Inhalt: Schulbauverordnung (SchulbauV)

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Amtsblatt. des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Nummer 7 München, den 2. Juni 2014 Jahrgang 2014

Transkript:

Inhalt: Schulbauverordnung (SchulbauV) Drucken Erlass vom 1 2 3 4 5 6 Anlage 1 Grundschulen Anlage 2 Hauptschulen Anlage 3 Realschulen Anlage 4 Gymnasien Anlage 5 Förderschulen Anlage 6 Berufliche Schulen Anlage 7 Schulkantinen Anlage 8 Sportstätten für Schulen Anlage 9 Räume für Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung

Vom 30. Dezember 1994 (GVBl. S. 61) Auf Grund von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 689, ber. S. 1024, BayRS 2230-1-1-K), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: zuletzt geändert am 27.11.2003 (GVBl Nr. 28 S. 896)

1 1Maßstab für die Gestaltung und Ausstattung von Schulanlagen sind die Anforderungen an die Schule als eine Stätte des Unterrichts und der Erziehung. ²Es muß ein einwandfreier Schulbetrieb in Übereinstimmung mit den Zielen der staatlichen Schulorganisation gewährleistet sein.

2 (1) 1Jede Klasse benötigt in der Regel einen eigenen Klassenraum. ²Einschließlich des Arbeitsplatzes für die Lehrkraft und des Tafelbereichs soll seine Grundfläche 2 m² je Schüler, sein Luftraum 6 m³ je Schüler betragen. 3Schulartspezifische Abweichungen sind zu berücksichtigen. 4Zusätzlich sind die für den lehrplangemäßen Unterricht erforderlichen Fachräume vorzuhalten. 5Raumzuschnitt, Raumhöhe und Raumtiefe müssen eine einwandfreie Nutzung ermöglichen.6räume für Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung können zum Bauprogramm der Schule zählen. (2) Für den Pausenhof sollen mindestens 3 m² je Schüler vorgesehen werden. (3) 1Jede Schule soll über eine geschlossene Pausenfläche verfügen. ²Bei Grundschulen und Schulen bis 400 Schüler sollen 0,5 m² je Schüler, ansonsten für die 400 übersteigende Schülerzahl 0,4 m² je Schüler vorgesehen werden. (4) 1Für Schulen mit verbindlichem Sportunterricht müssen auch gedeckte Sportflächen und Freisportflächen mit Betriebs- und Nebenräumen zur Verfügung stehen. ²Schulische Sportstätten sollen möglichst unmittelbar bei der Schule errichtet werden.

3 Räume und Anlagen für die einzelnen Schularten und für den Sportunterricht sowie für Verköstigungseinrichtungen ergeben sich beispielhaft aus den Anlagen 1 bis 9.

4 (1) 1Für die Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist eine schulaufsichtliche Genehmigung erforderlich. ²Mit der schulaufsichtlichen Genehmigung wird festgestellt, daß das Bauprogramm 1.dem schulischen Bedarf entspricht, 2.unter Berücksichtigung des Bestands den notwendigen Raumbedarf abdeckt. (2) 1Die schulaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der notwendige Raumbedarf für die auf Dauer zu erwartenden Schüler- und Klassenzahlen - unter Berücksichtigung des Bestands - abgedeckt wird und die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleistet ist. ²Bei Um- und Erweiterungsbauten kann eine Genehmigung bereits erteilt werden, wenn mit der Verwirklichung der geplanten Baumaßnahmen mindestens eine Verbesserung unzulänglicher schulischer Verhältnisse erreicht wird. (3) 1Dem vom Aufwandsträger unter Beteiligung der Schule zu stellenden Antrag sind Unterlagen beizufügen über 1.den tatsächlichen Einzugsbereich, soweit für die Schule nicht ein Schulsprengel rechtsverbindlich festgesetzt ist, 2.die auf Dauer zu erwartende Schülerzahl, 3.den Raumbedarf der Schule auf der Grundlage von 3 und 4 mit Angaben zu Funktion und Größe der vorgesehenen Räume und Flächen, 4.den vorhandenen Bestand und seine künftige Nutzung. ²Bei Schulzentren sollen darüber hinaus Angaben enthalten sein über 1.die vom Aufwandsträger zu Grunde gelegten Einzelraumprogramme, 2.das sich daraus errechnende Summenraumprogramm, 3.die vorgesehene Nutzungsaufteilung dieses Summenraumprogramms auf die Schularten. 3Der Vorlage von Unterlagen zu Satz 1 Nrn. 1 und 2 bedarf es nicht bei Umbauten, die nicht mit einer wesentlichen Kapazitätsveränderung verbunden sind. (4) Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung sind die Regierungen zuständig.

5 1Die Feststellung der schulaufsichtlichen Genehmigung zum notwendigen Raumbedarf ist einer staatlichen Förderung zu Grunde zu legen. ²Im übrigen ist mit der schulaufsichtlichen Genehmigung eine Entscheidung über die Gewährung und den Zeitpunkt staatlicher Leistungen nicht verbunden. 3Bei privaten Ersatzschulen umfaßt die schulaufsichtliche Genehmigung auch die Genehmigung der konkreten Bauplanung unter schulfunktionalen Gesichtspunkten, sofern eine Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) beantragt werden soll.

6 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. (2) Gleichzeitig werden die Bestimmungen für das Verfahren bei der Genehmigung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten öffentlicher und privater Schulanlagen und Empfehlungen für den Bau von Schulanlagen im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Schulbauempfehlungen) vom 25. April 1984 (KMBl. I S. 297, ber. S. 460) und KWMBl. I 1987 S. 216) sowie die Empfehlungen zur Ausstattung von Sporthallen, Freisportanlagen und Schwimmhallen für den Schulsport einschließlich Grundausstattung für den Differenzierten Sportunterricht (Ausstattungsempfehlung Sport) vom 17. September 1985 (KMBl. I S. 235) aufgehoben. München, den 30. Dezember 1994 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst Hans Zehetmair, Staatsminister

Anlage1 Grundschulen Bei einer Grundschule sind nach Stundentafel und Lehrplan folgende Räume (ohne Sportstätten) zweckmäßig: 1. Klassenraum je Klasse 2. Mehrzweckraum 3. Lehrmittelraum 4. Werkraum mit Nebenraum 5. Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte 6. Räume für die Verwaltung und für den allgemeinen Bereich (Werkstatt für den Hausmeister, Raum für das Reinigungspersonal, Abstellräume für lernmittelfreie Bücher, Archiv, Stuhllager) Zusätzlich ab 8 Klassen: 7. zwei Gruppenräume Zusätzlich ab 12 Klassen: 8. Musiksaal 9. Übungsraum für Textilarbeit mit Nebenraum

Anlage2 Hauptschulen Bei einer Hauptschule sind nach Stundentafel und Lehrplan folgende Räume (ohne Sportstätten) zweckmäßig: 1. Klassenraum je Klasse 2. Ausweichräume 3. Mehrzweckraum 4. Lehrmittelraum 5. Kombinierte Lehr- und Übungsräume für den naturwissenschaftlichen Bereich mit Nebenräumen 6. Musiksaal 7. Zeichensaal mit Nebenraum 8. Fachraum für Informatik und Textverarbeitung 9. Werkraum mit Nebenraum 10. Übungsraum für Textilarbeit mit Nebenraum 11. Räume für Hauswirtschaft 12. Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte 13. Räume für die Verwaltung und für den allgemeinen Bereich (Werkstatt für den Hausmeister, Raum für das Reinigungspersonal, Abstellräume für lernmittelfreie Bücher, Archiv, Stuhllager) Zusätzlich ab 15 Klassen: 14. Lager- und Maschinenraum für den musischen Bereich

Anlage3 Realschulen Bei einer Realschule sind nach Stundentafel und Lehrplan folgende Räume (ohne Sportstätten) zweckmäßig: 1. Klassenraum je Klasse 2. Ausweichraum 3.Mehrzweckraum 4. Fachräume mit Vorbereitungsräumen für den naturwissenschaftlichen Unterricht 5. Fachraum für Kunsterziehung und Technisches Zeichnen 6. Werkraum 7. Fachraum für Textilarbeit 8. Fachraum für Hauswirtschaft 9. Musiksaal 10. Informatikraum 11. Fachraum für Textverarbeitung und Maschinenschreiben 12. Vorbereitungs-, Lehrmittel-, Sammlungs- und Nebenräume für die jeweiligen Fachbereiche 13. Räume für Sprachlabor und Fotolabor 14. Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte 15. Räume für die Verwaltung und den allgemeinen Bereich (Werkstatt für den Hausmeister, Raum für das Reinigungspersonal, Abstellräume für lernmittelfreie Bücher, Archiv, Stuhllager)

Anlage4 Gymnasien Bei einem Gymnasium sind nach Stundentafel und Lehrplan folgende Räume (ohne Sportstätten) zweckmäßig: 1. Klassenräume für die Jahrgangsstufen 5 bis 11 2. Kursräume für die Jahrgangsstufen 12 und 13 3. Ausweichräume 4. Aufenthaltsraum für Kollegiaten 5. Mehrzweckraum 6. Lehrsäle für Physik, Chemie, Biologie, Musik und Kunsterziehung 7. Übungssäle für Physik, Chemie, Biologie, Kunsterziehung (Werkräume) und Textilarbeit 8. Vorbereitungs-, Sammlungs-, Lehrmittel-, Lager-, Maschinen- und sonstige Nebenräume für die jeweiligen Fachbereiche 9. Räume für Sprachlabor, Fotolabor und Informatik sowie bei Sozialwissenschaftlichen Gymnasien für Hauswirtschaft 10. Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte 11. Räume für die Verwaltung und den allgemeinen Bereich (Werkstatt für den Hausmeister, Raum für das Reinigungspersonal, Abstellräume für lernmittelfreie Bücher, Archiv, Stuhllager)

Anlage5 Förderschulen Bei einer Förderschule sind nach Stundentafel und Lehrplan folgende Räume (ohne Sportstätten) zweckmäßig: 1. Klassenraum je Klasse (je 6 m² bei Körperbehinderten, je 5 m² bei Sinnesgeschädigten, Geistigbehinderten und Verhaltensgestörten, je 4 m² bei anderen Behinderten) 1) 2. Gruppenraum 3. Mehrzweckraum mit Nebenraum 2) 4. Werkraum mit Nebenraum/Maschinenraum 5. Lehr- und Übungsraum für den Unterricht in Physik, Chemie und Biologie mit zwei Vorbereitungsräumen 3) 6. Raum für Textilarbeit mit Nebenraum 4) 7. Informatikraum mit Nebenraum 3) 8. Rhythmikraum/Musikraum mit Nebenraum 5) 9. Raum für berufswahlvorbereitenden Unterricht mit Nebenraum 6) 10. Hauswirtschaftsbereich 4) 11. Lehrmittelraum 12. Pausenraum (bei Geistigbehinderten, Körperbehinderten und Verhaltensgestörten 1 m² je Behinderten) 13. Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte 14. Räume für die Verwaltung und den allgemeinen Bereich (Werkstatt für den Hausmeister, Raum für das Reinigungspersonal, Abstellräume für lernmittelfreie Bücher, Archiv, Stuhllager) Zusätzlich sollen vorhanden sein: 15. bei Schulen für Geistigbehinderte ein Maschinenraum und ein Lager

16. bei Schulen für Körperbehinderte und Geistigbehinderte ein Raum für Pflegepersonal und einer für Pflege 17. bei Schulen für Körperbehinderte zusätzliche Räume für Ergotherapie Für Schulvorbereitende Einrichtungen ist zweckmäßig: 1. Gruppenraum je Gruppe 2. Einzeltherapieraum 3. Rhythmikraum 7) 4. Ruheraum 5. Teeküche 6. Raum für Mitarbeiter 7. Räume für die Verwaltung und den allgemeinen Bereich (Pflegeraum, Abstellräume für Spielgeräte) Anmerkungen: 1) Bei Berufsschulen für Behinderte ist im übrigen Anlage 6 heranzuziehen. 2) Der Nebenraum zum Mehrzweckraum entfällt, wenn die Schule nur die Grundschulstufe führt. 3) Entfällt, wenn die Schule nur die Grundschulstufe führt und bei Schulen für Geistigbehinderte. 4) Entfällt, wenn die Schule nur die Grundschulstufe führt. 5) Der Nebenraum zum Rhythmikraum/Musikraum entfällt, wenn die Schule weniger als 12 Klassen führt. 6) Entfällt, wenn die Schule nur die Jahrgangsstufen 1 bis 6 führt und bei Schulen für Geistigbehinderte. 7) Entfällt, wenn bereits bei der Schule ein Rhythmikraum verfügbar ist.

Anlage6 Berufliche Schulen 1 Allgemeines 1.1 Für berufliche Schulen sind folgende Raumgruppen zweckmäßig: - Räume für den allgemeinen Unterrichtsbetrieb - Fachunterrichtsräume und Werkstätten - Räume für die Bibliothek, die Lehrkräfte, die Verwaltung und den allgemeinen Bereich. 1.2 Art, Größe und Anzahl der dem Unterricht einer beruflichen Schule dienenden notwendigen Räume, Anlage und sonstigen Einrichtungen bemessen sich im einzelnen nach - dem Unterrichtsinhalt und der Anzahl der Unterrichtsstunden (einschließlich zulässiger Gruppenteilungen) auf Grund der für die Fach- bzw. Ausbildungsrichtung der jeweiligen Schulart geltenden Stundentafeln und Lehrpläne - der Unterrichtsorganisation (wöchentlicher Teilzeitunterricht, Unterricht an zwei Tagen je Woche, Blockunterricht, Vollzeitunterricht) und - der Klassenplanung (Anzahl und Art der auf Dauer zu erwartenden Klassen). 1.3 Ein Unterrichtsraum ist in der Regel bei einer Belegung von 36 Wochenstunden voll ausgelastet. 2 Räume für den allgemeinen Unterrichtsbetrieb 2.1 Klassenräume - Die Anzahl der erforderlichen Klassenräume ergibt sich aus der Klassenzahl laut Klassenplanung und einem von der Unterrichtsorganisation abhängigen Faktor. - Der Faktor wird unter Berücksichtigung der wöchentlichen Unterrichtsstunden gebildet; zusätzlicher Unterricht am Abend bzw. am Samstag bleibt dabei in der Regel außer Betracht. - Die Klassenraumgrößen müssen die auf Dauer zu erwartenden Klassenstärken berücksichtigen.

- Klassenräume werden durch Vorbereitungs- und Sammlungs- oder Lehrmittelräume ergänzt. 2.2 Mehrzweck- und Ausweichräume Mehrzweck- und Ausweichräume sind vorzusehen. 3. Fachunterrichtsräume und Werkstätten Für die Durchführung des fachpraktischen und fachtheoretischen Unterrichts sowie ggf. für die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung müssen Fachunterrichtsräume mit Schülerarbeitsplätzen und Nebenräume zur Verfügung stehen. Falls ein hinreichender Auslastungsgrad nicht erreicht werden kann, können mehrere Funktionen in einem Fachunterrichtsraum kombiniert werden. Kombinationsräume können größer als der jeweilige Einzelraum sein. 4. Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte Räume für Verwaltung und für den allgemeinen Bereich Für die Bereiche Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte, Verwaltung und Allgemeiner Bereich sind Flächen vorzusehen.

Anlage7 Schulkantinen 1. Schulkantinen können für Tagesheim- und Ganztagsschulen, ferner für Schulen mit gewöhnlich ganztägigem Unterricht errichtet werden. 2. Der notwendige Raumbedarf richtet sich nach der Zahl der voraussichtlich am Essen Teilnehmenden und der Betriebsart der Kantine. 3. Eine Kantine umfaßt folgende Räume: - Speisesaal - Küche mit Nebenräumen

Anlage8 Sportstätten für Schulen Bei allen Schulen mit verbindlichem Sportunterricht sind nach Maßgabe der auf Dauer zu versorgenden Sportklassenzahl sowie der jeweils geltenden Stundentafeln und Lehrpläne folgende gedeckten Sport- und Freisportflächen zweckmäßig: 1 Hallensportflächen und Betriebsräume (ab 8 Sportklassen) - Sporthalle (15 m x 27 m oder Mehrfaches in unterteilbarer größerer Sporthalle) Bei Grundschulen und Förderschulen können unter Beachtung von 1 und 2 dieser Verordnung auch kleinere Abmessungen angemessen sein. - Konditionsraum (ausgenommen reine Grundschulen) - Vorraum - Umkleideraum - Waschraum - Raum für die Sportlehrkräfte - Geräteraum - ggf. Hallenwartraum und Regieraum. 2. Freisportflächen und Betriebsräume - Rasenspielfeld - Allwetterplatz mit angebauter Weit- und Hochsprunganlage - Laufbahn - Kugelstoßanlage (ausgenommen Grundschulen und Teilhauptschulen I) - überdachter Vorplatz - Umkleideraum - Waschraum

- Raum für die Sportlehrkräfte - Geräteraum - ggf. Platzpflegegeräteraum und Raum für das Platzpflegepersonal. 3. Hallenbadwasserflächen und Betriebsräume (ab 60 Sportklassen) - Wasserbecken - Vorraum - Umkleideraum - Duschraum - Abtrockenraum - Schwimmeisterraum - Geräteraum. 4. Therapiebecken (nur bei Schulen für Körperbehinderte und bei Schulen zur individuellen Lebensbewältigung). 5. Die Zahl der Sportklassen errechnet sich bei Schulen mit Koedukation aus der um 25 v.h. erhöhten Schulklassenzahl (ausgenommen Grundschulen). 6. Wenn die Freisportanlagen bei der Sporthalle liegen, kommt die Errichtung eigener Umkleide- und Waschräume sowie Räume für die Sportlehrkräfte für die Freisportanlagen nur in Betracht, wenn diese bei der Sporthalle nicht ausreichend vorhanden sind. 7. Beim Hallenbad müssen unterschiedliche Wassertiefen für Schwimmer und Nichtschwimmer gewährleistet sein. Die Wasserfläche einer jeden Übungsstätteneinheit muß an mindestens drei Seiten eine Umgangsfläche aufweisen. Anmerkung: *) Bei Grundschulen und Förderschulen können unter Beachtung von 1 und 2 dieser Verordnung auch kleinere Abmessungen angemessen sein.

Anlage9 Räume für Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung Für schulische Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung sind folgende Räume zweckmäßig: 1. Versorgungsküche 2. zwei Aufenthaltsräume, davon ein kleinerer Aufenthaltsraum für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen 3. ein weiterer Aufenthaltsraum bei Ganztagsschulen.