Textgegenüberstellung Gesetz, mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

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1 Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bedienstetenschutz\C-Bedienstetenschutz Textgegenüberstellung.docx \ :10:00 1 von 13 Textgegenüberstellung Gesetz, mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen 2 2 Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: 1. Amtsgebäude: alle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die vom Dienstgeber zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind; 2. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore; 3. Arbeitsplatz: der räumliche Bereich in Amtsgebäuden, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten; 4. Arbeitsräume: Räume in Amtsgebäuden, in denen mindestens ein Bediensteter einen ständigen Arbeitsplatz hat; 5. Arbeitsstätten: Amtsgebäude sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien); 6. Arbeitsstoffe: alle Stoffe, Zubereitungen und biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden; 7. auswärtige Arbeitsstellen: alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen Bedienstete andere Arbeiten als Bauarbeiten durchführen; 8. Baustellen: zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Einrichtungen, an denen Bedienstete Hoch- oder Tiefbauarbeiten durchführen; 9. Bedienstete: alle Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen; 10. Dienstgeber: das Land Salzburg, die Gemeinden einschließlich der Stadt Salzburg und die Gemeindeverbände; Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: 1. Amtsgebäude: alle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die vom Dienstgeber zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind; 2. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore; 3. Arbeitsplatz: der räumliche Bereich in Amtsgebäuden, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten; 4. Arbeitsräume: Räume in Amtsgebäuden, in denen mindestens ein Bediensteter einen ständigen Arbeitsplatz hat; 5. Arbeitsstätten: Amtsgebäude sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien); 6. Arbeitsstoffe: alle Stoffe, Zubereitungen und biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden; 7. auswärtige Arbeitsstellen: alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen Bedienstete andere Arbeiten als Bauarbeiten durchführen; 8. Baustellen: zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Einrichtungen, an denen Bedienstete Hoch- oder Tiefbauarbeiten durchführen; 9. Bedienstete: alle Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen; 10. Dienstgeber: das Land Salzburg, die Gemeinden einschließlich der Stadt Salzburg und die Gemeindeverbände;

2 2 von Dienststellen: Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Dienststellen des Landes sind jedenfalls das Amt der Landesregierung, jede Bezirkshauptmannschaft und jede Straßenmeisterei. Dienststellen der Gemeinden sind jedenfalls die Gemeindeämter bzw der Magistrat der Stadt Salzburg; 12. gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche oder gesundheitsgefährdende Stoffe; 13. sonstige Betriebsräume: Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden; 14. Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen. Verordnungen über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe 11. Dienststellen: Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Dienststellen des Landes sind jedenfalls das Amt der Landesregierung, jede Bezirkshauptmannschaft und jede Straßenmeisterei. Dienststellen der Gemeinden sind jedenfalls die Gemeindeämter bzw der Magistrat der Stadt Salzburg; 12. gefährliche Arbeitsstoffe: sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß 28 Abs 2 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt 13. sonstige Betriebsräume: Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden; 14. Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen. Verordnungen über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe (1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln: (1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln: 1. die Aufstellung von Arbeitsmitteln, 1. die Aufstellung von Arbeitsmitteln, 2. die Benützung von Arbeitsmitteln, 2. die Benützung von Arbeitsmitteln, 3. gefährliche Arbeitsmittel, 3. gefährliche Arbeitsmittel, 4. die Prüfung von Arbeitsmitteln, 4. die Prüfung von Arbeitsmitteln, 5. die Wartung von Arbeitsmitteln. 5. die Wartung von Arbeitsmitteln. In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen: - die Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinie 95/63/EG je- In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der in der sich aus 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen: - die Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit; sowie

3 3 von 13 weils samt Anhang; sowie - Anhang IV Teil B Abschnitt II der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. - die Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). (2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln: Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln: (2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch 1. die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffenstoffen; 1. die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeits- 2. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung; 2. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung; 3. die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffenbeitsstoffen; 3. die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Ar- 4. Grenzwerte; 4. Grenzwerte; 5. die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die 5. die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewerbennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewer- Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Protung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen; sowie tung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen; sowie 6. das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. 6. das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen: der sich aus 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen: In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der in - die Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur - die Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG; der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit; - die Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit - die Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der der Arbeit; Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;; - die Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur - die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG; Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit; - die Richtlinie 96/94/EG zur Festlegung einer zweiten Liste von - Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

4 4 von 13 Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG; - die Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz in der Fassung der Richtlinie 91/382/EWG; - die Richtlinie 82/605/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz; - die Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit; - die Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinien 93/88/EWG, 95/30/EG und 97/59/EG; - die Richtlinie 78/610/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind. Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit; - die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz. Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln: 1. die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind; 2. die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind; 3. die Durchführung von Untersuchungen, wobei in Richtlinien insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind. In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu be- Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln: 1. die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind; 2. die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind; 3. die Durchführung von Untersuchungen, wobei in Richtlinien insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind. In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der in

5 5 von 13 rücksichtigen: - die Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit; - die Richtlinie 86/188/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz; - die Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit; - die Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinien 93/88/EWG, 95/30/EG und 97/59/EG; - die Richtlinie 82/605/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz; - die Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz in der Fassung der Richtlinie 91/382/EWG; - die Richtlinie 78/610/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind. Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze der sich aus 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen: - die Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit; - die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG); - die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit; - die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz. Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze Die Landesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln: 1. jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, durch welche Zeugnisse dieser Nachweis erbracht werden kann sowie das Verzeichnis jener Bediensteten, die solche Tätigkeiten ausführen; 2. die Handhabung von Lasten sowie die diesbezüglichen Grenzwerte, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Die Landesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln: 1. jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, durch welche Zeugnisse dieser Nachweis erbracht werden kann sowie das Verzeichnis jener Bediensteten, die solche Tätigkeiten ausführen; 2. die Handhabung von Lasten sowie die diesbezüglichen Grenzwerte, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die

6 6 von 13 Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen; 3. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach 39 Abs. 4; 4. die sonstigen physikalischen Einwirkungen sowie die diesbezüglichen Grenzwerte (Auslöseschwellen), wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, und auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen; 5. die persönlichen Schutzausrüstungen und deren Auswahl, die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen; 6. die Anforderungen an die Bildschirmgeräte und Bildschirmarbeitsplätze und deren Eigenschaften; 7. Maßnahmen, die für die Sicherheit und Gesundheit Jugendlicher getroffen werden müssen. Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen; 3. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach 39 Abs 4; 4. die sonstigen physikalischen Einwirkungen sowie die diesbezüglichen Grenzwerte (Auslöseschwellen), wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, und auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen; 5. die persönlichen Schutzausrüstungen und deren Auswahl, die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen; 6. die Anforderungen an die Bildschirmgeräte und Bildschirmarbeitsplätze und deren Eigenschaften; 7. Maßnahmen, die für die Sicherheit und Gesundheit Jugendlicher getroffen werden müssen. In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen: der sich aus 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen: In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der in - Anhang IV der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvor- und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstun- - die Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit schriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz; gen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG); - die Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich - die Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gehabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Ge- der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handfährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt; fährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG); - die Richtlinie 86/188/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen - die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz; der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG); - die Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit - die Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder orts-

7 7 von 13 und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit; - die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten; veränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG); - die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz; - die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz - die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG). Umsetzung von EU-Recht Umsetzung von EU-Recht Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 78/610/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind; 2. Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinien 88/642/EWG, 91/322/EWG und 96/94/EG; Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Erster Teil, ABl Nr L 311 vom 21. November 2008; 2. Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989, ABl Nr L 393 vom 30. Dezember 1989, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007;

8 8 von Richtlinie 82/605/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz; 4. Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz in der Fassung der Richtlinie 91/382/EWG; 5. Richtlinie 86/188/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz; 6. Richtlinie 88/364/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren; 3. Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989, ABl Nr L 393 vom 30. Dezember 1989, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007; 4. Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990, ABl Nr L 156 vom 21. Juni 1990, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007; 5. Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990, ABl Nr L 156 vom 21. Juni 1990, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007; 6. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates

9 9 von Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit; 8. Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten; 9. Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinie 95/63/EG; über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991, ABl Nr L 177 vom 5. Juli 1991, in der Fassung der Richtlinie der Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl Nr L 38 vom 9. Februar 2006; 7. Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis vom 25. Juni 1991, ABl Nr L 206 vom 29. Juli 1991, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007; 8. Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 245 vom 26. August 1992, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007; 9. Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992, ABl Nr L 245 vom 26. August 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie

10 10 von Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit; 11. Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt; 12. Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten; 13. Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinie 97/42/EG; der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014; 10. Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 19. Oktober 1992, ABl Nr L 348 vom 28. November 1992; 11. Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendschutz vom 22. Juni 1994, ABl Nr L 216 vom 20. August 1994, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014; 12. Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 7. April 1998 (ABl Nr L 131 vom 5. Mai 1998), in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014; 13. Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 16. Dezember 1999, ABl Nr L 23 vom 28. Jänner 2000, in der Fassung der Richtlinie

11 11 von Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinien 93/88/EWG, 95/30 EG und 97/59/EG; 15. Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis; 16 Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheitsund/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz; 17. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007; 14. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 8. Juni 2000, ABl Nr L 142 vom 16. Juni 2000, in der Fassung der Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz- Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl Nr L 338 vom 18. Dezember 2009; 15. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 262 vom 17. Oktober 2000; 16. Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 177 vom 6. Juli 2002 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Erster Teil, ABl Nr L 311 vom 21. November 2008; 17. Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs

12 12 von 13 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 42 vom 15. Februar 2003, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Erster Teil, ABl Nr L 276 vom 20. Oktober 2010; 18. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl Nr L 299 vom 18. November 2003; 19. Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates), ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014; 20. Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 260 vom 3. Oktober 2009; 21. Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl Nr L 330 vom 16. Dezember 2009.

13 13 von 13 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu (1) Die 2, 6 Abs. 3, 13a, 21 Abs. 3, 22 Abs. 3, 38 Abs. 3, 47a, 48 Abs. 5 und 54 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. (2) Die 48 Abs. 5 und 8 und 50 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die 48 Abs. 8 und 50 Abs. 3 im Verfassungsrang. (3) Die 50 Abs 3 und 4 und 54 Abs 3, 3a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks (Verfassungsbestimmung) steht im Verfassungsrang. (1) Die 2, 6 Abs 3, 13a, 21 Abs 3, 22 Abs 3, 38 Abs 3, 47a, 48 Abs 5 und 54 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. (2) Die 48 Abs 5 und 8 und 50 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die 48 Abs 8 und 50 Abs 3 im Verfassungsrang. (3) Die 50 Abs 3 und 4 und 54 Abs 3, 3a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks (Verfassungsbestimmung) steht im Verfassungsrang. (4) Die 2, 29, 37, 44 und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr../2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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