Wie funktioniert Briefwahl?
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- Kurt Heinz Kaufer
- vor 7 Jahren
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1 Wie funktioniert Briefwahl? Wer Briefwahl machen will, braucht hierzu verschiedene Dinge: Wahlschein: Das ist eine Art Urkunde, die zum Wählen per Briefwahl berechtigt. Ohne Wahlschein geht praktisch nichts. Daher werden zwar in der Regel die Briefwahlunterlagen beantragt, eigentlich bezieht sich der Antrag streng formell aber auf den Wahlschein. Die auf dem Wahlschein vorgesehene Eidesstattliche Versicherung ist vom Wähler zu unterschreiben und mit den anderen Briefwahlunterlagen zurückzugeben. Fehlt die Unterschrift, ist die Briefwahl ungültig. Stimmzettel mit Stimmzettelumschlag: Auf dem Stimmzettel wird gewählt. Danach kommt er in den blauen Stimmzettelumschlag. Roter Wahlbrief: Das ist der Umschlag, in den 1. der blaue Stimmzettelumschlag mit innenliegendem Stimmzettel 2. der unterschriebene Wahlschein kommt. Das alles zusammen nennt man dann landläufig die Briefwahlunterlagen. Der komplett verpackte rote Wahlbrief geht dann zum Wahlamt entweder per Post oder in den Briefkasten am Rathaus oder durch direktes Überbringen an das Wahlamt. Wahlschein unerlässlich. Ohne Wahlschein keine Briefwahlunterlagen! Ein nicht vom Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlschein führt zur Ungültigkeit des Wahlbriefes Der unterschriebene Wahlschein beeinträchtigt nicht das Wahlgeheimnis, da der Stimmzettel separat im blauen verschlossenen Stimmzettelumschlag liegt und ab 18 Uhr abends mit den anderen Stimmzetteln ausgezählt wird. Ab wann und bis wann können Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt werden? Anträge können nur von Wählern gestellt werden. Das sind alle Personen, die aufgrund ihrer Wahlberechtigung in das sog. Wählerverzeichnis eingetragen sind. Das Wählerverzeichnis ist spätestens am 35. Tag vor der Wahl aufzustellen. Natürlich kann man auch vorher einen Antrag stellen. Das Wahlamt kann aber erst darauf reagieren, wenn klar ist, dass der Antragsteller auch im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Wahlscheine ausstellen und Briefwahlunterlagen aushändigen darf das Wahlamt erst, sobald offiziell die Kandidaten der Parteien aufgestellt sind.
2 Ist ja auch klar, denn ohne feststehende Kandidaten könnten ja keine Stimmzettel gedruckt werden. Und diese braucht man eben zur Briefwahl. Vor jeder Wahl liegen die Stimmzettel meistens rund vier Wochen vorher bereit. Freitagabend vor dem Wahltag (Stichwahl) ist Schluss mit der Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen. Bis zwei Tage vor der Wahl, 18 Uhr, können Wahlscheine beantragt werden. Das wäre am letzten Freitag ( ) vor dem Wahlsonntag ( ). Hiervon gibt es noch bestimmte Ausnahmefälle, die gesetzlich geregelt sind. Auskünfte erteilt das Wahlamt. Von streng geregelten Ausnahmefällen abgesehen: Antragstellung bis Freitagabend ( , Uhr) vor dem Wahlsonntag möglich. Wie ist der Antrag zu stellen? Schriftlich oder mündlich. Ganz einfach meint man. Mündlich ist nämlich nicht telefonisch! Also: Wer nur anruft, kann keinen Antrag stellen. Mündlich ist aber sehr wohl die persönliche Vorsprache beim Wahlamt und die Aussage, dass man einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen möchte. Hierbei kann man auch den Wunsch äußern, direkt wählen zu können. Das ist möglich. Hierfür stehen eigens Wahlkabine und Wahlurne im Wahlamt bereit! Schriftlich ist dafür aber nicht nur per Vordruck oder Brief, sondern auch per Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder E Mail oder so der Gesetzestext durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form. Hierzu gehört beispielsweise auch der im Internet unter bewegt.de bereitgestellte Vordruck, der entsprechend ausgefüllt und abgesendet als E Mail in Ihrem Wahlamt ankommt. schriftlich Mail, Fax etc. persönlich Telefon geht! geht! geht! geht nicht! Ganz einfach geht es über die Wahlbenachrichtigung, die jeder Wähler nach Erstellung des Wählerverzeichnisses zugesandt kommt. Auf der Rückseite ausfüllen und ab an das Wahlamt. Schon ist der schriftliche Antrag gestellt.
3 Wird ein anderweitiger schriftlicher Antrag gestellt, müssen Familien und Vorname Geburtsdatum Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) angegeben werden. Schriftliche Beantragung zulässig (am besten über den Antragsvordruck auf der Wahlbenachrichtigung) Zur schriftlichen Beantragung gehört auch die Übermittlung per Mail, Fax u.ä., gilt auch für den im Internet bereitgestellten Online Vordruck! Mündliche Beantragung heißt persönlich beim Wahlamt. Die mündliche Beantragung beim Wahlamt beinhaltet auch das Recht, direkt vor Ort wählen zu dürfen. Telefonische Beantragung ist unzulässig. Bitte unbedingt die Dauer des Postweges ( auch Versand der Briefwahlunterlagen) beachten! Was geht mit Vollmacht? Geht Beantragung/Abholung von Briefwahlunterlagen für eine andere Person mit Vollmacht? Prinzipiell ja. Aber Achtung! Denn entgegen der weit verbreiteten Meinung gelten keine Allgemeinvollmachten. Betreuungsurkunden oder sonstige Vollmachten nach dem Motto für alle Dinge des täglichen Lebens, für Behördengänge und Geschäftsangelegenheiten o.ä. sind nicht ausreichend. Wer einen Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die Vollmacht muss gezielt für die Beantragung eines Wahlscheines ausgestellt sein! Das Persönlichkeitsrecht des Wählers tritt bei dieser sehr konsequenten Auslegung in den Vordergrund. Ist jemand nicht in der Lage, persönlich in das Rathaus zu kommen oder eine entsprechende Vollmacht auszustellen, besteht im Einzelfall die Möglichkeit, dass Mitarbeiter/innen des Wahlamtes die/den Wählerin/Wähler aufsuchen, um persönlich den Wunsch zu wählen bzw. den Antrag auf Erteilung des Wahlscheins mit den Briefwahlunterlagen entgegenzunehmen. Eine Vollmacht muss konkret für die Beantragung von Wahlschein/Briefwahlunterlagen ausgestellt sein.
4 Allgemeinvollmachten gelten hierfür nicht! Jemand hat einen Antrag gestellt schickt aber eine andere Person zur Abholung der Briefwahlunterlagen. Geht das? Ja. Aber auch hierzu ist eine ausdrückliche Vollmacht notwendig. Tipp: Im Antragsvordruck für den Wahlschein auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruckfeld für die Bevollmächtigung zur Abholung. Eine Person, die für jemand anderen Briefwahlunterlagen entgegen nimmt, muss außerdem erklären, dass sie nicht mehr als vier Personen vertritt. Damit soll möglichem Missbrauch entgegengewirkt werden. Nun aber ab der Wahlbrief muss zurück ins Rathaus! Wenn Sie bei Beantragung der Briefwahlunterlagen direkt im Wahlamt gewählt haben, ist Ihr Job erledigt. Wenn aber die Unterlagen von Ihnen in Empfang genommen wurden oder Ihnen per Post zugegangen sind, wählen Sie zuhause. Wie Sie damit umzugehen haben, schildert Ihnen ein bebildertes Merkblatt, das Ihren Wahlunterlagen beiliegt und nachfolgend auch in dieser Information mit abgedruckt ist. Bis zum Stich Wahltag ( ), 16 Uhr, muss der komplette Wahlbrief beim Wahlamt im Rathaus eingegangen sein. Bedenken Sie den Postweg. Im Zweifel selber im Rathaus abgeben oder dort bis zum genannten Zeitpunkt in den Briefkasten werfen! Wahlbriefe gehören nicht in die regionalen Wahllokale draußen! Adressat Ihrer Wahlbriefe ist immer das Wahlamt im Rathaus. Die Wahlvorstände vor Ort sind nicht für die Annahme der Wahlbriefe zuständig und dazu auch nicht berechtigt. Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt. Der Wahlbrief mit Ihren Briefwahlunterlagen muss bis zum Wahlsonntag allerspätestens 16 Uhr beim Wahlamt im Rathaus eingehen. Empfänger ist immer das Wahlamt im Rathaus. Unbedingt Postwege beachten!!! Noch Fragen? Wahlamt der Gemeinde Windeck, Bürgerbüro (ehem. Apotheke), Zimmer 161, Rathausstr.10, Windeck Rosbach / , , ; Mail: windeck.de Wegweiser für die Briefwahl nächste Seite
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