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Transkript:

Verkündet am: 15.03.2013 Reuther Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem einstweiligen Verfügungsverfahren A. A-Straße, A-Stadt Verfahrensbevollmächtigte/r: B. B-Straße, A-Stadt - Verfügungskläger - gegen 1. D D-Straße, A-Stadt 2. G G-Straße, A-Stadt Verfahrensbevollmächtigte/r: zu 1: Rechtsanwälte E. E-Straße, A-Stadt - Verfügungsbeklagte -

- 2 - hat die 28. Kammer des Arbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2013 durch den Richter am Arbeitsgericht Mack und die ehrenamtlichen Richter Pogrzeba und Reng für Recht erkannt: 1. Die Verfügungsklagen werden abgewiesen. 2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 festgesetzt.

- 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Verfügungsbeklagten den Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen ihnen anhängigen Kündigungsschutzverfahrens weiter beschäftigen müssen, nachdem sie ihm gegenüber jeweils eine fristlose Kündigung ausgesprochen haben. Der Verfügungskläger war bei den Verfügungsbeklagten aufgrund Dienstverträge vom 19.06.2007 (Bl. 21 bis 32 sowie 33 bis 40 d.a.), die nach der jeweiligen Präambel in untrennbaren Zusammenhang stehen, seit 01.07.2007 als Direktor der Chirurgischen Klinik und Poliklinik bzw. als Universitätsprofessor X beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt betrug etwa 00. Mit Schreiben vom jeweils 20.02.2013 kündigten die Verfügungsbeklagten das jeweilige Dienstverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2013. Auf die Kündigungsschreiben wird ausdrücklich Bezug genommen (Bl. 45 bis 47 u. 48 bis 50 d.a.). Die dagegen vom Verfügungskläger erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht München ist unter dem Aktenzeichen 21 Ca 2202/13 anhängig. Der Verfügungskläger hält die ausgesprochenen Kündigungen für offensichtlich unwirksam, insbesondere da die bei den Verfügungsbeklagten gebildeten Personalräte nicht beteiligt worden seien und die Kündigungserklärungsfrist des 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt worden sei. Auch seien die ihm gemachten Vorwürfe völlig haltlos.

- 4 - Die Erforderlichkeit der sofortigen Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers sei insbesondere zur Erhaltung und Sicherung seiner hochspeziellen beruflichen Qualifikation sowie zur Vermeidung eines weiteren Ansehensverlustes erforderlich. Dem Verfügungskläger stehe somit der geltend gemachte Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zu. Der Verfügungskläger stellt deshalb folgende Anträge: 1. Die Antragsgegnerin zu 1 wird verpflichtet, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Arbeitsgericht München anhängigen Kündigungsschutzprozesses (Az.: 21 Ca 2202/13) zu den Bedingungen des Dienstvertrages vom 19./23.06.2007 als Direktor der Chirurgischen Klinik und Poliklinik X unverändert weiter zu beschäftigen. 2. Die Antragsgegnerin zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Arbeitsgericht München anhängigen Kündigungsschutzprozesses (Az.: 21 Ca 2202/13) zu den Bedingungen des Dienstvertrages vom 19.06.2007 als Universitätsprofessor X unverändert weiter zu beschäftigen. Die Verfügungsbeklagten beantragen die Abweisung der Verfügungsklage. Die Verfügungsbeklagten bestreiten das Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs, da die ausgesprochenen Kündigungen nicht offensichtlich rechtswidrig seien. Insbesondere sei eine Personalratsanhörung gar nicht notwendig gewesen und die Kündigungserklä-

- 5 - rungsfrist bei Weitem eingehalten. Es läge auch ein Grund i.s.v. 626 Abs. 1 BGB für die ausgesprochenen Kündigungen vor, die in den Kündigungserklärungen jeweils ausführlich dargestellt seien. Darüber hinaus sei dem Verfügungskläger von Prof. B. als ärztlichem Direktor angeboten worden, am Universitätsklinikum in H. seine Tätigkeit wieder aufzunehmen. Hierauf erwiderte der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung, dass er kein konkretes Vertragsangebot habe und wies insbesondere darauf hin, mit dem professionell eingespielten Team in A-Stadt weiter operieren zu wollen und zu müssen. Im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Verfügungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer stützt sich in ihrer Entscheidung auf Rechtsprechungsgrundsätze, die die Gerichte für Arbeitssachen zur Problematik der Weiterbeschäftigung im laufenden Kündigungsschutzprozess herausgearbeitet haben, insbesondere auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (GS 1/84, NZA 1985 S. 702) sowie auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 16.05.2007 (Az.: 5 Sa 298/07, in der es um den Weiterbeschäftigungsantrag des Chefarztes einer chirurgischen Abteilung nach fristloser Kündigung ging), in der wie folgt ausgeführt wird: Hiernach ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch einen Beschäftigungsanspruch hat, soweit dem nicht überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Dieser Anspruch wird auch nicht für die Dauer eines Kündigungsschutzprozes-

- 6 - ses von vornherein ausgeschlossen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses herrscht aber Ungewissheit über die objektive Rechtslage, d.h. darüber, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder nicht. Diese Ungewissheit wirkt sich auf die Interessenlage aus. Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit des Prozessausganges mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses nicht zu beschäftigen. Denn wägt man die Interessen beider Seiten gegeneinander ab, so ergibt sich, dass jedenfalls in der Regel zunächst einmal das berechtigte und schutzwerte Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses nicht zu beschäftigen, stärker und dringender erscheint. Die Interessenlage ändert sich jedoch, wenn im Kündigungsschutzprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt. In einem solchen Fall müssen zur Ungewissheit des Prozessausgangs zusätzlich Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen.... Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers derzeit nicht gegeben, denn wegen der gegen den Verfügungskläger ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen besteht Unsicherheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigungen sind nicht offensichtlich unwirksam i.s.d. dargestellten Rechtsprechung und es liegt auch keine Ausnahmesituation vor, in der aufgrund besonderer Umstände das Interesse des Verfügungsklägers an der Weiterbeschäftigung schon vor der erstinstanziellen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren schutzwerter erscheint, als das Interesse der Verfügungsbeklagten an der Nichtbeschäftigung. Eine offensichtlich unwirksame Kündigung liegt nur dann vor, wenn sich die Unwirksamkeit der Kündigung ohne Beurteilungsspielraum und ohne Beweis-

- 7 - aufnahme jedem Kundigen aufdrängen muss, also die Unwirksamkeit ohne vernünftigen Zweifel in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht offen erkennbar ist. (Vgl. BAG v. 19.12.1985 2 AZR 190/05, NZA 1986 S. 566.) Ist aber ein Verhalten nicht, unabhängig von den besonderen Umständen des Streitfalles, von vornherein ungeeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen und muss ein Sachverhalt im Rahmen eines gerichtlichen Beurteilungsspielraumes erst gewertet werden, damit ein bestimmtes Ergebnis gefunden wird, kann von einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in diesem Sinne keine Rede sein. (LAG München a.a.o.) Die dem Kläger in dem Kündigungsschreiben vom 20.02.2013 gemachten Vorwürfe sind erst nach sorgfältiger Sachverhaltserfassung und möglicher Beweisaufnahme auf ihre Stichhaltigkeit und kündigungsrechtlichen Wertigkeit hin zu überprüfen, also im oben genannten Sinne gerade nicht offensichtlich ungeeignet, den Kündigungsgrund abzugeben. Auch die Frist des 626 Abs. 2 BGB ist nicht offensichtlich versäumt. Es fehlt diesbezüglich substantiierter Sachvortrag des Verfügungsklägers dafür, insbesondere weil von der Gegenseite das Einhalten der Frist konkret dargestellt wurde. Auch für die behauptete Erforderlichkeit einer Personalratsanhörung fehlt substantiierter Sachvortrag des Verfügungsklägers. Gegen einen offensichtlichen Verstoß gegen eine notwendige Anhörung des Personalrats durch die Verfügungsbeklagten spricht vielmehr umgekehrt die Stellung des Verfügungsklägers als Klinikdirektor und Uniprofessor in den gekündigten Dienstverhältnissen. Auch eine atypische Interessenlage, angesichts derer unter Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien ausnahmsweise ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers auch bereits vor einer für ihn positiven erstinstanziellen Entscheidung gegeben wäre, liegt nicht vor. Dabei müsste es sich um wirklich gravierende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Verfügungsklägers handeln, die über die Belastungen durch die Tatsache der vorü-

- 8 - bergehenden Nichtbeschäftigung als solche hinausgehen (LAG Köln v. 26.11.1985 1 Sa 975/85, NZA 1986 S. 136). Das Landesarbeitsgericht München führt in der oben genannten Entscheidung vom 16.05.2007 aus, dass in dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis die Rechtsprechung bereits einbezieht, dass es die freie Entfaltung der Persönlichkeit, ja die Würde des Arbeitnehmers und sein Ansehen in der Öffentlichkeit beeinträchtigen kann, nicht beschäftigt zu werden. Als vom Normalfall abweichendes besonderes Interesse des Verfügungsklägers an einer tatsächlichen Beschäftigung noch während des laufenden Kündigungsschutzprozesses ist deshalb allenfalls sein Vorbringen zu berücksichtigen, dass er zur Erhaltung und Sicherung seiner hochspeziellen beruflichen Qualifikation auf die beantragte sofortige Weiterbeschäftigung angewiesen sei. Selbst wenn die Kammer dieses Vorbringen grundsätzlich als nachvollziehbar und berechtigt ansieht, so ist im vorliegenden Fall vom Verfügungskläger aber letztlich nicht überzeugend dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass die beantragte Weiterbeschäftigung auf seiner bisherigen Position die einzige Möglichkeit sei, diese vom Verfügungskläger geltend gemachten Folgen zu vermeiden. Insbesondere hat der Verfügungskläger auf den Einwand der Verfügungsbeklagten, er habe ein konkretes Angebot zur Weiterbeschäftigung als Chirurg an der Uniklinik in H., in der mündlichen Verhandlung nur ausweichend geantwortet, dass ihm kein konkretes Vertragsangebot vorliege. Dies stellt kein ausreichend substantiiertes Bestreiten dafür dar, dass es möglicherweise doch anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten für den Verfügungskläger in seinem chirurgischen Spezialgebiet gebe. Darüber hinaus sei noch angemerkt, dass nach Überzeugung der Kammer der vom Verfügungskläger geltend gemachte Ansehensverlust erst durch eine Rehabilitierung im Kündigungsschutzprozess erfolgen könne, nicht aber durch eine faktische Weiterbeschäftigung in seinen bisherigen Positionen.

- 9 - Hinzukommt, dass im Rahmen einer das Regel-Ausnahme-Verhältnis hinterfragenden individuellen Interessenabwägung auch besondere Interessen des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung zu berücksichtigen sind (so auch LAG München a.a.o.). Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger als Direktor der Chirurgischen Klinik eine herausgehobene Position einnimmt. Ohne dass es hier auf eine Untersuchung der Ursachen ankommt, ist für die Kammer erkennbar, dass es innerhalb der Ärzteschaft im Bereich der chirurgischen Klinik Konflikte gibt und der Verfügungsbeklagte zu 1 seinerseits bereits einen erheblichen Imageschaden erleidet. Den Verfügungsbeklagten ist es nicht zumutbar, angesichts der ungeklärten Situation zur Wirksamkeit der Kündigungen und bei schon bestehenden deutlichen Konflikten im Umfeld der Klinik sowie dem breiten öffentlichen Interesse an der gebotenen Aufklärung aller Hintergründe den Verfügungskläger als Direktor der Klinik und damit als Vorgesetzten zu beschäftigen, bevor nicht wenigstens eine erstinstanzielle Entscheidung über die Kündigungen herbeigeführt ist. Nicht nur die beruflichen Fähigkeiten des Verfügungsklägers sind von großer Bedeutung, sondern auch das Funktionieren einer chirurgischen Klinik und ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit. Die Entscheidung der Kammer im Rahmen der erforderlichen individuellen Interessenabwägung fällt deshalb letztlich zu Gunsten der Verfügungsbeklagten aus. Die Verfügungsklagen waren deshalb insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, bei der Streitwertentscheidung waren 100.000,00 als angemessen anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann der Verfügungskläger Berufung einlegen.

- 10 - Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht München Winzererstraße 104 80797 München eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich begründet werden. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift müssen jeweils von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn sie für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder den Zusammenschluss selbst eingelegt wird. Mitglieder der genannten Verbände können sich auch durch den Bevollmächtigten eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Mack Richter am Arbeitsgericht