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Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000

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2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 4,4385 4,4385 4,4385. cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 1,9219 1,9219

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E Fund Management (Hong Kong) Co., Limited Hong Kong. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

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Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Bescheinigung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Prüfung der steuerlichen Angaben

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Schelcher Prince Gestion S.A.

Transkript:

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de Veröffentlichungsdatum: 15. April 2010 Rubrik: Besteuerungsgrundlagen Art der Bekanntmachung: Besteuerungsgrundlagen Veröffentlichungspflichtiger: CM-CIC Asset Management, Paris, Frankreich Fondsname: CM - CIC Europe FCP ISIN: FR0000437162 Verlagsadresse: Verlagsges. mbh, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln Dieser Beleg über eine Veröffentlichung im elektronischen hat Dokumentencharakter für Nachweiszwecke. Wir empfehlen daher, diesen Beleg aufzubewahren. Zusätzliche beim Verlag angeforderte Belege sind kostenpflichtig. Seite 1 von 6

Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de (alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG CM CIC Asset Management Paris, Frankreich Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG. für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 für. CM - CIC Europe FCP Anteilklasse C (ISIN: FR0000437162) Privat-. anleger Sonstiger. betrieblicher. Anleger Kapital-. gesellschaft a) Betrag der Ausschüttung - In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre b) Betrag der ausgeschütteten Erträge b) Ausschüttungsgleiche Erträge 0,4257 1) 0,4257 1) 0,4257 1) - davon nicht abzugsfähige Werbungskosten im Sinne des 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene 0,0366 0,0366 0,0366 aa) - (aufgehoben) --- --- --- bb) - steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,0000 --- --- cc) - Erträge gem. 3 Nr. 40 EStG; 100 % --- 0,4257 2) --- dd) - Erträge gem. 8b Abs. 1 KStG; 100 % --- --- 0,4257 2) Seite 2 von 6

Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG ee) - Veräußerungsgewinne gem. 3 Nr. 40 EStG; 100 % ff) - Veräußerungsgewinne gem. 8b Abs. 2 KStG; 100 % gg) hh) ii) jj) - Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne von Bezugsrechten auf Freianteile) - steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG - Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBAbefreite ausländische Einkünfte) - Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) - davon Teileinkünfteverfahren ( 3 Nr. 40 EStG; 8b Abs. 1 KStG); 100 % Privat-. anleger Sonstiger. betrieblicher. Anleger Kapital-. gesellschaft --- 0,0000 --- --- --- 0,0000 0,0000 --- --- 0,0000 --- --- 0,2872 3) 4) 0,2872 3) 4) 0,2872 --- 0,2872 3) 4) 0,2872 jj) - davon Nicht-Teileinkünfteverfahren 0,2872 3) 4) 0,0000 0,0000 kk) - Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) - Erträge im Sinne des 2 Abs. 2a InvStG --- 0,0000 0,0000 3) 4) 3) 4) Seite 3 von 6

Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG d) Bemessungsgrundlage der anzurechnenden / zu erstattenden - Kapitalertragsteuer i.s.d. 7 Abs. 1 bis 3, 4 InvStG e) Betrag der anzurechnenden / zu erstattenden - Kapitalertragsteuer i.s.d. 7 Abs. 1 bis 3 InvStG f) Ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen aa) aa) aa) bb) cc) - anrechenbare ausländische Quellensteuer auf Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG - davon auf Erträge Teileinkünfteverfahren ( 3 Nr. 40 EStG; 8b Abs. 1 KStG) - davon auf Erträge Nicht-Teileinkünfteverfahren - abziehbare ausländische Steuern ( 34c Abs. 3 EStG) auf Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG - fiktive ausländische Quellensteuer auf Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG g) Betrag der Absetzung für Abnutzung / Substanzverringerung nach 3 Abs. 3 S. 1 InvStG Privat-. anleger Sonstiger. betrieblicher. Anleger Kapital-. gesellschaft 0,0716 3) 0,0716 3) 0,0716 3) --- 0,0716 3) 0,0716 3) 0,0716 3) 0,0000 0,0000 1) Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres zum 31. Dezember 2009 als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. Seite 4 von 6

Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de 3) Bei Anrechnung/Abzug der ausl. Quellensteuer ist auf Privatanlegerebene 32d Abs. 5 EStG, auf Ebene des sonstigen betrieblichen Anlegers 34c EStG bzw. auf Ebene der Kapitalgesellschaft 26 KStG zu beachten. Nachrichtlich:. Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Januar 2010 von EUR 24,8118 um EUR 0,4257 auf EUR 25,2375 je Anteil (Angaben bezogen auf Privatanleger). Der geprüfte Rechenschaftsbericht des Investmentvermögens CM - CIC Europe FCP für das am 31. Dezember 2009 endende Geschäftsjahr liegt am Sitz der Gesellschaft, der CM - CIC Asset Management S. A., 4 rue Gaillon, 75002 Paris, Frankreich, zur Einsicht zur Verfügung. Paris, im April 2010 CM CIC Asset Management Bescheinigung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Ermittlung der steuerlichen Angaben. (nach IDW PH 9.400.9 Stand 11.10.2005) Die Kapitalanlagegesellschaft / die Investmentgesellschaft CM - CIC Asset Management S. A., 4 rue Gaillon, 75002 Paris, Frankreich (nachfolgend: die Gesellschaft) hat die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend: Ernst & Young) beauftragt, auf der Grundlage der Buchführung und des Jahresberichts für das Investmentvermögen CM - CIC Europe FCP für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen. Unsere Aufgabe ist es, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft, für das Investmentvermögen CM - CIC Europe FCP die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand unseres Auftrags. Im Rahmen der Überleitungsrechnung werden die Kapitalanlagen, die Erträge und Aufwendungen sowie deren Zuordnung als Werbungskosten steuerlich qualifiziert. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkt sich unsere Tätigkeit ausschließlich auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beruht auf der Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze. Soweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, oblag die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Wir haben uns bei der Erstellung davon überzeugt, dass die jeweils getroffene Entscheidung in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt wurde. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen können. Auf dieser Grundlage haben wir die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Diese Bescheinigung wurde für die Gesellschaft zum Zwecke der Veröffentlichung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG erstellt. Seite 5 von 6

Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de Nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG gilt für diese Bescheinigung die Haftungsbeschränkung nach 323 HGB sinngemäß. Daher besteht die Verantwortung von Ernst & Young für die Durchführung des Auftrages und den Inhalt dieser Bescheinigung nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber Dritten. Eschborn, im April 2010 Ernst & Young GmbH. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Seite 6 von 6