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Transkript:

Raum- u. Ressourcenmanagement Abt: Arbeitnehmerinnen- u. Arbeitnehmerschutz Mitarbeiter/innenunterweisung Rechtliche Grundlagen Arbeitnehmer/innenschutzgesetz ASchG 14. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Wann muss unterwiesen werden? (2) Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen. Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen 1. vor Aufnahme der Tätigkeit, 2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, 3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, 4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, 5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und 6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. Was muss unterwiesen werden? (3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Was muss dabei beachtet werden? (4) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben. Wie wird unterwiesen? (5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

Beschäftigungsverbote und beschränkungen Wer gilt als Jugendlicher? Jugendliche sind Personen, die das 15. Lebenshr vollendet haben und der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegen, bis zur Vollendung des 18. Lebenshres. Gefährliche Arbeitsmittel: Arbeitsmittel: Erlaubt für Jugendliche in Ausbildung: Erlaubt für Jugendliche in Ausbildung mit Gefahrenunterweisung (Berufsschule) Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub Sägemaschinen handgeführt über 1200 Watt Nennleistung Sägemaschinen handgeführt unter 1200 Watt Nennleistung Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen, Furniersägen Kettensägen nein nein Kettensägen mit Antivibrationsgriffen und Antivibrationshandschuhen Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub Fräsmaschinen handgeführt über 1200 Watt Nennleistung Fräsmaschinen handgeführt unter 1200 Watt Nennleistung Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer über 1200 Watt Nennleistung Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer unter 1200 Watt Nennleistung Bandschleifmaschinen Beginn Lehrzeit Beginn Lehrzeit Bandschleifmaschinen handgeführt über 1200 Watt Nennleistung Beginn Lehrzeit Beginn Lehrzeit Bandschleifmaschinen handgeführt unter 1200 Watt Nennleistung Bandschleifmaschinen ähnlich Schleifböcken Kantenschleifmaschinen Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, Hub über 6mm Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, Hub unter 6mm Knet-, Rühr- und Mischmaschinen mit gefährlicher Handbeschickung während des Betriebes 12 Monate Lehrzeit 12 Monate Lehrzeit

Mischmaschinen für Bauarbeiten Zerkleinerungsmaschinen mit gefährlicher Handbeschickung während des Betriebes nein nein Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder und dgl. Furnierschälmaschinen nein nein Holzschälmaschinen nein nein Furniermessermaschinen nein nein Hebebühnen und Hubtische nicht stationär 12 Monate Lehrzeit 12 Monate Lehrzeit Hebebühnen und Hubtische stationär Bolzensetzgeräte nein nein Druckluftkompressoren Selbstfahrende Arbeitsmittel führen nein nein Kraftfahrzeuge auf dem Universitätsgelände lenken Lernfahrausweis Lernfahrausweis Hebezeuge, Lasten über 1,5 t nein nein Hebezeuge, Lasten unter 1,5 t 24 Monate Lehrzeit 24 Monate Lehrzeit Ladehilfen auf Kraftfahrzeugen 24 Monate Lehrzeit 24 Monate Lehrzeit Berufskraftfahrer Berufskraftfahrer Plasma-, Autogen- und Laserschneidanlagen 18 Monate Lehrzeit 18 Monate Lehrzeit Schweißarbeiten Beginn Lehrzeit Beginn Lehrzeit Gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge: Verboten oder für Jugendliche in Ausbildung eingeschränkt erlaubt sind unter anderen folgende Arbeiten: Arbeiten auf Bau- oder Montagestellen, an denen Absturzgefahr besteht, Arbeiten auf Anlageleitern (Standplatz über 5m), Arbeiten auf Stehleitern (Standplatz über 3m), Arbeiten beim Aufstellen, Abtragen und Instandhalten von Gerüsten, Arbeiten auf Gerüsten, Abbrucharbeiten, Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Bedingungen, Arbeiten im Eisenbahnbetrieb.

Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren Begriffsbestimmungen: Gärtnerische Arbeiten sind zum Beispiel der Umgang mit Pflanzen, die Anlage und Pflege von Grünanlagen einschließlich der Durchführung von Baumarbeiten Gefährliche Arbeitsstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind. Gefährliche Arbeitsstoffe sind auch Stoffe und Zubereitungen, die explosionsfähig oder auf sonstige Weise chronisch schädigend sind. Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind kraftbetriebene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge, zum Beispiel Ackerschlepper, Transportanhänger, selbstfahrende oder gezogene Arbeitsmittel. Kleingerüste sind gerüstähnliche Konstruktionen mit mehr als 1,00 m Standhöhe die aus einer Gerüstlage mit unveränderlicher Höhe und Breite bestehen und frei stehend benutzt werden können. Die Standhöhe ist konstruktiv auf höchstens 2,00 m begrenzt. Fahrgerüste sind fahrbare Konstruktionen, die aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinander genommen werden. Nach ihrer Ausführungsart sind Fahrgerüste nach fahrbaren Gerüsten und fahrbaren Arbeitsbühnen zu unterscheiden: Fahrbare Gerüste sind Gerüste, die auf Fahrrollen stehen und verfahren werden können. Fahrbare Arbeitsbühnen sind einfeldige Gerüstkonstruktionen aus vorgefertigten Bauteilen mit einer Standhöhe von 2,50 m bis 12,00 m in Gebäuden und 2,50 m bis 8,00 m außerhalb von Gebäuden denen als Gesamtkonstruktion eine Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu Grunde liegt, die von Hand auf fester, ebener Aufstellfläche verfahren werden können, die planmäßige Maße aufweisen, frei stehend genutzt werden können, die eine oder mehrere Belagflächen, mindestens 4 Fahrrollen haben. Hubarbeitsbühnen sind Einrichtungen, die als Lastaufnahmemittel einen Arbeitskorb zur Aufnahme von Personen für die Durchführung gärtnerischer Arbeiten haben. Persönliche Schutzausrüstung: Geeignete persönliche Schutzausrüstung ist zur Verfügung zu stellen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung wird überwacht. Für gärtnerische Arbeiten sind je nach Tätigkeit und Gefährdung zum Beispiel folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich: Schutzhelm nach DIN EN 397 Augen- und/oder Gesichtsschutz nach DIN EN 166 und DIN EN 1731 Schutzhandschuhe nach DIN EN 388 Sicherheitsschuhe nach DIN EN 345-2 Gehörschutz nach DIN EN 352 Körperschutz gegen Schnittverletzungen bei der Arbeit mit Motorsägen nach DIN EN 381 Wetterschutzkleidung nach DIN EN 343 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Pflanzenschutzmitteln nach Angaben des Herstellers Warnkleidung nach DIN EN 471

Bestimmungsgemäße Verwendung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten: Fahrzeuge, Maschinen und Geräte für gärtnerische Arbeiten sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Dabei sind die Betriebs- und Bedienungsanleitungen der Hersteller sowie die internen Arbeitsanweisungen zu beachten. Sicherheitseinrichtungen: Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Sie dürfen nicht unwirksam, beschädigt, umgangen oder entfernt werden. Sicherheitsabstand, Personen im Gefahrenbereich: Bei Arbeiten mit schneidenden und spitzen Handwerkzeugen sowie handgeführten kraftbetriebenen Maschinen ist dafür zu sorgen, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wird. Dies ist zum Beispiel erforderlich bei Arbeiten mit Äxten, Hacken, Sensen, Motorsägen, Freischneidern und Rasenmähern. Vor Beginn und während des Betriebes von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten hat sich der Fahrzeug-, Maschinen- bzw. der Geräteführer davon zu überzeugen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich befinden. Als Gefahrenbereich ist der Fahr- und Arbeitsbereich anzunehmen. Muss mit fallenden oder weggeschleuderten Teilen gerechnet werden, ist ein entsprechend größerer Gefahrenbereich zu berücksichtigen. Sichtbehinderung, Witterungseinflüsse: Werden Arbeitnehmer/innen infolge von Sichtbehinderungen oder infolge von Witterungseinflüssen gefährdet, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Muss dennoch gearbeitet werden, sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich. Transport und Aufbewahrung: Arbeitsgeräte sind so mitzuführen und aufzubewahren, dass sich niemand an ihnen verletzten kann. Schneiden von Werkzeugen sind mit einem Schutz zu sichern. Mitarbeiter/innen dürfen sich Geräte und Werkzeuge nicht zuwerfen. Maschinen mit Verbrennungsmotor dürfen nur mit abgestelltem Motor transportiert werden. Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung: Die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen sind zu tragen bzw. zu benutzen, sachgemäß zu behandeln und aufzubewahren. Beschädigte oder in ihrer Funktion beeinträchtigte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden. Umgang mit Handmaschinen: Instandhaltung: Handmaschinen dürfen niemals bei laufendem Motor in Stand gesetzt oder gewartet werden. Bei Verbrennungsmotoren sind stillzusetzen und gegen ungewolltes Anlaufen zu sichern. Elektrisch betriebene Maschinen sind von der Stromquelle zu trennen. Dies gilt auch für das Beseitigen von Störungen. Die Forderung nach Sicherung des Motors gegen ungewolltes Anlaufen kann zum Beispiel durch Abziehen des Zündkerzensteckers bei Motoren mit Magnetzündung erfolgen. Als Beseitigen von Störungen gilt auch das Entfernen eingeklemmter Gegenstände.

Das Reinigen und Auswechseln schneidender Maschinenteile darf nur mit Werkzeugen und entsprechenden Schutzhandschuhen vorgenommen werden. Schneidende Maschinenteile sind unter anderen Sägeketten, Schneidmesser der Sichelmäher, Mähmesser von Fingerschneidwerken. Verbrennungsmotoren: Maschinen mit Verbrennungsmotoren müssen so betrieben und gewartet werden, dass niemand durch die Entzündung von Kraftstoffen oder durch die Explosion von Kraftstoff/Luft- Gemischen gefährdet wird. Die Maschinen sind so aufzustellen bzw. zu handhaben, dass Abgase möglichst nicht eingeatmet werden. Maschinen mit Verbrennungsmotor nicht in unmittelbarer Nähe von offenem Feuer warten, tanken oder aufbewahren. Beim Tanken und Warten der Maschine darf nicht geraucht werden. Kraftstoffbehälter nicht in der Nähe von offenem Feuer abstellen. Maschinen mit Verbrennungsmotor nicht bei laufendem Motor betanken. Verbrennungsmotoren nicht in geschlossenen Räumen laufen lassen. Mäharbeiten: Beim Fahren außerhalb der Pflegefläche ist das Mähwerk abzuschalten. Beim Mähen mit handgeführten Mähern sind Sicherheitsschuhe zu tragen. Bei Mähern mit Auswurföffnung müssen die hierfür vorgesehenen Schutzeinrichtungen verwendet werden. Schutzeinrichtungen sind zum Beispiel Schutz- oder Grasfangeinrichtungen. Bei beschädigten Mähwerken sind die Arbeiten einzustellen. Schäden können sein: Risse, Ausbrüche, Verformungen am Messer, aber auch Unwucht und starke Vibrationen bei rotierenden Werkzeugen. Beim Mähen mit Freischneidegeräten sind vor Arbeitsbeginn die Tragegurte und Griffe entsprechend der Körpergröße einzustellen. Zusätzlich sind beim Mähen mit Freischneidegeräten persönliche Schutzausrüstung gegen Augenverletzungen und Gehörgefährdung zu benutzen. Freischneidegeräte dürfen nur dann gestartet werden, wenn das Schneidwerkzeug keine Berührung mit anderen Gegenständen, zum Beispiel dem Erdboden, Steine, Äste und dergleichen hat. Heckenschneidearbeiten: Motorisch angetriebene Heckenscheren sind immer mit beiden Händen zu führen. Werden elektrische Heckenscheren verwendet, so müssen diese über eine Zweihandschaltung oder gleichwertige Sicherheitseinrichtungen verfügen. Einen zusätzlichen Schutz gegenüber Schnittverletzungen bietet eine Sicherheitsschneidgarnitur. Bei der Arbeit mit elektrischen Heckenscheren ist das Kabel so zu führen, dass es nicht beschädigt werden kann. Umgang mit Pflanzen: Beim Umgang mit dornigen oder stacheligen Pflanzen ist persönliche Schutzausrüstung zu benutzen. Vor Stichverletzungen durch dornige oder stachelige Pflanzen schützen Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefahren nach DIN EN 388: Von Pflanzen oder Pflanzenteilen können giftige, allergisierende oder ätzende Wirkungen ausgehen. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen zu deren Abwehr zu treffen. Bei Schädlings-, Insektenbefall sind ebenfalls geeignete Schutzmaßnahmen einzuleiten. Abfallzerkleinerung / Buschholzhacker: Der Aufenthalt im Aufgabenbereich des Buschholzhackers ist nur den mit der Beschickung beschäftigten Arbeitnehmer/innen gestattet. Ein unnötiger Aufenthalt im Gefahrenbereich des Buschholzhackers ist unbedingt zu vermeiden. Der Aufenthalt im Bereich des Häckselgutauswurfes ist unzulässig.

Die mit der Bedienung des Buschholzhackers beschäftigten Mitarbeiter/innen haben Kopf-, Augen-, Gesichts-, Hand- und Gehörschutz zu benutzen. Bei der manuellen Beschickung von Buschholzhackern haben die Beschäftigten eng anliegende Arbeitskleidung zu tragen. Das Hineinbeugen oder Hineingreifen in den Aufgabetrichter ist verboten. Für das Nachschieben oder Entfernen kurzen Häckselgutes im Aufgabetrichter sind geeignete Hilfsmittel zu verenden. Für die Dauer der Beseitigung von Störungen ist der Antrieb des Buschholzhackers abzustellen und der Stillstand der Schwungscheibe abzuwarten. Arbeiten an Hängen: Maschineneinsatz am Hang: Maschinen und Geräte dürfen nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Hangneigung eingesetzt werden. Besteht beim Einsatz von handgeführten Rasenmähern an Hängen die Gefahr des Abrutschens, sind geeignete Maßnahmen dagegen zu treffen. Maßnahmen gegen Abrutschen können sein: beim Mähen an Hängen mit bis zu 30 Neigung in Schichtlinie mähen, beim Mähen an Hängen mit mehr als 30 Neigung Steigeisen verwenden, den Mäher von der Böschungskrone aus am Seil zu führen. Gestaltung geneigter Rasenflächen: bei der Neuanlage von Park- und Rasenflächen, die regelmäßig für die Durchführung gärtnerischer Arbeiten betreten werden müssen, darf die Neigung das Maß von 30 %, das entspricht etwa 17 nicht überschreiten. Hoch gelegene Arbeitsplätze Eignung Gärtnerische Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen an und auf Bauwerken mit einer Absturzhöhe von mehr als 2,00 m, dürfen nur von körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind. Als gärtnerische Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind anzusehen: Anlage und Unterhaltung von Dachbegrünungen jeder Art, Anlage und Pflege von Böschungen in Verbindung mit Bauwerken, z.b. gärtnerische Anlagen an Straßenunterführungen, Eisenbahnüber- und unterführungen, tief liegende oder in den Hang gebaute Garagen. Absturzsicherungen Hoch gelegene Arbeitsplätze dürfen nur bei ausreichend tragfähigen Flächen betreten werden. Bei gärtnerischen Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen mit mehr als 2,00 m Absturzhöhe müssen Maßnahmen getroffen werden, die ein Abstürzen von Arbeitnehmer/innen verhindern. Als Arbeitsplätze mit Absturzgefahr sind z.b. anzusehen: Arbeitsplätze auf Dachterrassen, Dächern und Balkonen, Arbeitsplätze an Straßenüber- und -unterführungen. Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der auszuführenden Arbeit eine ständige Sicherung nicht zu, muss eine Sicherung gegen das Abstürzen von Arbeitnehmer/innen auf eine andere Weise ermöglicht werden. Einrichtungen zum Auffangen abstürzender oder abrutschender Personen sind z.b. Fangnetze oder Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz. Einrichtungen und Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz von Versicherten sind nicht erforderlich, wenn Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20 Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von den Absturzkanten abgesperrt sind. Absperrungen können erstellt werden z.b. durch das Anbringen von Ketten oder Seilen.

Arbeiten am Wasser Bei Arbeiten am Wasser sind Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn die Gefahr des Ertrinkens besteht. Schutzmaßnahmen sind z.b., dass vom Versicherten ein Rettungskragen getragen wird, Rettungsringe in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, gegebenenfalls Beiboote, bei Strömungsgeschwindigkeiten von mehr als 2 m/s mit Motorantrieb, in ausreichender Zahl bereitgehalten werden. Landwirtschaftliche Fahrzeuge Elektrische Betriebsmittel Manueller Transport Heben und Tragen Baumarbeiten Prüfungen