Amtsblatt der Stadt Greven

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Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 7 Jahrgang 55 Erscheinungstag 29.03.2017 Lfd. Nr. Inhalt Seite 17 Öffentliche Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Greven nach 71 Absatz 1 Baugesetzbuch. Hier: Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit und das in Kraft treten des Teilumlegungsplans Wöste Ost. 18 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 14. Mai 2017 39 40-42 Herausgeber: Stadt Greven, Der Bürgermeister Fachbereich Service 48255 Greven, Postfach 1664, Telefon 02571 920-0, Eigendruck Sie können das Amtsblatt der Stadt Greven zum Einzelpreis von 1,00 oder im Abo zum Preis von 12,00 jährlich zzgl. Zustellgebühren beziehen. Es liegt im Rathaus, Zimmer 115, aus. Bestellungen richten Sie bitte an den Bürgermeister der Stadt Greven. Sie finden das Amtsblatt auch in unserem Stadtportal www.greven.net zum Herunterladen.

Umlegungsverfahren Wöste Unanfechtbarkeit und in Kraft treten des Teilumlegungsplanes Wöste-Ost Für das Gebiet des Teilumlegungsplanes Wöste-Ost" ist der Teilumlegungsplan mit Ablauf des 28. März 2017 unanfechtbar geworden. Der Teilumlegungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Damit wird nach 72 Absatz 1 Baugesetzbuch der bisherige Rechtszustand durch den im Teilumlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Der Teilumlegungsplan kann, insbesondere bis zur Berichtigung des Grundbuchs, bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Greven, Hinter der Lake 11, 48268 Greven von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll nach 217 Absatz 3 BauGB die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Arnsberg, Kammer für Baulandsachen, in Arnsberg. Wer vor dem Landgericht Anträge zur Hauptsache stellen will, muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Antrag ist beim Umlegungsausschuss der Stadt Greven, Rathausstraße 6, 48268 Greven, schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Greven, 29.03.2017 gez. Dieter Vogt Geschäftsstelle des Umlegungsausschuss der Stadt Greven 39 Amtsblatt Stadt Greven 07/2017

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 14. Mai 2017 1. Das Wählerverzeichnis für die Stimmbezirke der Stadt Greven wird in der Zeit vom 24. bis 28. April 2017 während der Dienststunden vormittags Montag - Freitag 08.30 bis 12.30 Uhr, nachmittags Montag - Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Greven, Rathausstr. 6, 48268 Greven (Wahlbüro, Zimmer A 302) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 28. April 2017, 12.30 Uhr, beim Bürgermeister der Stadt Greven, Rathausstr. 6, 48268 Greven (Rathaus, Zimmer A 302) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. April 2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem Wahlkreis 81 Steinfurt I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 40 Amtsblatt Stadt Greven 07/2017

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 jede/r in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r, 5.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r, a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 28. April 2017) versäumt hat, b) wenn er/sie aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist, c) wenn seine/ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt. 6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12. Mai 2017, 18.00 Uhr, beim Bürgermeister der Stadt Greven (Rathaus, Zimmer A 302) mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und werden deshalb nicht entgegengenommen. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 13. Mai 2017, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Voraussetzungen den Antrag noch am Wahltag (14. Mai 2017) bis 15.00 Uhr stellen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. 7. Mit dem Wahlschein erhält der/die Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift des Bürgermeisters versehenen roten Wahlbriefumschlag, - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Bürgermeister vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 41 Amtsblatt Stadt Greven 07/2017

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag. Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag (14. Mai 2017) bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie der/die Wähler/in die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen. Greven, 29.03.2017 Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer 42 Amtsblatt Stadt Greven 07/2017