Feuerwehrreglement der Gemeinde Rüfenach. Der Gemeinderat Rüfenach, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes 1, beschliesst:

Ähnliche Dokumente
G E M E I N D E E G G E N W I L

Reglemente Feuerwehrreglement der Gemeinden Niederrohrdorf und Oberrohrdorf-Staretschwil gültig ab 2. Juli 1998

Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT

Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht

Einwohnergemeinde Murgenthal

Feuerwehr Oberes Fischingertal. Feuerwehrreglement

Feuerwehrreglement der Gemeinde Rothrist

Feuerwehrreglement der Gemeinde Mühlau

G E M E I N D E A R I S T A U A G. Feuerwehrreglement

FEUERWEHR- REGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDEN SPREITENBACH & KILLWANGEN FEUERWEHR-REGLEMENT

Feuerwehr Ehrendingen-Freienwil FEUERWEHRREGLEMENT

Feuerwehr - Reglement

Feuerwehrreglement. Regionalen Feuerwehr Maiengrün

Feuerwehrreglement. Regionalen. Feuerwehr Schenkenbergertal

FEUERWEHR - REGLEMENT. Regionalen Feuerwehr Oberes Seetal

Feuerwehr Sins-Abtwil

FEUERWEHRREGLEMENT REGIONALE FEUERWEHR LEIBSTADT

gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März ,

FEUERWEHR-REGLEMENT. der Gemeinden Hellikon, Wegenstetten und Zuzgen für die gemeinsame Feuerwehr Wabrig

Feuerwehr - Reglement

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau

Gemeinde Villnachern. Feuerwehr-Reglement. Einsatzkostentarif

Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden

Gemeinden. Herznach und Ueken. Vereinbarung. und. Feuerwehrreglement. über die gemeinsame Feuerwehr. Herznach-Ueken

Feuerwehrreglement Feuerwehr Regio Heitersberg-Reusstal Seite 2. Inhalt Seite I. Organisation 1 Organisation 3

Feuerwehrreglement. A. Allgemeine Bestimmungen

Feuerwehr Regio Mellingen

FEUERWEHR-REGLEMENT Feuerwehr-Reglement der Gemeinde Wallbach

Gemeinde Obersiggenthal. Feuerwehrreglement

Gemeinde Safenwil. Feuerwehrreglement

GEMEINDE KAISTEN GEMEINDE ITTENTHAL

Feuerwehrreglement. A. Allgemeine Bestimmungen. B. Rekrutierung und Einteilung

Feuerwehrreglement 2015

Feuerwehrreglement der Gemeinden Muri, Buttwil und Geltwil

Muri Geltwil Buttwil. Feuerwehrreglement für die gemeinsame Stützpunktfeuerwehr Muri+

G E M E I N D E N K I R C H L E E R A U M O O S L E E R A U. Feuerwehrreglement. vom 1. Mai 2016

Feuerwehrreglement. Regionale Feuerwehr Chestenberg

Feuerwehr Seon - Egliswil. Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil

Feuerwehrreglement. gültig ab 04. Juni 1998

Gemeinden Böttstein und Leuggern

Feuerwehrreglement der Gemeinden Augst, Giebenach und Kaiseraugst

Gemeinde Boswil. Feuerwehrreglement. erlassen im Juni 1997, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes des Kantons Aargau

Feuerwehrreglement: vom 12. Dezember 2007

Feuerwehrorganisationsverordnung (FOV)

FEUERWEHRREGLEMENT. der Gemeinde Kölliken

Reglement. Feuerwehr Uerkental

FEUERWEHRREGLEMENT SAALWACHREGLEMENT VERKEHRSDIENSTREGLEMENT

Organisation der Feuerwehr und die nötigen Lösch- und Rettungseinrichtungen

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin

FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN

t'?l Feuerwehrreglement Baldingen und Böbil«on der Gemeinden Dezember 2017

Reglement. Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli

Feuerwehrreglement vom 24. November 2014

Feuerwehrreglement der Gemeinde Birrwil

Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach

Gemeinde Walchwil. Feuerwehrreglement

Gemeinde Augst. FEUERWEHRREGLEMENT der Gemeinden Augst und Kaiseraugst

GEMEINDE BOTTMINGEN FEUERWEHRREGLEMENT

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen

Hierarchie des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG) regelt die Oberaufsicht des Feuerwehrwesens:

Feuerwehrreglement der Stadt Zug

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen

ZUSAMMENLEGUNG FEUERWEHREN KILLWANGEN & SPREITENBACH

EINWOHNERGEMEINDE WINDISCH EINWOHNERGEMEINDE HABSBURG EINWOHNERGEMEINDE HAUSEN VERTRAG ÜBER DIE GEMEINSAME FEUERWEHR

GEMEINDE ROTHENTHURM

Reglement über die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes (Feuerschutzreglement, FSR)

FEUERSCHUTZREGLEMENT

der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg

Feuerwehr-Reglement. Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde Rothenburg

Verordnung zum Feuerwehrreglement

Stadt Liestal VERORDNUNG ZUM REGLEMENT DER STÜTZPUNKT-FEUERWEHR DER STADT LIESTAL

Reglement über die freiwillige Feuerwehr Fällanden. der Politischen Gemeinde Fällanden. vom 12. Juni 2018

Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr

Reglement der Feuerwehr Buttisholz

EINWOHNERGEMEINDE ANWIL EINWOHNERGEMEINDE HEMMIKEN EINWOHNERGEMEINDE ORMALINGEN EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH. V e r t r a g.

Reglement über die Organisation der Feuerwehr

Feuerwehrgesetz * (FwG) 1. Allgemeines. Vom 23. März 1971 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 5.10

Richtlinien für die Jugendfeuerwehr Region Frauenfeld

EINWOHNERGEMEINDE SUMISWALD

Feuerschutzreglement

Reglement über die freiwillige Feuerwehr Fällanden. der Politischen Gemeinde Fällanden

Die Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT

einzelne Abteilungen der Feuerwehr zu Dienstleistungen heranziehen. 3)

Gemeinde Alterswil FEUERWEHRREGLEMENT

Feuerschutzreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 02. Oktober 2012

Stadt Liestal VERORDNUNG ZUR JUGENDFEUERWEHR DER STÜTZPUNKT-FEUERWEHR DER STADT LIESTAL

Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli 2010

Verordnung. für die. Feuerwehrkommission

Gemeinde Altendorf. Feuerwehrreglement 2014

Reglement über die Organisation des Feuerwehrdienstes. vom 26.

Verordnung zum Feuerwehrreglement

Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Aadorf

BESOLDUNGSREGLEMENT BAM

Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV)

Feuerschutzreglement 1999

Reglement über Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen

Transkript:

1 Feuerwehrreglement der Gemeinde Rüfenach Der Gemeinderat Rüfenach, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes 1, beschliesst: A. Rekrutierung und Einteilung 1 Rekrutierung Die Rekrutierung hat im vierten Quartal des Vorjahres zu erfolgen. 2 Freiwilliger Feuerwehrdienst Das Mindestalter für freiwilligen Feuerwehrdienst im Sinne von 7 Abs. 6 des Gesetzes wird auf 18 Jahre festgesetzt. 3 Vertrauensarzt bzw. -ärztin Als Vertrauensarzt bzw. -ärztin wird der bzw. die von der Feuerwehrkommission gewählte Feuerwehrarzt bzw. -ärztin bestimmt. 1 SAR 581.100

2 B. Organisation der Feuerwehr 4 Feuerwehrkommission 1 Der Feuerwehrkommission gehören an: a) Feuerwehrkommandant bzw. Feuerwehrkommandantin; b) ein Mitglied des Gemeinderates; c) Vize-Kommandant bzw. Vize-Kommandantin; d) Fourier; e) Materialverwalter; f) Aktuar. 2 Die Feuerwehrkommission konstituiert sich vorbehältlich der Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin selbst. C. Löscheinrichtungen 5 Ungenügende oder fehlende Löscheinrichtungen Die Feuerwehrkommission hat dem Gemeinderat Meldung zu erstatten, wenn auf dem Gemeindegebiet Löscheinrichtungen bzw. Hydrantenanlagen nicht genügen oder fehlen. D. Ausrüstung 6 Ausrüstung 1 Die Ausrüstung der Feuerwehr erfolgt entsprechend der Grössenklasse nach den Richtlinien des Aargauischen Versicherungsamtes, nachstehend Amt genannt. 2 Über die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute wird eine Kontrolle geführt.

3 E. Ausbildungs-, Übungs- und Branddienst 7 Ausbildung 1 Die Ausbildung der Feuerwehr obliegt dem Feuerwehrkommandanten bzw. der Feuerwehrkommandantin und den Chargierten aufgrund der Richtlinien des Amtes sowie des von der Feuerwehrkommission aufgestellten Arbeitsprogrammes. 2 Die Feuerwehrkommission ist dafür verantwortlich, dass genügend Chargierte und Spezialisten bzw. Spezialistinnen zur Verfügung stehen. Diese haben die notwendigen Kurse zu besuchen. 8 Übungsdienst 1 Für jede Übung ist ein detailliertes Übungsprogramm aufzustellen. 2 Der Erlass der Aufgebote zu den Übungen wird durch die Feuerwehrkommission geregelt. 3 Eine Feuerwehrübung hat mindestens zwei Stunden zu dauern. 4 Die Soldauszahlung hat gemäss Soldrapport nach Regelung der Feuerwehrkommission zu erfolgen. 9 Branddienst, Einsatzpläne 1 Für besondere Risiken (abgelegene Objekte, Heime, Industrien usw.) sind Einsatzpläne zu erstellen. Im Bedarfsfall sind Nachbarfeuerwehren und Stützpunkte mit einzubeziehen. 2 Bei länger andauernden Einsätzen werden die Feuerwehrleute auf Rechnung der Gemeinde verpflegt. Die Anordnungen hierzu trifft der Einsatzleiter bzw. die Einsatzleiterin.

4 F. Kontrollwesen 10 Kontrollführung 1 Die Material- und Korpskontrollführung liegt beim Feuerwehrkommando. 2 Die Erfassung der Ersatzpflichtigen ist Sache des Gemeindesteueramtes. 11 Dienstbüchlein 1 Sämtliche Dienstleistungen, Mutationen usw. werden in das vom Amt abgegebene Dienstbüchlein eingetragen. 2 Das Feuerwehrkommando meldet Wegzüge von Feuerwehrleuten der Feuerwehrkommission der neuen Wohngemeinde. 12 Kommandowechsel Bei einem Kommandowechsel sind alle Kommandoakten dem neuen Amtsinhaber bzw. der neuen Amtsinhaberin zu übergeben. Hierüber ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen. G. Versicherung 13 Versicherung der Feuerwehrleute und ihren Privatfahrzeugen 1 Die Feuerwehrleute sind bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert. 2 Schäden an Privatfahrzeugen von Feuerwehrleuten, die infolge der Verwendung bei Einsätzen, Übungen und Kursen entstehen, werden durch die Gemeinde ersetzt.

5 H. Ordnungsbussen 14 Bussen Die Busse beträgt pro Dienstversäumnis den einfachen Übungssold. Im Wiederholungsfall innert Jahresfrist höchstens den vierfachen Übungssold. I. Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 15 Dieses Feuerwehrreglement ersetzt dasjenige vom 11. Februar 1974 und tritt mit der Genehmigung durch das Amt in Kraft. Rüfenach, den 15. Januar 1999 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Conrad Lüthy Der Gemeindeschreiber: Rolf Meyer Genehmigt durch das Aargauische Versicherungsamt Aarau, den Der Direktor: Eichenberger