Menschenhandel eine eklatante und brutale Verletzung der Menschenrechte. Ein Relikt aus vergangenen Tagen?

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Transkript:

IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit für das Erzbistum Berlin e.v. Menschenhandel eine eklatante und brutale Verletzung der Menschenrechte Ein Relikt aus vergangenen Tagen?

Definition Menschenhandel Handlungen: Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen Mittel: durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ziele: Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavenähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen MH im Sinne des Palermo Protokolls Kernelemente: Vorsatz der Ausbeutung Nötigung Zwang Täuschung 2

Formen des Menschenhandels: Kommerzielle sexuelle Ausbeutung Ausbeutung der Arbeitskraft Ausbeutung für Betteltätigkeit Ausnutzung strafbarer Handlung : Ausnutzung einer Person zu Begehung von Handlungen, die unter Strafe stehen und der Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen (z. B. Taschendiebstahl, Ladendiebstahl, Drogenhandel) Zum Zwecke der Organentnahme Adoption Zwangsheirat Kindersoldaten 3

IN VIA 100 Jahre auf dem Weg Ursprünge von IN VIA: Vor mehr als 100 Jahren Gründung des Vereines mit dem Fokus Hilfe und Beratung für junge Frauen und Mädchen Schutz vor Abgleiten in die Prostitution und ausbeuterische Arbeitsverhältnisse Seit mehr als 20 Jahren: Beratungsstelle für Frauen, die von Menschenhandel betroffen sind in Berlin Seit 7 Jahren: Koordinations-und Beratungsstelle für Frauen, die von Menschenhandel betroffen sind im Land Brandenburg Streetwork-HIV/Aids-Prävention und Beratung im Land Brandenburg und im grenzüberschreitenden Raum Polen 4

Prostitution Abgrenzung zu Menschenhandel Nicht jede Sexworkerin, nicht jede Migrantin in der Prostitution ist eine Betroffene von Menschenhandel MH liegt erst dann vor, wenn Frauen sexuell oder zum Zweck der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft instrumentalisiert und missbraucht werden Seit dem 01.07.2017 Prostituiertenschutzgesetz 5

Abgrenzung: Menschenhandel/Schleusung Menschenhandel erfordert kein grenzüberschreitendes Element Einschleusen von Ausländer*innen ist nach 96, 97 AufenthG strafbar Der Schleusung macht sich schuldig, wer einen anderen dazu anstiftet oder ihm Hilfe leistet, unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen oder sich hier aufzuhalten, und dies gegen Geld tut, wiederholt handelt oder mehrere Personen gleichzeitig schleust. Bei der Schleusung liegt der Fokus auf dem Grenzübertritt, ohne dass es auf ein Machtgefälle ankommt 6

Statistik 2015 7

Kontakt zu Betroffenen Menschenhandel ist ein Kontrolldelikt d.h. es besteht ein hohes Dunkelfeld Ein Kontrolldelikt ist eine Straftat, deren Auftreten durch Kontrollen von Polizei oder Sicherheitspersonal überhaupt erst festgestellt wird ohne Kontrolle bleibt sie unbemerkt. 8

Statistik / BKA 2016 9

Statistische Daten 10

Statistik BAMF 2017 11

Anwerbesituation Persönliche u./o. finanzielle Krisen Vertrauenspersonen als Vermittler Druck seitens der Familie/Gemeinschaft Angehörige auch direkt involviert Erfolgreiche Migrant*innen als Vorbilder Täuschung über Lebens- u. Arbeitsbedingungen Auch Neugier und Abenteuerlust 12

Situation der Betroffenen Rechtliche Situation z. T. Illegalität Faktische Situation Isolation Gewalterfahrung über längeren Zeitraum, Trauma Evtl. keine Deutschkenntnisse Recht- und Kenntnislosigkeit im fremden Land Keine Papiere Verschuldung / Schuldenknechtschaft Misstrauen den Helfer*innen / der Polizei gegenüber Drohung der Täter, Gefahr und Repressalien auch für Familien Fehlende Alternativen Scham vor den Angehörigen im Heimatland Keine Stabilität, Ausweglosigkeit, Intransparenz, Abhängigkeit von Profiteuren 13

Erstkontakt aus Sicht der Betroffene Selten freiwillig (behördliche Maßnahmen oder Notwendigkeiten) Behördliche Maßnahmen: -retraumatisierend -als kriminalisierend erlebt -bedrohlich: Angst vor Abschiebung, Gefahr für Angehörige Angst und Misstrauen gg. Außenstehenden Überflutung mit unverständlichen Informationen Gründe: Instruktionen und Drohungen der Profiteure Erwartungen werden bestätigt (drohende Abschiebung) Reale Gefährdung für Betroffene (und Familie) Fehlende Kenntnisse über Schutz und Perspektiven Kulturelle Hemmnisse Vertrauensverlust Scham-und Schuldgefühle Psychische Folgestörungen 14

Statistische Daten / BKA 2016 15

Rechtsgrundlagen in Deutschland Für den Umgang mit den Betroffenen kommen verschiedene Rechtsbereiche zur Geltung: Strafrecht Aufenthaltsrecht Prostituiertenschutzgesetz Sozialrecht Asylrecht / Asylb.LG Arbeitsrecht/Entschädigungsrecht 16

Reformierung der Straftatbestände Menschenhandel Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (2011/36/EU) (erst im Oktober 2016) Ausweitung der Ausbeutungsformen: Begehung strafbarer Handlungen erzwungene Betteltätigkeit MH zum Zweck der Organentnahme Erhöhung der Schutzaltersgrenze von 14 auf 18 Jahren: Erweiterung des Qualifikationstatbestände ( 232 Absatz 3 Nr. 1 E, 233 Absatz 2 Nr. 1 E) auf alle Fälle, in denen das Opfer unter 18 Jahre alt ist) 17

Statistik BAMF 2017 18

Internationale Rechtsinstrumente Palermo Protokoll (2000) EU Richtlinie vom 2002>2004 Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 05.2005 ratifiziert erst in der zweiten Hälfte 2012 EU Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (2011>2013 umgesetzt werden) 19

Entwicklung der Menschenhandelsarbeit im Bundesamt Projekt BAMF, IOM und UNHCR, 2011/2012 Ergebnisse und Fortentwicklungen: Sensibilisierungs-Schulung für Multiplikatoren in den Außenstellen Sonderbeauftragte für Opfer von Menschenhandel in jeder Außenstelle Dienstanweisung für Asylentscheidende mit Indikatorenliste und Handlungsanweisungen beim Vorliegen eines Menschenhandelsfalls Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts bei Dublin-Fällen Verzahnung von Asylverfahren mit Arbeit der Fachberatungsstellen Informationsaustausch mit dem Bundeskriminalamt Möglichkeit der schriftlichen Antragstellung aus Schutzwohnung 20

Statistische Daten / BKA 2016 21

Statistische Daten BKA 2016 22

Selbsteintrittsrecht ein Recht auch für Opfer von Menschenhandel Im europäischen Asylrecht wird von Selbsteintritt gesprochen, wenn ein Staat, in dem ein Asylbewerber ein Schutzgesuch stellt, aufgrund der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) für die Bearbeitung des Schutzgesuchs eigentlich nicht zuständig wäre, aber auf die Überstellung des Migranten an den zuständigen Staat gemäß Art. 17 Verordnung (EU) Nr.604/2013 verzichtet und das Asylverfahren selbst durchführt. Die Bezeichnung des Selbsteintritts wird von der Verordnung selbst nicht verwendet, ist aber in der deutschen Literatur und Rechtsprechung weit verbreitet. [1] Verzichte auf Überstellungen beruhen zumeist auf den Verhältnissen in den an und für sich zuständigen Staaten, deren Aufnahmesysteme sogenannte systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufweisen, [2] oder auf Praktikabilitätserwägungen. Deutschland hat von der Möglichkeit des Selbsteintritts bisher systematisch im Falle von Schutzsuchenden, die über Griechenland eingereist waren, und generell bei syrischenschutzsuchenden [4] Gebrauch gemacht. (Wikipedia) 23