Unterweisung Lehrlinge

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1 Unterweisung Lehrlinge UwLehrlinge_v Seite 1von 18

2 Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG... 3 KJBG-VO VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE UND BESCHRÄNKUNGEN FÜR JUGENDLICHE... 3 ARBEITSZEIT... 3 Ruhepause... 3 Unterrichtszeit...4 Überstunden... 4 Nachtarbeit... 4 Sonn- und Feiertagsruhe... 4 Wochenfreizeit...4 DIVERSE BESTIMMUNGEN... 5 Akkordarbeit... 5 Maßregelungsverbot... 5 Verzeichnis der Jugendlichen... 5 Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz... 5 Arbeitsinspektion... 6 Lehrverhältnis und Präsenz- bzw. Zivildienst... 6 Mutterschutz... 6 UNTERWEISUNG... 6 Berufsschule und Betrieb... 6 Berufsschule... 7 Betrieb... 7 JUGENDLICHENUNTERSUCHUNG... 8 VERBOTE UND BESCHRÄNKUNGEN... 8 Verbotene Betriebe... 8 Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen... 8 Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen QUELLENVERZEICHNIS ANHANG UwLehrlinge_v Seite 2von 18

3 Einleitung Für Jugendliche Arbeitnehmer gelten in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zwischen 15 und 18 Jahren besondere Bestimmungen der KJGG-VO, da sie sich in einer Phase der psychischen und physischen Veränderung befinden. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche die dem Landarbeitsgesetz unterliegen und für Jugendliche in privaten Haushalten. KJBG-VO Verordnung über die Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Jugendliche Für Kinder besteht ein Arbeitsverbot. Ausgenommen sind Arbeiten, bei denen die Entwicklung oder Sittlichkeit der Kinder nicht gefährdet ist und der Besuch der Schule nicht behindert wird (z.b. Handreichungen im Haushalt, Botengänge, Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen). Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Minderjährige, die die Schulpflicht vollendet haben, dürfen in einem Lehrverhältnis, einem Ferialpraktikum oder Pflichtpraktikum beschäftigt werden, auch wenn sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche sind Personen, die keine Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden, die wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten, wobei die Zeit des Berufsschulbesuches (einschließlich Pausen, jedoch ohne Mittagspause) zur Wochenarbeitszeit hinzugerechnet werden muss. In Sonderfällen (z.b. bei Vor- und Abschlussarbeiten) darf die tägliche Arbeitszeit 9,5 Stunden betragen. Ruhepause Spätestens nach 6 Stunden ist bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Diese Pausenzeit darf nicht geteilt werden. Nach der täglichen Arbeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden einzuhalten. UwLehrlinge_v Seite 3von 18

4 Unterrichtszeit Bei einem Berufsschultag von 8 Stunden ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Bei einer Unterrichtszeit von weniger als 8 Stunden ist eine Beschäftigung im Betrieb nur dann zulässig, wenn die Unterrichtszeit, die Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die Zeit im Betrieb die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Während einem lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschulbesuch darf der Lehrling nicht im Betrieb beschäftigt werden. Überstunden Überstunden sind verboten. Werden jedoch trotzdem Überstunden geleistet, das heißt, der Jugendliche arbeitet länger als für einen Tag oder eine Woche vorgesehen ist, steht dem Jugendlichen ein Zuschlag von 50% aus seinem Normallohn zu (Lehrlingsentschädigung). Nachtarbeit Nachtarbeit (20 Uhr abends bis 6 Uhr früh) ist für Jugendliche verboten. Ausnahmen gelten für Krankenpflege- und Hebammenschüler, Jugendliche im Gastgewerbe, in Schichtbetrieben, bei Musik- und Theateraufführungen und bei Bäckerlehrlingen. Sonn- und Feiertagsruhe Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist für Jugendliche verboten. Ausgenommen davon sind Krankenanstalten, Pflegeheime, Gastgewerbe, Musik- und Theatervorstellungen, und Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen. Wochenfreizeit Jugendliche haben einen Anspruch auf eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 2 Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat. Wenn möglich, sollte diese Freizeit spätestens Samstag um 13 Uhr beginnen. Bei Beschäftigung am Samstag hat der darauf folgende Montag arbeitsfrei zu bleiben (Ausnahme sind Sonderregelungen). UwLehrlinge_v Seite 4von 18

5 Diverse Bestimmungen Akkordarbeit Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge dürfen keine Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten und ähnliches durchführen. Maßregelungsverbot Jugendliche dürfen von Dienstgebern nicht körperlich gezüchtigt oder beleidigt werden. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur dann verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Geldstrafen als Disziplinierungsmaßnahmen dürfen nicht verhängt werden. Verzeichnis der Jugendlichen In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt sind, ist ein Verzeichnis über die Jugendlichen zu führen, welches Name, Adresse und Geburtsdatum der Jugendlichen zu enthalten hat, sowie Tag des Eintritts in den Betrieb, Name und Wohnort des gesetzlichen Vertreters, geleistete Arbeitsstunden und deren Entlohnung und Urlaubsaufzeichnungen. Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz Vor Beschäftigungsbeginn von Jugendlichen und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen müssen die für die Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sittlichkeit des Jugendlichen bestehenden Gefahren vom Dienstgeber ermittelt werden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen: die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes die Gestaltung, Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln die Verwendung von Arbeitsstoffen die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen. UwLehrlinge_v Seite 5von 18

6 Arbeitsinspektion Die Arbeitsinspektorate überwachen in den Bereichen wo das ASchG gültig ist, ob die Vorschriften über den Jugendarbeitsschutz eingehalten werden. Im Rahmen der Gemeinde Wien übernehmen die Präventivdienste und die Dienststeollenleitung diese Funktion. Lehrverhältnis und Präsenz- bzw. Zivildienst Sofort nach der Einberufung muss der Arbeitnehmer dies dem Dienstgeber mitteilen. Damit wird der Kündigungs- und Entlassungsschutz wirksam, dass heißt das Lehrverhältnis bleibt während der Präsenz- oder Zivildienstzeit aufrecht. Wenn der Lehrling noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt hat, kann er um Aufschub der Einberufung ansuchen. Mutterschutz Für jugendliche Arbeitnehmerinnen und weibliche Lehrlinge gelten im Falle einer Schwangerschaft die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Ab der Mitteilung einer Schwangerschaft besteht für werdende Mütter ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Unterweisung Berufsschule und Betrieb Die Länge der "Schutzfrist" hängt von Art und Umfang der Gefahrenunterweisung ab, die KJBG-VO sieht zwei Varianten vor: eine Gefahrenunterweisung im Betrieb und betriebliche Erfahrung im Umfang von 18 Monaten oder eine Gefahrenunterweisung im Betrieb und betriebliche Erfahrung im Umfang von 12 Monaten plus mindestens 24 UE Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichtes. Wurde die Gefahrenunterweisung in der Berufsschule (im ersten Jahr) absolviert, dürfen die Lehrlinge statt nach 18 Monaten bereits nach 12 Monaten unter Aufsicht mit den im 6 KJBG-VO beispielhaft angeführten gefährlichen Maschinen arbeiten (Sägemaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, Schneidemaschinen, handgeführten Trennmaschinen und Winkelschleifmaschinen, Stanzen und Pressen usw.). Diese Ausnahmeregelung ist hauptsächlich für Lehrberufe mit höherem Gefahrenpotential und besonderen Anforderungen an Arbeitssicherheit von Bedeutung. Die Jugendlichen sollen in die Lage versetzt werden, berufsspezifische Arbeiten an gefährlichen Maschinen bereits nach 12 Monaten Ausbildungszeit unter UwLehrlinge_v Seite 6von 18

7 Aufsicht durchzuführen und in der Folge durch die betriebliche Praxis ihre Fähigkeiten und Kenntnisse weiter zu verbessern. Berufsschule 1 Abs 5 KJBG-VO definiert die Gefahrenunterweisung als eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen des Berufsschulunterrichts, die nachweislich absolviert wurde. Diese Gefahrenunterweisung verkürzt die Schutzfrist um 6 Monate. 1 Abs 5 KJBG-VO bestimmt, dass die Ausnahmeregelung mit 12 Monaten "Schutzfrist" nur gilt, wenn die Gefahrenunterweisung nachweislich absolviert wurde. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Berufsschule erforderlich, aus der hervorgeht, dass der Lehrling an der Gefahrenunterweisung teilgenommen hat. Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Zentral-, Arbeitsinspektorat, den Sozialpartnern und der AUVA eine Einigung über die Art des Nachweises betreffend die Teilnahme von Lehrlingen an diesen Gefahrenunterweisungen herbeigeführt. Es wurde festgelegt, dass von der Berufsschule eine individuelle Mitteilung mit Namen des Schülers mit Klasse und Schuljahr ausgestellt wird. Dieser Nachweis ist vom Schüler dem Lehrbetrieb vorzulegen. Betrieb Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit, vor allem zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, zu treffen. Bei der Ermittlung der Gefahren und der Festsetzung von Schutzmaßnahmen sind die Präventivdienste heranzuziehen. Jugendliche müssen vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden Gefahren und die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen unterwiesen werden. Eine Unterweisung hat vor der erstmaligen Verwendung von Maschinen, bei Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder bei Arbeiten auf gefährlichen Arbeitsstellen über das bei der Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu erfolgen. Diese Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Sie haben mit großer Sorgfalt zu erfolgen. Die Jugendlichen sind besonders auf besondere Unfallgefahren aufmerksam zu machen eingehend über die Anwendung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterrichten UwLehrlinge_v Seite 7von 18

8 eingehend über das notwendige Verhalten bei Arbeiten mit Gasen, Chemikalien, sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen zu informieren mit der Handhabung der entsprechenden Schutzvorkehrungen vertraut zu machen. Jugendlichenuntersuchung Jugendlichenuntersuchungen sind Vorsorgeuntersuchungen. Sie haben das Ziel, hauptsächlich bei Jugendlichen auftretende Erkrankungen möglichst frühzeitig zu erkennen und durch Beratung oder medizinische Maßnahmen allenfalls notwendige Schritte zu veranlassen. Daneben ist es auch wichtig, die Einstellung der Jugendlichen zur Erhaltung der Gesundheit mit ihrem Arbeitsumfeld in Verbindung zu bringen. Dem Dienstgeber kommt insofern eine wichtige Aufgabe zu, als er die Jugendlichen über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren, sie zur Teilnahme anzuhalten und ihnen die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren hat. Verbote und Beschränkungen Verbotene Betriebe In folgenden Betrieben ist die Beschäftigung von Jugendlichen verboten: Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go- Lokalen, Peep-Shows, Lokalen mit Peep-Shows Bei Herstellung, Vertrieb und Vorführung pornografischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger) Wettbüros und alle Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten An der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen Folgende Arbeiten sind verboten, wenn die gefährlichen Arbeitsstoffe das Ausmaß, in dem eine Schädigung der Gesundheit zu erwarten ist, überschreiten, oder sie so verwendet werden, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist. Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe: UwLehrlinge_v Seite 8von 18

9 Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe Sensibilisierende Arbeitsstoffe Sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe Ätzende oder reizende Arbeitsstoffe Chronisch schädigende Arbeitsstoffe Blei, seine Legierungen oder Verbindungen Asbest Arbeiten mit Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen Arbeiten mit gasförmigen Arbeitsstoffen, wenn Erstickungsgefahr gegeben ist Starke-Säure-Verfahren, Herstellung von Isopropylalkohol, Herstellung von Auramin Arbeiten mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch und Steinkohlenstaub enthalten sind Arbeiten mit Rauch, Staub oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 Die vorher genannten verbotenen Arbeiten, dürfen von Jugendlichen in Ausbildung unter Aufsicht durchgeführt werden. Aufsicht bedeutet die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss. Arbeiten für weibliche Jugendliche sind verboten, wenn sie folgenden Einwirkungen ausgesetzt sind: Blei, seinen Legierungen und Verbindungen Benzol Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge Tetrachlorkohlenstoff Tetrachlorethan Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) UwLehrlinge_v Seite 9von 18

10 Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen sind verboten. Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährdenden Vibrationen und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen, sind verboten. Diese Arbeiten sind jedoch nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht erlaubt. Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung sind unter gewissen Voraussetzungen (Strahlenschutzgesetz) verboten. Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen, sind verboten. Dazu gehören unter anderem Das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist Arbeiten, bei denen der Organismus durch Hitze besonders belastet wird. Dies ist für Jugendliche in der Ausbildung unter Aufsicht erlaubt. Arbeiten in Räumen unter -10 C. Bei maximal 2 Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von -10 C bis 25 C erlaubt. Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind. Verbotene Arbeitsmittel (mit Ausnahmen) sind unter anderem: Sägemaschinen, Kettensägen Hobelmaschinen Fräsmaschinen Schneidemaschinen UwLehrlinge_v Seite 10von 18

11 Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer Bandschleifmaschinen Stanzen und Pressen Zerkleinerungs-, Knet-, Rühr- und Mischmaschinen Walzen, Bänder Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen Hebebühnen und Hubtische Bolzensetzgeräte Schlachtschussapparate und Betäubungszangen Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe, sowie Wärmekraftmaschinen Bedienung von bühnentechnischen Einrichtungen Führen von Bauaufzügen Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände Einschießen von Waffen Wartung und Montage von Aufzügen Bedienen von Hebezeugen Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen Schweißarbeiten Eine genaue Auflistung der gefährlichen Arbeitsmittel und der Ausnahmen befinden sich im Anhang des Dokumentes. Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist. Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge Verboten sind z.b. folgende Arbeiten: Arbeiten auf Anlegeleitern (Standplatz höher 5m über der Aufstandsfläche) und Arbeiten auf Stehleitern (Standplatz höher 3m). Nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht und anderen Bedingungen erlaubt. UwLehrlinge_v Seite 11von 18

12 Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht Arbeiten im Rahmen der Einsätze und Übungen von Gasrettungsdiensten und Betriebsfeuerwehren Die Beschäftigung als Beifahrer von Kraftfahrzeugen Arbeiten im gewerbsmäßigen Vertrieb und bei der Verteilung von Druckerzeugnissen auf der Strasse und an öffentlichen Orten Die industrielle Schlachtung von Tieren Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde kann die Beschäftigung Jugendlicher trotz Verbots zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt wird. Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde hat vor Bewilligung von Ausnahmen die zuständige Lehrlings- und Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung der Dienstgeber zu hören. Quellenverzeichnis KJBG KJBG-VO UwLehrlinge_v Seite 12von 18

13 Anhang UwLehrlinge_v Seite 13von 18

14 UwLehrlinge_v Seite 14von 18

15 UwLehrlinge_v Seite 15von 18

16 UwLehrlinge_v Seite 16von 18

17 UwLehrlinge_v Seite 17von 18

18 UwLehrlinge_v Seite 18von 18

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