentere Rechtstexte. Mehr Angriffsfläche/Unterlassungs-Risiken. Fehler wirken sich immer auf alle Channels aus. Komplexere Prozesse (Lagerbestand, Logistik) 28

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Lukas Bühlmann, LL.M. Zürich Bühlmann Rechtsanwälte AG www.br-legal.ch Dr. Carsten Föhlisch, Köln Trusted Shops GmbH www.trustedshops.ch Dr. Arthur Stadler, Wien Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH www.btp.at 29