Arbeitszeit sinnvoll gestalten. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz

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1 Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Wie viel Arbeit darf sein? Arbeitszeit sinnvoll gestalten

2 Arbeitszeitgestaltung zum Vorteil für alle Diese Broschüre der Serie Wie viel Arbeit darf sein? informiert Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Personalvertretungen über die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und bietet damit eine Hilfestellung bei der Gestaltung der Arbeitszeit. Bei der Arbeitszeitgestaltung gibt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) den Rahmen vor, in dem Arbeitgeber die Arbeitszeit betriebsspezifisch planen können. Für werdende und stillende Mütter gilt außerdem das Mutterschutzgesetz. Die Arbeitszeit von Jugendlichen wird ausschließlich im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Tarifliche und arbeitsrechtliche Regelungen können ebenfalls Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitszeit haben. Gut geplante Arbeitszeitmodelle sollen den Interessen und Bedürfnissen von Beschäftigten und Arbeitgebern gerecht werden. Wenn es in Ihrem Betrieb Probleme mit der Arbeitszeitgestaltung gibt, sollten Sie versuchen, Lösungen mit Arbeitgebern, Beschäftigten und Personalvertretungen zu entwickeln. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. 2

3 8 Stunden Arbeit sind genug Aufgrund arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die tägliche Arbeitszeit nicht länger als 8 Stunden dauern ( 3 ArbZG). Die Begrenzung der Arbeitszeit dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und dem Erhalt ihrer Arbeitskraft. Sie sollen mit dieser Regelung vor übermäßiger Beanspruchung durch zu lange Arbeitszeiten geschützt werden. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist möglich. Allerdings muss dann durch Freizeitausgleich dafür gesorgt werden, dass die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Darüber hinaus gibt es im Arbeitszeitgesetz weitere Regelungen. Die durchschnittliche Arbeitszeit wird über einen Zeitraum von 6 Monaten, bzw. von 24 Wochen berechnet. 3

4 Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit Ausnahmen durch Gesetz Von der täglichen Höchstarbeitszeit darf abgewichen werden ( 14 ArbZG): bei vorübergehenden, unvermeidlichen Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, z.b. wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen oder wenn ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen könnte; bei Forschung und Lehre; bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten; bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder von Tieren an einzelnen Tagen. Ausnahmen durch Tarifvertrag Abweichungen können aufgrund eines Tarifvertrages ebenfalls zulässig sein ( 7 ArbZG). Beispielsweise kann die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Ausnahmen durch Bewilligung Für kontinuierliche Schichtbetriebe, Bauund Montagestellen, Saison- und Kampagnebetriebe kann das Amt für Arbeitsschutz längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen ( 15 Abs.1 ArbZG). Die durchschnittliche Arbeitszeit, in einem festgelegten Ausgleichszeitraum, sollte jedoch auch hierbei nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag betragen. 4

5 Pausen müssen sein Pausen sollen Zeit zur Erholung und zum Essen bieten ( 4 ArbZG), so kann einer frühzeitigen Ermüdung und Leistungsminderung während der Arbeit vorgebeugt werden. Wer fit ist, kann sich besser konzentrieren, hat ein geringeres Unfallrisiko und ist kreativer. Pausen sind erst ab einer Gesamtarbeitszeit von 6 Stunden vorgeschrieben, können aber durchaus auch bei einer kürzeren Arbeitszeit sinnvoll sein. Sie sollen auf die Arbeitszeit verteilt und im Voraus eingeplant werden. Die Aufteilung der Gesamtpausenzeit zu Pausen von mindestens 15 Minuten ist zulässig. Die in der Tabelle angegebenen Gesamtpausenzeiten sind Mindestzeiten. Bei Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration voraussetzen oder bei denen die Beschäftigten körperlich besonders belastet werden, sind zusätzliche Erholungszeiten vorgeschrieben: beispielsweise bei Bildschirmarbeit, an Hitzearbeitsplätzen und bei Fließbandarbeit. Genauer können Sie sich hierüber in unserem Merkblatt über Pausen (M63) informieren. Arbeitszeit Gesamtpausenzeit bis 6 Stunden keine Pausen vorgeschrieben von 6-9 Stunden mindestens 30 Minuten über 9 Stunden mindestens 45 Minuten 5

6 11 Stunden Erholung mindestens Nach der täglichen Arbeit brauchen Beschäftigte Ruhe und Erholung. Von besonderer Bedeutung für den Gesundheitsschutz ist dabei die täglich notwendige Regenerierung durch Schlaf und Essen. Außerdem soll die Ruhezeit den Beschäftigten ermöglichen, sich persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Belangen zu widmen. Daher ist ihnen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ( 5 Abs. 1 ArbZG). Ausnahmen durch Gesetz Die Dauer der Ruhezeit kann um eine Stunde verkürzt werden ( 5 Abs. 2 ArbZG): in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen; in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben; in Verkehrsbetrieben; beim Rundfunk; in der Landwirtschaft und Tierhaltung. Die Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit 6

7 auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden. Ausnahmen durch Tarifvertrag Die Ruhezeit kann bis zu zwei Stunden gekürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert, ein Tarifvertrag darüber geschlossen wurde und die Kürzung der Ruhezeit ausgeglichen wird ( 7 ArbZG). Ausnahmen durch Bewilligung Um einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel zu ermöglichen, kann das Amt für Arbeitschutz bewilligen, die Ruhezeit zweimal innerhalb von drei Wochen zu verkürzen ( 15 Abs.1 ArbZG). Sonderregelungen für spezielle Berufsgruppen Für einige wenige Berufsgruppen gelten zusätzliche Sonderregelungen. Über die Arbeitszeitregelungen beim Personen- und Güterverkehr können Sie sich in unserem Merkblatt Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr" (M30) informieren. Arbeitszeitregelungen in der Seeschifffahrt werden im Merkblatt Arbeitszeiten auf Seeschiffen (M53) beschrieben. Arbeitszeit, Pausen und Erholung gehören zusammen 7

8 Impressum Ansprechpartner: In Hamburg können Sie sich bei Fragen zur Gestaltung der Arbeitszeit an das Arbeitsschutztelefon des Amtes für Arbeitsschutz wenden. Außerhalb Hamburgs finden Sie Ihre Ansprechpartner im zuständigen Gewerbeaufsichtsamt. Weitere Informationen entnehmen Sie auch den Broschüren der Serie zur Arbeitszeitgestaltung (ab M61). Herausgeber: Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Billstraße Hamburg Arbeitsschutztelefon: 040 / Amt für Arbeitsschutz Hamburg Bezug: Diese Broschüre (M61) können Sie kostenlos bestellen unter der o.a. Adresse sowie unter Tel.: 040/ Gestaltung: K.Herrmann Druck: Dynamik Druck GmbH, Hamburg 2. Auflage, Februar 2006 Impressum aktualisiert Anmerkung zur Verteilung: Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Das gilt für Bürgerschafts-, Bundestags-, Europawahlen sowie die Wahlen zur Bezirksversammlung. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken, oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Die genannten Beschränkungen gelten unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Druckschriften dem Empfänger zugegangen sind. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung der eigenen Mitglieder zu verwenden.

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