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Transkript:

Seelhorststr. 61 30175 Hannover Fon 0511-1322910 www.steuernhannover.de Merkblatt Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche e 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5 Steuerklassen 2.6 Steuersätze und persönliche Freibeträge 2.7 Versorgungsfreibetrag 2.8 Anzeigepflichten 2.9 Zusammenrechnung mit Vorerwerben 2.10 Zugewinnausgleichsforderung 3 Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Erbfall 3.1 Ausschlagung 3.2 Geltendmachung des Pflichtteils 4 Erbschaftsteuerreform auf dem Prüfstand

1 Erbrechtliche e Verstirbt eine Person, so geht deren Vermögen auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Wer Erbe wird, hängt davon ab, ob der Erblasser ein wirksames Testament errichtet hat. Sollte das der Fall sein, werden die darin benannten Personen Erben des Erblassers. Hinterlässt der Erblasser jedoch kein Testament, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Diese sieht eine bestimmte Reihenfolge (Ordnungen) vor. Danach erben zunächst die Kinder oder die Enkel. Sind diese nicht vorhanden, so erben die Eltern bzw. die Geschwister bzw. Nichten und Neffen. Danach kommen die Großeltern, Tanten oder Onkel zum Zuge. Ist kein Erbe vorhanden, so erbt der Staat. War der Erblasser verheiratet, ist der Ehegatte ebenfalls Erbe. Das Gleiche gilt für den eingetragenen Lebenspartner. Hat der Erblasser den Ehegatten, die Kinder oder die Eltern enterbt, so steht diesen Personen ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das Gleiche gilt für den eingetragenen Lebenspartner. Geschwister gehören dagegen nicht zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Will der Erblasser nur einen einzelnen Vermögensgegenstand (beispielsweise eine Immobilie) an eine Person vermachen, so spricht man von einem Vermächtnis. Der ledige Erblasser E hat eine Tochter T und eine Nichte N. Andere Verwandte sind nicht vorhanden. Im Testament hat E festgelegt, dass die Nichte N seine Erbin sein soll. Dem Freund F hat E seine Briefmarkensammlung vermacht. Da Erblasser E ein Testament errichtet hat, kommt es nicht zur gesetzlichen Erbfolge. Erbin wird hier vielmehr die Nichte N. Da Tochter T enterbt wurde, hat sie einen Pflichtteilsanspruch. Für den Freund F hat E ein Vermächtnis angeordnet (Briefmarkensammlung). Abwandlung des vorherigen s Der Erblasser E verstirbt, ohne dass von ihm ein Testament errichtet wurde. Aufgrund des fehlenden Testaments kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Infolgedessen erbt die Tochter T allein. Wichtiger Damit ein Testament wirksam errichtet ist, muss es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Daneben kann der Erblasser aber auch ein Testament vor einem Notar errichten. Für Ehegatten besteht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen Das Erbschaftsteuergesetz sieht als steuerpflichtige Tatbestände insbesondere den Erwerb von Todes wegen an. Hierunter fallen der Erbfall, das Vermächtnis und der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch. Wie das Erbschaftsteuergesetz aus Sicht der Finanzverwaltung anzuwenden ist, ergibt sich insbesondere aus den Erbschaftsteuer-Richtlinien: 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Dies gilt sowohl für den Erbfall wie auch für das Vermächtnis. Eine Ausnahme besteht dagegen für den Pflichtteil. Bei diesem entsteht die Erbschaftsteuer nur dann (und erst in diesem Zeitpunkt), wenn der Pflichtteil geltend gemacht wird. Unterbleibt die Geltendmachung, so kommt es zu keiner Besteuerung. In diesem Fall kann der Erbe die Pflichtteilsverbindlichkeit aber auch nicht zum Abzug bringen. Die verwitwete Mutter M hat ihren Lebensgefährten LG zum Alleinerben eingesetzt und damit ihren Sohn S enterbt. M verstirbt am 01.11.2011. S macht seinen Pflichtteil am 15.12.2011 gegenüber LG geltend. Für LG entsteht die Erbschaftsteuer am 01.11.2011, das heißt mit dem Erbfall. Die Erbschaftsteuer für S entsteht hingegen erst am 15.12.2011. Das Vermächtnis entsteht dagegen regelmäßig mit dem Erbfall. 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, wobei hier die Steuerbefreiungen abzuziehen sind. Die Bereicherung ermittelt sich, indem vom Vermögensanfall die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind. Erbschaftsteuer Seite 2 von 6

Als Nachlassverbindlichkeiten kommen unter anderem die folgenden in Betracht: 1 vom Erblasser herrührende Schulden 2 Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen sowie geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen 3 die Kosten der Bestattung des Erblassers. Hierfür kann pauschal (ohne Nachweis) ein Betrag in Höhe von 10.300 abgezogen werden. Der Erblasser E verstirbt im Januar 2012 und wird von seiner Nichte N beerbt. Im Nachlass befindet sich ein unbebautes Grundstück (Steuerwert 780.000 ) sowie ein Bankguthaben in Höhe von 208.000. E hatte noch einen Kredit in Höhe von 78.000, welchen er für den Erwerb des Grundstücks aufgenommen hatte. Der Haushälterin H wurde im Testament ein Geldbetrag in Höhe von 40.000 vermacht (Vermächtnis). Die Bestattungskosten belaufen sich auf 5.800. Die Ermittlung der Bereicherung, des steuerpflichtigen Erwerbs sowie der Erbschaftsteuer ergibt sich wie folgt: Vermögensanfall (780.000 + 208.000 ) 988.000 abzüglich Schulden des Erblassers - 78.000 abzüglich Vermächtnis - 40.000 Bereicherung der N 870.000 abzüglich Beerdigungskostenpauschale - 10.300 abzüglich persönlicher Freibetrag - 20.000 abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb 839.700 Steuersatz: 30 %) 251.910 2.4 Steuerbefreiungen Das Erbschaftsteuergesetz sieht bestimmte Befreiungen vor. Hierzu zählen u.a.: 2.4.1 Befreiung für Hausrat sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände Personen der Steuerklasse I (hierzu gehört auch der eingetragene Lebenspartner) erhalten einen Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 und für andere bewegliche körperliche Gegenstände in Höhe von 12.000. Andere Personen erhalten einen zusammengefassten Freibetrag in Höhe von 12.000. 2.4.2 Familienheim Ab 2009 wurde für den Erwerb eines Familienheims von Todes wegen eine Steuerbefreiung eingeführt. Begünstigter Personenkreis sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Voraussetzung ist, dass das Grundstück vom Erblasser bis zu dessen Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und der Erwerber das Familienheim unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Ehegatten A und B haben bis zum Tod von B in dessen Einfamilienhaus gelebt. B verstirbt und wird vom Ehepartner A beerbt. Im Nachlass befindet sich nur das von den Ehepartnern bewohnte Einfamilienhaus, welches auch weiterhin von A bewohnt wird. Der Erwerb des Einfamilienhauses (Familienheim) ist für A steuerfrei. Stehen Verbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Familienheim, dann können diese nicht abgezogen werden. 2.4.3 Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf die Geltendmachung seines Pflichtteils, so bleibt dieser Vorteil bei dem begünstigten Erben steuerfrei. 2.4.4 Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern Hatten Eltern ihren Kindern Vermögensgegenstände lebzeitig zugewandt und fallen diese von Todes wegen wieder an die Eltern zurück, so bleibt dies steuerfrei. Die verwitwete Mutter M schenkt ihrer Tochter T eine nicht zu Wohnzwecken vermietete Immobilie (Steuerwert 782.000 ). Drei Jahre nach der Schenkung verstirbt T an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Alleinerbin der T ist die Mutter M. Im Nachlass befindet sich nur die geschenkte Immobilie. Die Schenkung an Tochter T ergibt für diese folgende Steuer: Steuerwert Nachlass 782.000 steuerpflichtiger Erwerb 382.000 Steuersatz: 15 %) 57.300 Erbschaftsteuer Seite 3 von 6

Mit dem Tod der T geht deren Vermögen, welches nur aus der ehemals geschenkten Immobilie besteht, wieder auf die Mutter M zurück. Dieser Erwerb bleibt jedoch erbschaftsteuerfrei. 2.4.5 Steuerbefreiungen für Unternehmensvermögen Für Unternehmensvermögen werden unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Steuerbefreiungen gewährt. Einzelheiten hierzu können dem Merkblatt Übertragung von Betriebsvermögen aus erbschaftsteuerlicher Sicht entnommen werden, das wir Ihnen bei Bedarf gerne zukommen lassen. 2.4.6 Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien wird ein sogenannter Verschonungsabschlag von 10 % berücksichtigt. Es sei hier aber auch darauf hingewiesen, dass, soweit das Grundstück begünstigt erworben wird, die mit dem Grundstück wirtschaftlich zusammenhängenden Schulden nicht abgezogen werden können. 2.5 Steuerklassen Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden folgende Steuerklassen unterschieden. Von der Steuerklasse hängen u.a. bestimmte Steuerbefreiungen, die persönlichen Freibeträge oder auch der Steuersatz ab. Zur Steuerklasse I gehören: der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Enkel, die Eltern und Großeltern (beim Erwerb von Todes wegen). Zur Steuerklasse II gehören: die Eltern und Großeltern (bei einer Schenkung), die Geschwister, die Nichten und Neffen, die Stiefeltern, die Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte. Zur Steuerklasse III gehören: alle anderen Erwerber. Ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III aber verfassungsgemäß ist, wird zurzeit vom Bundesverfassungsgericht geprüft (Aktenzeichen 1 BvL 21/12). Weitere Informationen dazu finden Sie unter Punkt 4. 2.6 Steuersätze und persönliche Freibeträge Eine Übersicht über die Steuersätze und persönlichen Freibeträge enthält das Merkblatt Schenkungsteuer, das wir Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung stellen. 2.7 Versorgungsfreibetrag Der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner können neben dem persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 abziehen. Ein geringerer und gestaffelter Versorgungsfreibetrag wird auch Kindern im Alter bis zum 27. Lebensjahr gewährt. 2.8 Anzeigepflichten Grundsätzlich ist vom Erwerber jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem Gericht oder einem Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht. 2.9 Zusammenrechnung mit Vorerwerben Eine wichtige Bestimmung im Erbschaftsteuergesetz stellt 14 ErbStG dar. Hat hiernach der Erwerber innerhalb einer Frist von zehn Jahren vor dem Erbfall vom Erblasser Schenkungen erhalten, so sind beide Erwerbe zusammenzurechnen. Demzufolge wird nur ein persönlicher Freibetrag gewährt. Auch erhöht sich gegebenenfalls der Steuersatz. Erblasser E wendet der Tochter T in 2009 einen Geldbetrag von 350.000 zu. Im Dezember 2011 verstirbt E und wird von der Tochter T beerbt. Der steuerliche Nachlasswert beläuft sich dabei auf 200.000 und beinhaltet kein steuerlich begünstigtes Vermögen (wie beispielsweise Unternehmensvermögen). Erste Schenkung Geldbetrag 350.000 steuerpflichtiger Erwerb 0 Schenkungsteuer (anzuwendender Steuersatz: 0 %) 0 Aufgrund des persönlichen Freibetrags ergibt sich für die Zuwendung in 2009 keine Schenkungsteuer für T. Erbfall innerhalb des Zehnjahreszeitraums Da der Erbfall innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung erfolgt, sind beide Erwerbe zusammenzurechnen. Dies hat zur Folge, dass nur ein persönlicher Freibetrag abgezogen wird. Gegebenenfalls kommt es sogar zu einem höheren Steuersatz. Erbschaftsteuer Seite 4 von 6

Zuwendung 350.000 Erbfall + 200.000 Gesamterwerb 550.000 abzüglich Beerdigungskostenpauschale - 10.300 steuerpflichtiger Erwerb 139.700 Schenkungsteuer (anzuwendender Steuersatz: 11 %) 15.367 2.10 Zugewinnausgleichsforderung Haben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, dann kann der überlebende Ehegatte die Zugewinnausgleichsforderung abziehen, welche ihm im Fall der Scheidung zustehen würde. Das Gleiche gilt für den überlebenden eingetragenen Lebenspartner. Dabei ist nur für steuerliche Zwecke fiktiv eine Ausgleichsforderung zu ermitteln. 3 Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Erbfall 3.1 Ausschlagung Die Ausschlagung ist eine der wenigen Möglichkeiten, um die Erbschaftsteuer auch noch nach dem Erbfall zu verringern. Dabei muss die Ausschlagung innerhalb einer Frist von sechs Wochen, nachdem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erhalten hat, erfolgen. Wurde die Erbschaft schon angenommen, ist eine Ausschlagung jedoch nicht mehr möglich. Der Erblasser E hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. T hat zwei Kinder K1 und K2. E verstirbt in 2011 und hinterlässt der T ein Vermögen mit einem Steuerwert in Höhe von 940.000. Ohne Ausschlagung ergibt sich für L folgende Erbschaftsteuer: Steuerwert Nachlass 940.000 abzüglich Beerdigungskostenpauschale - 10.300 steuerpflichtiger Erwerb 529.700 Steuersatz: 15 %) 79.455 Schlägt T die Erbschaft jedoch innerhalb der Sechswochenfrist aus, so erben deren Kinder K1 und K2 je 1/2 des Nachlasses, d.h. 470.000. Die Steuerberechnung für jedes Kind sieht wie folgt aus: Steuerwert Nachlass (1/2 von 940.000 ) 470.000 abzüglich Beerdigungskostenpauschale (1/2 von 10.300 ) - 5.150 abzüglich persönlicher Freibetrag - 200.000 abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb 264.800 Steuersatz: 11 %) 29.128 Für beide Kinder ergibt sich insgesamt eine Erbschaftsteuer in Höhe von 58.256 (2 x 29.128 ). Hierdurch ergibt sich aufgrund der Ausschlagung eine Steuerersparnis in Höhe von 21.199 (79.455-58.256 ). 3.2 Geltendmachung des Pflichtteils Hat der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser eine Vorschenkung erhalten, so kann er durch Hinauszögern der Geltendmachung des Pflichtteils gegebenenfalls die in Punkt 2.9 dargestellte Zehnjahresfrist umgehen. 4 Erbschaftsteuerreform auf dem Prüfstand Dieses Merkblatt geht vom zum 01.03.2013 geltenden Rechtsstand aus. Der Bundesfinanzhof hatte 2012 das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung 2009 dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Insbesondere die Begünstigung des Betriebsvermögens - als der Kernbestandteil der Erbschaftsteuerreform 2009 - steht auf dem Prüfstand. Denn die vollständige oder zumindest weitreichende steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen aus Unternehmen oder freiberuflicher Tätigkeit, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften stellt nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs eine verfassungswidrige Überprivilegierung dar. Der Gesetzgeber kann nicht pauschal unterstellen, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährdet. Hintergrund hierfür sind insbesondere die praktizierten und empfohlenen Steuersparmodelle - Steuerfreiheit für dem Grunde nach privates Kapitalvermögen - wie etwa die sogenannte Cash-GmbH. Ursprünglich wollte der Gesetzgeber die Erben kleinerer Unternehmen davor schützen, wegen der Erbschaftsteuer ihren Betrieb zerschlagen zu müssen. Aber das sollte Firmen mit Angestellten und Geschäftstätigkeit privilegieren - und nicht solche, die faktisch nur aus einem üppigen Tagesgeldkonto bestehen. Auch gesetzgeberische Initiativen, um solche Steuergestaltungsmodelle zu unterbinden, waren Ende 2012 Erbschaftsteuer Seite 5 von 6

gescheitert. Ob sich Regierung und Opposition noch 2013 auf eine Neuregelung einigen können, steht in den Sternen. Für die Praxis ergeben sich jetzt erhebliche Unsicherheiten. Denn es ist ebenso wenig vorhersehbar, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Von Ablehnung wegen formaler Mängel über Unbegründetheit der Vorlage bis hin zur Feststellung einer vollständigen Verfassungswidrigkeit ist jeder Entscheidungstenor denkbar. Dies gilt umso mehr, als sich das gesamte Verfahren erfahrungsgemäß länger hinziehen kann. Sämtliche Festsetzungen für Erbschaft- oder Schenkungsteuer, die ab dem 01.01.2009 entstanden ist, ergehen im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit vorläufig. Es ist daher nicht erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offenzuhalten. Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: März 2013 Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten- Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Erbschaftsteuer Seite 6 von 6