Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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1 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\M-Schreiben\Abteilung II\2010\II_1\Schriftl Anfrage MdL Gehring Endfassung-r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, München An die Präsidentin des Bayerischen Landtags Frau Barbara Stamm, MdL Maximilianeum München II.1 II LB MD ZS St M ENTWURF Datum: Entwurf erstellt/geprüft: Dobmeier_D Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Reinschrift an Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 8. März 2010 PI/G /384K II.1-5 O Telefon: Name: Frau Dobmeier Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Thomas Gehring (Bündnis 90/Die Grünen) vom Schulbau in Bayern Anlagen: 3 Abdrucke dieses Schreibens Sehr geehrte Frau Präsidentin, zur o.g. Schriftlichen Anfrage teile ich Folgendes mit: Die Anfrage lautet: 1. Wie gestaltet sich die momentane Antrags- und Genehmigungspraxis in Bayern? 2. Worauf beruht derzeit rechtlich und faktisch die schulaufsichtliche Genehmigung von Raumprogrammen und welchen Status hat hierbei die Schulbauverordnung? 3. a) Auf welche Kriterien, Bedarfserhebungen und wissenschaftlichen Studien bezieht sich die Genehmigungspraxis von Raumprogrammen? Telefon: poststelle@stmuk.bayern.de Salvatorstraße München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

2 - 2 - a) Wie wird dabei der Flächenbedarf pro Schüler, für Aulen, Kleingruppenarbeiten, Ganztagesräume usw. bemessen? b) Sind Erweiterungen bzw. Änderungen der Genehmigungspraxis geplant, die die Erfordernisse eines modernen differenzierten Unterrichts, die zunehmende Bedeutung von Ganztagsschulen sowie Arbeitsplätze und Teamräume für Lehrkräfte berücksichtigen? 4. Wie viele Anträge bzw. laufende Verfahren für Schulneubauten, -Umbauten und -Sanierung liegen derzeit dem Ministerium bzw. den Regierungen vor (Aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirk, Schule, Antragsinhalt und Bearbeitungsstand)? 5. Wie schätzt das Kultusministerium den Fehlbedarf an Schulräumen in Bayern ein? 6. Welche Beispiele kann das Kultusministerium bzgl. gelungener Schulbauten in jedem Regierungsbezirk nennen? 7. a) Wie hoch sind die Mittel für Schulbau im laufenden Doppelhaushalt? b) Welche weiteren Finanzierungsmöglichkeiten stehen hierfür derzeit zur Verfügung? c) Sind neue Schulbauprogramme geplant? Antwort zu Frage 1: Für den öffentlichen Schulbau sind in Bayern grundsätzlich die kommunalen Körperschaften als Sachaufwandsträger zuständig, Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG. Das Genehmigungsverfahren ist bei den Regierungen angesiedelt. Somit entscheidet eine Kommune grundsätzlich über den Bedarf eines Neu- bzw. Umbaus und legt nach entsprechender baufachlicher Beratung den Genehmigungsantrag der örtlich zuständigen Regierung vor. Das bedeutet: Für die Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayEUG i.v.m. 4 SchulbauV eine schulaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Hierfür hat der Aufwandsträger gemäß Art. 8 BaySchFG, z.b. bei Volksschulen also die Körperschaft oder Körperschaften, für deren Gebiet die betreffende Schule errichtet ist, unter Beteiligung

3 - 3 - der Schule einen Antrag zu stellen. Dem Antrag sind Unterlagen über den tatsächlichen Einzugsbereich (soweit für die Schule nicht wie im Volksschulbereich regelmäßig der Fall ein Schulsprengel rechtsverbindlich festgesetzt ist), die auf Dauer zu erwartende Schülerzahl, den Raumbedarf der Schule mit Angaben zu Funktion und Größe der vorgesehenen Räume und Flächen und den vorhandenen Bestand und seine künftige Nutzung beizufügen. Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung sind die Regierungen zuständig. Mit der schulaufsichtlichen Genehmigung wird festgestellt, dass das Bauprogramm dem schulischen Bedarf entspricht und unter Berücksichtigung des Bestands den notwendigen Raumbedarf abdeckt. Die schulaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der notwendige Raumbedarf für die auf Dauer zu erwartenden Schüler- und Klassenzahlen unter Berücksichtigung des Bestands abgedeckt wird und die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleistet ist. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann eine Genehmigung bereits erteilt werden, wenn mit der Verwirklichung der geplanten Baumaßnahmen mindestens eine Verbesserung unzulänglicher schulischer Verhältnisse erreicht wird. Im Rahmen der anschließenden baufachlichen Prüfung und im Zuge der Bearbeitung des Förderantrages durch die Regierung erfolgt auch eine Untersuchung der Maßnahme auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine staatliche Förderung nach Art. 10 FAG kommt nur dann in Betracht, wenn diese zu beachtenden Haushaltsgrundsätze bei der Durchführung der Maßnahme entsprechend gewürdigt werden. Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen ist dem Schulleiter oder der Schulleiterin eine weitreichende Verantwortung übertragen. Er oder sie muss die schulischen Belange und Notwendigkeiten gegenüber dem Schulaufwandsträger geltend machen, sich im Planungsverfahren und im schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahren rechtzeitig einschalten und die Interessen und sachlichen Notwendigkeiten der Schule einbringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin muss ferner gemäß Art. 69 Abs. 4 Satz 5

4 - 4 - Nr. 3 BayEUG dem Schulforum beziehungsweise an Grundschulen i.v.m. 22 Abs. 4 Satz 1 VSO dem Elternbeirat Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme geben. Außerdem ist bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen nach Art. 76 Abs. 3 Satz 3 BayPVG der Personalrat anzuhören. Antwort zu Frage 2: Schulbauten unterliegen wie andere Bauten auch den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung mit den dazugehörenden ergänzenden Vorschriften sowie technischen Baubestimmungen. Zahlreiche Richtlinien, Normen und Merkblätter enthalten Angaben, die insbesondere für Schulbauten von Bedeutung sind (Unfallverhütung, Schallschutz, behindertengerechte Gestaltung etc.). Darüber hinaus ist ein wesentlicher Grundsatz in Art. 4 Abs. 1 BayEUG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467) geregelt: Die dem Unterricht dienenden Räume, Anlagen und sonstigen Einrichtungen müssen hinsichtlich Größe, baulicher Beschaffenheit und Ausstattung die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleisten. Die Schulbauverordnung hat dabei den Status einer Rechtsverordnung, welche nach Art. 4 Abs. 2 BayEUG das Verfahren sowie die Mindestanforderungen hinsichtlich des Raumbedarfs in Konkretisierung der allgemeinen Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 BayEUG regelt. Davon abzugrenzen ist die finanzielle Förderung von Schulbauvorhaben, die sich bei öffentlichen Schulen nach Art. 10 FAG, bei privaten Ersatzschulen nach dem BaySchFG richtet. Hierzu gibt es Förderrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (FA-ZR), die für den öffentlichen Schulbau direkt und für den privaten Schulbau analog herangezogen werden. Bewilligungsbehörde ist auch hier die jeweils zuständige Regierung, die auch entsprechende beratende Funktion bei der Planung von Schulen und schulischen Sportanlagen ausübt.

5 - 5 - Antwort zu Frage 3a): Während in den 70er und 80er Jahren umfassende Richtlinien und Empfehlungen entwickelt wurden, die z.t. für alle Schularten Musterraumprogramme enthielten, um in den Zeiten des sich stürmisch entwickelnden Schulbaus eine Grundlage für einheitliche Standards zu schaffen, wurden mit der Schulbauverordnung 1994 die gesetzlichen Regelungen des Schulbaus entsprechend dem Gedanken nach Abbau von Verwaltungsaufwand und für mehr Gestaltungsfreiheit und Selbstverantwortung der Kommunen reduziert und auch die bis dahin geltenden Schulbauempfehlungen aufgehoben. Die Verordnung enthält im Kern nur noch die schulspezifischen Grundforderungen eines angemessenen Maßstabs für die Gestaltung von Schulanlagen, der einwandfreien Benutzbarkeit und Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit. Sie dient somit zur Ausfüllung des in Art. 4 BayEUG normierten unbestimmten Rechtsbegriffs Gewährleistung eines einwandfreien Schulbetriebs, dessen konkreter Gehalt jeweils unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist. Nur wo es zweckmäßig erscheint und um den heutigen Unterrichtsstandard zu sichern, werden noch zahlenmäßige Festlegungen getroffen, wie z.b. für die Grundfläche pro Schüler 2 m 2 als Richtmaß für die Größe eines Klassenraums. Ebenso werden in den Anlagen zur Verordnung schulartspezifisch je nach aktuell geltendem Lehrplan bestimmte Räumlichkeiten als Mindeststandard vorgegeben. Bei einer Hauptschule sind z.b. gemäß Anlage 2 SchulbauV nach Stundentafel und Lehrplan ein Klassenraum je Klasse, Ausweichräume, ein Mehrzweckraum, ein Lehrmittelraum, kombinierte Lehr- und Übungsräume für den naturwissenschaftlichen Bereich mit Nebenräumen, ein Musiksaal, ein Zeichensaal mit Nebenraum, ein Fachraum für Informationstechnologie, ein Werkraum mit Nebenraum, ein Übungsraum für Textiles Gestalten mit Nebenraum, Räume für Haushalt und Ernährung, eine Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte, Räume für die Verwaltung und für den allgemeinen Be-

6 - 6 - reich und zusätzlich ab 15 Klassen ein Lager- und Maschinenraum für den musischen Bereich zweckmäßig. In den Anlagen zur SchulbauV sind auch Mindeststandards für Ganztagsschulen (vgl. Anlage 9) zu Schulkantinen (vgl. Anlage 7) sowie für Räume für die Lehrkräfte (vgl. die einzelnen Regelungen in den schulartspezifischen Anlagen 1 6) vorgesehen. Jedoch erstreckt sich die schulaufsichtliche Genehmigung nicht auf die konkrete Bauplanung (nur bei privaten Ersatzschulen ist dies anders, sofern eine Förderung nach dem BaySchFG beantragt werden soll); sie ist vielmehr zu erteilen, wenn der notwendige Raumbedarf abgedeckt wird und die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebes gewährleistet ist. Die Genehmigungsbehörden werden hierbei beratend tätig. Über die in der SchulbauV aufgeführten Mindeststandards hinaus hat die konkrete Bauplanung vielfältige pädagogische Implikationen. Bei Baumaßnahmen im Bereich der Schule ist nach Art. 69 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 BayEUG dem Schulforum beziehungsweise an Grundschulen i.v.m. 22 Abs. 4 Satz 1 VSO dem Elternbeirat Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus ist bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen nach Art. 76 Abs. 3 Satz 3 BayPVG der Personalrat anzuhören. Somit ist es Aufgabe der gesamten Schulgemeinschaft, in Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung einen gemeinsamen pädagogischen Grundkonsens bei der Aus- und Umgestaltung von Schulbauten zu finden, der den spezifischen Anforderungen und Vorstellungen aller Beteiligten Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte gerecht wird und der je nach Schulart, zeitlichem Betreuungsumfang und weiteren örtlich bzw. regional bedingten Gegebenheiten sehr verschieden ausfallen kann.

7 - 7 - Antwort zu Frage a): Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayEUG i.v.m. 2 SchulbauV benötigt jede Klasse in der Regel einen eigenen Klassenraum. Einschließlich des Arbeitsplatzes für die Lehrkraft und des Tafelbereichs soll seine Grundfläche 2 m² je Schüler, sein Luftraum 6 m³ je Schüler betragen, wobei schulartspezifische Abweichungen zu berücksichtigen sind. Für den Pausenhof sollen mindestens 3 m² je Schüler vorgesehen werden. Jede Schule soll über eine geschlossene Pausenfläche verfügen. Bei Grundschulen und Schulen bis 400 Schüler sollen 0,5 m² je Schüler, ansonsten für die 400 übersteigende Schülerzahl 0,4 m² je Schüler vorgesehen werden. Ferner müssen etwa auch die erforderlichen Fachräume vorhanden sein. Raumschnitt, Raumhöhe und Raumtiefe müssen eine einwandfreie Nutzung ermöglichen. Auch Räume für Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung können zum Bauprogramm der Schule zählen. Selbstverständlich müssen in jedem Falle die Anforderungen des Baurechts erfüllt werden. Jenseits der in der SchulbauV genannten Mindestanforderungen hinsichtlich des Flächenbedarfs pro Schüler können die einzelnen Schularten und Ganz- bzw. Halbtagsschulen wie auch die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und der pädagogische Grundkonsens der jeweiligen Schulgemeinschaft mit sehr unterschiedlichen Nutzungsanforderungen an die Räumlichkeiten verbunden sein. Dem tragen die Anlagen zur SchulbauV bereits Rechnung: Dort wird der Raumbedarf nach Schularten sowie Räumlichkeiten für besondere Zwecke (Sportstätten, Schulkantinen, Räume für Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung) differenziert, wobei sich die Angaben an der generellen Zweckmäßigkeit orientieren und als Beispiele zu verstehen sind. Darüber hinaus obliegt es der Schulgemeinschaft, die Baumaßnahme im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel so zu gestalten, dass der Schulbau den spezifischen pädagogischen Erfordernissen bzw. dem pädagogischen Grundkonzept vor Ort gerecht wird.

8 - 8 - Vor diesem Hintergrund verzichtet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bewusst auf die Vorgabe allgemeinverbindlicher pädagogischer Kriterien für den Schulbau. Vielmehr steht das Ziel im Vordergrund, Schulen in ihrer pädagogischen Eigenverantwortung auch in Fragen des Schulbaus zu unterstützen, derzeit beim Ausbau von Schulen zu Ganztagsschulen. Anträge hierauf müssen zwingend ein pädagogisches Konzept inkl. Aussagen zur räumlichen Situation umfassen, das in der Regel auch schulbauliche Maßnahmen umfasst. Vor diesem Hintergrund hat der Freistaat Bayern ein Sonderprogramm im Rahmen von Art. 10 FAG für Bauinvestitionen der Kommunen zum Ausbau von Ganztagsschulen aufgelegt, mit dem die Kommunen seit dem Schuljahr 2009/10 erhöhte Fördersätze (Sonderinvestitionsprogramm FAGplus15 : Fördersatzaufschlag von 15 Prozentpunkten auf ihren üblichen, finanzdatenabhängigen Fördersatz) erhalten. Auf diese Weise sichert das Staatsministerium nach dem Auslaufen des Investitionsprogramms des Bundes Zukunft Bildung und Betreuung 2003 bis 2007 (IZBB), mit dem die Schaffung einer modernen Infrastruktur im Bereich ganztägiger Förderung und Betreuung an den Schulen unterstützt wurde, den Ausbau der Ganztagsschulen auch hinsichtlich der nötigen Anpassungen am Schulbau. Für eine sofortige, förderunschädliche Errichtung von Ganztagseinrichtungen kann die Förderbehörde die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. Zahlreiche Kommunen planen bereits vor Genehmigung eines Ganztagszuges umfangreiche Baumaßnahmen an ihren Schulen und beabsichtigen dabei die Einbeziehung von Räumen für die künftige Ganztagsbetreuung. In diesen Fällen können Anträge auf Einrichtung eines gebundenen Ganztagszuges bereits vorzeitig auch für spätere Schuljahre gestellt und zumindest durch einen Vorbescheid genehmigt werden, damit auch im Vorgriff darauf schulaufsichtliche Genehmigungen erfolgen können. Mit der schulaufsichtlichen Genehmigung ist eine wesentliche Fördervoraussetzung gegeben. Damit die Kommune sofort zu bauen beginnen kann, erteilt die Förderbehörde eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung.

9 - 9 - Antwort zu Frage b): Die Schulbauverordnung vom 30. Dezember 1994 wurde mehrfach, zuletzt durch Verordnung vom 16. Januar 2009 (GVBl. S. 17), geändert und dabei jeweils an die aktuellen schulischen Bedürfnisse angepasst. Weitere Änderungen sind derzeit nicht geplant. Auf das Sonderinvestitionsprogramm FAGplus15 zum Ausbau der Ganztagsschulen wurde bereits in der Antwort auf Frage 3a) eingegangen. Antwort zu Frage 4: Förderbehörden und damit Bearbeitungsstellen für Förderanträge nach Art. 10 FAG sind die Bezirksregierungen. Eine Umfrage bei den Regierungen zur Anzahl der vorliegenden Förderanträge bzw. der laufenden Förderverfahren im Bereich des kommunalen Hochbaus hat Folgendes ergeben (Stand: Februar 2010). Allgemeinbildende Berufliche Schulen Schulen Oberbayern Niederbayern Oberpfalz Oberfranken 64 8 Mittelfranken Unterfranken 91 3 Schwaben Bayern Von einer detaillierten Aufgliederung nach Schul- und Maßnahmearten sowie von Angaben zum individuellen Antragsinhalt und Bearbeitungsstand wurde mit Blick auf den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand abgesehen: Hierzu wäre eine Sichtung aller vorliegenden Förderfälle durch die Regierungen erforderlich, was mit einem mit dem vorhandenen Personalressourcen nicht zu leistenden zusätzlichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden wäre. Antwort zu Frage 5: Strukturelle Raumknappheiten im Schulbaubereich an beruflichen Schulen sowie an Real- und Volksschulen sind nicht bekannt. Dies schließt kurzfris-

10 tige Engpässe insbesondere in Großstädten - nicht aus. Im Gymnasialbereich kommt es mancherorts zu temporären Kapazitätsengpässen. Nach dem doppelten Abiturjahrgang 2011 und dem damit verbundenen bayernweiten Rückgang der Schülerzahl wird sich die Lage entspannen. Antwort zu Frage 6: Wie bereits aus der Antwort auf Frage 3a) deutlich wird, können die Kriterien für einen gelungenen Schulbau je nach Schulart, Ganz- bzw. Halbtagsschule, örtlichen Gegebenheiten und pädagogischen Grundvorstellungen der Schulgemeinschaft stark variieren. In der jüngeren Vergangenheit ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus jedenfalls kein Misslingen eines Schulbaus zur Kenntnis gelangt. Antwort zu Frage 7 a): Der Haushaltsansatz für Bauinvestitionen an öffentlichen Schulen nach Art. 10 FAG beträgt 2009 und 2010 jeweils 250,6 Mio.. Für notwendige Baumaßnahmen an privaten Gymnasien, Realschulen, Freien Waldorfschulen (Jgst. 5 ff.), Schulen des Zweiten Bildungswegs, beruflichen Schulen und Schülerheimen gemeinnütziger Träger ist in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 jeweils ein Haushaltsansatz von 12,5 Mio. ausgebracht. Im Bereich der privaten Volksschulen sind in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 Haushaltsmittel i.h.v. 8,5 Mio. (2009) bzw. 9 Mio. (2010) für notwendige Baumaßnahmen veranschlagt. Notwendige Baumaßnahmen privater Förderschulen wurden in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 mit 37 Mio. (2009) bzw. 37,5 Mio. (2010) dotiert. Zusätzlich standen im Jahr 2009 Restmittel aus dem Sonderprogramm zur Abfinanzierung von Baumaßnahmen privater Förderschulen i.h.v. rund 25 Mio. zur Verfügung.

11 Antwort zu Frage 7 b): Weitere Finanzierungsmöglichkeiten stehen derzeit nicht zur Verfügung. Mit den verfügbaren Haushaltsmitteln kann im kommunalen Hochbau im Jahr 2010 wie auch bereits in den Jahren 2007 mit 2009 der gesamte Fördermittelbedarf gedeckt werden. Die in der Förderung befindlichen kommunalen Schulbauprojekte werden damit grundsätzlich bauzeitkongruent abfinanziert. Antwort zu Frage 7 c): Nein. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Ludwig Spaenle Staatsminister

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