Teil 2: Leitprogramm: Augen auf: Kauf ist Kauf

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Transkript:

Seite 1 Lernziele: Den Begriff Kauf erklären Die Formvorschriften und Vertragsinhalte für Kaufverträge kennen Eine rechtliche Situation beurteilen können Richtiges Vorgehen bei Lieferungsverzug kennen und anwenden können Die Pflicht (Obliegenheit) des Käufers verstehen Die Folgen einer Unterlassung kennen Die Garantierechte des Kaufvertrages und des Gesetzes kennen Einen Kaufvertrag erstellen Garantievorschriften mit dem Gesetz vergleichen und seine Richtigkeit beurteilen Teil 2: Leitprogramm: Augen auf: Kauf ist Kauf : Sie sollen die wichtigsten Rechte und Pflichten des Käufers kennen lernen, verstehen und anwenden können. Sie arbeiten mit einem Leitprogramm. Halten Sie sich immer an die Arbeitsanweisungen. Sie können auch zu zweit arbeiten. Alle Lösungen sind schriftlich auf einem besonderen Blatt festzuhalten. Nach jeder gelösten Aufgabe vergleichen Sie Ihr Ergebnis mit der Musterlösung. Haben Sie eine Aufgabe falsch gelöst, so ist zu prüfen, wo Sie den Fehler gemacht haben. Lösen Sie die Aufgabe danach nochmals. Fragen Sie bei Unklarheiten Ihre Lehrkraft. 1. Was ist ein Kauf? Sachverhalt 1: Sie können den Begriff Kauf erklären. Lesen Sie den Sachverhalt 1 durch. Schlagen Sie im OR Art. 184 auf und erklären Sie den Begriff Kauf am City Bike. Sachverhalt 1 und OR Sie haben sich entschlossen, ein City Bike zu erwerben. Nachdem Sie verschiedene Produkte und Angebote geprüft haben, entscheiden Sie sich für den Kauf eines City Bikes BX Campus 1 Man, Kaufpreis Fr. 1699.-. Quelle: http://www.bike-city.ch/index.php?option=content&pcontent=1&task=view&id=101

Seite 2 2. Der Kaufvertrag Die Formvorschriften und Vertragsinhalte für Kaufverträge kennen Lesen Sie Art. 184, OR, und den Ausschnitt aus dem Bundesgesetz über den Konsumkredit, Seite 5-6 dieser Arbeitsunterlagen. Suchen Sie im Lehrmittel nach weiteren Kaufvertragsarten. Nennen Sie die Kaufverträge, die besondere Formvorschriften kennen. 3. Der Kauf des City Bikes Eine rechtliche Situation beurteilen können Lesen Sie den Sachverhalt 2. Beurteilen Sie die Gültigkeit des Vertrages. Begründen Sie Ihre Antwort. Erklären Sie, ob Sie den ursprünglich abgemachten Preis von Fr. 1699.- durchsetzen können. Sachverhalt 2: Sachverhalt 2, OR und ZGB Sie haben sich für das City Bike BX Campus 1 Man, Kaufpreis Fr. 1699.- entschieden, Farbe Darkblue. Dies teilen Sie dem Händler mit und schliessen mit ihm einen mündlichen Kaufvertrag ab. Leider ist Ihr Wunschfahrrad nicht an Lager. Der Händler verspricht dir, es sofort zu bestellen. Als Liefertermin wird ebenfalls mündlich der übernächste Samstag vereinbart. Als Sie nun am Samstag vorbeikommen, erklärt Ihnen der Händler.- Der Wert des Schweizer Frankens ist in den letzten Tagen gesunken. Deshalb sind die Preise um 3 % erhöht worden und für Ihre Spezialfarbe wird ein Zuschlag von Fr. 20.-- berechnet. Ihr City Bike kostet Fr. 1770.-. 4. Lieferungsverzug Richtiges Vorgehen bei Lieferungsverzug kennen und anwenden können. Studieren Sie den Sachverhalt 3. Lesen Sie Art. 102 und halten Sie den Inhalt mit eigenen Worten fest. Schreiben Sie einen korrekten Mahnbrief. Sachverhalt 3: Sachverhalt 3 und OR Mit dem Händler haben Sie den Liefertermin für Ihr City Bike schriftlich vereinbart. Wie Sie nun am Samstag vorbeikommen, ist kein City Bike da. Sie erklären dem Händler, dass Sie in zwei Wochen mit Kollegen eine Velotour nach Holland machen wollen. Der Händler meint, Sie sollen die nächste Woche einmal vorbeischauen. Quelle: http://www.schulbilder.org/de-malvorlagen-ausmalbilder-foto-fahrradfahrer-i7023.html 5. Das City Bike ist eingetroffen

Seite 3 Die Pflicht (Obliegenheit) des Käufers verstehen. Lesen Sie im OR Art. 200 und halten Sie Ihre Pflichten schriftlich fest. OR, Lehrmittel 6. Sie entdecken einen Mangel Sie kennen die Folgen einer Unterlassung. Lesen Sie den Sachverhalt 4. Beurteilen Sie Ihre Rechte. Sachverhalt 4: Sachverhalt 4, OR 201 und Lehrmittel Nach fünf Tagen entdecken Sie am Schutzblech einige Kratzer. Sie gehen zum Händler und zeigen sie ihm. Der ist aber nicht bereit, den Schaden zu beheben. Er erklärt, das Fahrrad sei am Tag des Verkaufs in Ordnung gewesen. 7. Mängel nach Wochen Sie kennen die Garantierechte des Vertrages und des Gesetzes. Lesen Sie den Sachverhalt 5. Beschreiben Sie das Ihnen zustehende Garantierecht und vergleichen Sie es mit den OR-Art. 205 und 206. Begründen Sie, weshalb Sie die Garantierechte im OR nicht beanspruchen können. Sachverhalt 5 und OR Sachverhalt 5 (Aus dem Vertrag): 1. Die Garantie beträgt für den Stahlrahmen 10 Jahre, für Aluminiumrahmen 5 Jahre. 2. Für alle anderen Bauteile gilt eine einjährige Garantie ab Kaufdatum. Ausgenommen sind der natürliche Verschleiss, z. B. von Reifen, Schläuchen, Ketten, Freilauf, Kabeln, Bremsschuhen usw. 3. Während der Garantiezeit werden fehlerhaftes und festgestellte Montagefehler kostenlos repariert oder ersetzt. Ausgenommen sind die damit verbundenen Transportkosten. Das gilt für Rahmen, Gabel und andere Bauteile. Quelle: http://www.cartoonexpress.ch/cartoons/sport/wandern-fahrrad-bike.htm?limitstart=58 8. Ich verkaufe mein City Bike Sie können einen Kaufvertrag erstellen.

Seite 4 Sie verkaufen Ihr City Bike einem Kameraden und schreiben dazu einen Kaufvertrag. Ihr Vertrag regelt folgende Punkte-. Parteien, Kaufgegenstand, Zubehör, Lieferung, Kaufpreis, Zahlungsart und Garantie, OR 9. Gültige oder ungültige Garantievorschriften? Garantievorschriften mit dem Gesetz vergleichen und seine Richtigkeit beurteilen. Lesen Sie den Sachverhalt 6. Vergleichen Sie den Sachverhalt mit dem Produktehaftpflichtgesetz Beurteilen Sie die Gültigkeit dieser Garantievorschrift. Sachverhalt 6, OR 201 und Produktehaftpflichtgesetz Sachverhalt 6: (Aus dem Vertrag) Alle Ansprüche für Personenschaden und weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Quelle: http://de.toonpool.com/cartoons/windschatten_16145 Quelle: http://www.autofrei-wohnen.de/cartoon_renatealf.gif

Seite 5 Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) Art. 1 Konsumkreditvertrag 1 Der Konsumkreditvertrag ist ein Vertrag, durch den eine kreditgebende Person (Kreditgeberin) einer Konsumentin oder einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. 2 Als Konsumkreditverträge gelten auch: a. Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird; b. Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite, wenn sie mit einer Kreditoption verbunden sind; als Kreditoption gilt die Möglichkeit, den Saldo einer Kredit- oder Kundenkarte in Raten zu begleichen. Art. 2 Kreditgeberin Als Kreditgeberin gilt jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig Konsumkredite gewährt. Art. 3 Konsumentin oder Konsument Als Konsumentin oder Konsument gilt jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Art. 5 Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten Als Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten gelten sämtliche Kosten, einschliesslich der Zinsen und sonstigen Kosten, welche die Konsumentin oder der Konsument für den Kredit zu bezahlen hat. Art. 6 Effektiver Jahreszins Der effektive Jahreszins drückt die Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten in Jahresprozenten des gewährten Kredits aus. Quelle: http://lev-thueringen.de/wp-content/uploads/2008/04/cartoon.jpg

Seite 6 Art. 9 Barkredite 1 Konsumkreditverträge sind schriftlich abzuschliessen; die Konsumentin oder der Konsument erhält eine Kopie des Vertrags. 2 Der Vertrag muss angeben: a. den Nettobetrag des Kredits; b. den effektiven Jahreszins oder, wenn dies nicht möglich ist, den Jahreszins und die bei Vertragsschluss in Rechnung gestellten Kosten; c. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz und die Kosten nach Buchstabe b geändert werden können; d. die Elemente der Gesamtkosten des Kredits, die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht berücksichtigt worden sind (Art. 34), mit Ausnahme der bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehenden Kosten; ist der genaue Betrag dieser Kostenelemente bekannt, so ist er anzugeben; andernfalls ist, soweit möglich, entweder eine Berechnungsmethode oder eine realistische Schätzung aufzuführen; e. die allfällige Höchstgrenze des Kreditbetrags; f. die Rückzahlungsmodalitäten, insbesondere den Betrag, die Anzahl und die zeitlichen Abstände oder den Zeitpunkt der Zahlungen, welche die Konsumentin oder der Konsument zur Tilgung des Kredits und zur Entrichtung der Zinsen und sonstigen Kosten vornehmen muss, sowie, wenn möglich, den Gesamtbetrag dieser Zahlungen; g. dass die Konsumentin oder der Konsument bei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten hat, die auf die nicht beanspruchte Kreditdauer entfallen; h. das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist (Art. 16); i. die allfällig verlangten Sicherheiten; j. den pfändbaren Teil des Einkommens, der der Kreditfähigkeitsprüfung zu Grunde gelegt worden ist (Art. 28 Abs. 2 und 3); Einzelheiten können in einem vom Konsumkreditvertrag getrennten Schriftstück festgehalten werden; dieses bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrags. Quelle: http://www.grasbrunn.de/aktuelles_termine/index.php5?newsid=937&lang=de

Seite 7 Lösungen 1. Kaufen heisst Tausch von Ware gegen Geld, oder der Händler übergibt mir das City Bike, und ich bezahle es sofort. 2. Einfache Schriftlichkeit gelten für Vorauszahlungsverträge und Konsumkreditverträge. Veröffentlicht und im Grundbuch eingetragen werden müssen Liegenschaftskaufverträge. 3. Grundsätzlich ist ein mündlicher Vertrag abgeschlossen worden. Dieser wäre gültig. Ihnen wird es aber schwer fallen, Ihre Abmachungen zu beweisen (ZGB 8). Wenn Sie etwas behaupten und daraus Rechte ableiten, müssen Sie Ihre Behauptung beweisen, belegen können. Auch Zeugen sind Beweise. 4. Frist schriftlich mit eingeschriebenem Brief setzen und auf die Folgen aufmerksam machen; beim Brief auf Darstellung und Sauberkeit achten. 5. Den Kaufgegenstand muss ich an Ort und Stelle prüfen. Mache ich dies nicht, so kann ich für sofort feststellbare Mängel zu einem späteren Zeitpunkt keine Garantie beanspruchen. Also muss man bei der Übernahme den Kaufgegenstand auf allfällige Mängel prüfen und diesen sofort rügen. Bei zugesendeten Kaufgegenständen muss die Mängelrüge schriftlich erfolgen und der Gegenstand aufbewahrt werden (Aufbewahrungspflicht). 6. Dieser Mangel hätte bei üblicher Aufmerksamkeit leicht festgestellt werden können. Grundsätzlich muss ihn der Händler nicht beheben, aber er kann! 7. Gemäss Vertrag haben Sie Anrecht auf Behebung der Mängel, sei es durch Ersatz der mangelhaften Ware oder Reparatur. 8. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Verträge innerhalb der Gesetzesschranken formuliert werden. Ausgenommen sind solche Bestimmungen, die nach Gesetz zwingend sind, also nicht abgeändert werden dürfen. Die Lösung (Vertrag) muss zur Korrektur abgegeben werden. Wichtig ist, dass dieser übersichtlich gestaltet ist. Im Vertrag müssen alle wichtigen Vertragsbestandteile enthalten sein. 9. Diese Bestimmungen widersprechen dem Produktehaftpflichtgesetz, ebenso kann ZGB Art. 28 a - i herangezogen werden. Vertragsvereinbarungen, die einem zwingenden (einzuhaltenden) Gesetzesartikel widersprechen, sind nichtig, ungültig. Quelle: http://www.geek-happens.com/2007/05/07132d-de.jpg