Anspruch auf Kinderreisepass trotz nicht nachgewiesener Namensführung?

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Transkript:

Anspruch auf Kinderreisepass trotz nicht nachgewiesener Namensführung? Doppelausgabe Juli/August 2018 Wenn die Identität seiner Eltern nicht feststeht, nimmt das Standesamt im Geburtseintrag eines Kindes den Zusatz Namensführung nicht nachgewiesen" auf. Die Ausstellung einer Geburtsurkunde ist dann nicht möglich. Kann für das Kind trotzdem ein Kinderreisepass ausgestellt werden? Diese Frage wurde bisher unterschiedlich beantwortet. Das Bundesinnenministerium hat jetzt Klarheit geschaffen. Bitte beachten Sie stets: Die Frage macht natürlich nur Sinn, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes feststeht. Für Kinder ohne deutsche Staatsangehörigkeit gibt es in keinem Fall einen deutschen Kinderreisepass! Inhalt 1. Ausgangsfall mit drei rechtlichen Ebenen a) Ebene der Staatsangehörigkeit b) Ebene des Personenstandsrechts c) Ebene des Passrechts 2. Zwei Meinungen zur Lösung des Falles a) Meinung 1: Ausstellung eines Kinderreisepasses nicht möglich b) Meinung 2: Ausstellung eines Kinderreisepasses sehr wohl möglich 3. Entscheidung des Bundesinnenministeriums 4. Kritische Fragen und Antworten darauf a) Ausgangslage b) Mögliche Manipulationsgefahren c) Ausstellung einfach auf Zuruf? d) Umgang mit einem unzutreffenden Familiennamen 5. Zusammenfassende Bewertung 1. Ausgangsfall mit drei rechtlichen Ebenen Im Folgenden schildern wir einen Fall, der früher eine Seltenheit war. Inzwischen kommt er immer häufiger vor. Um ihn zu verstehen, müssen mehrere Ebenen unterschieden werden:

a) Ebene der Staatsangehörigkeit Ein Kind ist in Deutschland geboren. Es hat einen ausländischen Vater und eine ausländische Mutter. Vater und Mutter sind also keine deutschen Staatsangehörigen. Das Kind lebt rechtmäßig in Deutschland. Dasselbe gilt für mindestens einen Elternteil (Vater oder Mutter). In der Praxis ist es häufig so, dass beide Elternteile rechtmäßig in Deutschland leben. Dieser Zustand dauert schon seit mindestens acht Jahren an. Damit hat das Kind durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. So regelt es 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz. Auf die Eltern des Kindes wirkt sich das nicht aus. Sie bleiben Ausländer. Das Kind ist ein Optionskind." Die Erklärung, ob es die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, muss es jedoch erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeben ( 29 Abs. 1 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz). b) Ebene des Personenstandsrechts Die Identität der Eltern ist nicht nachgewiesen. Entweder besitzen sie überhaupt keine Ausweispapiere. Oder sie haben Ausweispapiere vorgelegt, die aus irgendeinem Grund nicht anerkannt werden (beispielsweise Ausweispapiere, die zu bestimmten Zeiten in bestimmten Gebieten Syriens oder in manchen Staaten Afrikas ausgestellt wurden). Als das Kind geboren wurde, hat das zuständige Standesamt die Geburt registriert. Dabei hat es für das Kind als Geburtsnamen den Namen eingetragen, den beide Eltern übereinstimmend als Familiennamen benutzen. Weil die Namensführung der Eltern nicht nachgewiesen ist, hat das Standesamt den Geburtsnamen des Kindes im Geburtenregister mit dem Zusatz Namensführung nicht nachgewiesen" versehen. c) Ebene des Passrechts: Die Eltern beantragen für das Kind einen deutschen Kinderreisepass. Die Passbehörde hat Bedenken gegen die Ausstellung eines Kinderreisepasses. Sie beruhen darauf, dass der Familienname des Kindes aus der Sicht der Passbehörde nicht feststeht.

Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist dagegen kein Problem. Wie schon ausgeführt, steht die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fest. Zur Sicherheit weisen wir nochmals darauf hin: Dass die Eltern für sich selbst keinen deutschen Pass erhalten könnten, liegt auf der Hand sie sind Ausländer. Sie haben auch keinen derartigen Antrag gestellt. Es geht nur um einen Kinderreisepass für ihr Kind. 2. Zwei Meinungen zur Lösung des Falles Wie mit solchen Fällen umzugehen ist, wurde bisher sehr unterschiedlich gesehen. Es gab zwei Meinungen: a) Meinung 1: Ausstellung eines Kinderreisepasses nicht möglich Diese Meinung wurde meist so begründet: In Nr. 4.1.1.5 der Passverwaltungsvorschrift heißt es: Steht der Familienname eines Kindes nach der Geburt noch nicht fest (zum Beispiel, weil die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen) kann kein Pass ausgestellt werden." Daran knüpfte dann folgendes Argument an: Weil die Namensführung nicht nachgewiesen ist, steht der Familienname des Kindes noch nicht fest. Damit ist die Ausstellung eines Passes (auch in der Form eines Kinderreisepasses) nicht möglich. Klar ist, dass diese Argumentation in jedem Fall nur gelten könnte, wenn ein Kinderreisepass bei einer deutschen Passbehörde in Deutschland beantragt wird. Wird er dagegen bei einer deutschen Passbehörde im Ausland beantragt (etwa bei einer deutschen Botschaft), gelten besondere Regeln. Sie sind in Nr. 4.1.1.7 der Passverwaltungsvorschrift festgehalten. Das sind jedoch Spezialvorschriften, die für eine deutsche Passbehörde in Deutschland keine Bedeutung haben. Wir gehen darauf deshalb nicht ein. b) Meinung 2: Ausstellung eines Kinderreisepasses sehr wohl möglich Diese Meinung wurde meist so begründet: Nr. 4.1.1.5 der Passverwaltungsvorschrift stört in solchen Fällen nicht. Aus dieser Regelung ergibt sich zwar, dass ein Pass nur ausgestellt werden kann, wenn der Familienname des Kindes feststeht. Genau dies ist jedoch der Fall.

Ein Familienname steht schon dann fest, wenn ein Geburtseintrag existiert, in dem dieser Familienname als Geburtsname festgehalten ist. Das gilt auch dann, wenn der Geburtsname mit dem Zusatz versehen ist "Namensführung nicht nachgewiesen". Die Ausstellung einer Geburtsurkunde ist dann zwar nicht möglich. Möglich ist jedoch die Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister, 35 Abs. 1 Satz 2 Personenstandsverordnung. Ein solcher beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gilt als Personenstandsurkunde ( 55 Abs. 1 Nr. 1 Personenstandsgesetz). Sie beweist daher rechtlich gesehen die Angabe zum Familiennamen. Diese Beweiskraft ist zwar wegen des Zusatzes Identität nicht nachgewiesen" eingeschränkt. Das rechtfertigt es aber nicht, die Eintragung im Geburtenregister und den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister einfach zu ignorieren. Deshalb ist auf Antrag der gewünschte Kinderreisepass auszustellen. 3. Entscheidung des Bundesinnenministeriums Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport den Sachverhalt schließlich an das Bundesinnenministerium herangetragen. Das Bundesinnenministerium hat entschieden, dass Meinung 2 zu folgen ist. Der gewünschte Kinderreisepass ist also auszustellen. Diese Auffassung hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit einer Mail vom 8. März 2018 den Regierungspräsidien in Hessen mitgeteilt. Die Entscheidung gilt aber nicht nur in Hessen, sondern bundesweit. 4. Kritische Fragen und Antworten darauf a) Ausgangslage Kurz, nachdem sich die Auffassung des Bundesinnenministeriums herumgesprochen hatte, wurden in der Praxis Bedenken laut:

Wird hier Manipulationen Tür und Tor geöffnet? (Frage 1) Muss jetzt gar nichts mehr nachgewiesen werden und Kinderreisepässe werden einfach auf Zuruf ausgestellt? (Frage 2) Und was ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Familienname im Pass doch nicht richtig ist? (Frage 3) Die Kritik, die in diesen Fragen anklingt, ist bei genauerer Betrachtung nicht berechtigt. Dies zeigt sich, wenn man die Fragen einmal näher betrachtet. b) Mögliche Manipulationsgefahren Frage 1: Wird hier Manipulationen Tür und Tor geöffnet? Antwort: Eindeutig nein! Es geht nur um Fälle, in denen lediglich die Namensführung noch nicht endgültig nachgewiesen ist, weil es (noch) keinen anerkannten Nachweis für die Identität der Eltern des Kindes gibt. Bis das irgendwann geschieht, kann man sich insoweit auf den Geburtseintrag und als Urkunde auf den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister stützen. Alle anderen Angaben, die für die Ausstellung eines Passes notwendig sind (siehe dazu 4 Abs. 1 Passgesetz) müssen dagegen zweifelsfrei endgültig feststehen. Auch die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes muss selbstverständlich feststehen. Denn ein Pass kann nur für Deutsche ausgestellt werden ( 1 Abs. 1 Passgesetz). c) Ausstellung einfach auf Zuruf? Frage 2: Muss jetzt gar nichts mehr nachgewiesen werden und Kinderreisepässe werden einfach auf Zuruf ausgestellt? Antwort: Die Antwort auf diese bewusst polemische Frage lautet ebenfalls eindeutig nein! Im Gegenteil, es müssen alle erforderlichen Angaben feststehen und nachgewiesen werden. Lediglich beim Familiennamen begnügt man sich mit einem eingeschränkten Nachweis, nämlich dem beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Eingeschränkt" ist dieser Nachweis deshalb, weil er sich möglicherweise später als unrichtig herausstellen kann. Das wäre etwa der Fall, wenn die Eltern nachträglich Dokumente vorlegen, aus denen sich ein anderer Familienname ergibt.

d) Umgang mit einem unzutreffenden Familiennamen Frage 3: Was ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Familienname im Pass doch nicht richtig ist? Antwort: Hier gelten dieselben Regeln wie sonst auch. Sollte sich herausstellen, dass Angaben in einem Pass unzutreffend sind, ist er kraft Gesetzes (also automatisch") ungültig. So regelt es 11 Abs. 1 Nr. 2 Passgesetz. Etwas anderes gilt gemäß dieser Regelung nur für Angaben über den Wohnort oder die Größe. Beides spielt für den vorliegenden Fall aber keine Rolle. Die Ungültigkeit führt dazu, dass der Pass gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 Passgesetz eingezogen werden kann. Ein ungültiger Pass muss zwar nicht zwingend eingezogen werden. Wenn der Familienname falsch ist, gibt es aber normalerweise keinen Grund, von einer Einziehung abzusehen. 5. Zusammenfassende Bewertung Insgesamt erscheint die vom Bundesinnenministerium vertretene Meinung sachgerecht. Ansonsten würde man dem betroffenen Kind nämlich durch die Verweigerung des Kinderreisepasses auch Reisemöglichkeiten verweigern. Die Reisefreiheit wiederum gehört zu den Grundrechten des Kindes (siehe Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz: Grundrecht der Freizügigkeit). Sie darf daher nur aus den Gründen eingeschränkt werden, die das Grundgesetz ausdrücklich vorsieht (siehe Art. 11 Abs. 2 Grundgesetz). Dass die Identität der Eltern nicht nachgewiesen ist, zählt nicht zu den Gründen, die eine Einschränkung beim Kind rechtfertigen. Dr. Eugen Ehmann und Matthias Brunner