Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Dr. Hubert F. Kinz, Freiheitliche Frau Landesrätin Dr. Greti Schmid Landhaus 6900 Bregenz

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1 Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Dr. Hubert F. Kinz, Freiheitliche Frau Landesrätin Dr. Greti Schmid Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, 2. August 2010 Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Praxis von Unterhaltsvergleichen Sehr geehrte Frau Landesrätin! Bei Trennungen von Familien gibt es immer wieder die Notwendigkeit, die Unterhaltsregelung für gemeinsame Kinder zu vereinbaren. Zu diesem Zwecke laden die Jugendwohlfahrtsbehörden die Eltern zu Terminen und verpflichten den Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, zu schriftlichen Unterhaltsvergleichen. Diese als fixe Muster verwendeten Vereinbarungen nehmen aber, insbesondere bei arbeitslosen Männern, keine Rücksicht darauf, dass Elternteile bereit wären und auch Zeit hätten, die Kinder als Naturalunterhalt zu betreuen. Man geht in den Mustern wie selbstverständlich davon aus, dass die Kinder immer bei der Mutter verbleiben und der Vater hier buchstäblich nichts zu melden hat. Das ist eine Ungleichbehandlung, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. In den Unterhaltsvereinbarungen ist ferner ein Satz enthalten, der lautet: Die Bindungs- und Relationswirkung wird ausgeschlossen. Dieser Satz ist irreführend und führt zu möglichen Missverständnissen. Zum einem ist nach dem Gesetz jede Unterhaltsvereinbarung umstandsbezogen abgeschlossen und führt eine Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu Änderungen der Unterhaltsverpflichtungen und deren Höhe. Zum anderen ist der Ausschluss einer Bindungs- und Relationswirkung für den Unterhaltsverpflichteten auch dahingehend nachteilig, als dass dieser so ausgelegt werden kann, dass eine Herabsetzung nicht beantragt werden kann und ein Unterhalt, der zu hoch bemessen ist, nicht herabgesetzt werden kann. Dies gilt insbesondere bei Beziehern von Notstandshilfe, da mit der Unterhaltsfestsetzung regelmäßig der Existenzminimumbetrag (unpfändbarer Teil), wenn nur streng nach der Prozentsatzmethode gerechnet wird, unterschritten wird. Eine solche Vorgangsweise erscheint unbillig. Ich erlaube mir daher an Sie nachstehende

2 ANFRAGE zu richten: 1) Warum wird der Satz Die Bindungs- und Relationswirkung wird ausgeschlossen zwingend von den Bezirkshauptmannschaften, insbesondere der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, in den Vereinbarungstexten verwendet und ist ein Streichen nicht zulässig? 2) Warum berücksichtigt man bei arbeitslosen Vätern nicht, dass diese Zeit hätten, die Kinder zu betreuen und dadurch Naturalunterhalt leisten könnten, was für diese Väter vielfach der einzige Weg zu einer ordentlichen Unterhaltsleistung ist, da sie ansonsten mangels Geldmittel auf öffentliche Gelder (Unterhaltsvorschüsse) angewiesen sind? 3) Warum beachtet die Bezirkshauptmannschaft bei Notstandshilfebeziehern nicht, dass von der Prozentsatzmethode zur Unterhaltsberechnung abgegangen werden muss, wenn das Existenzminimum für den Verpflichteten nicht gesichert ist? Ich bedanke mich im Voraus für die fristgerechte Beantwortung meiner Anfrage und verbleibe mit freundlichen Grüßen LAbg. Dr. Hubert F. Kinz

3 BEANTWORTUNG DURCH LANDESRÄTIN DR. GRETI SCHMID Herrn LAbg. Dr. Hubert F. Kinz Freiheitlicher Landtagsklub Im Hause Bregenz, am 23. August 2010 Anfrage gemäß 54 GO d LT vom , Praxis von Unterhaltsvergleichen Sehr geehrter Herr Landtagsabgeordneter Dr. Kinz, Ihre Anfrage gemäß 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages beantworte ich wie folgt: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei einer Trennung der Eltern die Bezirkshauptmannschaft als Jugendwohlfahrtsträger nur dann zu einem Gespräch einlädt, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes gemäß 212 ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger die Vertretung des Kindes für die Festsetzung und/oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes überträgt. Der Jugendwohlfahrtsträger kann als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes mit dem getrennt vom Kind lebenden Elternteil eine Unterhaltsvereinbarung abschließen. Alternativ dazu können Eltern den Unterhalt von einem unabhängigen Gericht beurteilen und festsetzen lassen. 1) Warum wird der Satz Die Bindungs- und Relationswirkung wird ausgeschlossen zwingend von den Bezirkshauptmannschaften, insbesondere der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, in den Vereinbarungstexten verwendet und ist ein Streichen nicht zulässig? Mit der Aufnahme der Formulierung Die Bindungs- und Relationswirkung wird ausgeschlossen in die Unterhaltsvereinbarung folgt der Jugendwohlfahrtsträger der Praxis von Vorarlberger Pflegschaftsgerichten, die diese Formulierung in gerichtlichen Scheidungsvergleichen, in denen der Unterhalt für Kinder geregelt wird, verwenden. Diese Formulierung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Unterhalt einvernehmlich abweichend von der Prozentwertmethode (zwischen den Eltern) vereinbart wird. Damit soll ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Neubemessung das dieser Vereinbarung zugrunde

4 liegende Verhältnis zwischen Einkommen (Unterhaltsbemessungsgrundlage) und Unterhaltshöhe für die Zukunft bindend ist. Die Formulierung wurde - in Anlehnung an die Praxis der Pflegschaftsgerichte - vor einigen Monaten neu in die Dokumentenvorlage aufgenommen, die von allen Bezirkshauptmannschaften verwendet wird. Um Unklarheiten zu vermeiden, wird aktuell an einer verständlicheren Formulierung gearbeitet. 2) Warum berücksichtigt man bei arbeitslosen Vätern nicht, dass diese Zeit hätten, die Kinder zu betreuen und dadurch Naturalunterhalt leisten könnten, was für diese Väter vielfach der einzige Weg zu einer ordentlichen Unterhaltsleistung ist, da sie ansonsten mangels Geldmittel auf öffentliche Gelder (Unterhaltsvorschüsse) angewiesen sind? Naturalunterhalt kann in einer Vereinbarung des Jugendwohlfahrtsträgers über den Geldunterhalt nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass der betreuende Elternteil dem zustimmt und ein entsprechendes Einvernehmen zwischen den Eltern besteht. Der Jugendwohlfahrtsträger ist nicht berechtigt, gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters des Kindes (meistens die Mutter) den Geldunterhalt zu reduzieren und dafür Naturalunterhalt in Form von Betreuungsleistungen zu vereinbaren. Stimmt der geldunterhaltpflichtige Elternteil einer vom anderen Elternteil gewünschten Unterhaltsvereinbarung nicht zu (Geldunterhalt unter Berücksichtigung von Naturalunterhalt), kann nur das Pflegschaftsgericht über die Unterhaltshöhe entscheiden. 3) Warum beachtet die Bezirkshauptmannschaft bei Notstandshilfebeziehern nicht, dass von der Prozentsatzmethode zur Unterhaltsberechnung abgegangen werden muss, wenn das Existenzminimum für den Verpflichteten nicht gesichert ist? Grundsätzlich wird die Belastungsgrenze für Unterhaltspflichtige durch das Unterhaltsexistenzminimum definiert. Wird diese Belastungsgrenze erreicht, werden darüber hinausgehende Ansprüche der Unterhaltsberechtigten nicht mehr berücksichtigt und der leistbare Unterhalt auf alle Unterhaltsberechtigten aufgeteilt. In diesem Fall weicht die Berechnung von der Prozentwertmethode ab. Die Jugendwohlfahrtsabteilungen der Bezirkshauptmannschaften verwenden zur Berechnung des Geldunterhalts den sog. Unterhaltsrechner, welcher der geltenden Rechtssprechung entspricht und die Belastungsgrenze des Unterhaltspflichtigen automatisch berücksichtigt. Das Unterhaltsexistenzminimum stellt einen Richtwert dar und kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn z.b. der geldunterhaltspflichtige Elternteil von sich aus höhere Unterhaltszahlungen leisten will und dies mit dem anderen Elternteil vereinbart. Das Unterhaltsexistenzminimum kann z.b. auch dann unterschritten werden, wenn sich bei einer

5 aufrechten Unterhaltsvereinbarung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen verringert (z.b. Bezug von Notstandshilfe). Es liegt im Ermessen des unterhaltspflichtigen Elternteiles, dann eine Herabsetzung des Geldunterhalts mit dem anderen Elternteil zu vereinbaren bzw. beim Pflegschaftsgericht zu beantragen. Mit freundlichen Grüßen Dr: Greti Schmid Landesrätin

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