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Transkript:

LG St. Pölten 2002/12/04, 37 R 39/02i Das Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Weitzenböck (Vorsitzender) und Dr. Brenner sowie die Richterin Mag. Matzka-Löschenberger in der Pflegschaftssache mj. ****, geb. ****, und mj. ****, geb. ****, beide wohnhaft ****, beide vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin ****, wohnhaft ebendort, vertreten durch Dr. ****, Rechtsanwalt in 1010 Wien, über den Rekurs des Vaters ****, geb. ****, Pilot, ****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Mag. Christian Fischer Rechtsanwälte in 4020 Linz, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 6.2.2002, 1 F 54/96d-74, in nichtöffentlicher Sitzung den gefasst: B e s c h l u s s Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig. Begründung: Die mj. **** und **** sind eheliche Kinder von **** und ****. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 11.1.1996, 1 C 108/95x-12, gemäß 55a EheG geschieden. Mit der Obsorge ist aufgrund der dabei abgeschlossenen Vereinbarung gemäß 55a EheG die Mutter allein betraut. Der Vater verpflichtete sich zu Unterhaltsleistungen von S 6.000,-- pro Kind sowie einem Betrag von S 1.500,-- pro Kind an Sonderbedarf für Schulgeld. Ab 1.7.1999 sollten sich die Unterhaltsbeiträge auf S 6.200,-- pro Kind erhöhen. Ziffernmäßig ist die Bemessungsgrundlage nicht festgehalten. Die letzte Unterhaltsbemessung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 9.9.1999 mit S 9.350,-- für **** und S 8.125,-- für ****, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 75.812,22 bei 1

keinen weiteren Sorgepflichten. Der vom Vater gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs blieb erfolglos (10 R 333/99v-62). Am 27.8.2001 langte beim Erstgericht der Antrag des Vaters auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ein. Dieser Herabsetzungsantrag wird ausschließlich damit begründet, dass sich aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 27.6.2001, B 1285/00, die bisherige Rechtsprechung zu 12a FLAG nicht mehr aufrecht erhalten lasse und die Familienbeihilfe daher teilweise auf den Unterhalt anzurechnen sei, soweit dies zur Erzielung der notwendigen steuerlichen Entlastung erforderlich sei. Der Vater begehrt die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für **** für den Zeitraum 1.10.1999 bis 30.6.2000 auf S 6.620,-- für den Zeitraum 1.7.2000 bis 30.6.2001 auf S 6.820,-- und für den Zeitraum ab 1. 7.2001 auf S 7. 700, --, sowie für die mj. **** für den Zeitraum 1.10.1999 bis 30.6.2000 auf S 7.360,-- und ab 1.7.2000 auf S 7.590,-- (ON 64). Die Mutter sprach sich in ihrer Äußerung gegen diesen Antrag aus (ON 67). Nach Einholung aktueller Bezugsauskünfte (ON 69 und ON 72) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge des Vaters ab. Es stellte fest, der Vater habe im Jahr 1999 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 6.117,73 (S 84.099,30), im Jahr 2000 ein solches von 6.493,01 (S 89.345,74) und im Jahr 2001 von 6.467,29 (S 88.991,87) bezogen. Sorgepflichtig sei der Vater nur für die beiden in Rede stehenden Minderjährigen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, eine Bindung der Gerichte an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sei nicht gegeben. Das Erstgericht wendete daher 12a des Familienlastenausgleichsgesetzes in der im Zeitpunkt der 2

Beschlussfassung geltenden Fassung an und nahm keine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt vor. Gegen diesen Beschluss erhob der Vater fristgerecht Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung; lediglich in eventu wird der Antrag auf Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne einer Stattgebung des Herabsetzungsantrages gestellt. Das Rekursgericht hat zunächst mit Beschluss vom 20.2.2002 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idf BGBl 646/1977 als verfassungswidrig aufzuheben (37 R 39/02i-78). Über diesen sowie mehrere gleichgelagerte Anträge mehrerer Gerichte hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.6.2002, G 7/02 (diese Rechtssache betreffend: G 68/02) dahingehend entschieden, dass in 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, die aufgehobene Wortfolge sei nicht mehr anzuwenden. Nach Vorliegen dieses Erkenntnisses wurde der gesetzlichen Vertreterin der beiden Kinder Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rekurs geboten; sie beantragt in ihrer Stellungnahme dem Rekurs nicht Folge zu geben. Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu. Grundsätzlich ist es zutreffend, dass aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27.6.2001, B 1285/00-8, sowie vom 19.6.2002, G 7/02-20, eine teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt stattzufinden hat. Die vom Rekursgericht gegen die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs erhobenen Bedenken wurden umfangreich in der Anfechtungsentscheidung dargelegt, haben den Verfassungsgerichtshof jedoch nicht zu weitergehenden 3

Überlegungen veranlasst. Durch die teilweise Aufhebung der Bestimmung des 12a FLAG hat daher nunmehr die vom Verfassungsgerichtshof aus verfassungsrechtlichen Gründen für notwendig erachtete teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt stattzufinden. Auch der Umstand, dass gemäß 2 Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe nicht das Kind, sondern die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört ( 2 Abs 2), während der Unterhaltsanspruch gemäß 140 ABGB ein Anspruch des Kindes ist, hindert offenbar nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt nicht. Dennoch ist daraus für den Unterhaltspflichtigen im konkreten Fall nichts zu gewinnen. Die Unterhaltsbemessung gemäß 140 ABGB umfasst zwei Komponenten. Gemäß 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Zu berücksichtigen sind daher einerseits die Bedürfnisse des Kindes, seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten; andererseits die Lebensverhältnisse und die Leistungsfähigkeit ("nach ihren Kräften") der Eltern. Durch die Verknüpfung der beiden Elemente durch Verwendung des Begriffes "angemessen" (... der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse...), bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass die Bedürfnisse des Kindes je nach den Lebensverhältnissen der Eltern unterschiedlich sein können. Es bestehen elementare Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung und Kleidung. Je nach den Lebensverhältnissen der Eltern kann schon hier ein Unterschied bestehen, ob die Wohnversorgung etwa in einer Substandardwohnung oder einem großzügig ausgestatteten Eigenheim erfolgt. Darüber hinaus sind bei steigenden Lebensverhältnissen auch zu den elementaren Bedürfnissen hinzutretende weitere Lebensbedürfnisse, nach höherer Bildung, Freizeitgestaltung etc., in einem gewissen Rahmen zu befriedigen. 4

In der Rechtsprechung werden zur Berücksichtigung der Bedarfsseite die sogenannten Regelbedarfssätze herangezogen. Der Regelbedarf umfasst Nahrung, Kleidung und Wohnung sowie jene weiteren Bedürfnisse, die grundsätzlich jedes Kind eines bestimmten Alters in Österreich, ohne Rücksicht auf die Lebensverhältnisse der Eltern hat. Wie aus der Äußerung der Bundesregierung an den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des 12a des Familienlastenausgleichsgesetzes hervorgeht, fußen die Regelbedarfssätze auf einer Sonderauswertung der Konsumerhebung 1964 (Statistische Nachrichten, Heft 4, 1970, 316). Die Altersaufschlüsselung basiert auf der "Abschätzung des anteiligen Ernährungsaufwands" nach den Skalen von Sigismund Peller (Statistische Nachrichten aao). Die Werte werden seit ihrer Veröffentlichung mit dem Index der Verbraucherpreise hochgerechnet. Bereits Danninger, dem die Regelbedarfssätze fälschlicherweise zugeschrieben werden, hat diese Hochrechnungsmethode als Berechnungsgrundlage für den Kinderunterhalt vehement abgelehnt, und nur für die Berechnung der Familienbeihilfe für tauglich gehalten (Danninger, ÖA 1972, 17; ÖA 1972, 73, insbesondere 78). Abgesehen von der heute fragwürdigen, an der Nahrungsaufnahme orientierten Altersstaffelung führt die bereits von Danninger kritisierte Aufwertung mit dem Index der Verbraucherpreise zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Änderung des Konsumverhaltens bei steigendem Einkommen. Die "Regelbedarfssätze" besitzen daher für die tatsächlichen Kinderkosten wenig Aussagekraft. Seit 1973 werden daher vom Bundesministerium für Justiz regelmäßig Zahlen über die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben für Kinder, die auf der Konsumerhebung 1964 beruhen und jeweils mit dem Verbraucherpreisindex aufgewertet wurden, bekanntgegeben (Erlass vom 17.5.1973, JABl 1973/11). In die Rechtsprechung haben diese Verlautbarungen bislang jedoch nicht Eingang gefunden. 5

Weiters erfolgte 1974 eine Konsumerhebung, bei der sich jedoch das Problem ergab, dass nur ein geringer Prozentsatz der Aufwendungen für Kinder diesen direkt zurechenbar war. Es wurde daher in der Folge eine ökonometrische Analyse erstellt (Buchegger/Köstl, Die Ausgaben für Kinder, Bundeskanzleramt/Bundesministerium für Finanzen, 1980). Diese ökonometrische Analyse, die insbesondere die Aufwendungen für Wohnung in Beziehung auf Kinder zum Gegenstand hatte, kam im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die tatsächlichen Ausgaben für Kinder sich weniger an festen Beträgen orientieren, sondern - mit von den Haushaltsausgaben abhängigen, geringfügigen Schwankungen - zwischen 26 und 56 % der Haushaltsangaben ausmachten. Dabei zeigt sich insbesondere, dass mit steigendem Haushaltsausgabenrahmen der Anteil der Kinder an den Ausgaben sogar steigt. Die Regelbedarfssätze bleiben selbst bei niedrigsten Haushaltsausgaben hinter den tatsächlichen Kinderkosten nach der Kinderkostenanalyse zurück. Selbst die in der Rechtsprechung bislang angewendete Prozentsatzmethode bringt bereits eine gewisse Privilegierung der besonders gut verdienenden Unterhaltspflichtigen mit sich, da das oben erwähnte prozentuelle Ansteigen der Ausgaben für Kinder bei entsprechend höherem Haushaltsausgabenrahmen nicht Berücksichtigung findet. Der Umstand, dass die ökonometrische Analyse von Haushaltsausgaben ausgeht, während der Unterhalt in Prozentsätzen des Einkommens bemessen wird, schmälert die Aussagekraft nicht, da in Österreich im Jahr 2000 insgesamt 93,3 % des verfügbaren Einkommens in die Haushaltsausgaben flossen (Quelle: Statistik Austria, VGR- Revisionsstand: Herbst 2001). Fraglich ist, ob das System des Unterhaltsstopps angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung tatsächlich noch aufrecht erhalten werden kann. Wie die oben zitierte Kinderkostenanalyse zeigt, steigen die Prozentsätze der Haushaltsausgaben mit steigendem Haushaltskostenrahmen sogar an, eine betragliche Schranke der Ausgaben für Kinder müsste dazu führen, dass ab Überschreiten dieser 6

Schranke der prozentuelle Anteil deutlich zurückgeht. Die statistischen Auswertungen belegen jedoch das Gegenteil. Zieht man nun eine fixe betragliche Obergrenze für Unterhaltsansprüche ein, würde dies bedeuten, dass bei Kindern, die auf Geldunterhalt angewiesen sind, weil sie mit dem Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eine eindeutige Schlechterstellung gegenüber jenen Kindern gegeben wäre, die mit den unterhaltspflichtigen Eltern im gemeinsamen Haushalt leben und sogar mit steigenden Prozentsätzen an den Haushaltsausgaben teilnehmen. Die in ständiger Rechtsprechung angenommene Begrenzung der Unterhaltsbeiträge mit dem 2 1/2-fachen des Regelbedarfssatzes findet ihre Begründung darin, dass eine pädagogisch nicht wünschenswerte Überalimentierung vermieden werden soll. Darüber hinausgehende Bedürfnisse könnten nach dieser Auffassung nicht mehr der Abdeckung tatsächlich sinnvoller Bedürfnisse dienen, sondern nur mehr einem aus pädagogischen Gründen nicht mehr vertretbaren und daher nicht anzustrebenden ausufernden Konsumverhalten. Darüber hinaus könnte ein unbeschränktes Teilhaben am Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Folge haben, dass für den Unterhaltsberechtigten gar kein Anlass besteht, Bemühungen zur Erzielung eines eigenen Einkommens zu setzen. Der OGH betont immer wieder, der "Unterhaltsstopp" sei keine Leistungsgrenze, sondern solle lediglich eine Überalimentierung verhindern. Es handle sich also um eine aus der Sicht der Unterhaltsberechtigten zu sehende Begrenzung, weshalb bei Geldleistungen beider Elternteile sämtliche Zahlungen einzubeziehen seien. Nach einem Teil der Rechtsprechung seien betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfssatzes ausgedrückte Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhalts mit den im 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar; diese gestatteten daher auch keinen allgemeinen Unterhaltsstopp beim 2,5-fachen oder einem sonstigen Vielfachen der Regelbedarfssätze. In den Fällen von 7

Individual- oder Sonderbedarf (etwa wegen besonderer Förderungswürdigkeit eines Hochbegabten durch ein Studium an einer teuren - "Eliteuniversität") dürfen (insoweit ist die Judikatur jedenfalls einheitlich) aber auch derartige Grenzen keine Rolle spielen (umfangreiche Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 254). Der "Unterhaltsstopp" betrifft also lediglich die Bedarfsseite als ein Bemessungskriterium des 140 ABGB; in keiner Weise ist er bisher mit der Leistungsfähigkeit begründet oder aus dieser abgeleitet worden. Für die beiden Minderjährigen wurden zuletzt Unterhaltsbeiträge festgesetzt, die beim 2 1/2-fachen des Regelbedarfssatzes liegen, die bislang in der Rechtsprechung aus den dargelegten Gründen angenommene Begrenzung der Unterhaltsbeiträge (bei weitem nicht aber das Rechenergebnis der Orientierungshilfe "Prozentsatzmethode") daher voll ausschöpfen. Zutreffend ist zwar, dass bei rein steuerrechtlicher Betrachtungsweise ein Steuerpflichtiger, der Unterhalt leistet, steuerlich ungünstiger behandelt wird als ein Steuerpflichtiger, der durch keine Unterhaltspflichten belastet wird, weil ihm das steuerpflichtige Einkommen nicht zur Gänze steuerfrei zur Verfügung steht. Diese rein steuerrechtliche Betrachtungsweise befasst sich jedoch nur mit einer Komponente der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, lässt hingegen die Bedarfsseite völlig außer Acht. Demgegenüber resultiert der in der Rechtsprechung bisher angenommene Unterhaltsstopp beim 2 1/2-fachen des Regelbedarfssatzes - wie dargelegt - ausschließlich aus der Bedarfsseite, und hat keinen Bezug zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Zieht man das Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Jahr 1999, wie festgestellt, von S 84.099,30 heran, so ergäbe sich ein Unterhaltsanspruch für **** von 19 % oder S 15.978,87 und ein solcher für **** von 16 % oder S 13.455,89. 8

Wendet man auf diese Ergebnisse die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.6.2001, B 1285/00, entwickelten Grundsätze der steuerlichen Entlastung an, so ergibt sich, dass die Hälfte dieser Unterhaltsbeiträge steuerfrei zu stellen ist. Auch im Erkenntnis G 7/02 hat der Verfassungsgerichtshof darauf verwiesen, dass die Grundsätze der gebotenen Anrechnung im Erkenntnis B 1285/00 vorgezeichnet sind. In diesem Erkenntnis wird von einem höchsten zu berücksichtigenden Steuersatz von 40 % (der - ohne weitere weitwendige Erhebungen aufgrund ON 69 und 72 - auch hier anzuwenden ist) ausgegangen. Gegenstand des Erkenntnisses G 7/02 war unter anderem der gegenständliche Akt. Der Verfassungsgerichtshof teilt daher offenbar die Auffassung des Rekurswerbers, dass ein Steuersatz von 50 % zu berücksichtigen sei, nicht. Bei Berücksichtigung einer Steuerquote von 40 % ergibt sich eine herbeizuführende steuerliche Entlastung der Unterhaltsbeiträge für **** von S 3.195,77 und für **** von S 2.691,18. Zu berücksichtigen sind weiters die Unterhaltsabsetzbeträge, die der Unterhaltspflichtige ja tatsächlich zur steuerlichen Entlastung seiner Unterhaltsverpflichtung erhält. Diese betrugen für das erste Kind S 350,-- und für das zweite Kind S 525,--. Eine Anrechnung in dieser Form würde - wie auch der gegenständliche Akt zeigt - jedoch zum unverständlichen Ergebnis führen, dass das ältere (erste) Kind bei gleicher Altersgruppe geringere Unterhaltsbeiträge bekommen würde (wie dies auch im Antrag des Vaters seinen Niederschlag gefunden hat), obwohl auch innerhalb der gleichen Altersgruppe anzunehmen ist, dass der Bedarf mit steigendem Alter tendenziell steigt. Dem ist dadurch zu begegnen, dass der Durchschnitt der Unterhaltsabsetzbeträge heranzuziehen ist, dieser liegt bei S 437,50. Vermindert man die herbeizuführende steuerliche Entlastung um diese Unterhaltsabsetzbeträge, so ergibt sich eine durch Anrechnung der Familienbeihilfe herbeizuführende steuerliche Entlastung bei **** mit S 2.758,27 und bei **** von S 2.253,68. Damit würden aber im Jahr 1999 die Beträge, um die eine steuerliche Entlastung herbeizuführen wäre, sogar höher liegen als die Familienbeihilfe (damals gemäß 8 Familienlastenausgleichsgesetz S 1.425,-- für Kinder unter 10 Jahren und 9

S 1.675,-- für Kinder über 10 Jahren). Ein Kinderabsetzbetrag gemäß 33 Abs 4 Z 3a Einkommenssteuergesetz, der ebenfalls zur steuerlichen Entlastung herangezogen werden könnte, stand 1999 noch nicht zu. Die Familienbeihilfe kann aber nicht in höherem Maß zur steuerlichen Entlastung herangezogen werden, als der Betrag der Familienbeihilfe. Selbst wenn man also die Familienbeihilfe vom prozentuell errechneten Unterhalt voll abzieht (in höherem Ausmaß ist eine steuerliche Entlastung nicht denkbar), so ergeben sich (entlastete) Unterhaltsbeiträge von S 14.303,87 für Jeannine und S 12.030,89 für Tamara. Die Regelbedarfssätze betrugen zum damaligen Zeitpunkt S 3.270,-- für Kinder von 6 bis 10 Jahren und S 3.760,-- für Kinder von 10 bis 15 Jahren, die sogenannte Luxusgrenze ergab sich daher mit S 8.175,-- bzw. S 9.400,--, somit deutlich weniger als die bereits im Rahmen des möglichen steuerlich entlasteten Unterhaltsbeiträge, wie sie sich aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters ergeben. Das gleiche Bild ergibt sich auch für die Jahre 2000 und 2001. Das Einkommen im Jahr 2000 lag bei S 89.345,74, der Einfachheit halber wird hier nur die Berechnung für die zweite Jahreshälfte dargestellt, in der beide Kinder bereits über 10 Jahre alt waren. Der Unterhaltsanspruch der Kinder ergibt sich dann mit 18 % oder S 16.082,23. Unter Berücksichtigung der Steuerquote von 40 % ergibt sich die herbeizuführende steuerliche Entlastung mit S 3.216,45 abzüglich des durchschnittlichen Unterhaltsabsetzbetrages von S 437,50, damit konkret mit S 2.778,95. Die Familienbeihilfe betrug im Jahr 2000 bei Kindern über 10 Jahren für das erste Kind S 1.700,--, für das zweite Kind S 1.875,--, zusammen daher S 3.575,-- bzw. im Mittel S 1.787,50. Selbst wenn man den Kinderabsetzbetrag von S 700,- hinzurechnet, ergibt sich eine maximale steuerliche Entlastungsmöglichkeit von S 2.487,50. Der (entlastete) Unterhaltsbeitrag errechnet sich dann mit jeweils S 13.234,73. Dieser liegt wiederum deutlich über der sogenannten Luxusgrenze (Regelbedarf für Kinder von 10 bis 15 Jahren S 3.830,--, Luxusgrenze daher bei S 9.575,--). 10

Das gleiche Bild ergibt sich auch 2001, Jahreseinkommen S 88.991,87, prozentuell errechneter Unterhalt daher S 16.018,54, herbeizuführende steuerliche Entlastung S 2.766,50. Auch hier beträgt jedoch die maximale Entlastungsmöglichkeit wiederum S 2.487,50 wie oben. Der Unterhaltsanspruch des Kindes errechnet sich dann mit S 13.531,04. Dem steht gegenüber der Regelbedarf von 288,-- oder umgerechnet S 3.962,97, die Luxusgrenze errechnet sich dann mit S 9.907,43. Die ausschließlich mit Bezug auf die Leistungsfähigkeit zu ermittelnde steuerliche Entlastung wird daher mehr als aufgewogen durch den Umstand, dass infolge des ausschließlich in der Bedarfsseite begründeten Unterhaltsstopps die prozentuell ermittelten Unterhaltsbeiträge, selbst unter Berücksichtigung der herbeizuführenden steuerlichen Entlastung, ohnedies bei weitem nicht ausgeschöpft werden. Für eine zusätzliche steuerliche Entlastung der im Wege des Unterhaltsstopps ermittelten Unterhaltsbeiträge besteht daher kein Anlass. Die Ergebnisse der vorstehenden Berechnungen zeigen auch, dass das System der Transferleistungen als "Negativsteuer" in Extremfällen nicht geeignet ist, Steuerpflichtige mit Sorgepflichten gegenüber Steuerpflichtigen ohne Sorgepflichten wirklich gleichzustellen. Da eine steuerliche Entlastung in diesem System immer nur maximal bis zu einer Höhe der Summe aus Familienbeihilfe und (seit 2000) Kinderabsetzbetrag möglich ist, wird es unter Außerachtlassung der "Luxusgrenze" immer "unzureichende Entlastungen" geben. Dem hat auch der Verfassungsgerichtshof dadurch Rechnung getragen, dass er wiederholt ausführt, es dürfe eine "Durchschnittsbetrachtung" (unter Ausschaltung von "Extremfällen") angstellt werden (etwa Erkenntnis vom 17.10.1997, G 168/96, 285/96, S 13 ff, insbesondere S 15, wo der VfGH von monatlichen Unterhaltsleistungen zwischen Regelbedarf und Unterhaltsstopp - das sei keine außergewöhnliche Konstellation - spricht; ebenda S 24, wo der VfGH an die sozialversicherungsrechtliche Höchstbemessungsgrundlage anknüpft um "außergewöhnliche Fälle" abzugrenzen). Dort wo die 11

Ergebnisse der Prozentsatzmethode als Orientierungshilfe so weit über der bisherigen "Luxusgrenze" liegen, dass die rechnerisch unter Berücksichtigung der gebotenen steuerlichen Entlastung ermittelten Unterhaltsbeiträge noch immer höher als die Luxusgrenze bleiben, wird man den Vorgaben des VfGH damit auch nicht untreu - es liegen (auch in steuerrechtlicher Hinsicht) vom System der Durchschnittsbetrachtung nicht mehr zu erfassende Extremfälle vor. Der sogenannte Unterhaltsstopp ist im Gesetz nirgends verankert, er fußt ausschließlich auf dem Argument, dass kein unterhaltsrechtlich zu befriedigender Bedarf mehr gegeben ist. Da diese Frage des Bedarfs mit der herbeizuführenden steuerlichen Entlastung überhaupt nichts zu tun hat, müsste gegebenenfalls, wenn man eine andere Auffassung vertritt, die Grenze des Unterhaltsstopps neu überdacht oder im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Kinderkostenanalyse zur Gänze aufgegeben werden. Wenn man bisher - sehr vereinfacht - gesagt hat, mehr dürfe oder solle ein Kind einer bestimmten Altersgruppe nicht verbrauchen, kann die notwendige steuerliche Entlastung jetzt kein Argument sein, warum es plötzlich nur entsprechend weniger verbrauchen dürfte oder sollte! Es zeigt sich somit, dass bei der hier gegebenen Sachlage zu einer Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung kein Anlass besteht. Nur wenn und soweit das Ergebnis der Prozentsatzmethode nach Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages im Sinne des vom VfGH entwickelten Systems unter die "Luxusgrenze" fällt, ist ein geringerer Unterhaltsbeitrag auszumessen. Zur Frage, wie sich die zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs auf die Unterhaltsbemessung konkret auswirken, liegt noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. Insbesondere auch nicht zur Frage, ob bei Unterhaltsbeiträgen, die nicht primär durch die Leistungsfähigkeit und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmt werden, sondern die lediglich von der 12

Bedarfsseite her durch den von der Rechtsprechung entwickelten "Unterhaltsstopp" bestimmt werden, dennoch eine weitere Reduktion der Unterhaltsbeiträge aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen hat, hat der OGH bislang - soweit dem Rekursgericht zugänglich - nicht Stellung genommen. Dabei handelt es sich aber jeweils um Fragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung. Der ordentliche Revisionsrekurs ist daher zulässig. 13