Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß (Stand Dezember 2008) 1 Aufgaben und Ziele

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Transkript:

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß (Stand Dezember 2008) 1 Aufgaben und Ziele (1) Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als kommunale Abfallentsorgungseinrichtung bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Gemeinde erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: a) Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen b) Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. c) Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. d) Einsammlung von verbotswidrigen Ablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. (3) Darüber hinaus führt die Gemeinde folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) gemäß 5 Abs.6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind: - Verwertung von Altpapier (4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom ZEW nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (5) Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritter bedienen ( 16 KrW-/AbfG). (6) Die Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Widerverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. 2 Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde umfasst das Einsammeln und Befördern von Abfällen zu den Abfallentsorgungsanlagen des ZEW, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Widerverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde gegenüber dem Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: a) Einsammeln und Befördern von Restmüll. b) Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren und organischen Abfallanteile zu verstehen, wie z.b. Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle sowie gekochte und ungekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. c) Einsammeln und Befördern von Altpapier soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pape/Papier/Karton handelt. d) Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll. e) Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und 16 Abs. 2 dieser Satzung. f) Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. g) Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. - 1 -

Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüll, Bioabfall, Altpapier), durch grundstücksbezogene Sammlung im Holsystem (Grünschnitt, Altpapier, Sperrmüll, Elektro- und Elektronik-Altgeräte) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten sind in den 4, 10-16 dieser Satzung geregelt. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Metallen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung. 3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind gemäß 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung des Landrates des Kreises Düren ausgeschlossen: 1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 KrW-/AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt ( 15 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG): - Verkaufsverpackungen im Rahmen des Dualen Systems nach 6 Abs 3 Verpackungsverordnung 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist ( 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese Abfälle sind jene, die in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste (Positivkatalog) nicht aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung des Landrats des Kreises Düren widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen ( 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG). (3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten ( 16 Abs. 2 KrW-/AbfG), Verbänden ( 17 Abs. 3 KrW- /AbfG) oder Einrichtungen ( 18 Abs. 2 KrW-/AbfG) Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind. 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle im Sinne des 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden vom ZEW an den mobilen Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) und stationären Sammelstellen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen nur zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen am Sammelfahrzeug angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge und die stationären Sammelstellen werden von der Gemeinde bekannt gegeben. (3) Das Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen durch das Schadstoffmobil wurde auf den ZEW übertragen. - 2 -

5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde haben im Rahmen der 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei Ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). 6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.b. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach 13 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG. i.v.m. 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.b. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des 2 Nr.1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig, z.b. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. (4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen kann im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach 27 KrW-/AbfG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen werden. Ein Benutzungszwang nach 6 besteht nicht, 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang a) soweit Abfälle gemäß 3 Abs. 1 oder 3 Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; b) soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach 16 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen worden sind ( 13 Abs. 2 KrW-/AbfG); - 3 -

c) soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 KrW-/AbfG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt ( 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG); d) soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach 25 Krw-/AbfG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungsoder Feststellungsbescheid nach 25 Abs. 3 oder Abs. 6 Krw-/AbfG erteilt worden ist ( 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a KrW-/AbfG); e) soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden ( 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG); f) soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Gemeinde nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen ( 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG). 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschlussund/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des 5 Abs. 3 KrW-/AbfG selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z.b. Ratten) nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.b. gewerblich/industriell genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 13 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde gemäß 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des ZEW in der jeweils gültigen Fassung zu der vom ZEW angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der ZEW das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Gemeinde bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind, sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: - 4 -

a) Schwarze Abfallbehälter für Restmüll in den Gefäßgrößen 60 Liter, 90 Liter, 120 Liter, 240 Liter sowie 1.100 Liter Container b) Braune oder schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle in den Gefäßgrößen 120 Liter und 240 Liter c) Gelbe oder schwarze Abfallbehälter mit gelbem Deckel für gebrauchte Einweg- Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen, Metallen, Verbundstoffen in der Gefäßgröße 240 Liter sowie gelbe Abfallsäcke und 1.100 Liter Container d) Schwarze Abfallbehälter mit blauem Deckel für Papier in der Gefäßgröße 240 Liter e) Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Buntglas f) blaue 70 Liter Windelsäcke mit der Aufschrift Windelsack und Gemeinde Vettweiß g) transparente oder graue 70 Liter Restmüllsäcke mit der Aufschrift Gemeinde Vettweiß 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Für jedes in 6 Absatz 1 Satz 1 genannte Grundstück ist mindestens a) ein Abfallbehälter für Restmüll, b) ein Abfallbehälter für Bioabfälle (außer in den in 8 Absatz 1 genannten Fällen), c) ein Abfallbehälter (oder alternativ: gelber Abfallsack) für gebrauchte Einweg-Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen, Metallen oder Verbundstoffen vorzuhalten. Des Weiteren wird auf Wunsch ein 240 Liter Abfallbehälter für Altpapier zur Verfügung gestellt (2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 11,25 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll- Gefäßvolumens pro Person und Woche. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüll- Gefäßvolumen pro Person/Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. (3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 11,25 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Gemeinde legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Unternehmen/Institution je Platz/Beschäftigten/ Einwohnergleichwert Bett a) Krankenhäuser, Kliniken und. Ähnliche Einrichtungen Je Platz 1 b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen,Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe selbständige Handels- Industrie- u. Versicherungs- Vertreter je 3 Beschäftigte 1 c) Schulen, Kindergärten je 10 Schüler/Kind 1 d) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigten 4 e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigten 2-5 -

f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1 g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel h) sonstige Einzel- u. Großhandel i) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe je Beschäftigten 2 je Beschäftigten 0,5 je Beschäftigten 0,5 (4) Beschäftigte im Sinne des 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.b. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags- Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. (5) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden Behältervolumen hinzugerechnet. (6) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z.b. 120 Liter statt 90 Liter). 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter (1) Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden Behälter, Abfallsäcke, Bündel und Sperrgut sind zu den von der Gemeinde festgesetzten Zeiten so zur Abfuhr bereitzustellen, dass der Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorfahren kann, so kann die Gemeinde den Aufstellungsort der Behälter, Abfallsäcke, Bündel und des Sperrgutes bestimmen. (2) Nach der Abfuhr sind die Abfallbehälter unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und auf das anschlusspflichtige Grundstück zurückzunehmen. (3) Kann der Abfall durch Umstände, die der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, zu den festgesetzten Zeiten nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nicht in Betracht. 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter werden von dem von der Gemeinde beauftragten Abfuhrunternehmen gestellt und unterhalten. Sie bleiben im Eigentum des Abfuhrunternehmens. (2) Die Abfälle müssen in die gestellten Abfallbehälter, Abfallsäcke oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. - 6 -

(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle nach Bioabfällen, Altpapier, Verpackungen aus Glas, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Schadstoffen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Gemeinde bereitzustellen: a) Bioabfälle sind in die Abfallbehälter für Bioabfall ( 10 Abs. 2 Buchst. b) einzufüllen, die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung stehen, und zur Abfuhr bereitzustellen. Dies gilt nicht für gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft. Diese sind in den schwarzen Abfallbehälter für Restmüll einzufüllen. b) Altpapier ist in die Abfallbehälter für Altpapier ( 10 Abs. 2 Buchst. d) einzufüllen oder gebündelt oder in Kartons oder Papiersäcken zur Abholung bereitzustellen. Die Abholung erfolgt zu den von der Gemeinde festgelegten Terminen. c) Verkaufsverpackungen aus Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen sind in die Abfallbehälter für Verkaufsverpackungen ( 10 Abs. 2 Buchst. c) bzw. gelben Säcke einzufüllen, die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung stehen und zur Abholung bereitzustellen. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braunund Grünglas in die bereitgestellten Sammelcontainer einzufüllen. Verkaufsverpackungen aus Papier und Karton sind der Altpapiersammlung zuzuführen. d) Als Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind alle elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräte Gasentladungslampen, Maschinen und Kühlgeräte, elektrische Spiel- und Werkzeuge, Telefone etc. entsprechend des Elektro- und Elektronikgerätegesetz getrennt zu sammeln. Hierzu sind die separaten Abfuhren zu nutzen. e) Abfälle, die keinem dieser Verwertungswege zugeführt werden können, sind in den Abfallbehälter für Restmüll ( 10 Abs. 2 Buchst. a) einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht, und zur Abholung bereitzustellen. Für vorübergehend mehr anfallende Restmüllmengen, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Gemeinde zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Diese werden bei der Restmüllabfuhr eingesammelt, soweit sie zugebunden neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt sind. (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft, in ihnen verdichtet oder verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen. (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. Um Schäden an den Abfallbehältern zu vermeiden, dürfen Abfallbehälter im befüllten Zustand höchstens ein Gesamtgewicht von 0,4 Kilogramm pro Liter Volumen haben. (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Abfallbehältern oder den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (8) Die Gemeinde gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Sammelcontainer rechtzeitig bekannt. (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Sammelcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden. - 7 -

14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft Auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der 421 ff. BGB. 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Die Abfuhren beginnen in der Regel um 7.00 Uhr. Die Abfallbehälter, Abfallsäcke, Bündel sowie das Sperrgut sind am Abfuhrtag bis spätestens 7.00 Uhr bereitzustellen. Alle Abfuhrtermine mit Ausnahme der Termine für die Sperrgutsammlung und die Elektro- und Elektronik-Altgerätesammlung werden im Abfallkalender der Gemeinde bekannt gegeben. (2) Die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter für Restmüll, Bioabfälle, Verkaufsverpackungen werden 14-täglich entleert. (3) Die Abfallbehälter für Altpapier werden gleichzeitig mit der Bündelsammlung je nach Ortsteil monatlich, 6-wöchentlich oder 8-wöchentlich entleert. Die Termine hierzu werden im Einvernehmen mit den sammelnden Vereinen festgelegt. (4) Die Abholung von Sperrgut sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach telefonischer Terminvergabe durch das Abfuhrunternehmen. (5) Die Abfuhr von Grünschnitt erfolgt zweimal jährlich. Zusätzlich wird im Januar eine Einsammlung der Weihnachtsbäume durchgeführt. 16 Sperrgut, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Grünschnitt (1) Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde nach den folgenden Bestimmungen von der Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abgefahren. a) Pro Abfuhrtermin ist ein maximales Volumen von 3 Kubikmeter Sperrmüll zugelassen. b) Sperrmüll ist frei von den in 13 Absatz 4 a) d) genannten verwertbaren Stoffen und frei von Schadstoffen bereitzustellen. c) Die sperrigen Abfälle sind so zu sichern, dass eine Beeinträchtigung des Verkehrs oder anderer Grundstücke nicht eintreten kann. d) Abfälle, die in Säcken, Kartons oder ähnlichen Behältnissen bereitgestellt werden, zählen nicht zum Sperrmüll und werden nicht mit abgefahren. e) Über die Sperrmüllsammlung können sperrige Abfälle bis zu einer Kantenlänge von 2,50 m und einem Gewicht von 70 kg je Einzelteil entsorgt werden. Sperrige Abfälle, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht bei der Sperrmüllsammlung entsorgt werden können, sind bei der Gemeinde anzumelden und über Transporte im Auftrag der Gemeinde zu entsorgen. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand des Abfuhrunternehmens. Diese Abrechnungen sind nicht Bestandteil der aufgrund dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung. f) Die Sperrmüllabfuhr ist auf die an die Abfallentsorgung der Gemeinde Vettweiß angeschlossenen Grundstücke beschränkt. g) Bauschutt und motorbetriebene Fahrzeuge oder Fahrzeugteile sowie alle weiteren in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste (Positivkatalog) nicht aufgeführten Abfälle sind von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen. (2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt von sonstigen Abfällen gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde benannten Sammelstelle zu bringen. (3) Zusätzlich zu der Einsammlung von Weihnachtsbäumen im Januar führt die Gemeinde zweimal jährlich eine Grünschnittsammlung nach den folgenden Bestimmungen durch. - 8 -

a) Pro Abfuhrtermin ist ein maximales Volumen von 3 Kubikmeter Grünschnitt zugelassen. b) Bei der Grünschnittsammlung wird nur gebündelter Strauch- und Baumschnitt bis maximal 1,50 Meter Länge und 70 Kilogramm Gewicht je Bündel erfasst. Stämme und Äste dürfen einen Durchmesser von 10 cm nicht überschreiten. Grünschnittmengen, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht bei der Grünschnittsammlung entsorgt werden können, sind bei der Gemeinde anzumelden und über Transporte im Auftrag der Gemeinde zu entsorgen. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand des Abfuhrunternehmens. Diese Abrechnungen sind nicht Bestandteil der aufgrund dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung. c) Die Grünschnittsammlung ist auf die an die Abfallentsorgung der Gemeinde Vettweiß angeschlossenen Grundstücke beschränkt. d) Alternativ zur Grünschnittsammlung besteht die Möglichkeit, den Häcksler der Gemeinde in Anspruch zu nehmen. 17 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen und Beherbergungsunternehmen. (2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur - 9 -

Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind. (3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. 21 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Vettweiß und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Vettweiß erhoben. 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstückes dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben Ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. 23 Begriff des Grundstückes Grundsstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) nach 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt; b) von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in 6 zuwider handelt; c) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen 13 Absatz 4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt; d) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in 13 Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 dieser Satzung befüllt; e) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet; f) anfallende Abfälle entgegen 20 Absatz 2 in Verbindung mit 20 Absatz 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt; g) selbst verursachte Verunreinigungen an Containerstellplätzen nicht beseitigt; h) außerhalb der zulässigen Zeiten Glas in die Depotcontainer einbringt; (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. - 10 -

25 Inkrafttreten Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung Abfallarten - Positivkatalog 200101 Papier und Pappe 200201 biologisch abbaubare Abfälle (Biotonne) 200301 gemischte Siedlungsabfälle (Hausmüll) 200307 Sperrmüll 200135* Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Stoffe enthalten 200113* Lösemittel 200114* Säuren 200115* Laugen 200117* Fotochemikalien 200119* Pestizide 200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 200123* Gebrauchte Geräte, die FCKW s enthalten 200126* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 200125 fallen 200127* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 200129* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 200131* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 200135* Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Stoffe enthalten 200137* Holz, das gefährliche Stoffe enthält Abfälle aus privaten Haushalten (Müllabfuhr) Gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten (Schadstoffmobil) - 11 -