B e s c h l u s s. 3. Dem Rekurs der Minderjährigen, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 14/15/16, wird nicht Folge gegeben.

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1 LG für ZRS Wien, 45 R 409/01g Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch seine Richter Dr. Erwin Kühtreiber als Vorsitzenden sowie Dr. Reinhard Jackwerth und Dr. Helene Schwartz in der Pflegschaftssache der am geborenen mj. **** infolge Rekurses der Mutter ****, Geschäftsfrau, ****, vertreten durch ****, im eigenen Namen, sowie namens der Minderjährigen, einerseits vertreten durch ihre Mutter wie oben, andererseits vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 14/15/16 Arnethgasse 84, 1160 Wien, als bestellter Kollisionskurator, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom , 8 P 21/00m-53, den B e s c h l u s s gefasst: 1. Dem Rekurs der Mutter wird nicht Folge gegeben. 2. Der Rekurs der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter, wird zurückgewiesen. 3. Dem Rekurs der Minderjährigen, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 14/15/16, wird nicht Folge gegeben. Zu 1. bis 3.: Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. B e g r ü n d u n g Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag der Kinder ****, geboren ****, und ****, geboren ****, den Vater **** ab zu monatlichen Unterhaltsleistungen in Höhe von S ,- für **** und S 9.000,- für **** zu verpflichten, abgewiesen (Punkt 1.). 1

2 Der Antrag der Mutter vom , sie zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der beiden Kinder zu bestellen, wurde abgewiesen (Punkt 2.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass mit Rechtskraft dieses Beschlusses die einstweilige Verfügung vom , ON 36, außer Kraft gesetzt wird (Punkt 3.). Gegen Punkt 1. dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs der mj. ****, einerseits vertreten durch ihre Mutter, andererseits vertreten durch das AJF 14/15/16, mit dem Abänderungsantrag auf Stattgebung ihres erstinstanzlichen Unterhaltsbegehrens. Der Rekurs der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter, ist unzulässig. Der Rekurs der Minderjährigen, vertreten durch den bestellten Kollisionskurator, ist nicht berechtigt. Gegen Punkt 2. dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs der Mutter mit dem Abänderungsantrag, sie zum besonderen Sachwalter der Minderjährigen zur Durchsetzung deren Unterhaltsansprüche zu bestellen. Dieser Rekurs ist nicht berechtigt. 1. Zum Rekurs der Mutter gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses: Hier wird auf die Ausführungen des Rekursgerichtes im Beschluss vom (ON 57) verwiesen, wonach dann, wenn in bestimmten Angelegenheiten die Interessen einer Minderjährigen und ihres gesetzlichen Vertreters in bestimmten Angelegenheiten widerstreiten, ein Kollisionsfall vorliegt und für die Minderjährige ein Kollisionskurator zu bestellen ist. Da die Obsorge hinsichtlich der Minderjährigen noch nicht rechtskräftig entschieden ist und Uneinigkeit der Eltern über die von ihnen gegenüber der Minderjährigen erbrachten Unterhaltsleistungen herrscht, ist 2

3 dem Erstgericht aufgetragen worden, für die Minderjährige einen Kollisionskurator zu bestellen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom (ON 59) ist daher vom Erstgericht das AJF für den 16. Bezirk zum Kollisionskurator für die Minderjährige zur Vertretung in Unterhaltssachen bestellt worden. Der Kollisionskurator hat mit Schreiben vom (ON 65) mitgeteilt, dass er das bisherige Unterhaltsverfahren betreffend die mj. **** genehmigt und dem Rekurs ON 54 als Vertreter des Kindes beitritt. Da nach wie vor die Interessen der Minderjährigen und der Mutter hinsichtlich dem Kind erbrachter Unterhaltsleistungen widerstreiten und das AJF 16 als Kollisionskurator der Minderjährigen diese in Unterhaltssachen vertritt, besteht kein Grund zur Bestellung der Mutter als Unterhaltssachwalterin der Minderjährigen, weshalb ihrem Rekurs gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses ein Erfolg zu versagen war. 2. Zum Rekurs der Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter, gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses: Da die Minderjährige infolge gegebenen Interessenwiderstreits im vorliegenden Verfahren nicht durch ihre Mutter vertreten werden kann und für das Kind bereits ein Kollisionskurator bestellt worden ist, ist der Rekurs, soweit er von der Mutter in Vertretung der Minderjährigen eingebracht wurde, als unzulässig zurückzuweisen. 3. Zum Rekurs der Minderjährigen, vertreten durch den bestellten Kollisionskurator, gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses: Das Erstgericht hat, wenn auch in der rechtlichen Beurteilung, doch folgenden wesentlichen Sachverhalt festgestellt: 3

4 Beide Kinder werden von beiden Elternteilen betreut. Der Vater hat an Taschengeld, Geschenken, Bekleidung und Freizeitgestaltung im Jahr 2000 für die beiden Kinder insgesamt S ,- geleistet, sowie für die Monate 1 bis 3/2001 S ,22. Für Versicherungen für die Kinder hat er im Jahr 2000 S ,- sowie für die Monate 1 bis 3/2001 S 4.744,- bezahlt. Für die Rückzahlung eines Kredites leistet er monatlich S 5.000,- und für Betriebskosten monatlich S 4.700,-. Rechtlich ging das Erstgericht im Wesentlichen davon aus, dass selbst dann, wenn man nur die Aufwendungen des Vaters für Taschengeld, Geschenke, Bekleidung und Freizeitgestaltung für die Kinder berücksichtige, sich ein vom Vater erbrachter monatlicher Betrag von S ,- für die beiden Kinder ergebe. Es sei davon auszugehen, dass diese Zahlungen Unterhaltscharakter haben, da sie zur Deckung des gesamten angemessenen Lebensbedarfs der Kinder beigetragen haben. Bei Berücksichtigung nur der vom Vater bezahlten Betriebskosten entfalle bei Aufteilung nach Köpfen ein Betrag von S 1.175,- (monatlich) auf jedes Kind. Es errechne sich daher ein monatlich vom Vater erbrachter Betrag von je S ,- für die beiden Kinder. Mit diesen Zahlungen habe der Vater seine Unterhaltspflicht bei weitem erfüllt. Er sei durch direkte Aufwendungen für die Kinder für Lebensmittel, Bekleidungskauf und Urlaubsgestaltung in mehr als ausreichendem Maß nachgekommen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Betreuungsleistung für die beiden Kinder von beiden Eltern erbracht worden sei und daher sich aus diesem Grund kein wie immer gearteter Anspruch der Kinder auf Leistung eines Geldunterhaltes ergebe. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht des Vaters sei nicht zu ersehen. Auf Grund der glaubwürdigen Aussage der **** sei nach wie vor von einer häuslichen Gemeinschaft mit den Kindern auszugehen, wonach beide Kinder von beiden Eltern gepflegt und in Form von Naturalunterhalt versorgt werden. 4

5 Soweit im Rekurs vorgebracht wird, dass das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hätte, sodass nicht klar wäre, welche Sachverhaltsannahmen auf Grund welcher Beweismittel getroffen wurden, ist zu entgegnen, dass in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ausreichende Feststellungen zur Beantwortung der Frage, ob der Vater seine Unterhaltspflicht verletzt hat, getroffen worden sind. Insbesondere hat das Erstgericht ausgeführt, dass auf Grund der glaubwürdigen Aussage der **** nach wie vor von einer häuslichen und wirtschaftlichen Gemeinschaft mit den Kindern auszugehen sei, da beide Kinder von beiden Elternteilen gepflegt und versorgt werden. **** hat am (ON 52) vor dem Erstgericht ausgesagt, dass sich der Vater oftmals in der Woche entweder jeden Tag oder jeden zweiten Tag mit seinen Töchtern in der Wohnung in der ****gasse aufhalte und zwar jeweils einige Stunden. In dieser Zeit unterhalte er sich mit den Mädchen, lerne mit **** und wasche auch seine und der Töchter Wäsche dort, die er auch bügle. An den Wochenenden seien die Kinder entweder beim Vater oder bei der Mutter, es komme vor, dass die Kinder das gesamte Wochenende beim Vater **** verbringen. Die Mutter sei an manchen Tagen nicht in der ****gasse, zb am Mittwoch oder an manchen Wochenenden. In dieser Zeit halte sich der Vater gänzlich in der Wohnung in der ****gasse auf, kaufe Lebensmittel ein, koche und halte die Wohnung in Ordnung. Alles in allem könne man sagen, dass sich die Situation ab Jänner 2000 nicht geändert hätte. Ab Jänner 2000 habe der Vater aber seinen Arbeitsplatz in die **** verlegt. Ab Jänner 200 sei es so gewesen, dass der Vater sehr viel mit den Töchtern unternehme. Auch hat **** die vom Vater in ON 50 des Aktes geschilderten Aktivitäten bestätigt. Wenn nun im Rekurs dazu vorgebracht wird, dass sich das Erstgericht mit den anders lautenden Aussagen, insbesondere jener der Mutter, nicht beschäftigt hätte, ist zu entgegnen, dass die Mutter zwar dargetan hat, dass 5

6 der Vater ab ausgezogen sei und seither kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestehe (ON 48), dass jedoch die Darstellung der Tochter **** offensichtlich für das Erstgericht überzeugender gewesen ist, wonach der Vater trotz seinem Auszug aus der Wohnung ****gasse beträchtliche Zeit mit seinen Töchtern verbringt, in welcher er Natural- und Geldleistungen für die Kinder erbringt. Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht besteht eine vom Gericht festzusetzende Unterhaltsverpflichtung des Vaters nur dann, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nicht ausreichend nachgekommen ist. Dieser Verpflichtung kann der Vater aber auch nachkommen, wenn er nicht mehr mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, sondern ausgezogen ist, aber dennoch beträchtliche Zeiträume mit den Kindern (sowohl in der ehemaligen Ehewohnung als auch in seiner neuen Wohnung) verbringt und für die Kinder einerseits Betreuungsleistungen und andererseits Geldleistungen erbringt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im gesamten Unterhaltszeitraum noch die gemeinsame Obsorge der Eltern für die Minderjährige bestanden hat (erst mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom (ON 61), hat das Erstgericht die Obsorge für die mj. Lisa der Mutter allein zugewiesen). Auch wenn die Mutter mit den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt und dort ihre Unterhaltsleistung für die Kinder im Sinn des 140 ABGB erbringt, darf nicht übersehen werden, dass auch der Vater - trotz seines Auszugs aus der Ehewohnung Anfang beträchtliche Betreuungs- und Geldleistungen für die Kinder erbrachte und daher seine Unterhaltspflicht nicht verletzt hat. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Eltern der Minderjährigen diverse Prozesse (Scheidung, Ehegattenunterhalt, Regress) anhängig haben, da maßgeblich nur ist, welche Unterhaltsleistungen der Vater tatsächlich für seine Tochter erbracht hat. 6

7 Dem Rekursvorbringen, dass der Vater tatsächlich insbesondere für die Nahrung der Kinder praktisch keinerlei Unterhalt leistet, ist zu entgegnen, dass der Vater nach den Verfahrensergebnissen erster Instanz Ausgaben für die Minderjährige insbesondere für Taschengeld, Geschenke, Kleidung, Freizeitgestaltung, Versicherungen und Wohnungsbetriebskosten sowie Betreuungsleistungen erbracht hat, womit er ausreichend seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist. Auch wenn nicht übersehen wird, dass die vom Erstgericht festgestellten Geldleistungen des Vaters nicht exakt je zur Hälfte der beiden Kindern zugute gekommen sind, ist doch davon auszugehen, dass die Geldleistungen des Vaters (der genauso wie die Mutter noch obsorgeberechtigt war) in Verbindung mit seinen Betreuungsleistungen für die Minderjährige jedenfalls ausreichend gewesen sind, um die Minderjährige angemessen an seinen Lebensverhältnissen im Sinn des 140 ABGB teilhaben zu lassen. Das Erstgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Vater infolge seiner Betreuungs- und Geldleistungen für die Minderjährige seine Unterhaltspflicht nicht verletzt hat, weshalb es richtig das Unterhaltsbegehren der Minderjährigen abgewiesen hat. Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Zu 1. bis 3.: Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Landesgericht für ZRS Wien 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11 Abt. 45, am 23. Jänner

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