Beilage 682/1999 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode. (Landtagsdirektion: L-266/3-XXV) A.

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1 Beilage 682/1999 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode Bericht des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz Oö. GbSG) (Landtagsdirektion: L-266/3-XXV) A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt dieses Landesgesetzes: Die Übernahme der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes brachte insofern umfassende Änderungen mit sich, als sie einerseits von einem umfassenden Verständnis des Arbeitnehmerschutzes ausgehen und andererseits insbesondere auch Fragen der Arbeitsorganisation, der psychischen Belastungen und des Einflusses der Umwelt auf den Arbeitsplatz berücksichtigen. Die Dienstnehmerschutzvorschriften müssen daher den geänderten Anforderungen angepasst werden, wobei insbesondere neue Belastungen und neue Technologien zu berücksichtigen, alle Aspekte eines umfassenden Gesundheitsschutzes bei der Arbeit einzubeziehen sowie die Grundlage für eine aktive arbeitsbezogene Gesundheitsförderung und für geeignete Strukturen zur Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung zu schaffen sind. Das bisher in Geltung stehende O.ö. Gemeindebediensteten- Schutzgesetz (O.ö. GbSG.), LGBl. Nr. 36/1984, muss dementsprechend neugefasst werden. Im Wesentlichen beinhaltet dieses Landesgesetz folgende Neuerungen: - die Einrichtung von Präventivdiensten in der Form von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, - die vorgeschriebene Gesundheitsüberwachung sowie insbesondere - die Pflicht des Dienstgebers, mögliche Gefahren für die Bediensteten zu ermitteln und zu beurteilen (Gefahrenevaluierung), Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente anzulegen und die Grundsätze der Gefahrenverhütung einzuhalten, weiters den - Schutz jugendlicher Bediensteter. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält in den 50 Abs. 8, 51 Abs. 8 und 53 Abs. 5 Verfassungsbestimmungen. Die Mitwirkung von Bundesorganen (Art. 97 Abs. 2 B-VG) ist nicht vorgesehen. II. Kompetenzgrundlagen: Gemäß Art. 21 B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechts und des Personalvertretungsrechts der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Ausgenommen davon sind Bedienstete, die in Betrieben (z.b. Altenheimen)

2 beschäftigt sind (Art. 21 Abs. 2 B-VG). Für diese sind die Regelungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, i.d.f. BGBl. I Nr. 70/1999 maßgebend. Hinsichtlich des Schutzes jugendlicher Bediensteter wurden bislang keine eigenen landesgesetzlichen Regelungen getroffen, da gemäß Art. XI der B- VG-Novelle 1974 bereits nach der derzeitigen Rechtslage das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen KJBG, BGBl.Nr. 599/1987, i.d.f. BGBl. I Nr. 126/1997 im Gemeindebereich anzuwenden war. Nunmehr wird in 59 ausdrücklich - unter den notwendigen Anpassungen - auf die Bestimmungen des KJBG verwiesen (vgl. EB zu 59). III. Finanzielle Auswirkungen: Da in den Oberösterreichischen Gemeinden und Gemeindeverbänden ein hoher Standard bei den Arbeitsbedingungen besteht und ein großer Teil der ca Gemeindebediensteten in reinen Verwaltungsdienststellen beschäftigt wird, kann das Gefährdungspotential aus der Sicht des Dienstnehmerschutzes als gering angesehen werden. Die Verpflichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände als Dienstgeber werden durch den vorliegenden Entwurf zwar vermehrt, es bleibt jedoch zu bedenken, dass viele Bestimmungen des Entwurfs - wenn auch nicht in dieser detaillierten Form - bereits im O.ö. GbSG., in anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.b. Oö. Bautechnikgesetz 1994) geregelt oder in analoger Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - AschG praktiziert wurden bzw. werden. a) Personalaufwand: Eine Vermehrung des Gesamtpersonalstands ist nicht vorgesehen, weil die Ziele dieses Landesgesetzes insbesondere durch Fortbildungsmaßnahmen und Schulungen erreicht werden können. Als Voraussetzung für die arbeitsmedizinische Betreuung der Gemeinden sieht 45 Abs. 7 vor, dass eine entsprechende, vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert worden ist. Soweit Gemeindeärzte eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung erfahren haben, können Gemeinden und Gemeindeverbände auf diese zurückgreifen, ohne dass ein großer finanzieller Aufwand zu erwarten ist. Hat ein Gemeindearzt eine derartige arbeitsmedizinische Ausbildung nicht erhalten, so obliegt es den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu entscheiden, ob sie im Rahmen eines Werkvertrags auf einen Amtsarzt oder einen Arbeitsmediziner zurückgreifen. Welche Kosten den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen der Gesundheitsüberwachung der Bediensteten entstehen ( 35), kann realistisch noch nicht beurteilt werden. Jedenfalls ist mit einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu rechnen. Erhebungen haben ergeben, dass zum Zeitpunkt 1. April 1998 bei der Ärztekammer für Oberösterreich 369 Ärzte gemeldet sind, die eine arbeitsmedizinische Ausbildung aufweisen, davon sind 32 Gemeindeärzte. Weiters haben ca. 20 Amtsärzte eine fundierte arbeitsmedizinische Ausbildung durch das Land Oberösterreich erhalten. Eine generelle Angabe der Kosten einer Einsatzstunde eines Arbeitsmediziners ist nicht möglich, weil die Kosten unter anderem von den angebotenen Leistungen und vom Anfahrtsweg abhängig sind. Das

3 arbeitsmedizinische Zentrum bietet aber eine betriebsärztliche Einsatzstunde um ca Schilling an und hat einen umfangreichen Leistungskatalog (z.b. Lärmmessungen, Bildschirmstrahlungsmessungen). Niedergelassene Ärzte bieten im Durchschnitt etwas billiger an, sind aber auch meist nicht in der Lage, derart umfangreiche Leistungen anzubieten. Der Empfehlungstarif der Ärztekammer für eine Stunde liegt bei ca Schilling. Hinsichtlich der Kosten für eine Einsatzstunde einer externen Sicherheitsfachkraft geht der Bund von Kosten von rund 600 Schilling pro Stunde aus. b) Sachaufwand: Eine Schätzung des laufenden Sachaufwands ist deshalb sehr schwierig, weil dieser unter anderem zum Teil von der Analyse der Ergebnisse der Gefahrenevaluierungen sowie der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung abhängig ist. Derzeit nicht abschätzbare finanzielle Auswirkungen werden auch von der im 18 Abs. 4 vorgesehenen Verpflichtung zur behindertengerechten Gestaltung von bereits bestehenden Amtsräumen zu erwarten sein. c) Für den Bund ergeben sich aus diesem Landesgesetz keine Kosten, für das Land sind derzeit nicht bezifferbare Kosten durch die Inanspruchnahme von Amtsärzten zu erwarten, sofern diese nicht durch die Gemeinden und Gemeindeverbände refundiert werden. IV. EU-Konformität: Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene besteht eine Vielzahl von Bestimmungen über den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern. Zu diesen Vorschriften gehören vor allem: 1. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom , S. 1 (Rahmenrichtlinie). Dazu ergingen die folgenden Einzelrichtlinien: - Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. Nr. L 393 vom , S. 1 (Arbeitsstätten-Richtlinie); - Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benützung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 393 vom , S. 13 (Arbeitsmittel-Richtlinie), in der Fassung der Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG, ABl. Nr. L 335 vom , S. 28; - Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benützung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 393 vom , S. 18 (Schutzausrüstung-Richtlinie); - Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, ABl. Nr. L 156 vom , S. 9 (Lasten-Richtlinie); - Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich die Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

4 bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl. Nr. L 156 vom , S. 14 (Bildschirm-Richtlinie); - Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 196 vom , S. 1 (Karzinogene-Richtlinie), in der Fassung der Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG, ABl. Nr. L 179 vom , S. 4; - Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 374 vom , S. 1 (Biologische Arbeitsstoffe-Richtlinie), in der Fassung der Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG, ABl. Nr. L 268 vom , S. 71, der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 155 vom , S. 41, sowie der Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 282 vom , und der Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 335 vom 6. Dezember 1997, S. 17; - Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. Nr. L 245 vom , S. 6 (Baustellen-Richtlinie); - Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 245 vom , S. 23 (Kennzeichnungs-Richtlinie); sowie in weiterer Ausführung die - Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl. Nr. L 206 vom , S. 19; - Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L216 vom , S Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 327 vom , S. 8 (Arbeitsstoffe-Rahmenrichtlinie), in der Fassung der Richtlinie 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 80/1107/EWG, ABl. Nr. L 356 vom , S. 74. Ausführend dazu die - Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG, ABl. Nr. L 177 vom , S. 22 (Richtgrenzwerte- Richtlinie), - Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur

5 Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 338 vom , S. 86 (Zweite Richtgrenzwerte-Richtlinie), sowie die folgenden Einzelrichtlinien: - Richtlinie 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 247 vom , S. 12 (Blei-Richtlinie), - Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom , S. 25 (Asbest-Richtlinie) in der Fassung der Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG, ABl. Nr. L 206 vom , S.16, - Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 137 vom , S. 28 (Lärm-Richtlinie), Richtlinie 88/364/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren, ABl. Nr. L 179 vom , S. 44 (Verbotene Arbeitsstoffe-Richtlinie). Darüber hinaus ist noch folgende Detailrichtlinie zu beachten: - Richtlinie 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 197 vom , S. 12 (Vinylchloridmonomer-Richtlinie). Der vorliegende Entwurf bringt nun, wie das auch bereits im Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 13, erfolgt ist, das geltende Gemeindebedienstetenschutzrecht mit den gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Normen in Übereinstimmung; die im 1. bis 5. Abschnitt festgelegten materiellen Bestimmungen orientieren sich zum Teil wortwörtlich an den EU-Richtlinien, insbesondere was die Hervorhebung des vorbeugenden Arbeitnehmerschutzes angeht. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere folgende Neuerungen: Die Einrichtung von Präventivdiensten in Form von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, die vorgeschriebene Gesundheitsüberwachung sowie insbesondere die Pflicht des Dienstgebers, mögliche Gefahren für die Bediensteten zu ermitteln und zu beurteilen (Gefahrenevaluierung 4), Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente anzulegen ( 5) sowie die Grundsätze der Gefahrenverhütung einzuhalten ( 7). Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit dieses Landesgesetzes ist vorgesehen, dass die in den genannten EU-Richtlinien enthaltenen Detailregelungen in Verordnungen umgesetzt werden. Diese Verordnungen sollen dem System der Richtlinien folgen und in Übereinstimmung mit der Gliederung dieses Entwurfs bestimmte Bereiche des Dienstnehmerschutzes regeln. Geplant sind daher Verordnungen in folgenden Bereichen: Amtsgebäude und Baustellen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, Gesundheitsüberwachung, Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze. B. Besonderer Teil Zum 1. Abschnitt:

6 Die einschlägigen Richtlinien gehen von einem weiten Verständnis des Dienstnehmerschutzes bzw. der Gefahrenverhütung aus; sie berücksichtigen insbesondere auch Fragen der Arbeitsorganisation, der psychischen Belastungen, der sozialen Beziehungen und den Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz, was vor allem in den in der Rahmenrichtlinie festgelegten Grundsätzen über die Gefahrenverhütung zum Ausdruck kommt. Von besonderer Bedeutung ist die Evaluierungspflicht des Dienstgebers, die in allgemeiner Form schon in der Rahmenrichtlinie festgelegt und zum Teil in verschiedenen Einzelrichtlinien weiter konkretisiert wird. Neu ist ebenso die Verpflichtung des Dienstgebers zur Eigeninitiative und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Zu 1: Im Abs. 1 wird der Geltungsbereich dieses Landesgesetzes abgegrenzt; für Bedienstete, die in Betrieben (z.b. Altenheimen) beschäftigt sind, sind die Regelungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG maßgebend (vgl. dazu 2 Z. 12). Abs. 2 enthält ebenso wie 1 Abs. 2 des Oö. Landesbediensteten- Schutzgesetzes, Oö. LBSG, LGBl. Nr. 13/1998, eine geschlechtsneutrale Textierung. Abs. 3 stellt klar, dass dieses Landesgesetz keine Regelungen enthält, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen. Die für die Abgrenzung der Kompetenzbereiche maßgebliche Auslegungsregel gewährleistet vor allem eine verfassungskonforme Interpretation. Zu 2: Z. 1 entspricht der Definition des Art 2. der Arbeitsstättenrichtlinie hinsichtlich der Arbeitsstätten in Gebäuden. Z. 2 entspricht der Definition des Art. 2 lit. a der Arbeitsmittelrichtlinie. Vom Begriff der Arbeitsmittel sind insbesondere Verkehrs- und Transportmittel, Kräne, Aufzüge, mangels Gefahrenpotential jedoch nicht Schreibgeräte, Papier und allgemeine Büromittel, wie z.b. Telefon oder Diktafon, erfasst. Z. 5 entspricht der Definition des Art. 2 der Arbeitsstättenrichtlinie. Arbeitsstätten können in Gebäuden untergebracht sein oder im Freien liegen. Bei Arbeitsstätten im Freien muss aber ein räumlicher Zusammenhang mit einem Amtsgebäude bestehen; der zweite Halbsatz wurde 19 Abs. 2 ASchG nachgebildet. Z. 6 entspricht der Definition des Art. 2 lit. a der Arbeitsstoffe- Rahmenrichtlinie bzw. Art. 2 lit. b der Verbotene Arbeitsstoffe-Richtlinie. Arbeitsstoffe sind z.b. Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Die Definition in Z. 7 entspricht in vereinfachter Weise den Bestimmungen der Art. 2 lit. a und des Anhangs I der Baustellen-Richtlinie. Z. 8: Die Definition der Z. 8 entspricht in vereinfachter Weise der Definition des Art. 2 lit. b der Bildschirm-Richtlinie. Z. 9: Die Definition der Z. 9 entspricht in vereinfachter Weise der Definition des Art. 2 lit. a der Bildschirm-Richtlinie. Z. 10 hat Klarstellungsfunktion und ergibt sich aus 1 Abs. 1. Z. 12 entspricht im Wesentlichen 2 Abs. 1 O.ö. GbSG. Zu den anderen Verwaltungsstellen bzw. Anstalten und somit Dienststellen zählen u.a. Bauhöfe, Gemeindebüchereien, Freibäder etc. Z. 13 entspricht Art. 3 lit. d der Rahmenrichtlinie.

7 Z. 14 entspricht der Definition in Art. 2 lit. a und 5 der Arbeitsmittel- Richtlinie. Für die in Z. 15 genannten Eigenschaften gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987. Unter biologischen Arbeitsstoffen sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können, zu verstehen, wobei es bei solchen der Gruppe 1 unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. Z. 16 entspricht der Definition im 2 Abs. 2 O.ö. GbSG. Wie bisher werden also jene Personen geschützt, die in einem öffentlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen (vgl. Z. 10). Z. 18: Im Unterschied zur Definition des Standes der Technik im 71a Gewerbeordnung 1994 reicht es aus, dass die Funktionstüchtigkeit erprobt, wenn auch (noch) nicht erwiesen ist. Damit soll die Einführung neuer Technologien erleichtert werden. Zu 3 bis 8: 3 bis 7 entsprechen wörtlich den 3, 4, 5, 6 und 7 des Oö. LBSG. 8 entspricht inhaltlich dem 8 Oö. LBSG. Die im 3 Abs. 1 normierte Verpflichtung des Dienstgebers wird durch allfällige Verpflichtungen anderer Organe nicht eingeschränkt. Zu 9: Abs. 1: Gemäß 2 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz ist die Wahrung und Förderung der gesundheitlichen Interessen der Bediensteten Aufgabe der Personalvertretung; dies wird nun im Abs. 1 ausdrücklich wiederholt. Die Personalvertretung ist demnach als "Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer" gemäß Art. 3 lit. c der Rahmenrichtlinie anzusehen. Abs. 2: Die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind im 8 Oö. G- PVG festgelegt, wobei insbesondere die lit. c die Mitwirkung bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes garantiert. Die Beteiligung der Personalvertretung bei der Bestellung von Arbeitsmedizinern und Sicherheitsfachkräften entspricht daher schon jetzt geltendem Recht. Die personalvertretungsinterne Zuständigkeit richtet sich nach 9 Oö. G-PVG. Abs. 3: Die Rahmenrichtlinie - insbesondere Art. 7 Abs Unterabsatz - sieht ein Zusammenwirken der am Arbeitnehmerschutz beteiligten Personen ausdrücklich vor. Die Weisungsfreiheit ( 2 Abs. 3 Oö. G-PVG) und die Unabhängigkeit der Personalvertretung werden dadurch aber nicht berührt; ebensowenig wird die Verantwortlichkeit des Dienstgebers dadurch eingeschränkt. Abs. 4: Da auch für Dienststellen, in denen keine Personalvertretung eingerichtet ist, der Grundsatz der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG umgesetzt werden muss, wonach bei fehlender Existenz von Belegschaftsorganen alle Arbeitnehmer/innen zu beteiligen sind, wurde die vorgeschlagene Regelung in Anlehnung an 13 Abs. 2 ASchG aufgenommen. Die Rahmenrichtlinie sieht weiters vor, dass die "Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer" Vorschlagsrechte, Anhörungsrechte, Informationsrechte, ein Recht auf Akteneinsicht, ein Recht auf Schutz vor Benachteiligung, ein Recht auf angemessene Unterweisung, ein Recht auf ausreichende

8 Arbeitsbefreiung ohne Lohnausfall und ein Recht auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Mittel haben. Diesen Anforderungen wird bereits durch die Bestimmungen des Oö. G-PVG entsprochen ( 2, 12, 13, 15, 29, 31 und 32). Zu 10 bis 16: Diese Bestimmungen entsprechen wörtlich den 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 des Oö. LBSG. Zum 2. Abschnitt ( 17 bis 27): Dieser Abschnitt enthält vor allem Regelungen zur Umsetzung der Arbeitsstätten-Richtlinie. Die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich elektrischer Anlagen, Verkehrssicherheit, Fluchtwege, Brandmeldung und - bekämpfung, etc. gelten für Amtsgebäude, Arbeitsstätten im Freien und für Baustellen. Der Entwurf beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die grundlegenden Anforderungen, die Detailregelungen - wie sie zum Teil auch in den Anhängen der Arbeitsstätten-Richtlinie vorgesehen sind - sollen durch entsprechende Verordnungen (z.b. Amtsgebäudeverordnung) erfolgen bzw. werden bereits durch Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes und des Oö. Feuerpolizeigesetzes bzw. der darauf basierenden Verordnungen (insbesondere Oö. Bautechnikverordnung) umgesetzt. Die einzelnen Bestimmungen entsprechen dem 17 bis 27 des Oö. LBSG. Zum 3. Abschnitt ( 28 bis 31): Dieser Abschnitt setzt einerseits die Arbeitsmittel-Richtlinie sowie die besonderen Vorschriften über Arbeitsmittel in der Baustellen-Richtlinie - etwa betreffend Gerüste, Leitern und Hebezeuge - um. Entsprechend der Arbeitsmittel-Richtlinie wird anstelle der Begriffe "Betriebseinrichtungen", "sonstige mechanische Einrichtungen" und "Betriebsmittel" (vgl. 6 O.ö. GbSG.) nur mehr einheitlich der Begriff "Arbeitsmittel" verwendet. Der neue Begriff wird - weitgehend der Definition im 6 Abs. 1 O.ö. GbSG. entsprechend - im 2 Z. 2 definiert. Andererseits werden in diesem Abschnitt die relevanten Vorschriften der EU betreffend gefährliche Arbeitsstoffe, insbesondere die Arbeitsstoffe- Rahmenrichtlinie und die dazu ergangenen Einzelrichtlinien - beispielsweise die Vorschriften der Karzinogene-Richtlinie oder die Biologische- Arbeitsstoffe-Richtlinie sowie Regelungen in der Asbest-Richtlinie, der Blei- Richtlinie oder der Vinylchloridmonomer-Richtlinie - umgesetzt. Die Arbeitsstoffe-Rahmenrichtlinie verpflichtet die einzelnen Staaten unter anderem zur Festlegung von Grenzwerten, zur Regelung der Probennahme und zur Messung und Beurteilung der Ergebnisse nach bestimmten Methoden, deren Kriterien im Detail vorgegeben sind. Weiters wird der Dienstgeber zur Führung von Verzeichnissen über jene Dienstnehmer verpflichtet, die besonders gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind; diese Detailregelungen sollen durch Verordnung der Landesregierung erfolgen. Die 28 und 31 entsprechen wörtlich den 28 und 29 des Oö. LBSG. 29 und 30 wurden den 45 und 43 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, nachgebildet. Zum 4. Abschnitt ( 32 bis 37): Neben Art. 14 der Rahmenrichtlinie räumen insbesondere auch die Einzelrichtlinien der Präventivmedizin und der Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz einen hohen Stellenwert ein. Dabei wird zwischen Eignungs-

9 und wiederkehrenden Untersuchungen unterschieden. Auch die Arbeitsstoffe-Rahmenrichtlinie sieht für bestimmte Einwirkungen vor, dass die Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen ärztlich überwacht werden müssen, die Lärm-Richtlinie sieht einen Anspruch der Arbeitnehmer auf eine Überwachung der Hörfähigkeit vor. Die Festlegung von Tätigkeiten, bei denen verpflichtende Untersuchungen oder freiwillige Untersuchungen notwendig sind, soll durch Verordnung erfolgen (siehe 37 Z. 1), wobei bei Erlassung der Verordnung auch auf die jeweils geltenden Regelungen der Richtlinien Bedacht zu nehmen ist. Der vorliegende Entwurf unterscheidet auch zwischen verpflichtenden Untersuchungen (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) und freiwilligen Untersuchungen (sonstige besondere Untersuchungen); weiters wird den Bestimmungen der Richtlinien über den Zugang der Bediensteten zu den Untersuchungsergebnissen sowie über den Zugang der untersuchenden Ärzte zum Arbeitsplatz und zu arbeitsmedizinisch relevanten Unterlagen Rechnung getragen. Die vorgesehenen Untersuchungen werden durch Ärzte, die über eine arbeitsmedizinische Qualifikation verfügen müssen, durchgeführt. Zu 32 und 33: Diese Bestimmungen entsprechen wörtlich den 30 und 31 des Oö. LBSG. Zu 34: Diese Bestimmung fasst jene Grundsätze zusammen, nach denen die Untersuchungen vorzunehmen sind. Abs. 1: Die Untersuchungen werden von arbeitsmedizinisch geschulten und vom Dienstgeber bestellten Ärzten ( 45 Abs. 1) durchgeführt. Gemäß Art. 14 Abs. 6 der Karzinogene-Richtlinie und Art. 14 Abs. 7 der Biologische Arbeitsstoffe-Richtlinie können die Arbeitnehmer eine Überprüfung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung beantragen. Abs. 2 und 4 entsprechen im Wesentlichen 9 Abs. 3 O.ö. GbSG. Zu 35: Abs. 1 legt den Grundsatz fest, dass der Dienstgeber die Kosten der ärztlichen Untersuchungen zu tragen hat. Gesetzliche Bestimmungen, wonach gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchung besteht, werden jedoch nicht berührt. Abs. 2 regelt, dass der Dienstgeber beim Träger der Unfallversicherung bei Eignungsuntersuchungen, die vor Beginn des Dienstverhältnisses durchgeführt werden, die Kosten einzufordern hat. Zu 36 und 37: Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend den 34 und 35 des Oö. LBSG. Zum 5. Abschnitt ( 38 bis 44): Dieser Abschnitt faßt jene Regelungen zusammen, die für die Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze - innerhalb und außerhalb von Arbeitsstätten - gelten, soweit es sich nicht um die Verwendung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsstoffen (3. Abschnitt) handelt. Diese Regelungen finden zum Teil ihre Grundlagen in einzelnen Richtlinien: Arbeitsstätten-Richtlinie, Lärm-Richtlinie, Bildschirmgeräte-Richtlinie. Die 38 bis 41 und 44 entsprechen weitestgehend den 36 bis 40 des Oö. LBSG.

10 42 wurde 64 und 66 B-BSG nachgebildet, 43 entspricht 69 B- BSG. Zum 6. Abschnitt ( 45 bis 48): Art. 7 der Rahmenrichtlinie schreibt vor, dass die Arbeitgeber entweder Arbeitnehmer mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz bestellen oder externe Personen oder Dienste hinzuziehen müssen. Die Aufgaben dieser Personen und Dienste entsprechen jenen der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts. Im Land Oberösterreich besitzen laut Auskunft der Ärztekammer für Oberösterreich zum Zeitpunkt 1. April Ärzte eine arbeitsmedizinische Ausbildung, davon sind 32 Ärzte Gemeindeärzte. Weiters verfügen ca. 20 Amtsärzte über eine entsprechende arbeitsmedizinische Qualifikation. Nach Schätzungen der Arbeitsinspektion ergibt sich, daß ein Arbeitsmediziner bis Beschäftigte betreuen kann; in den Oberösterreichischen Gemeinden und Gemeindeverbänden waren mit Stand April Bedienstete (ohne Statutarstädte, einschließlich Lehrlinge und sonstige Bediensteter) beschäftigt. Die Arbeitsmediziner haben vor allem die im 4. Abschnitt vorgeschriebenen Untersuchungen durchzuführen. Gemäß 75 und 78 des am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Bundes- Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wurden Mindesteinsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte und des arbeitsmedizinischen Zentrums normiert. Es sollen daher auch in diesem Landesgesetz - abweichend vom Landesbediensteten-Schutzgesetz - die gegenständlichen Regelungen des Bundes übernommen werden. Gemäß 9 Abs. 2 hat das betreffende Organ der Personalvertretung bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern mitzuwirken (siehe auch Art.11 Abs. 2 lit. b der Rahmenrichtlinie). Zu 45: Abs. 2 verweist auf 74 ASchG, wodurch gewährleistet wird, dass das Qualifikationsniveau der Sicherheitsfachkräfte für den privaten wie für den öffentlichen Bereich gleich hoch ist. Abs. 7 dient der Umsetzung der Verpflichtung des Art. 14 (präventivmedizinische Überwachung) der Rahmenrichtlinie. Für die Anerkennung der arbeitsmedizinischen Qualifikation ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuständig (vgl. die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten zu 14 Abs. 3 Ärztegesetz, BGBl. Nr. 489/1995, i.d.f. BGBl. Nr. 664/1996). Die Verschwiegenheitspflicht der Arbeitsmediziner sowie deren Unabhängigkeit in ärztlichen Belangen wird durch das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 geregelt. Zu 46 bis 48: Diese Bestimmungen entsprechen weitestgehend den 42, 43 und 44 des Oö. LBSG. Zum 7. Abschnitt ( 49 bis 57):

11 Zu 49: Abs. 1 überträgt die Verpflichtung, die den Dienstgeber treffen, grundsätzlich dem Dienststellenleiter. Die Bediensteten ihrerseits haben jedoch den Dienststellenleiter im Rahmen ihrer Verpflichtungen gemäß 13 Abs. 1 zu unterstützen. Wie bisher ist der Dienststellenleiter auch für den Schutz von Bediensteten anderer Dienststellen zuständig, die vorübergehend im Bereich seiner Dienststelle tätig sind. Viele Mängel lassen sich durch organisatorische Maßnahmen lösen (z.b. Vermeidung von Reflexionen am Bildschirm durch Veränderung der Stellung des Arbeitstisches). Abs. 2 berücksichtigt jedoch die Tatsache, dass der Dienststellenleiter nicht über jene Möglichkeiten wie ein Vorgesetzter (bzw. Arbeitgeber) in der Privatwirtschaft verfügt und somit für Mängel, die außerhalb seines Wirkungsbereiches liegen, nicht verantwortlich sein kann. Dies sind z.b bauliche Mängel (vgl. 18 Abs. 4 - behindertengerechte Gestaltung des Amtsgebäudes) aber auch Mängel, deren einzig mögliche Beseitigung finanzielle Aufwendungen verursachen würde, zu deren Bereitstellung der Dienststellenleiter aber nicht entscheidungsbefugt ist; hinsichtlich solcher Mängel kann sich der Dienststellenleiter dadurch entlasten, dass er die erforderlichen Beseitigungsmaßnahmen dem Bürgermeister und gleichzeitig der Kommission meldet. Abs. 4: Gemäß Art. 11 Abs. 6 der Rahmenrichtlinie haben die "Arbeitnehmervertreter" das Recht, sich "gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken an die (...) zuständige Behörde zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (...) sicherzustellen". Die Kommission ist weisungsfrei und verfügt über die nötigen Kontrollmöglichkeiten, derartige Missstände objektiv festzustellen; sie ist daher die zuständige Behörde i.s.d. Art. 11 Abs. 6 der Rahmenrichtlinie, an die sich das zuständige Organ der Personalvertretung wenden kann, wenn der Dienststellenleiter der vom Missstand betroffenen Dienststelle oder die zuständige Dienststelle säumig sind. Das Rechtschutzsystem des Entwurfs stellt sich wie folgt dar: Der einzelne Bedienstete kann sich bezüglich eines ihn betreffenden Missstandes an das (auf Dienststellenebene) zuständige Organ der Personalvertretung oder den Dienststellenleiter wenden. Das Recht der Personalvertretung, sich wegen vorliegender Mängel an den Dienststellenleiter zu wenden, ist bereits nach dem Oö. Gemeinde- Personalvertretungsgesetz begründet. Der Dienststellenleiter - muss den Missstand beseitigen, wenn er gemäß 49 Abs. 1 zuständig ist, - muss von der zuständigen Dienststelle gemäß 49 Abs. 2 die Beseitigung des Missstandes verlangen und - muss sich bei Säumnis an den Bürgermeister wenden und die Kommission verständigen. Das (auf Dienststellenebene) zuständige Organ der Personalvertretung - kann sich bei Säumnis des Dienststellenleiters bzw. der zur Mangelbeseitigung zuständigen Dienststelle an die Kommission wenden. Die Kommission hat als zuständige "Behörde" im Sinn des Art. 11 Abs. 6 der Rahmenrichtlinie den Sachverhalt gemäß 53 zu überprüfen und

12 gegebenenfalls gemäß 54 und 55 vorzugehen. Es bleibt jedoch festzustellen, dass die Kommission nicht die Verantwortung für die Mängelbeseitigung trägt; verantwortlich bleibt der Dienstgeber, der seine Pflichten nicht abwälzen darf. Zu 50: Abs. 1 normiert, dass die Kommission für die Gemeinden und Gemeindeverbände beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichten ist. Der Vorsitzende (der Leiter der "Abteilung Gemeinden" des Amts der Oö. Landesregierung) bzw. ein von ihm bestellter Vertreter übt seine Funktion unmittelbar kraft Gesetzes aus, die übrigen Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei auf Vorschläge der jeweiligen Interessenvertretung (Z. 2 und 3) Bedacht zu nehmen ist. Nur wenn kein Vorschlag eingebracht wird, ist die Bestellung ohne Vorschlag durchzuführen (Abs. 3). Zu 51: Diese Bestimmung ist dem 50 mit den speziellen Erfordernissen, die sich aus den Organisationsvorschriften für Statute ergeben, nachgebildet. Zu 52: Diese Bestimmung sieht im Wesentlichen vor, dass die Kommission im erforderlichen Fall unverzüglich zusammentritt und die geeigneten Maßnahmen berät. Grundsätzliche Regelungen sind in den Abs. 1 bis 4 enthalten, nähere Ausführungen sind durch Verordnung der Landesregierung bzw. durch Verordnung des Gemeinderates zu treffen. Zu 53: Diese Bestimmungen gehen vom Ziel aus, Missstände so früh wie möglich zu beseitigen. Diesem Ziel ist angemessen, die in der Angelegenheit zuständigen Stellen so früh wie möglich von der Überprüfungsabsicht zu verständigen, um sie an der Überprüfung zu beteiligen. Die Verständigung muss an die zu überprüfende Dienststelle ebenso wie an die - häufig nicht mit ihr idente - für die Verwaltung des betreffenden Gebäudes im weitesten Sinn zuständige Stelle gerichtet werden. Auch der Personalvertretung soll durch die Teilnahme an der Überprüfung die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ermöglicht werden. Im Abs. 3 wird auf Grund der im Entwurf vorgesehenen Dokumentationsbzw. Aufzeichnungspflichten des Dienstgebers (z.b. 5) nunmehr berücksichtigt, dass sich die Kontrollbefugnis der Kommission auch auf diese Unterlagen erstreckt. Abs. 4 und 5: Die Kommission kann eine Überprüfung entweder selbst, durch einzelne ihrer Mitglieder oder durch geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle durchführen. In der Praxis soll die Kommission allfällige Überprüfungen durch einzelne ihrer Mitglieder oder Bedienstete durchführen lassen; eine Überprüfung durch die gesamte Kommission vor Ort wird daher nur in wenigen Einzelfällen erfolgen. "Geeignete Bedienstete" sind vor allem Sicherheitsfachkräfte bzw. Arbeitsmediziner. Damit scheint Gewähr gegeben, dass Überprüfungen entsprechend häufig und rasch durchgeführt werden können. Durch eine Verfassungsbestimmung soll gewährleistet werden, dass alle diese Kontrollorgane an keine Weisungen gebunden sind, außer an diejenigen, die ihnen die Kommission erteilt. Zu 54: 54 wurde 90 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nachgebildet. Zu 55:

13 Die Kommission kann (muss aber nicht) dringende oder bedeutende Fälle dem Bürgermeister melden. Insbesondere bei Beanstandungen, die auf Dienststellenebene relativ problemlos zu beseitigen sind, wird die Kommission von einer zusätzlichen Mitteilung an den Bürgermeister absehen. Zu 56: Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen 26 O.ö. GbSG. Zu 57: Die Bestimmung enthält die erforderliche Bezeichnung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Zum 8. Abschnitt ( 58 bis 60): Zu 58: Abs. 1 entspricht Art. 2 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie, die bestimmt, dass diese Richtlinie keine Anwendung findet, "soweit den Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.b. bei den Streitkräften oder der Polizei oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist." Welche Ausnahmen unter Berufung auf diese Regelung notwendig und zulässig sind, wäre im Interesse der Rechtssicherheit in den einzelnen Durchführungsverordnungen zu diesem Landesgesetz zu regeln. Abs. 2 ermächtigt im Sinn des 3 Abs. 6 dieses Landesgesetzes zur Abwendung einer nicht vorhersehbaren, unmittelbaren Gefahr, insbesondere bei Notstand. Zu 59: Bis zur B-VG-Novelle 1974 war der Bund zur Regelung des gesamten Dienstrechts zuständig (Art. 12 Abs. 1 Z. 12 B-VG). Durch Art. XI der B- VG-Novelle 1974 wird nunmehr normiert, dass in den Angelegenheiten des Dienstrechts und des Personalvertretungsrechts der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das nunmehr gemäß Art. 21 B-VG den Ländern in Gesetzgebung und Vollziehung obliegt, diejenigen bundesgesetzliche Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der B- VG-Novelle 1974 in diesen Angelegenheiten bestehen, solange in Kraft bleiben, bis die Länder gleichartige Bestimmungen erlassen haben. Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1948 (KJBG), BGBl. Nr. 146, wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 599/1987, war daher - mangels landesgesetzlicher Bestimmungen - bereits parallel zum O.ö. GbSG. in Geltung. Da die Bestimmungen der Jugendarbeitsschutz-Richtlinie bereits durch die KJBG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 83, bundesrechtlich umgesetzt wurden, erscheint es nicht zweckmäßig, vom KJBG abweichende landeseigene Regelungen zu erlassen. Aus diesem Grund wird im Gesetzentwurf auf jene Bestimmungen des KJBG verwiesen, die in der Hoheitsverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Anwendung gelangen können. Viele vom KJBG geregelten Bereiche - z.b. Beschäftigung in Varietés, Bars, Tanzlokalen etc. ( 6), Akkordarbeit ( 21) - besitzen für die Beschäftigung Jugendlicher in Verwaltungsdienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände keinerlei Relevanz und sind daher auszunehmen. Der Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten beantragt,

14 der Hohe Landtag möge das Landesgesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz Oö. GbSG) beschließen. Linz, am 15. November 1999 Mühlböck Obmann Lindinger Berichterstatter Landesgesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz Oö. GbSG) Der Oö. Landtag hat beschlossen: 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich und Ziel 2 Begriffsbestimmungen 3 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers 4 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Evaluierung) - Festlegung von Maßnahmen 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente 6 Einsatz der Bediensteten 7 Grundsätze der Gefahrenverhütung 8 Koordination 9 Aufgaben und Mitwirkung der Personalvertretung 10 Information 11 Anhörung 12 Unterweisung 13 Pflichten der Bediensteten 14 Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle 15 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Wartung 16 Verordnungsermächtigung 2. ABSCHNITT Arbeitsstätten und Baustellen 17 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen 18 Amtsgebäude 19 Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume 20 Arbeitsstätten im Freien und Baustellen 21 Brandschutz 22 Erste Hilfe 23 Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden 24 Sozialeinrichtungen in Amtsgebäuden 25 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen 26 Nichtraucherschutz 27 Verordnungen über Amtsgebäude und Baustellen 3. ABSCHNITT Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

15 28 Allgemeine Bestimmungen 29 Grenzwerte 30 Maßnahmen zur Gefahrenverhütung 31 Verordnungen über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe 4. ABSCHNITT Gesundheitsüberwachung 32 Eignungs- und Folgeuntersuchungen 33 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung 34 Durchführung von Untersuchungen 35 Kosten der Untersuchungen 36 Pflichten des Dienstgebers 37 Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung 5. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze 38 Allgemeine Bestimmungen 39 Lärm 40 Bildschirmarbeitsplätze 41 Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit 42 Einwirkungen und Belastungen 43 Persönliche Schutzausrüstung 44 Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze 6. ABSCHNITT Präventivdienste 45 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung - Bestellung von Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern) 46 Aufgaben, Information und Beiziehung der Präventivfachkräfte 47 Sonstige Pflichten der Präventivfachkräfte 48 Meldung von Missständen 7. ABSCHNITT Durchführung und Kontrolle 49 Zuständigkeit 50 Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände 51 Kommission der Stadt mit eigenem Statut 52 Geschäftsführung der Kommission 53 Überprüfungen durch die Kommission und sonstige Kontrollorgane 54 Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Missständen 55 Sonstige Maßnahmen 56 Auflegen der Vorschriften 57 Eigener Wirkungsbereich 8. ABSCHNITT Ausnahmen, Sonderbestimmungen, Inkrafttreten 58 Außergewöhnliche Fälle 59 Sonderbestimmungen für Jugendliche 60 Schlussbestimmung 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

16 1 Anwendungsbereich und Ziel (1) Dieses Landesgesetz regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der dienstlichen Tätigkeit und gilt nicht für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind. (2) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Organ- und Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden. (3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten bzw. gilt als: 1. Amtsgebäude: alle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind und in denen sich Dienststellen befinden; 2. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benützung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore; 3. Arbeitsplatz: der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten; 4. Arbeitsräume: Räume, in denen zumindest ein Bediensteter seinen ständigen Arbeitsplatz hat; 5. Arbeitsstätten: Amtsgebäude, sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien); als Arbeitsstätten gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen von Dienststellen (Dienststellenteilen), die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind; 6. Arbeitsstoffe: alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden; 7. Baustellen: alle Orte, an denen von Bediensteten Bauarbeiten durchgeführt werden; 8. Bildschirmarbeitsplatz: jeder Arbeitsplatz, bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden; 9. Bildschirmgerät: jede Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Graphikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens; 10. Dienstgeber: die Gemeinde oder ein Gemeindeverband; 11. Dienstnehmerschutzvorschriften: die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie alle auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen; 12. Dienststellen: die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten, deren Träger die Gemeinde oder ein

17 Gemeindeverband ist; hievon ausgenommen sind Betriebe, insbesondere Kranken-, Heil-, Pflege- und Kuranstalten, sowie jene Dienststellen, die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen; 13. Gefahrenverhütung: sämtliche Regelungen und Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind; 14. Gefährliche Arbeitsmittel: Arbeitsmittel, deren Benützung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Bediensteten verbunden ist oder deren Benützung auf Grund ihrer Konzeption besondere Gefahren mit sich bringt; 15. Gefährliche Arbeitsstoffe: explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 (unwahrscheinliche Krankheitsverursachung) gemäß Art. 2 lit. d Z. 1 der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 374 vom , S. 1, in der Fassung der Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG, ABl. Nr. L 268 vom , S. 71, der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 155 vom , S. 41, sowie der Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 282 vom handelt und der Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 335 vom 6. Dezember 1997, S. 17; 16. Bedienstete: alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienst- oder Ausbildungverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen; 17. Sonstige Betriebsräume: Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden; 18. Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen. 3 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies schließt ein: - Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie - die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

18 Die daraus entstehenden Kosten dürfen keinesfalls zu Lasten der Bediensteten gehen. (2) Der Dienstgeber hat sich über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung unter Berücksichtigung der für die Bediensteten bestehenden Gefahren entsprechend zu informieren. (3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen den Bediensteten zu ermöglichen, bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr 1. ihre Tätigkeit einzustellen, 2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen und 3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufzunehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht. (4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen. (5) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. (6) Abweichend von dem im Abs. 1 festgelegten allgemeinen Grundsatz ist die Verantwortung des Dienstgebers ausgeschlossen, wenn vom Dienstgeber nicht zu vertretende, ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände oder außergewöhnliche Ereignisse, deren Folgen trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, eintreten. 4 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Evaluierung) Festlegung von Maßnahmen (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze; 2. der Einsatz und die Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen; 3. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und 4. der Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Bediensteten. (2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen, wobei insbesondere zu ermitteln und zu beurteilen ist, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für diese Bediensteten ergeben können.

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