Informationsanlass vom November 2018 St.Gallen November 2018 Geschäftsführung
Themen Planung der Pensionierung Leistungen der sgpk Finanzierung der Leistungen Fazit Seite 2
Pensionierungsberatung Seite 3
Planung der Pensionierung - 15 Jahre Grobplanung Persönliche Ziele? Kinder in Ausbildung? Frühpensionierung? Umzug? Längere Reise? - 5 Jahre Detailplanung WEF-Vorbezug? Einkauf? Kapitalbezug? AHV-Vorbezug? Überbrückungsrente? Steueroptimierung? Pensionierung Einkommens- und Vermögensdisposition Seite 4
Planung der Pensionierung Wichtige Punkte Planung genug früh angehen externe Faktoren berücksichtigen (Steuern, Inflation, ) gesamte Vermögenssituation berücksichtigen Steueroptimierung nutzen Pensionierungsberater vergleichen verschiedene Varianten planen Nachlassplanung Seite 5
Planung der Pensionierung Erwerbseinkommen Nebenerwerb Wohnung Versicherung AHV-Rente WEF-Bezug Kapitalbezug Einlage Haushaltsbudget Haushalt Steuern Verkehr Freizeit Pensionskassenrente Wertschriftenerträge Gesundheit Seite 6
Leistungen der sgpk Seite 7
Drei unterschiedliche Regelungen Jahrgang 1955 und älter Bisherige Bestimmungen der beiden Verordnungen VKStP und KLVK Jahrgänge 1953 und älter - ordentliches Rentenalter: 63 - maximale Altersrente: 50% des versicherten Lohns Jahrgänge 1954 und 1955 - ordentliches Rentenalter: 65 - maximale Altersrente: 55% des versicherten Lohns Jahrgang 1956 und jünger Jahrgang 1956 und jünger Neue Bestimmungen des Vorsorgereglements der sgpk - ordentliches Rentenalter: 65 - Altersrente abhängig von Altersguthaben und Umwandlungssatz Seite 8
Pensionierung Themen Pensionierung bis 31.12.2018 Pensionierung nach 1.1.2019 vorzeitige Pensionierung ordentliche Pensionierung Weiterversicherung nach Alter 65 Diverses zur Alterspensionierung Kapitalbezug Auskauf Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung Kinderrenten usw. Todesfall-Leistungen Berechnungstool Seite 9
Pensionierung bis 31. Dezember 2018 Umwandlungssatz 6.4 % Altersrente Sparguthaben 25 30 35 40 45 50 55 60 65 66 67 Seite 10
Entwicklung des Sparguthabens + Eingebrachte Eintrittsleistung + Spargutschriften (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) + Zinsen + Zusatzeinkäufe + Rückzahlung WEF + Eingebrachte FZL aus Scheidung - WEF-Vorbezug - Überweisung FZL aus Scheidung = Sparguthaben ==================== Seite 11
Was ist der Umwandlungssatz? Alter 65 / Lebenserwartung 20 Jahre Sparguthaben 500'000 : 20 = 25'000 Rente pro Jahr 25'000 von 500'000 = 5% Umwandlungssatz = 5% Alter 60 / Lebenserwartung 25 Jahre Sparguthaben 500'000 : 25 = 20'000 Rente pro Jahr 20'000 von 500'000 = 4% Umwandlungssatz = 4% Seite 12
Umwandlungssätze bis 31. Dezember 2018 Seite 13
Pensionierung ab 1. Januar 2019 Einlagen am 1. Januar 2019 Umwandlungssatz 5.2 % Altersrente Sparguthaben 25 30 35 40 45 50 55 60 65 66 67 Seite 14
Einlagen in Sparguthaben am 1. Januar 2019 Seite 15
Einlagen ins Sparguthaben am 1. Januar 2019 - wenn bereits am 31. Dezember 2016 bei sgpk versichert - altersabhängig; 2% - 22% des Sparguthabens per 31. Dezember 2018 - keine Gutschrift auf Einkäufe nach dem 31. Oktober 2016 - In 48 Monatsraten vom 1. Januar 2019 31. Dezember 2022 - Austritt (ohne Rentenbezug) während der 48 Monate: restliche Raten ab Austrittsdatum verfallen - Vorzeitige oder ordentliche Pensionierung während der 48 Monate mit 100% Rentenbezug: restliche Raten werden vollständig gewährt und damit rentenwirksam - Vorzeitige oder ordentliche Pensionierung während der 48 Monate mit Teil-Kapitalbezug: restliche Raten verfallen im prozentualen Ausmass des Kapitalbezugs Seite 16
Wirkung der Einlage ohne Kapitalbezug Pensionierung per 31.10.2019; Rente ohne Kapitalbezug - Einlage: 48 000 - monatliche Gutschriften: 1 000 - Gutschriften bezogen vom 1.1. 31.10.2019: 10 000 - Rest-Gutschrift am 31.10.2019: 38 000 Seite 17
Wirkung der Einlage mit Kapitalbezug Pensionierung per 31.10.2019; Rente mit Kapitalbezug - Einlage: 48 000 - monatliche Gutschriften: 1 000 - Gutschriften bezogen vom 1.1. 31.10.2019: 10 000 - Noch nicht gutgeschrieben: 38 000 - Kapitalbezug von 50% - Rest-Gutschrift am 31.10.2019: 19 000 (nur noch 50% der restl. 38 000) Seite 18
Wirkung der Einlage mit WEF-Vorbezug WEF-Vorbezug per 31.10.2019; Pensionierung später - Einlage: 48 000 - monatliche Gutschriften: 1 000 - Gutschriften bezogen vom 1.1. 31.10.2019: 10 000 - Noch nicht gutgeschrieben: 38 000 - WEF-Vorbezug von 25% - monatliche Gutschriften ab 1.11.2019: 750 (nur noch 75% von bisher 1 000) Seite 19
Umwandlungssätze ab 1. Januar 2019 Seite 20
Pensionierung zwischen Alter 58 und 70 Altersrente: Sparguthaben im Zeitpunkt der Pensionierung x UWS 5.20% 6.40% 6.07% 7.15% UWS bis 2018 UWS ab 2019 4.38% 5.35% 4.58% 5.65% 4.93% 6.10% 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 Seite 21
Pensionierung per 31.12.2018 oder später? Jahrgang Zeitpunkt, in dem die Rentenhöhe per 31.12.2018 wieder erreicht wird (Modellrechnung) 1956 März / April 2019 1957 April / Mai 2019 1958 Mai / Juni 2019 1959 Juni / Juli 2019 1960 Juli / August 2019 Seite 22
Berechnungsbeispiele Seite 23
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Pensionierung im Alter 60 mit Aufschub Altersrente Während Aufschub wird dem Sparguthaben nur Zins gutgeschrieben! Pensionierung (UWS 5.65%) Bezug Altersrente erst im Alter 62 mit UWS 5.95% 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 Seite 25
BG-Reduktion ohne Bezug Teil-Altersrente Sparguthaben mit altem BG UWS 6.40% BG-Reduktion Sparguthaben mit neuem BG 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 Seite 26
BG-Reduktion und Weiterversicherung bisherige versicherte Besoldung Sparguthaben mit altem BG UWS 6.40% BG-Reduktion max. 50% Sparguthaben mit neuem BG "Besitzstandswahrung" = Übernahme AN- und AG-Beiträge 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 Seite 27
BG-Reduktion mit Bezug Teil-Altersrente Erst BG-Reduktion muss mindestens 20% betragen 1. Teil-AR UWS 5.65% 2. Teil-AR UWS 6.10% 3. Teil-AR UWS 6.40% 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 Seite 28
Teilpensionierung oder Aufschub 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 1. Schritt BG-Reduktion auf 70% (Rente/Kapital) 2. Schritt BG-Reduktion auf 50% (Rente/Kapital) 3. Schritt Pensionierung (Rente/Kapital) Teilpensionierung Ordentliche Pensionierung Aufschub Seite 29
Diverses zur Pensionierung Kapitalbezug: max. 50% des Sparguthabens Kapitalabfindung infolge Geringfügigkeit Auskauf Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung AHV-Überbrückungsrente (max. Fr. 2'350.00 pro Monat) Kinderrente: je Kind 20% der Altersrente, maximal einfache max. AHV-Kinderrente (erst ab Alter 65) Wenn Austritt vor Alter 58 = Austrittsleistung auf FZ-Konto Wahl zwischen Rente oder Austrittsleistung: - wenn Austritt zwischen Alter 58 65 und - Erwerbstätigkeit weitergeführt wird, oder - arbeitslos gemeldet ist Seite 30
Kapitalbezug max. 50% des Sparguthabens möglich Unterschrift des Ehepartners/Lebenspartners nötig bis 3 Jahre vor Kapitalbezug keine freiwilligen Einlagen getätigt Seite 31
Kapitalabfindung anstelle Rente (infolge Geringfügigkeit) wenn Rente tiefer als Fr. 117.50 pro Monat = Kapitalabfindung zwingend wenn Rente Fr. 117.50 Fr. 235.00 pro Monat = Kapitalabfindung auf Wunsch möglich Seite 32
Einlage zur Kompensation der tieferen Rente Beispiel: Einlage von Fr. 153'100, damit bereits ab Alter 60 Altersrente = Fr. 25'600.00 Pensionierung mit 65: SPGH 400'000 x 6.40% Altersrente = Fr. 25'600.00 Pensionierung mit 60: SPGH 300'000 x 5.65% Altersrente = Fr. 16'950.00 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 Seite 33
AHV-Überbrückungsrente Beispiel: Überbrückungsrente Fr. 2'350 pro Monat von Alter 60 65 Gesamtbezug Überbrückungsrente = Fr. 141'000 Altersrente ab Alter 60 ohne Überbrückungsrente: SPGH 300'000 x 5.65% = Fr. 16'950 Altersrente ab Alter 60 mit Überbrückungsrente: SPGH 300'000 Barwert Überbrückungsrente 105'000 = 195'000 x 5.65% = Fr. 11'018 Einlage zur Vermeidung/Verminderung der Rentenkürzung möglich! Seite 34
Alterskinderrente erst ab 65. Altersjahr 20% der Altersrente; höchstens max. AHV-Kinderrente (Fr. 940.00 p.m.) bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn Kind noch in Ausbildung, erwerbsunfähig oder zu höchstens 30% erwerbsfähig Seite 35
Anspruchsvoraussetzungen für Ehegattenrente Lebenslängliche Ehegattenrente, wenn 1. Ehepartner/eingetragener Partner/Lebenspartner* 2. für Unterhalt mind. 1 Kindes aufkommt; oder 3. Alter 45 zurückgelegt und Ehe mind. 5 Jahre gedauert hat bzw. Unterstützungsvertrag mind. 5 Jahre vorliegt. 4. wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt = Kapitalabfindung in Höhe von 3 Jahresehegattenrenten Seite 36
Anspruchsvoraussetzungen bei Lebensgemeinschaft Einreichen eines gegenseitigen Unterstützungsvertrages zu Lebzeiten Partner(innen) dürfen weder verheiratet noch verwandt sein Gleiche Voraussetzungen wie Ehegatten und Partner aus eingetragener Partnerschaft wenn beide Partner(innen) bei der sgpk = 2 Unterstützungsverträge Einreichung Unterstützungsvertrag vor 1.5.2015: Nachweis 5 Jahre Lebensgemeinschaft genügen Einreichung Unterstützungsvertrag nach 1.5.2015: Unterstützungsvertrag muss der sgpk mind. 5 Jahre vorliegen Seite 37
Versicherte Leistungen bei Tod Die Ehegattenrente beträgt: 40% des versicherten Lohnes der aktiv versicherten verstorbenen Person; durchschnittlicher Lohn der letzten 24 Monate bei unregelmässigem Beschäftigungsgrad; mindestens aber 2/3 der Altersrente im Alter 65 bei konstantem Lohn und Realzins 2%; 40% des der Invalidenrente zugrundeliegenden versicherten Lohnes, wenn verstorbene Person eine IV-Rente der sgpk bezogen hat; mind. 2/3 der Altersrente im Alter 65 bei konstantem Lohn und Realzins 2% 2/3 der Altersrente, wenn verstorbene Person eine Altersrente der sgpk bezogen hat Seite 38
Einschränkungen der Ehegattenrente Ist die hinterlassene Person mehr als 10 Jahre jünger als die verstorbene Person, wird die Rente für jedes darüber hinausgehende Jahr um 5% gekürzt Nur Anspruch auf gesetzliche Mindestleistung nach BVG, wenn Heirat oder Eingang des Unterstützungsvertrag bei sgpk nach ordentlichem Rentenalter (65) Heiratet die hinterlassene Person, erlischt der Rentenanspruch Seite 39
Versicherte Leistungen für Waisen Waisenrente 11% des versicherten Lohnes; oder 20% der Invaliden- oder Altersrente bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn Kind noch in Ausbildung, erwerbsunfähig oder zu höchstens 30% erwerbsfähig Seite 40
Todesfallkapital Seite 41
Online Berechnungstool auf www.sgpk.ch Seite 42
Berechnungstool auf www.sgpk.ch Seite 43
Vermögensanlage (1/4) In den letzten 10 Jahren durchschnittlich Überperformance Tiefes Risiko (Tracking Errors immer deutlich unter 1%) Die Vermögensverwaltungskosten sind mit rund Fr. 15.5 Mio. sehr tief und entsprechen 17 Basispunkte des Gesamtvermögens Seite 44
Vermögensanlage (2/4) Seite 45
Vermögensanlage (3/4) Anlagerendite 2005-2017 p.a. (13Y) 1. Copré 5.02% 2. Profond 4.73% 3. Nest 4.67% 4. sgpk 4.59% 5. Pictet-Index 40plus 4.46% 6. PK Stadt Zürich 4.09% 7. CS PK-Index 4.02% 8. Pictet-Index 25plus 4.02% 9. Publica 3.97% 10. Vita 3.94% 11. BVK Zürich 3.87% 12. Transparenta 3.63% 13. GEMINI Pool 20 3.58% 14. ASGA 3.53% 15. Swisscanto Sammelstiftung 3.44% 16. PK pro 3.13% Seite 46
Vermögensanlage (4/4) Vergleich ø-kostenquote sgpk 17 Basispunkte 100 VE ø 47 Basispunkte Seite 47
Verwaltungskosten (1/2) Gesamtaufwand für Verwaltungskosten beträgt Fr. 3 895 206 im Geschäftsjahr 2017 Fr. 113 pro versicherte Person (inkl. Rentner) Fr. 154 pro aktiv versicherte Person (ohne Rentner) Seite 48
Verwaltungskosten (2/2) Vergleich Ø-Verwaltungskosten pro Versicherten sgpk Fr. 113 1. Fr. 154 2. Fr. 196 18. Fr. 737 Seite 49
Vermögensanlagen Fazit Überdurchschnittliche Erträge in der Vermögensverwaltung Tiefe Kosten für Versicherten- und Vermögensverwaltung Die Erträge der Anlagen kommen ausschliesslich den Versicherten zugute Seite 50
Kontakt Benedikt Häfliger Geschäftsführer benedikt.haefliger@sgpk.ch St.Galler Pensionskasse Rosenbergstrasse 52 9001 St.Gallen info@sgpk.ch Seite 51