Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Jugendliche

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1 Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Jugendliche Einleitung Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO, BGBL.Nr.436/1998) regelt die Beschäftigung eines Jugendlichen. Sie trägt in erster Linie der verminderten Leistungsfähigkeit von Jugendlichen Rechnung. Als Jugendliche gelten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Jugendliche, die in einem Ausbildungs- oder Lehrverhältnis stehen, gelten Ausnahmeregelungen. So dürfen Lehrlinge an bestimmten Maschinen bereits nach 18 Monaten Lehrzeit unter arbeiten. Nach Absolvieren einer fächerübergreifenden Gefahrenunterweisung (in weiterer Folge GU) während des Berufschulunterrichts darf an diesen Maschinen sogar nach 12 Monaten Lehrzeit unter gearbeitet werden. Der Arbeitgeber muss sich überzeugen, dass sein Lehrling an dieser Gefahrenunterweisung teilgenommen hatte (der Lehrling erhält von der Berufsschule eine Teilnahmebestätigung). Unter ist ein ständiges Beobachten und wenn notwendig auch ein Eingreifen zu verstehen. Arbeiten mit gefährlichen Stoffen ( 3 KJBG-VO, BGBL.Nr.436/1998) trifft zu trifft Tätigkeit/Arbeitsplatz, -bereich Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe Jugendliche Jugendliche in Ausbildung krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe sensibilisierende Arbeitsstoffe sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe mindergiftige Arbeitsstoffe ätzende oder reizende Arbeitsstoffe chronisch schädigende Arbeitsstoffe Seite 1

2 Blei und seine Legierungen oder Verbindungen Asbest Arbeiten mit Behältern, die Stoffe wie Punkt 1 oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten gasförmige Arbeitsstoffe bei Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr Arbeiten im Zusammenhang mit Stärke-Säure- Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol und Auramin polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Steinkohlenruß, Steinkohlenteer,...) Staub, Rauch oder Nebel bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 hochentzündliche Arbeitsstoffe, sowie jene, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln explosionsgefährliche Arbeitsstoffe leichtentzündliche und brandfördernde Arbeitsstoffe pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II nach dem Pyrotechnikgesetz (Bereitstellung für den Verkauf und Transport) Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung unter Anmerkung: Die Beschäftigung weiblicher Jugendlicher mit Blei, Bleilegierungen, Bleiverbindungen, Benzol, Nitro- und Arminoverbindungen des Benzols, Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan oder Schwefelkohlenstoff ist verboten, wenn Untersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ) notwendig wären. Seite 2

3 Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen ( 4 KJBG-VO, BGBL.Nr. 436/1998) trifft zu trifft Tätigkeit/Arbeitsplatz, -bereich phsikalische Einwirkungen Jugendliche Jugendliche in Ausbildung Einwirkung von gesundheitsgefährlichen Vibrationen und gesundheitsgefährliche, nichtionisierende Strahlen Arbeiten im Strahlenbereich ionisierender Strahlung nach 18 Monaten Ausbildung unter Arbeiten unter psychischer und physischer Belastung ( 5 KJBG-VO, BGBL.Nr. 436/1998) trifft zu trifft Tätigkeit/Arbeitsplatz, -bereich psychische und physische Belastung Jugendliche Jugendliche in Ausbildung Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstigen Befördern von Lasten ohne Hilfsmittel Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenem Arbeitsmittel belastende Hitze im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von - 10 C bis -25 C, wenn Tätigkeit max. 2 Std/Tag und 10 Std/Woche nicht übersteigt Erlaubt, wenn Tätigkeit max. 2 Std/Tag und 10 Std/Woche nicht übersteigt Seite 3

4 Arbeiten mit Arbeitsmitteln ( 6 KJBG-VO, BGBL.Nr. 436/1998) trifft zu trifft Tätigkeit/Arbeitsplatz, -bereich Arbeitsmittel Jugendliche Jugendliche in Ausbildung nach: Sägemaschinen mit Handbeschickung-, Handentnahme oder Handvorschub handgeführte Sägemaschinen >1200 W Kettensägen mit Antivibrationsausrüstung Bandsägen für die Metallbearbeitung Bügelsägen Fuchsschwanzsägen Furniersägen Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung oder Handvorschub; handgeführte Hobelmaschinen >1200 W handgeführte Hobelmaschinen <1200 W Dickenhobelmaschinen Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub; handgeführte Fräsmaschinen > 1200 W Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung handgeführte Fräsmaschinen < 1200 W Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme, Handvorschub Brot- und Wurstschneidemaschinen handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer > 1200 W handgeführte Winkelschleifer und Trennmaschinen < 1200 W Bandschleifmaschinen Beginn der Ausbildung und unter und unter und unter und unter und unter und unter und unter Seite 4

5 handgeführte Bandschleifmaschinen < 1200 W sowie Bandschleifmaschinen mit Funktion ähnlich der von Schleifböcken Seite 5 Kantenschleifmaschinen Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme wenn Fertigungshub > 6 mm Knet-, Rühr- und Mischmaschinen mit Handbeschickung Mischmaschinen für Bauarbeiten Zerkleinerungsmaschinen mit Handbeschickung 12 Monaten unter Arbeitsmittel mit Fang- oder Einzugsstellen wie Walzen, Bänder oder dergleichen Bogendruckmaschinen, Drehmaschinen Rollenrotationsdruckmaschinen ab 17 Jahren Furnierschäl-, Holzschäl-, und Furniermessermaschinen Hebebühnen und Hubtische ab 17 Jahr stationäre Hebebühnen und Hubtische Bolzensetzgeräte Schlachtschußapparate und Betäubungszangen Dampfkessel und Druckbehälter (laut Kesselgesetz) Bedienung bühnentechnischer Einrichtungen ab 17 Jahren Bedienung von Schleppliften Führen von Bauaufzügen Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln (z.b. Stapler) 12 Monaten unter Zureichen des Bügels ab 16 Jahren und unter und unter und unter Lenken von KFZ auf dem Betriebsgelände mit Lernausweis oder Führerschein erlau Einschließen von Waffen Wartung und Montage von Aufzügen und unter

6 Bedienen von Hebezeugen Ladehilfen (Ladebagger, Ladebordwände, Kippeinrichtungen bis 5 t (10 tm Lastmoment)), die mit Fahrzeugen fest verbunden sind Ladehilfen (bis 1,5 t), die mit einem Fahrzeug fest verbunden sind Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen Schweißarbeiten unter herkömmlichen Arbeitsbedingungen Schweißarbeiten/Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen ab 17 Jahren 24 Monaten unter (Berufskraftfahrer) 24 Monaten unter (sonstiger Ausbildung) Beginn der Ausbildung unter Seite 6

7 Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge ( 7 KJBG-VO, BGBL.Nr. 436/1998) trifft zu trifft Welcher Arbeitsplatz? Gefährliche (belastende) Arbeiten Jugendliche Jugendliche in Ausbildung ab: Bau- und Montagestellen, 12 Monaten Ausbildung unter Hochspannungsmasten bei Absturzgefahr von Dachdeckeraufzügen aus durchgeführte Arbeiten auf Dächern mit mehr als 60 Neigung auf Anlegeleitern mit Standplatz höher als 5 m 18 Monaten Ausbildung unter auf Stehleitern mit Standplatz höher als 3 m 18 Monaten Ausbildung unter Aufbau/Abbau und Instandhaltung von Gerüsten bis max. 4 m Mithilfe bei Aufbau/Abbau und Instandhaltung Beginn der Ausbildung unter von Gerüsten bis max. 4 m auf Gerüsten bis 4 m Höhe Beginn der Ausbildung auf Gerüsten über 4 m Höhe wenn diese 12 Monaten Ausbildung unter überprüft wurden Abbrucharbeiten mit Gefährdung d. ab- u. einstürzendes Material Untertagearbeiten im Bergbau Vermitteln von Lenkerkenntnissen von 17 Jahren auf nichtöffentlichen Wegen Fahrzeugen (max. 25 km/h) Untertagebauarbeiten 17 Jahren (außer Sicherungsarbeiten) an unter Spannung stehenden Teilen 18 Monaten Ausbildung unter (über 25 V Wechselspannung) an unter Spannung stehenden Teilen (über 60 V Gleichspannung) 18 Monaten Ausbildung unter am Absprengrad, Krösteln, Mund- u. 17 Jahren Fertigblasen von Glas Abfangen und Transport von flüssigem Metall ab 12 Monaten Ausbildung unter 17 Jahren Abfangen und Transport von flüssigem Zinn bis Erlaubt max. 2 kg Seite 7

8 Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Bedingungen 18 Monaten Ausbildung unter Eisenbahnbetrieb (bzw. Seil-, Feld-, Beginn der Ausbildung unter Materialbahnen) auf Schiffen und Schwimmkörpern Beginn der Ausbildung unter ; bzw. Jugendliche mit Befähigungszeugnis Einsätze und Übungen von Gasrettungsdiensten und Betriebsfeuerwehren als Beifahrer von Kranfahrzeugen Feilbieten im Umherziehen Gewerbsmäßiger Vertrieb und Verteilung von Druckerzeugnissen an Verkaufstellen vor Geschäften im Freien Beginn der Ausbildung bis max. 2 Std./Tag Masseurarbeiten am menschlichen Körper 17 Jahren für alle Jugendliche mit wilden und giftigen Tieren in Tierschauen Betreuung von wilden und giftigen Tieren 18 Monaten Ausbildung unter Industrielle Schlachtung von Tieren Seite 8

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